HUK : Sondereinstufung, kann Vertrag so wie er ist auf Familenmitglied übergehen?

Hallo.

Situation:
Halter = VN
Halter verläßt das Land für lange/unbestimmte Zeit.

Fahrzeug ist bei HUK versichert, Sondereinstufung durch Vermittler, die Tarifmerkmale sind gut (z.B. Erstzulassung auf Halter = VN trifft zu), die Prämie ist auch sehr gut, die Hauptfälligkeit ist der 1.1., usw.

Wir würden gern das Auto ummelden, also einen Halterwechsel innerhalb der Familie machen, und den Vertrag, so wie er ist, übertragen.

HUK sagt, geht nicht. SF-Klassen ja, aber neuer Vertrag! Dadurch logischerweise Wegfall des o.g. Tarifmerkmals (was viel € ausmacht), keine Hauptfälligkeit zum 1.1. mehr, usw.

Frage:
Hat es schon mal jemand geschafft, einen Vertrag exakt so wie er ist in der Familie zu übertragen?

Danke sehr.

62 Antworten

Auch nicht richtig

Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.

Also dann nochmal ganz von vorne (und nein, ich bin nicht grantig oder dgl).

Der bisherige Halter und VN geht ins Ausland, der Wagen soll aber hier bleiben und samt seiner günstigen Versicherungskonditionen von einem Familienmitglied, z.b. Sohn, weiter genutzt werden, richtig?

Warum kann man nicht versicherungstechnisch alles so lassen wie bisher und einfach die Prämie und die Steuer vom Konto des Sohnes abbuchen lassen?

Nichts anderes meinte ich oben damit "nur IBAN ändern".

Wer in aller Welt soll daran Anstoß nehmen? Da gleicht doch niemand irgendwas miteinander ab?

Das habe ich versucht hier zu erklären / zu verdeutlichen:

Weil :

Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 26. Juli 2024 um 21:42:58 Uhr:


Das geht nicht. Jemand der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, kann kein Halter eines in D zugelassenen KFZ sein.Umgekehrt, unterhält ein im Ausland Lebender ein Auto in D als Halter, dann bedingt das die hiesige steuerliche Ansässigkeit ...

Und das ist falsch.
Wenn Du mal alles lesen würdest.

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Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 26. Juli 2024 um 21:42:58 Uhr:


Das geht nicht. Jemand der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, kann kein Halter eines in D zugelassenen KFZ sein.Umgekehrt, unterhält ein im Ausland Lebender ein Auto in D als Halter, dann bedingt das die hiesige steuerliche Ansässigkeit ...

Kannst du eine Quelle für diese (offenbar falsche) Aussage nennen?

Und bitte beantworte meine Frage, wer die entsprechenden Daten abgleichen soll und warum?

Einfach die Abbuchungsdaten ändern, ggf. Vollmacht zur Nutzung ausstellen und das war es. Wenn ihr alle beim Fahren auch so vorschriftengetreu wärt, würdet ihr nie einen Strafzettel kriegen.

Macht doch keine Welle, wegen so etwas.

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 27. Juli 2024 um 13:50:55 Uhr:


Einfach die Abbuchungsdaten ändern, ggf. Vollmacht zur Nutzung ausstellen und das war es. Wenn ihr alle beim Fahren auch so vorschriftengetreu wärt, würdet ihr nie einen Strafzettel kriegen.

Macht doch keine Welle, wegen so etwas.

Ups, meine Worte..... 😁

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Juli 2024 um 12:32:25 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Juli 2024 um 12:32:25 Uhr:



Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 26. Juli 2024 um 21:42:58 Uhr:


Das geht nicht. Jemand der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, kann kein Halter eines in D zugelassenen KFZ sein.Umgekehrt, unterhält ein im Ausland Lebender ein Auto in D als Halter, dann bedingt das die hiesige steuerliche Ansässigkeit ...

Kannst du eine Quelle für diese (offenbar falsche) Aussage nennen?
...

Mehrere.

Zitat:

Fahrzeughalter, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen, müssen ihr Auto in Deutschland abmelden und im neuen Wohnort neu anmelden. Die Frist für die Ummeldung beträgt sechs Monate nach dem Umzug.

https://www.verti.de/ratgeber/wohnsitz-ausland-kfz-versicherung/

Zitat:

Bei Umzug ins Ausland: Sie haben automatisch einen ausländischen Wohnsitz, wenn Sie mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land leben. In diesem Fall müssen Sie Ihr Auto ebenfalls ummelden und in Deutschland abmelden.

https://www.ruv.de/.../auto-ummelden

Zitat:

