In die Breite gegangen - Linke Baustellenspur tabu für die A6/ 5er/ E-Klasse
Zitat:
Original ADAC Motorwelt 02/2011 Seite 118 Leserfragen
In die Breite gegangen„Ich bin von der Polizei verwarnt worden, weil ich mit meinem Mercedes Viano in einer Autobahn-Baustelle auf der linken Spur, die auf 2 m Breite begrenzt ist, gefahren bin. Angeblich muss ich zu den in der Zulassungsbescheinigung genannten 1,90 m Breite des Wagens noch
die Seitenspiegel rechnen.“
Cora Küster, NeussDas ist richtig. Die Autobreite wird in den Fahrzeugpapieren ohne Einrechnung der Seitenspiegel angegeben. Wenn Sie irgendwo zu einer Straße kommen, die mit dem Verkehrsschild „Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite“ (Nr. 264) gekennzeichnet ist, dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug dort nicht fahren. Sonst sind eine Geldbuße von bis zu 75 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.
Nach dem Lesen dieser ADAC Motorwelt Leserfrage habe ich mal kurz die technischen Daten meiner E-Klasse zur Hand genommen. Hier musste ich erschrocken feststellen, das mein "Dicker" inkl. Spiegel 2,06m breit ist. 😰 Auch bei den anderen gängigen Herstellern sind die Fahrzeuge der oberen Mittelklasse (Audi A6, BMW 5er) mehr als 2m breit.
Ich habe das Schild nie auf mein Fahrzeug bezogen und benutze in Baustellen regelmäßig die linke Spur. Doch bei den möglichen Konsequenzen (75EUR + 1 Punkt) fange ich an zu grübeln.
Wie seht ihr die Sachlage?
cu termi0815
Beste Antwort im Thema
Dass ihr euch dadurch in Lebensgefahr bringt ist euch entfallen,oder?
Bei so einer knappen Geschichte würde ich niemals einen LKW überholen, erst recht nicht auf einer Brückenbaustelle, da die Windstöße sehr unberechenbar sind und die LKW´s dadurch schnell mal einen halben Meter zur Seite gedrückt werden. Habe es selber mit erlebt.
Auch muss man dem LKW-Fahrer vertrauen, dass er seinen 40t zu 100% unter Kontrolle hat. Bei vielen hätte ich da Bauchschmerzen.
Was nützt auch dem E-Klasse Fahrer die linke Spur wenn er an einem LKW nicht vorbei kommt oder durch unnötig lange Überholphase den Verkehr unnötig behindert.
Ich rege mich immer Leute auf die auf der linken Spur versuchen ein etwas breiteres Fahrzeug versuchen zu überholen, aber es einfach nicht schaffen und den Verkehr unnötig behindern, aber Hauptsache man fährt auf der linken Spur.
96 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von teddy7500
Eigentlich wollte ich zu dem Thema nichts schreiben.
Eine Sache die mir dieser Tage passiert ist, hat das aber geändert.Ich habe mit meinem 211er dieser Tage das Problem gehabt, das in der Baustellen ein kleiner Daihatsu oder was auch immer, mir den Spiegel angetickt hat.
Der kam immer weiter auf meine Seite als ich vorbeifuhr und nach Links rüber war auch kein Platz mehr.
Das heißt der war ein gutes Stück auf meiner Spur.Jetzt das Problem.
Wenn ich den jetzt anzeigen würde, wäre ich vermutlich noch der Dumme, weil mein Auto breiter als die max. 2 m ist.
Dann krieg ich noch ein Bußgeld und bin das ganze Schuld, weil der andere zu doof zum fahren ist und/oder nicht aufpasst.Also von daher werde ich künftig noch vorsichtiger sein und genau überlegen welche Spur ich benutze.....
dazu passt dieses Zitat gefunden auf
VerkehrsportalZitat
Dem Kläger, der einen Pkw fuhr, ist ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO (Verbot für Fahrzeuge, die breiter sind als im Verkehrszeichen angegeben) anzulasten. Der von ihm befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Maßgeblich ist dabei die die tatsächliche Breite des Fahrzeugs. Diese betrug beim klägerischen Fahrzeug einschließlich der Außenspiegel 2,20 m, auch wenn im Fahrzeugschein 1,90 m angegeben sind.
Die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 dient auch nicht dazu (wie der Kläger meint), das Abkommen eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern. Vielmehr sieht die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 264 (und 265) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für die Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines solchen Sicherheitsabstands bedarf es, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät.
das geklacker des rechten Aussenspiegels nervt auf Dauer ungemein, dann ist man froh wenn die Baustelle endlich endet.😁
gruß
Asthma
Wenn an anderer Stelle ( http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32.php ) steht, dass die Breite OHNE Spiegel gemessen werden muss, dann gilt das m.E. auch für die Beschilderung.
