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Fahrtenbuch? Handhabe?

Themenstarteram 18. März 2009 um 0:57

Moin Moin!

Ich würde wohl gern wissen, wie die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, in der Praxis gehandhabt wird. Da ich bisher so ziemlich nichts weiß, interessiert mich so ziemlich alles von Anfang bis Ende. Also

Wann wird das Führen eines Fahrtenbuchs von den Behörden auferlegt? Oder anders: Wie viele und/oder wie heftige Verstöße ohne Herausfinden des Fahrers dauert es in der Praxis, bis zu dieser Maßnahme gegriffen wird?

Wenn es soweit ist, ist mir schon recht klar, daß jede einzelne Fahrt aufgeführt werden muß. Wie wird das aber in der Praxis überprüft und was blüht, wenn die Einträge nicht genau stimmen? Oder wie genau müssen die enzelnen Fahrten aufgeführt werden? Zehntelkilometer? Zweck? Start- und Zieladresse? Zeiten Minutengenau? Welche Toleranzen werden in der Praxis gegeben?

Und: Wenn das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt wird, weil mit immer demselben von mehreren Fahrzeugen des selben Halters Verkehrsverstöße begangen werden, bei denen der Fahrer nicht ausfindiggemacht werden kann, muß dann für jedes dieser Fahrzeuge ein Fahrtenbuch geführt werden?

Ich weiß, das ist eine ziemliche Menge an Fragen, es wäre aber schön, wenn mir jemand aus der Praxis berichten könnte.

Liebe Grüße

Meehster

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13 Antworten
am 18. März 2009 um 1:24

Fahrtenbuch kann Strafe für fremde Temposünder sein

dpa/gms BERLIN/GOSLAR. Fahrzeughaltern droht bisher schlimmstenfalls ein Fahrtenbuch, wenn ein fremder Fahrer mit ihrem Auto „geblitzt“ wird. Das bestätigt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin.

„Anders als zum Beispiel in Frankreich oder Österreich gibt es nach deutschem Recht für den fließenden Verkehr keine Halterhaftung“, so Gebhardt. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat empfohlen, die Halterhaftung auf geringfügige Tempoüberschreitungen auszudehnen.

Anders als bei Vergehen im ruhenden Verkehr, also Halte- oder Parkdelikten, muss zur Zeit bei zu schnellem Fahren immer der Fahrer nachgewiesen werden. Weigert sich der Halter, ihn zu nennen, kann er gerichtlich zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, erklärt Gebhardt. „Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Fall um einen eintragungspflichtiges Verstoß handelt.“ Diese „Punkte“ in Flensburg gibt es zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 Stundenkilometern. Die Pflicht zum Fahrtenbuch kann auch für einen ganzen Fuhrpark, das heißt für alle derzeitig und zukünftig auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge, ausgesprochen werden.

am 18. März 2009 um 1:27

Hier bei uns habe ich von diesem Fahrtenbuch schon desöfteren gehört und es wir auch immer Infos in den Wochenblättern gedruckt.

Das wichtigste, wie die Regelung genau ist habe ich leider weggeschmissen :rolleyes: (ärgere mich heute noch), da viele meinen die sind nicht so schnell bei der Sache.

Einmal schweigen reicht !

Themenstarteram 18. März 2009 um 1:30

OK, danke, da weiß ich schon mal Bescheid.

Offene Fragen sind da noch: Gilt das auch für berechtigtes Schweigen bei Angehörigen? Und: Was kostet der Spaß?

Eins noch: Wem muß das Fahrtenbuch dann wann vorgelegt werden?

am 18. März 2009 um 1:34

Ich bin selber auch gerade dabei.

Lese mir es aber erst genau durch, bevor ich Dir Müll erzähle ;)

Fakt ist, das diese Methode immer mehr eingestzt wird.

Welches ich auch als Sinnvoll sehe.

am 18. März 2009 um 1:38

Hier mal was von einem Anwalt.

Dort dreht es sich um Mopeds, aber der Sinn ist der gleiche.

 

 

Fahrtenbuch als Strafe

Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften kann einen teuer zu stehen kommen, wenn man sich erwischen lässt. Es kann einem jedoch auch eine Strafe drohen, wenn man sein Motorrad nicht selber gefahren ist und nach dem Verleihen nicht feststellbar ist, wer das Motorrad geführt hat. Da fragt sich jeder natürlich, wie das denn angehen kann, dass man nicht weiß, wer das gute Stück gefahren ist. Erklären kann ich euch das auch nicht, es kommt jedoch gelegentlich vor, dass man sein Motorrad mal verleiht und später einfach nicht mehr weiß wer es wann gefahren hat. Dumme Sache, da gewöhnlich der Fahrzeugführer für Verkehrsverstöße haftet. Teilt man z.B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Bußgeldbehörde mit, dass der Kumpel Harry das Bike gefahren ist, dann wird Harry zur Kasse gebeten. Kann man sich hingegen nicht erinnern, wer das Bike gefahren ist, dann wird es für die Behörde schwer den Übeltäter zu erwischen. Bei Pkw-Fahrten kann Sie immer noch z.B. ein Blitzfoto mit dem Aussehen von Verwandten vergleichen.

