HUK : Sondereinstufung, kann Vertrag so wie er ist auf Familenmitglied übergehen?
Hallo.
Situation:
Halter = VN
Halter verläßt das Land für lange/unbestimmte Zeit.
Fahrzeug ist bei HUK versichert, Sondereinstufung durch Vermittler, die Tarifmerkmale sind gut (z.B. Erstzulassung auf Halter = VN trifft zu), die Prämie ist auch sehr gut, die Hauptfälligkeit ist der 1.1., usw.
Wir würden gern das Auto ummelden, also einen Halterwechsel innerhalb der Familie machen, und den Vertrag, so wie er ist, übertragen.
HUK sagt, geht nicht. SF-Klassen ja, aber neuer Vertrag! Dadurch logischerweise Wegfall des o.g. Tarifmerkmals (was viel € ausmacht), keine Hauptfälligkeit zum 1.1. mehr, usw.
Frage:
Hat es schon mal jemand geschafft, einen Vertrag exakt so wie er ist in der Familie zu übertragen?
Danke sehr.
62 Antworten
Eine, nein zwei Fragen habe ich aber noch zu Eurer Ansicht und Überzeugung ...
1)
Wenn das alles so normal und so easy ist wie ihr sagt, Wohnsitz abgemeldet und trotzdem KFZ auf eigenen Namen als Halter und VN ... warum sagt/argumentiert Ihr dann immer, daß die IBAN geändert werden soll. Wozu das denn? Das checke ich überhaupt nicht, was das bewirken / helfen oder verhindern sollt. Also von der Logik her, ihr sagt "alles kein Problem, einfach die IBAN ändern, wer soll das merken?" ... verstehe ich nicht ... kann nicht folgen.
2)
folgt ... evtl. noch.
Der Versicherungsbeitrag muss doch abgebucht werden. Insofern dann vom Nutzer/Fahrer oder halt von 3. Person. Es sei den das Konto bleibt bestehen und gibt weiterhin Geldeingang oder einen Verfügungsberechrigten.
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 27. Juli 2024 um 22:50:43 Uhr:
" ... verstehe ich nicht ... kann nicht folgen.
Das merkt man. Nur lässt Du Dich ja auch nicht mittels der Rechtsgrundlage für Kfz Zulassungen in Deutschland von Deiner falschen Ansicht abbringen.
Zitat:
@vanguardboy schrieb am 27. Juli 2024 um 22:47:31 Uhr:
Dachte der klügere gibt nach ?
Nichts für ungut, aber das ist saublöd. Wenn Dir aus der inhaltlichen und stilistischen Formulierung meiner Posts heraus nicht klar wird, daß es mir ernst ist und ich mir Mühe mache, dann weiß ich auch nicht. Finde Kommentare dieser Art als kindisch / unangemessen.
Ähnliche Themen
Zitat:
@DerNeueFoFo schrieb am 27. Juli 2024 um 22:53:02 Uhr:
Der Versicherungsbeitrag muss doch abgebucht werden. Insofern dann vom Nutzer/Fahrer oder halt von 3. Person. Es sei den das Konto bleibt bestehen und gibt weiterhin Geldeingang oder einen Verfügungsberechrigten.
Deutsches Konto bleibt bestehen. Das Gegenteil wurde von den "andere IBAN nehmen"-Verfechtern auch nie in Frage gestellt.
Bitte erläutert doch mal, warum andere IBAN? Gerade, das "andere IBAN, wer soll da was merken"-Argument ... völlig unklar.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 27. Juli 2024 um 22:53:45 Uhr:
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 27. Juli 2024 um 22:50:43 Uhr:
" ... verstehe ich nicht ... kann nicht folgen.... Nur lässt Du Dich ja auch nicht mittels der Rechtsgrundlage für Kfz Zulassungen in Deutschland von Deiner falschen Ansicht abbringen.
Doch, doch - ich nehme Deinen Post auf und wahr...
Demnach ist es Deiner Meinung und Quelle nach kein Problem, daß jemand er keinen Wohnsitz in Dtl. hat, auf sich als Halter ein Fahrzeug in Dtl. zuläßt. Solange er/sie jemanden hat, der als "Postbote" fungiert.
Das ist ja, wenn man man es nüchtern betrachtet, noch verschärfter, als in unserem Fall. Denn in Deinem Fall hat die Person (schon) keinen Wohnsitz (mehr) und läßt trotzdem als eine nicht in Dtl. gemeldete Person ein Auto in Dtl. auf sich als Halter zu. Wow.
Bei uns ist es ja noch so, daß die Person noch nicht abgemeldet ist und das KFZ schon, bzw. noch auf sie angemeldet ist.
Aber mal kurz zurück zu der Variante, daß die nicht in Dtl. gemeldete Person ein Fahrzeug auf sich als Halter in Dtl. zulassen möchte, also die Variante aus der Zulassungsverordnung:
Welches deutsche VU erstellt einen KFZ-Versicherungsvertrag für eine nicht in Dtl. gemeldete Person mit Wohnsitz/Anschrift in Ägypten, als Halter und VN für ein Dtl. zuzulassendes Auto? Wie soll das gehen? Der Online-Antrag wird bei ägyptischer Adresseingabe mit sehr hoher Sicherheit abgelehnt, bzw. es läßt sich erst gar nicht anlegen.
