HU ohne mitgeführte ABE für Felgen - Zu hohe Dekra-Rechnung?

Hallo allesamt,

ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand beim Verständnis der angehängten Rechnung helfen könnte. Ich bin darin leider nicht erfahren und verstehe es nicht so recht.

Kurze Version: Mein Honda Jazz GE2 war bei der HU bei Dekra und es wurde bemängelt, dass Felgen (KBA-Nummer 45820) mit Reifen (Goodyear Vector 4seasons 195/50 R15 82H) aufgezogen sind, die nicht im KFZ-Schein eingetragen sind. Hatte das Auto so von meinem Vater übernommen und es gab in den 11 Jahren bisher noch nie ein Problem damit. Es waren immer diese Felgen zu bisherigen HUs aufgezogen. Eine ABE hatten wir dazu nicht dabei, deshalb musste ich wohl Eselprämie zahlen ;-). Am Ende bekam ich eine Rechnung für eine Begutachtung über 116 Euro - zusätzlich zur HU-Gebühr von 97 Euro + Gebühr für erneutes Vorstellen. (durchgefallen, weil an einem Rad von meiner Werkstatt falsche Muttern aufgezogen waren) Ich habe die Rechnung des Gutachtens hier als Anhang hochgeladen.

Meine Frage: In der Rechnung steht "Datenermittlung" - er meinte auch, dass er, damit der Jazz durch die HU kommt, etwas beim KBA anfragen würde - eine Alternative gäbe es nicht. Dass ich einfach nach der ABE bei Google oder dem Hersteller schauen könnte hat er leider nicht als Tipp gegeben, aber das ist ein anderes Thema. ;-) Müsste er bei der bezahlten "Datenermittlung" dann nicht die beiden nachfolgenden Dateien bekommen haben und die Rechnung bei "nur" 25,30 Euro zzgl Steuer bleiben oder verstehe ich etwas falsch?

http://gutachten.bmf-application.com/ronal/45820.pdf
ABE der Felgen

http://gutachten.bmf-application.com/.../40196509-100-4-56-43-.pdf
In diesem Nachtrag zur ABE auf Seite 5 steht, dass mein Honda Jazz GE2 diese Felgen mit 195/50R15 82 Reifen mit Auflagen (10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71E; 721; 725; 729; 73C; 74A; 74P) fahren darf, sofern ich das richtig sehe?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@hk_do schrieb am 17. März 2017 um 23:40:55 Uhr:


Mit dieser ABE stellt sich allerdings noch die Frage:

Warum eine Einzel- und keine Änderungsabnahme?!

Das ist ja regulär eigentlich nicht zulässig (und macht dem Halter durch die zwingend notwendige Korrektur der Fahrzeugpapiere auch noch zusätzlich Ärger; mal ganz davon abgesehen dass die Kosten dadurch mehr als doppelt so hoch werden wie normal).

Man wird doch hoffentlich nicht die wortgetreue Auslegung des §19(3) heranziehen wollen, dass aufgrund der jahrelang unterlassenen Änderungsabnahme die BE erloschen ist und nun von der Zulassungsstelle eine neue erteilt werden muss?!

Da hat der geschätzte Kollege mal Recht: Bei Vorhandensein einer passenden ABE und dem Ausschluß einer Mehrfachänderung hätte es zwingend eine 19(3)er werden müssen.

Ob es billiger geworden wäre, wage ich zu bezweifeln. Unter der KBA-Nummer finde ich in der ARGETP21 24 Gutachten und 4 Nachträge. Wenn ich die alle nacheinander öffnen soll, um das Fahrzeug zu finden, und dann noch das Pech habe, dass das erst im letzten Gutachten steht, mache ich auch beim 19(3)er schnell mal ne Stunde Zeitzuschläge rein, ich will meinen Aufwand auch bezahlt haben, und der Halter kann auch vorher recherchieren, er ist in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass er alle notwendigen Unterlagen mitführt.

