Ich werde verpflichtet Fahrtenbuch bei Fahrzeug X zu führen

Hallo,

ich habe ein Schreiben bekommen, wo drin steht, dass ich zukünftig bei meinem Fahrzeug xxx ein Fahrtenbuch führen muss. Ich habe mehrere PKW’s und das betrifft nur einen davon. Der Grund ist hier nicht das Thema.

Meine Frage:

Wenn ich das Auto verkaufe und was anderes kaufe, entfällt das Fahrtenbuch dann automatisch, richtig?

...dass der nächste Besitzer kein Fahrtenbuch führen muss, weil er dieses Auto gekauft hat, ist ja soweit klar. Ist das aber auch so, wenn ein Familienmitglied aus dem gleichen Haushalt das Auto kauft und anmeldet?

Wenn ich ein weiteres Auto kaufe, gibt es ja dazu ebenso kein Fahrtenbuch, oder?
Die anderen Autos von mir sind ja davon ebenso unberührt.

72 Antworten

Genau genommen kommt die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einer Umkehr der Beweispflicht gleich, was unsere Rechtsstaatliche Grundordnung nicht erlaubt.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Januar 2021 um 17:40:02 Uhr:


Genau genommen kommt die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einer Umkehr der Beweispflicht gleich, was unsere Rechtsstaatliche Grundordnung nicht erlaubt.

Eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches ist rechtswidrig?

Hast Du dazu ein paar Rechtsgrundlagen?

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 22. Januar 2021 um 18:34:13 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Januar 2021 um 17:40:02 Uhr:


Genau genommen kommt die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einer Umkehr der Beweispflicht gleich, was unsere Rechtsstaatliche Grundordnung nicht erlaubt.

Eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches ist rechtswidrig?

Hast Du dazu ein paar Rechtsgrundlagen?

Naja, grundsätzlich liegt ja die Beweislast nicht beim Beschuldigten, sondern beim Ankläger, was ja auch gut so ist. Ein Fahrtenbuch wird ja meist dann auferlegt, wenn bei Ordnungswidrigkeiten der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht. Die anklagende Behörde kann also nicht beweisen, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs kehrt diese rechtlich verankerte Beweislast um, indem sie dem Halter auferlegt wird. Dieser muss ja nun bei weiteren Ordnungswidrigkeiten mittels des Fahrtenbuches beweisen, wer der Fahrer war. Ich bin kein Jurist, aber etwas undurchsichtig ist das schon, oder?

Die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches ist gesetzlich in § 31a StVZO geregelt.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Verkehrsrecht ist nur dann zulässig:
- ein erheblicher Verkehrsverstoß liegt vor
- der durch zumutbare Ermittlungen nicht aufgeklärt werden konnte
- und wenn von der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters an der Täterermittlung auszugehen ist.

Eine Undurchsichtigkeit vermag ich nicht zu erkennen. Die Spielregeln sind genannt. Die Fahrtenbuchauflage ist i.d.R. befristet und endet, soweit nichts anderes genannt ist, auch mit dem Verkauf des Fahrzeugs, für dass die Auflage verpflichtet wurde.

Ähnliche Themen

@verkehrshindernis

Naja, da wirfst Du einiges durcheinander. Man muss schon das Ordnungswidrigkeitenrecht vom Strafrecht unterscheiden.

Du kannst davon ausgehen, dass die Auferlegung einer Fahrtenbuchführungspflicht nicht rechtswidrig ist.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 22. Januar 2021 um 19:46:40 Uhr:



@verkehrshindernis

Naja, da wirfst Du einiges durcheinander. Man muss schon das Ordnungswidrigkeitenrecht vom Strafrecht unterscheiden.

Du kannst davon ausgehen, dass die Auferlegung einer Fahrtenbuchführungspflicht nicht rechtswidrig ist.

Klingt plausibel. Die Beweislast greift wohl nur im Strafrecht.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Januar 2021 um 19:33:43 Uhr:



Die Anordnung eines Fahrtenbuchs kehrt diese rechtlich verankerte Beweislast um, indem sie dem Halter auferlegt wird. Dieser muss ja nun bei weiteren Ordnungswidrigkeiten mittels des Fahrtenbuches beweisen, wer der Fahrer war. Ich bin kein Jurist, aber etwas undurchsichtig ist das schon, oder?

Nee, durch das Fahrtenbuch muss der Fahrer nicht beweisen, wer gefahren ist. Es soll lediglich seinem Gedächtnis auf die Sprünge geholfen werden, wenn er sich in mehreren Fällen zuvor nicht erinnern konnte, wer denn so alles mit seinem geliebtem Fahrzeug unterwegs war.
Wo wird denn da eine Beweislast umgekehrt? Dem Halter wird nur ein wenig unter die Arme gegriffen, bei der Ermittlung des Schuldigen beizutragen. Wozu er im Übrigen rechtlich verpflichtet ist.