Fahrzeughalter, die ihren Wohnsitz voraussichtlich dauerhaft ins Ausland verlegen, müssen ihr Gefährt in Deutschland abmelden ...

https://www.expat-news.com/.../...-ausland-passiert-mit-dem-auto-22376

Zitat:

Folgen einer Abmeldung in Deutschland
Sie können in Deutschland kein Fahrzeug auf Ihren Namen zulassen und mit deutschem Kennzeichen führen. Die amtliche Zulassung eines Fahrzeuges auf Ihren Namen ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden.

https://windhuk.diplo.de/na-de/service/-/1609056#content_5

Du hast dir viel Mühe mit den Links gegeben, leider sind alle davon unzutreffend. Denn sie sprechen davon, daß man ins Ausland umzieht und sein Auto mitnimmt. In deinem Fall soll das Auto aber hier in D bleiben.

Und es fehlt noch immer die Erklärung, wen das ganze interessieren könnte und wer das überprüfen/abgleichen soll .

Schon der Hammer, soviel FehlInformationen in einem Post.

Einfach in die FZV gucken, da gibt's dann die einzig richtige Antwort.
Den entscheidenden Passus hatte ich bereits gepostet, nur scheint es dem TE lieber, es etwas kompliziert zu gestalten.

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Juli 2024 um 22:17:13 Uhr:


Du hast dir viel Mühe mit den Links gegeben, leider sind alle davon unzutreffend. Denn sie sprechen davon, daß man ins Ausland umzieht und sein Auto mitnimmt. In deinem Fall soll das Auto aber hier in D bleiben.
...

=>
Folgen einer Abmeldung in Deutschland
Sie können in Deutschland kein Fahrzeug auf Ihren Namen zulassen und mit deutschem Kennzeichen führen. Die amtliche Zulassung eines Fahrzeuges auf Ihren Namen ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden.

Deutlicher geht es doch nicht. 😕

Immer noch nicht die richtige Quelle

Ich zitiere mich mal selbst, in der FZV kannst alleine suchen wo das steht, wenn Dir die Fahrzeugzulassungsverordnung als Grundlage für Zulassungen in D akzeptabel erscheint.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 26. Juli 2024 um 22:04:30 Uhr:


Auch nicht richtig

Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.

Zitat:

@nogel schrieb am 27. Juli 2024 um 22:17:13 Uhr:


...
Und es fehlt noch immer die Erklärung, wen das ganze interessieren könnte und wer das überprüfen/abgleichen soll .

Und es fehlt noch immer die Erklärung, wen das ganze interessieren könnte und wer das überprüfen/abgleichen soll .

Mit Verlaub, woher soll ich das wissen, wer das tut? Das ist am Ende auch völlig wurscht. Wichtig ist, daß aus allen zitierten Quellen hervorgeht, daß es nicht erlaubt ist. Und wer es dann warum prüft, ist sekundär.

Aber wer wird's wohl sein? Der Zoll natürlich. Denn der ist nicht nur für die KFZ-Steuer zuständig, sondern auch für alle Aspekte um den Wohnsitz, was einen solchen begründet (es reicht ein paar Tage in Dtl. zu sein und in einer zur Verfügung stehenden Wohnung Zeit zu verbringen) und für die/alle daraus resultierenden Aspekte der steuerlichen Ansässigkeit.

Was wird wohl passieren, wenn die Person die sich in Dtl. abgemeldet hat, weil sie ins außereuropäische Ausland umzieht (und dort nachweislich arbeitet), an ihrem alten, nach wie vor im Familienbesitz befindlichen Wohnsitz = ihrer alten Meldeadresse weiterhin ein auf ihren Namen angemeldetes KFZ als Halter und VN unterhält. Jetzt mal scharf nachdenken, ... genau: die steuerliche Ansässigkeit wird angenommen und geprüft.

Aber das führt hier im Thread zu weit. Gefragt habe ich im Ausgangsposting schließlich was gaaanz andres. Da ging es um die HUK, ...

Dachte der klügere gibt nach ?

Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 27. Juli 2024 um 22:44:52 Uhr:


Was wird wohl passieren, wenn die Person die sich in Dtl. abgemeldet hat, weil sie ins außereuropäische Ausland umzieht (und dort nachweislich arbeitet), an ihrem alten, nach wie vor im Familienbesitz befindlichen Wohnsitz = ihrer alten Meldeadresse weiterhin ein auf ihren Namen angemeldetes KFZ als Halter und VN unterhält. Jetzt mal scharf nachdenken, ... genau: die steuerliche Ansässigkeit wird angenommen und geprüft.

Nichts, wenn man entsprechend FZV einen Empfangsbevollmächtigten angibt und weiterhin Steuer und Versicherung bezahlt werden.

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