Ich verlasse mich auf ein amtliches Dokument - dem Fahrzeugschein / Zulassung Teil 2.
Das Auto ist technisch unverändert.
Also gilt: Was dort steht ist AMTLICH.
Wenn die Rennleitung nun meint anders messen zu müssen, bitte - ist mir Schnurps. Dann sollen sie für die Änderung der in der Zulassung relevanten Messung sorgen und dort keine Märchenzahlen eintragen.
Wenn im Fz Schein 2,15m steht halte ich mich auch dran und nutze die linke Spur nicht. Seht unter 2m drin, lasse ich es mit voller Absicht darauf ankommen.
Ich werde keinesfalls jedes Fahrzeug mit Senklot und Maßband nachmessen - ich fahre einen serienmäßigen PKW - nicht LKW mit überstehender Ladung.
Wenn die Maße im Schein dennoch unerheblich sind, könnte ich ja daraus ableiten, dass ich sie nach belieben verändern kann... Wofüe sind di dann gut, wenn man hinterher doch verar... wird? Was soll der Quatsch?
Ich hab ne gute Rechtschutz für so einen Fall... 😁
Gruß
kappa9
Zitat:
Original geschrieben von asthma
dazu passt dieses Zitat gefunden auf VerkehrsportalZitat:
Original geschrieben von teddy7500
Eigentlich wollte ich zu dem Thema nichts schreiben.
Eine Sache die mir dieser Tage passiert ist, hat das aber geändert.Ich habe mit meinem 211er dieser Tage das Problem gehabt, das in der Baustellen ein kleiner Daihatsu oder was auch immer, mir den Spiegel angetickt hat.
Der kam immer weiter auf meine Seite als ich vorbeifuhr und nach Links rüber war auch kein Platz mehr.
Das heißt der war ein gutes Stück auf meiner Spur.Jetzt das Problem.
Wenn ich den jetzt anzeigen würde, wäre ich vermutlich noch der Dumme, weil mein Auto breiter als die max. 2 m ist.
Dann krieg ich noch ein Bußgeld und bin das ganze Schuld, weil der andere zu doof zum fahren ist und/oder nicht aufpasst.Also von daher werde ich künftig noch vorsichtiger sein und genau überlegen welche Spur ich benutze.....
Zitat
Dem Kläger, der einen Pkw fuhr, ist ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO (Verbot für Fahrzeuge, die breiter sind als im Verkehrszeichen angegeben) anzulasten. Der von ihm befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Maßgeblich ist dabei die die tatsächliche Breite des Fahrzeugs. Diese betrug beim klägerischen Fahrzeug einschließlich der Außenspiegel 2,20 m, auch wenn im Fahrzeugschein 1,90 m angegeben sind.Die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 dient auch nicht dazu (wie der Kläger meint), das Abkommen eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern. Vielmehr sieht die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 264 (und 265) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für die Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines solchen Sicherheitsabstands bedarf es, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät.
das geklacker des rechten Aussenspiegels nervt auf Dauer ungemein, dann ist man froh wenn die Baustelle endlich endet.😁
gruß
Asthma
Hallo,
StVO und StVZO können 2 verschiedene paar Schuhe sein.
So auch in diesem Fall.
Die Zeichen 262 - 266 beziehen sich auf die tatsächlichen Maße und Gewichte von Fahrzeugen. Dazu zählen auch Spiegel und Ladung.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen.
Eine Brücke wird auch nicht höher, weil zufällig nur wegen der Ladung mein Fahrzeug höher ist, als eingetragen ...
Also, Mopfs nach rechts 😁
Gruß
Crossman
Zitat:
Original geschrieben von crossman202
Hallo,
StVO und StVZO können 2 verschiedene paar Schuhe sein.
So auch in diesem Fall.
Die Zeichen 262 - 266 beziehen sich auf die tatsächlichen Maße und Gewichte von Fahrzeugen. Dazu zählen auch Spiegel und Ladung.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen.
Eine Brücke wird auch nicht höher, weil zufällig nur wegen der Ladung mein Fahrzeug höher ist, als eingetragen ...Also, Mopfs nach rechts 😁
Gruß
Crossman
Nochmal: Dann gehören diese tatsächlichen Maße auch in die Fahrzeugpapiere - dort wo ich sie verbindlich ablesen kann.
Es kann nicht sein, dass ich eine amtliche Bescheinigung in Händen halte , die bei allem andern für mich bindend ist - nur gerade dann mal nicht, wenn die Behörden es für sich anders zurecht legen.
DAS ist der eigentliche Skandal - nicht, dass eine Reihe moderne Fahrzeuge rechts fahren müssen.