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Zitat:

@gardiner schrieb am 27. März 2017 um 12:48:09 Uhr:


@TE
Hier kommt die versprochene Antwort vom KBA (Auszug):

"Es fand für diesen Radtyp ein Wechsel des Technischen Dienstes statt. Die neuerdings geforderte Abnahme begründet sich in der unterschiedlichen Beurteilung der Technischen Dienste.
Durch Toleranzen aus Fahrzeug und ETRTO ist es möglich, dass ein Technischer Dienst in solchen Fällen zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen kann.

Da die älteren Gutachten ohne Abnahmeforderung weiterhin Gültigkeit besitzen, ist es dem Endverbraucher weiterhin möglich, durch das Mitführen der älteren ABE ohne Abnahmeforderung auf eben diese verzichten zu können."

Also geht das so, dass Du mit einer der älteren ABE'en ohne jegliche Abnahme durch die Gegend fährst und somit auch die Nachkontrolle der HU unter Vorlage einer eintragungsfreien ABE ohne Probleme bestehen wirst.

Hope this helps.

Gardiner

Super, vielen Dank nochmals @Gardiner und alle anderen. Ich habe einiges gelernt, der Dekra geschrieben und fahre die Tage dann mit der alten ABE zur Nachprüfung.

Falls es jemand interessiert wie es weiterging: Der Fachabteilungsleiter Prüfwesen hat geantwortet.

In meiner initialen Mail schrieb ich: (Auszug) "Leider erfolgte augenscheinlich eine Fehlbegutachtung, indem ein 21er-Gutachten erstellt wurde, obwohl für diese PKW/Felgen/Reifen-Kombination maximal eine 19(3)er-Abnahme bzw keine erforderlich ist. Im Anhang findet sich die ABE und das angefertigte 21er-Gutachten. Ich bitte darum das 21er-Gutachten zurückzuziehen."

Auszug aus der Antwort: "Nach Durchsicht der Unterlagen sowie Rücksprache mit dem durchführenden Ingenieur möchte ich Ihnen heute auf Ihre Anfrage antworten.
Zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung lagen keine Unterlagen zu den am Fahrzeug verbauten Rädern und Reifen vor (auch in Ihrer E-Mail vom 24.03. beschrieben).
Im Verlauf der Durchführung der Hauptuntersuchung fragte Sie unser Sachverständige nach diesen Unterlagen und erklärte Ihnen anschließend das Verfahren zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Nach Aussage unseres Sachverständigen waren Sie mit der Erstellung eines Gutachtens nach §21 sowie der daraus entstehenden Kosten einverstanden.
Grundlage der Vorgehensweise zum §21 war, dass weder in der "Serienbereifung" noch in der "KBA Bereifung" die am Fahrzeug verbaute Bereifung systemseitig erkennbar sind.
Somit ist die von unserem Sachverständigen angewandte Verfahrensweise nicht zu beanstanden."

@TE: Na, nun ist es aber genug! Du musst selbst wissen, was Du machst, aber ich würde nun dem Fachabteilungsleiter mal Feuer unterm Hintern machen. Erst Mist bauen und dann anschließend den Kunden noch verarschen (sorry für die Fäkalsprache). Ich fasse mal kurz zusammen: Du fährst zur HU und hast keine Unterlagen für die Räder mit, ok. Dieser Umstand ist vom Sachverständigen als erheblicher Mangel (EM) zu bewerten und damit die HU als nicht bestanden abzuschließen, so weit so gut. Nun bietet Dir der Sachverständige jedoch an, die verbaute Rad-Reifenkombination zu begutachten. Du als Laie kannst nicht wissen, ob dieses eine 19(3)er Untersuchung, 21er Untersuchung oder sonstwas werden muss, dieses muss Dir vielmehr der Prüfingenieur genau erläutern, das ist seine Aufgabe. Nun beginnt die Aneinanderreihung von Fehlern: Anhand des Umstands, dass die Felgen eine KBA-Nummer tragen, weiß der Prüfer, dass es für diese Felgen zwingend eine ABE gibt. Diese hat er einzusehen und zu prüfen, ob im Verwendungsbereich der ABE genau Dein Fahrzeug, verbunden mit der verbauten Reifengröße, aufgeführt ist. Wenn ja, kann eine 19(3)er Untersuchung notwendig werden oder gar keine Untersuchung, dieses wird in den Anlagen A1 bis ... der ABE geregelt.
Nur wenn Dein Fahrzeug in der ABE nicht auftaucht oder die Reifengröße nicht aufgeführt ist, dann und nur dann darf der aaS eine Betriebserlaubnisbegutachtung nach §21 StVZO durchführen.