Ist schon doof, wenn sich das Amt nicht mehr mit "keine Ahnung wer gefahren ist" abspeisen lässt, ne?
Wenn man ein solch schlechtes Gedächtnis hat, sollte man vielleicht im Vorfeld schon immer aufschreiben, wenn mal jemand anderes fährt. Dann läuft man keine Gefahr irgendwann jede Fahrt festhalten zu müssen.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 22. Januar 2021 um 20:11:20 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Januar 2021 um 19:33:43 Uhr:



Die Anordnung eines Fahrtenbuchs kehrt diese rechtlich verankerte Beweislast um, indem sie dem Halter auferlegt wird. Dieser muss ja nun bei weiteren Ordnungswidrigkeiten mittels des Fahrtenbuches beweisen, wer der Fahrer war. Ich bin kein Jurist, aber etwas undurchsichtig ist das schon, oder?

Nee, durch das Fahrtenbuch muss der Fahrer nicht beweisen, wer gefahren ist. Es soll lediglich seinem Gedächtnis auf die Sprünge geholfen werden, wenn er sich in mehreren Fällen zuvor nicht erinnern konnte, wer denn so alles mit seinem geliebtem Fahrzeug unterwegs war.
Wo wird denn da eine Beweislast umgekehrt? Dem Halter wird nur ein wenig unter die Arme gegriffen, bei der Ermittlung des Schuldigen beizutragen. Wozu er im Übrigen rechtlich verpflichtet ist.

Ist schon doof, wenn sich das Amt nicht mehr mit "keine Ahnung wer gefahren ist" abspeisen lässt, ne?
Wenn man ein solch schlechtes Gedächtnis hat, sollte man vielleicht im Vorfeld schon immer aufschreiben, wenn mal jemand anderes fährt. Dann läuft man keine Gefahr irgendwann jede Fahrt festhalten zu müssen.

Mit „keine Ahnung wer gefahren ist“ hat das nichts zu tun. Es gibt das so genannte Zeugnisverweigerungsrecht, welches einem erlaubt, die Aussage zu verweigern, wenn dadurch nahe Angehörige belastet werden. Sich selbst muss sowieso niemand belasten.
Aber egal, es ist wie es ist, und er kontrolliert schon ob das Fahrtenbuch tatsächlich geführt wird.

Hallo,

ohne jetzt alle Beiträge durchgelesen zu haben, kommt es mir so vor, als wolltest Du Dich der aus welchem Grund auch immer auferlegte Fahrtenbuchpflicht, mit irgendwelchen krummen Tricks entledigen.

Das läuft so nicht! Nicht Dein Auto wurde mit einer Fahrtenbuchpflicht belegt, sondern Du.

Grüße,

diezge

Zitat:

@diezge schrieb am 22. Januar 2021 um 20:22:40 Uhr:



Das läuft so nicht! Nicht Dein Auto wurde mit einer Fahrtenbuchpflicht belegt, sondern Du.

Hättest du mal mehr gelesen, wüsstest du, dass du falsch liegst.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Jan. 2021 um 20:20:28 Uhr:


Sich selbst muss sowieso niemand belasten.

Ja, macht heute es keiner mehr. Alle rennen zum Anwalt, stellen die Systeme in Frage.

Kaum jemand gibt noch was zu, oder die Schuld wird auf andere geschoben.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 22. Januar 2021 um 21:00:10 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Jan. 2021 um 20:20:28 Uhr:


Sich selbst muss sowieso niemand belasten.

Ja, macht heute es keiner mehr. Alle rennen zum Anwalt, stellen die Systeme in Frage.

Nö, die stellen die Systeme nicht in Frage, weil es die Systeme selbst sind, die einem die Freiheit gewähren, sich nicht selbst belasten zu müssen. Und das ist auch gut so.

Das Ganze („Rechtbeugung“) gilt natürlich nur, wenn man nicht selber betroffen ist...
Steht endlich zu euren Fehlern und verzeiht den Anderen, wenn es geht.
Wir wollen doch noch Menschen bleiben!!!

Die Frage, ob die Auflage in diesem Fall verhältnismäßig ist, steht im Raum. Dagegen darf man ruhigen Gewissens vorgehen.
Und wenn sie verhältnismäßig ist, dann sollte man sich auch daran halten... gern auch im direkten Wortlaut der Auflage (welche eben Lücken aufzeigt).

Zitat:

@munition76 schrieb am 22. Januar 2021 um 15:50:00 Uhr:


Muss noch herausfinden, wie lange diese Anordnung gilt.

Sollte draufstehen; wenn nicht direkt gegen an gehen. Solange kein wirklich sehr schwerwiegender Verstoss vorliegt muss die Auflage befristet werden (Regel 6 Monate, bis 2 Jahre...je nach Schwere).

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 22. Januar 2021 um 20:58:34 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 22. Januar 2021 um 20:22:40 Uhr:



Das läuft so nicht! Nicht Dein Auto wurde mit einer Fahrtenbuchpflicht belegt, sondern Du.

Hättest du mal mehr gelesen, wüsstest du, dass du falsch liegst.

Die Fahrtenbuchauflage wird immer dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt, wenn die Ermittlung des für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlichen nicht möglich war.

Die Dauer der Fahrtenbuchauflage richtet sich nach der schwere der Verstoßes, 6,9,12 Monate. Für dauerkunden kann man das aber auch noch länger erteilen.

Ähnliche Themen