BTW: Wenn mir ein LKW bei Tempo 70 dort wo 60 erlaubt ist mit 2 Meter Abstand in den Kofferraum drängelt, dann fahre ich links. Da lasse ich mich nicht nötigen, nur weil die linke Fahrspur angeblich zu eng ist.
Das Ticket für zu schnell fahren muss ich nämlich selbst zahlen.
:-)
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Wie haben wir doch in der Fahrschule gelernt (zumindest die, die noch Klasse 3 gemacht haben):
Schilder 262 (Gewicht), 263 (Achslast), 264 (Breite), 265 (Höhe) und 266 (Länge)
Die Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.
Steht dort also das Schild 262 mit der Zusatzangabe 6 Tonnen, kann ich mit einem nicht voll beladenen 7,5 Tonner LKW durchfahren.
Dagegen bedeutet das Schild 253: Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t, daß z. B. ein großer Sprinter da nicht herfahren darf, völlig unabhängig von der Beladung.
Die Rechtslage ist völlig eindeutig.
Der Fehler liegt letztendlich bei den Fahrzeugpapieren.
Dort sind eindeutig falsche bzw. unvollständige Angaben enthalten.
Glaubt jemand ernsthaft, daß z. B. das Leergewicht stimmt?
Wenn man vom Leergewicht in den Papieren ausgeht und extra das Gepäck und die Personen wiegt, um unter dem zulässigen Gesamtgewicht zu bleiben, kann man trotzdem überladen sein.
Wer nur den Angaben in den Fahrzeugpapiern glaubt, kann ja mal versuchen, ob er mit seinem Mopf W211 durch eine Durchfahrt paßt, die genau 2 Meter breit ist...
Letztendlich stelle ich nochmals die Frage (wie weiter oben), die in der ZDF-Drehscheibe vom 15.11.2010 schon von einem Verwaltungsbeamten beantwortet wurde:
Wer kann bestätigen, daß die Toleranz, ab der ein Bußgeld fällig wird, bei 9 cm liegt?
Eine schriftliche Quelle wäre schön...
lg Rüdiger:-)
Auch nochmal:
meine Garageneinfahrt ist tatsächlich 2,04 m breit, und der ist egal was in meinem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) steht.
Das würde dem Begriff Klappspiegel beim Mopf eine andere Bedeutung geben.
Da nutzt auch kein Rechtschutz. 😉
Crossman
Stellen wir die Frage einmal andersherum, wer darf denn überhaupt auf der linken 2m Baustellenspur fahren bzw. überholen ?
Eins Smart mit einer Fahrzeugscheinbreite von 1,56m (mit Spiegel 1,75m), ein Porsche Cayenne 1,94,
ein Phaeton 1,90, Q7 1,98 oder ein Sprinter mit 1,99m?
Wie unser Ruediger schreibt: "Wie haben wir doch in der Fahrschule gelernt"
wissen wir natürlich auch, dass wir einen Mindestabstand von 1,0 Meter beim Überholen einhalten müssen.
Was könnte der Grund sein warum fast alle PKW's unter 2meter breit (im Fahrzeugschein) sind?
Wie können sich zwei unterschiedliche Rechtsfolgen bei den beiden Tatbeständen (§ 22 StVO und § 32 StVZO) ergeben, die ja die gleichen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit haben. Es währe daher auch interessant wie und ob vieleicht Verkehrsrichter hier bereits unterschiedliche Urteile gesprochen haben.
gruß
Asthma
ich habe da was gefunden
Zitat
Sehr geehrter ...,
nochmal möchte ich Bezug nehmen auf unsere Anfrage und Ihre bereits erfolgte Antwort. Speziell möchte ich auf die Anlage 2 zur StVO hinweisen, wo unter dem VZ 264 "Tatsächliche Breite" steht. Sicherlich kann hier immer noch als tatsächliche Breite das Fahrzeug ohne Spiegel gemeint sein, dies würde aber nicht logisch erscheinen. Für mich eindeutig in dieser Hinsicht ist aber ein OLG-Urteil, hier nachzulesen. Hier stellt der Richter, gestützt auf einen Sachverständigen, klar,
"[...]Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A… im Gutachten vom
28.12.2006, gegen das auch der Kläger Einwendungen nicht erhebt, betrug die Gesamtbreite
des Fahrzeugs des Klägers einschließlich der Außenspiegel 2,204 m, auch wenn die im Fahrzeugschein
eingetragene Breite über alles mit 1.904 mm angegeben ist. Zutreffend ist
das Landgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich nicht die im Fahrzeugschein vermerkte
Breite, sondern die tatsächliche Breite des Fahrzeuges ist (König, a. a. O., § 41 StVO,
Rn. 248, Z 264 und 265), was sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift ergibt, nach
der bei der Bestimmung der Breite auch die Ladung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.[...]"