Alles ernst gemeint, kein Witz. Ihr meint ein deutsches VU à la HUK macht das?
Darf man fragen warum die Hauptfälligkeit 1.1. der heilige Grahl ist? Der neue Vertrag wird bei SF-Übernahme ggf. unterjährig früher gestuft und ob das Versicherungsjahr unterjährig austrullert oder nicht, das macht doch inhaltlich kaum etwas aus. Es kann mal besser und es kann mal schlechter sein. Also eigentlich ist es egal.
Man kann das Auto auch abmelden und einmotten. Frisst kein Brot.
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 27. Juli 2024 um 23:03:03 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 27. Juli 2024 um 22:53:45 Uhr:
... Nur lässt Du Dich ja auch nicht mittels der Rechtsgrundlage für Kfz Zulassungen in Deutschland von Deiner falschen Ansicht abbringen.
Doch, doch - ich nehme Deinen Post auf und wahr...
Demnach ist es Deiner Meinung und Quelle nach kein Problem, daß jemand er keinen Wohnsitz in Dtl. hat, auf sich als Halter ein Fahrzeug in Dtl. zuläßt. Solange er/sie jemand hat der als "Postbote" fungiert.
Das ist nicht meine Meinung, das steht so im Gesetz.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. Juli 2024 um 23:08:54 Uhr:
Darf man fragen warum die Hauptfälligkeit 1.1. der heilige Grahl ist? Der neue Vertrag wird bei SF-Übernahme ggf. unterjährig früher gestuft und ob das Versicherungsjahr unterjährig austrullert oder nicht, das macht doch inhaltlich kaum etwas aus. Es kann mal besser und es kann mal schlechter sein. Also eigentlich ist es egal.
...
Ja. Ist sie nicht mehr, der heilige Grahl. Wäre schön, aber ist mittlerweile in den Hintergrund gerückt.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 27. Juli 2024 um 23:10:24 Uhr:
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 27. Juli 2024 um 23:03:03 Uhr:
Doch, doch - ich nehme Deinen Post auf und wahr...
Demnach ist es Deiner Meinung und Quelle nach kein Problem, daß jemand er keinen Wohnsitz in Dtl. hat, auf sich als Halter ein Fahrzeug in Dtl. zuläßt. Solange er/sie jemand hat der als "Postbote" fungiert.
Das ist nicht meine Meinung, das steht so im Gesetz.
Ich habe
meinen Posteditiert und ergänzt, etwas spät ja, aber vielleicht kannst Du ja doch nochmal schauen und evtl. auf die ernst gemeinte Nachfrage antworten, danke.
Zitat:
@E46320dtouring schrieb am 27. Juli 2024 um 22:50:43 Uhr:
... warum sagt/argumentiert Ihr dann immer, daß die IBAN geändert werden soll. Wozu das denn?
Niemand sagte, daß das Ändern der IBAN nötig oder der Kern irgendeines "Tricks" sei.
Wir sind einfach davon ausgegangen, daß der Ausgewanderte kein Konto hier aufrecht erhält.
Daher z.b. die IBAN des neuen Nutzers nehmen, wäre doch auch logisch, daß der Nutznießer die Kosten trägt.
Und nochmal (ein letztes Mal): wenn Versicherung und Zoll brav ihr Geld erhalten, fängt KEINER an, irgendwas zu prüfen oder unterstellt eine Steuerpflicht in Deutschland oder dgl.
Wenn das Konto hier bestehen bleibt, wo liegt dann überhaupt das Problem? Eine Vollmacht zum fahren ausstellen, das reicht für eine Grenzkontrolle. Wenn allerdings der Name und die Anschrift halbwegs passen, alles gut (Familienname + Adresse gleich zur Zulassung). Ich möchte für jeden Toten auf den Fahrzeuge zugelassen sind einen Euro, ich glaube ich wäre doch etwas wohlhabender
@celica1992 :
Würde die HUK irgendetwas am Vertrag ändern, wenn man den Halter = VN zwar unverändert beibehält, der HUK aber offiziell mitteilt, daß der Halter = VN ins Ausland verzogen ist und der sog. Empfangsbevollmächtigten (an der gleichen alten Adresse in D) sich um die Post kümmert?
Wenn nein, könnte man ja alles so belassen ( danke @nogel und @windelexpress ) und lediglich noch auf der Zulassungsstelle den "Empfangsbevollmächtigten" hinterlegen.
Danke & Gruß
Bleibt den die bisherige Anschrift der aktuellen Halters als Nebenwohnung bestehen oder meldet sich der Halter komplett aus D ab?
Solange die Post an der Anschrift zustellbar ist, fällt das eh keinem auf.
Da würde ich die vorübergehende Abwesenheit des Halters/VN der Versicherung nicht mal mitteilen. Hauptsache der Beitrag wird bezahlt