Der Behörde bleibt dann nur die Möglichkeit einem die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Das sieht die Straßenverkehrszulassungsordnung (kurz StVZO) vor. So ein Fahrtenbuch kann richtig Arbeit bereiten. So muss in dem Fahrtenbuch der vollständige Name, die Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt notiert werden. Zu guter letzt muss dies auch noch unterschrieben werden. Wer das nicht macht handelt ordnungswidrig und muss dafür zahlen.

Gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuches kann man sich jedoch wehren, da die Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen die Führung eines Fahrtenbuches anordnen kann. Handelt es sich um einen kleinen Verstoß, wie z.B. Falschparken, dann kann, auch wenn man nicht mehr weiß wer das Bike gefahren ist, die Führung eines Fahrtenbuches nicht angeordnet werden. Grundsätzlich soll erst bei Verstößen die auch in die Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen werden die Anordnung möglich sein. In Flensburg wird alles ab einem zu zahlenden Geldbetrag von 40,- Euro (ohne Verfahrenskosten) eingetragen. Eine Ausnahme besteht, wenn man in einem kurzen Zeitraum mehrere kleine Verstöße begeht. Es gibt auch Gerichte, die die Führung eines Fahrtenbuch erst bei möglichen 3 Punkten für rechtlich zulässig hält. Darauf würde ich mich jedoch nicht verlassen.

Die Behörde muss sich zudem bemüht haben den Vorfall aufzuklären. D.h. die Behörde muss Ermittlungen über den Fahrzeugführer angestellt haben. Dies kann z.B. durch Übersendung eines Anhörungsbogens an den Halter zum Vergehen sein. Es kann aber auch ein Polizeibeamter vor Ort Nachforschungen anstellen.

Man selber muss bei der Aufklärung mitwirken. Für die Auferlegung eines Fahrtenbuches muss einem eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft nachgewiesen werden. D.h. sie müssen an der Aufklärung nicht genügend mitgewirkt haben. Die Behörde muss rechtzeitig, spätestens nach dem Verkehrsverstoß, den Halter über den Verstoß informieren und nachfragen, wer das Fahrzeug gefahren hat. Diese Frist ist deshalb so wichtig, da man oftmals nach zwei Wochen nicht mehr sagen kann wer ein Fahrzeug gefahren hat. Die Behörde muss den rechtzeitigen Zugang eines Anhörungsbogens mit Fragen zur Person des Fahrers beweisen. Wird auf den Bogen nicht reagiert, dann liegt eine fehlende Mitwirkungspflicht vor. Es sollte deshalb immer reagiert werden und immer für sich notiert werden, wann der Anhörungsbogen im Briefkasten lag. Haben Verwandte das Fahrzeug gefahren, dann sollte sich auf Aussage-Verweigerungsrecht berufen werden. Dies kann einem nicht vorgeworfen werden. In einem solchen Fall muss die Behörde versuchen Familienangehörige zu befragen um die Fahrer zu ermitteln.

Rechtsanwalt XXXXXX

am 18. März 2009 um 1:41

Da Du ja auch nicht schlafen kannst ;)

am 18. März 2009 um 1:43

Zitat:

Original geschrieben von meehster

OK, danke, da weiß ich schon mal Bescheid.

Offene Fragen sind da noch: Gilt das auch für berechtigtes Schweigen bei Angehörigen? Und: Was kostet der Spaß?

Eins noch: Wem muß das Fahrtenbuch dann wann vorgelegt werden?

Wer von Euch zweien muss denn :D

Themenstarteram 18. März 2009 um 7:06

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Wer von Euch zweien muss denn :D

Du merkst auch alles ;)

Die Kiste hat meinen Namen in den Papieren. Das sagt alles, gell?

am 18. März 2009 um 9:42

Na, denn man viel Spaß :rolleyes:

Und was wäre der Nachteil bei wahrheitsgemässer Aussage?

Themenstarteram 18. März 2009 um 9:49

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Und was wäre der Nachteil bei wahrheitsgemässer Aussage?

einige € weniger in unserer gemeinsamen Kasse und - verschmerzbar ;) - 1 weierer Punkt für mein Schatzi.

Für uns hat sich das jetzt eh erledigt, ich war eben schon beie Polizei ;)

Dennoch: Das Interesse bleibt.

am 18. März 2009 um 9:52

Zitat:

 

Dennoch: Das Interesse bleibt.

Man weiß ja nie ;)

Guten Abend!

Ich würde einen Verkehrsrechts-Anwalt konsultieren, und fristgerecht (meines Wissens innerhalb eines Monats) Widerspruch gegen die Auflage einlegen.

Wie erfolgreich ein Widerspruch sein wird kann allerdings niemand sagen, da es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Gruß,

SUV-Fahrer

Themenstarteram 19. März 2009 um 18:48

@ Nica-DJ: eben ;)

Zitat:

Original geschrieben von SUV-Fahrer

Ich würde einen Verkehrsrechts-Anwalt konsultieren, und fristgerecht (meines Wissens innerhalb eines Monats) Widerspruch gegen die Auflage einlegen.

Wie erfolgreich ein Widerspruch sein wird kann allerdings niemand sagen, da es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Darum ging es ja nicht. Es ging vielmehr darum, wie es in der Praxis aussieht, wenn das Ding nun tatsächlich geführt werden muß, sprich: Auch diese Möglichkeit schon ausgeschöpft ist.

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