Das Urteil schließt zwar mit dem Hinweis, dass "der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu..." kommt. Dennoch denke ich, dass hieraus geschlossen werden kann, dass Fahrer , deren Fahrzeugbreite samt Spiegel mehr als 2m beträgt, bei Zuwiderhandlung in jedem Fall von Repressalien betroffen sein würden. Und hiermit verbinden wir in erster Linie unser Anliegen an den ADAC. Es wurde ja bereits in der ersten Mail angedeutet, dass bereits ein Großteil der Fahrzeuge der VW-Marke betroffen ist. Und das dürfte wie gesagt bei einer sehr großen Anzahl der zugelassenen Pkw der Fall sein.
Daher würden wir als quasi ausnahmslos betroffene Forumsnutzer es begrüßen, wenn der ADAC als größter und bekanntester Automobilclub Deutschlands das Thema aufgreifen und entweder eine großflächige Aufklärung der Verkehrsteilnehmer durchführen oder gar eine Anpassung der Voraussetzungen beim BMV anstreben würden. Andernfalls entwickelt sich hieraus absehbar zunächst eine enorme Einnahmequelle der Verkehrsbehörden unter Ausnutzung der Unwissenheit der Verkehrsteilnehmer und später, dass außer den Minis, Corsas und Smarts niemand mehr den linken Fahrstreifen in 2m-Baustellen benutzt und die Schlange auf dem rechten Fahrstreifen dadurch länger wird. Speziell wo der Verkehr sich in Baustellen staut würde dies zu enormen Belastungen führen.
Dem heutigen Stand der Technik bzw. der durchschnittlichen Fahrzeugbreiten geschuldet sollte das VZ 264 in seiner Bestimmung, eine tatsächliche Fahrzeugbreite von 2m zuzulassen, angepasst werden.
Erlauben Sie mir bitte noch einen Vergleich. Sicherlich könnte man sagen, der Fahrzeugführer hat sich über die Voraussetzungen eines Fahrzeuges vor Fahrtantritt zu informieren. Meiner Meinung nach kann dem Fahrer aber nicht abverlangt werden, in den Fahrzeugschein zu schauen, hier nach der Breite des Fahrzeuges ohne Spiegel zu suchen und dann die Spiegel zu vermessen und zur eingetragenen Breite hinzu zu addieren. Mir als Halter wäre das vielleicht noch wichtig, aber wenn ich mir ein Fahrzeug ausleihe ist das doch sehr abstrakt. Vergleichen möchte ich das mit dem Winterreifenaufkleber im Cockpit. Dieser wird ja nötig, wenn der Winterreifen weniger Geschwindigkeit verträgt, als das Fahrzeug leisten kann. Hier könnte ich mich als Fahrer aber auch vor Fahrtantritt auf der Reifenflanke über den Geschwindigkeitsindex informieren. Das erspart mir der Gesetzgeber jedoch durch diesen Aufkleber. Vielleicht sollten jetzt also die Fahrzeughersteller dazu verpflichtet werden, die tatsächliche Fahrzeugbreite auf einem Aufkleber im Cockpit mitzuteilen. Sicherlich ist dieser Vorschlag nicht ganz ernst gemeint, soll aber die Unverständlichkeit der Gesetzgebung aufzeigen.
jetzt will ich aber auch meinen Senf dazu geben. Was in den Papieren steht dürfte egal sein, da dürfte eher das Beispiel der Garageneinfahrt zutreffen, die tatsächlich nur 2 m breit ist und dann passt der Mopf nicht durch, egal was in den Papieren steht, und die Baufirma kann man auch nicht verklagen.
Es kann nämlich durchaus sein, dass man beim (einfältigen) TÜV sogar eine Rad/Reifen Kombination eingetragen bekommt, die gar nicht zulässig ist, dann erlischt aber trotzdem die Betriebserlaubnis. Da gab es im Bekanntenkreis meines Cousin mal einen Fall (war ne Unfall Geschichte und recht teuer, wenn auch Gott sei Dank ohne Personenschaden).
Gruß, Mike
spätestens an der Garageneinfahrt wird dieser Fehler (Breite im Fahrzeugschein)dann auffallen
gruß
Asthma
Zitat:
Original geschrieben von VS-Steffen
ach was wird es leer auf der linken BaustellenspurZitat:
Also, Mopfs nach rechts
Golf VI: 2048mm
Scirocco: 2080mm
Touran (neu): 2081mm
Touran (alt): 2047mm
Tiguan: 2042mm
EOS: 2009mm
Passat (neu): 2062mmUps, Scirocco breiter als die E-Klasse
nun, wenn es nur an den paar millimetern hängt, dann könnte ich ja, bevor ich auf die linke spur wechsle, auf den einen knopf an meiner fahrertüre drücken und die spiegel kurzzeitig einklappen lassen. dann wäre der E wieder "tatsächlich" unter 2m und somit erlaubt. 😁