Auch die letzte Aussage des Fachabteilungsleiters ist schlicht gelogen. Ich habe gerade in unsere (DEKRA) Datenbank geschaut. Richtig ist,, dass unter der Serienbereifung die verbaute Bereifung nicht auftaucht. Tippt der Ingenier jedoch auf das Feld "Umrüstung" und gibt dann dort bei "Sonderrad-Suche" die KBA-Nummer 45820 ein, erscheint sofort die bei Dir verbaute Felge mit der bei Dir montierten Bereifung nebst allen dazugehörenden Auflagen, also ein glasklarer Fall von maximal einer 19(3)er Untersuchung.

Es gibt für alle Überwachungsorganisationen eine diesbezüglich verbindliche Arbeitsanweisung in schriftlicher Form. In dieser steht geschrieben, dass auch der aaS, welcher also Vollgutachten machen darf, im Falle des Vorliegens einer PASSENDEN ABE hier ganz klar nur eine 19(3)er Untersuchung machen darf. Ist das jetzt klar geworden?

Ich würde den Fachabteilungsleiter nochmals mit diesen Umständen konfrontieren und unter Fristsetzung ersuchen, dass er das unnötige 21er Gutachten zurückzieht. Ansonsten würde ich ihm androhen, den Fall vor das DEKRA-interne Qualitätsmanagement zu bringen oder gleich die zuständigen obersten Landesbehörden als Aufsichtsbehörde mit dem Fall zu befassen.

Du musst wissen, ob sich der Aufwand für Dich lohnt, ich ziehe sowas immer aus Prinzip durch, sonst ändert sich nichts.

Abschließend der oberlehrerhafte Hinweis, dass Du als Halter bzw. Fahrer natürlich alle Unterlagen für da sFahrzeug immer mitzuführen hast.

Grüße der Gardiner

Zitat:

@gardiner schrieb am 30. März 2017 um 18:04:04 Uhr:



Du als Laie kannst nicht wissen, ob dieses eine 19(3)er Untersuchung, 21er Untersuchung oder sonstwas werden muss, dieses muss Dir vielmehr der Prüfingenieur genau erläutern, das ist seine Aufgabe.

Hier behaupte ich mal ganz ketzerisch, dass ein Prüfingenieur sich aus naheliegenden Gründen mehr Mühe gegeben hätte, eine Grundlage für die 19(3) zu finden. Im vorliegenden Fall war es ja ganz offensichtlich kein Prüfingenieur 😎

Zitat:

Es gibt für alle Überwachungsorganisationen eine diesbezüglich verbindliche Arbeitsanweisung in schriftlicher Form. In dieser steht geschrieben, dass auch der aaS, welcher also Vollgutachten machen darf, im Falle des Vorliegens einer PASSENDEN ABE hier ganz klar nur eine 19(3)er Untersuchung machen darf.

Inzwischen hat der Verordnungsgeber das ja sogar noch extra in den §21 (Absatz 1a) hineingeschrieben.

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Zitat:

@hk_do schrieb am 30. März 2017 um 22:32:18 Uhr:



Zitat:

@gardiner schrieb am 30. März 2017 um 18:04:04 Uhr:



Du als Laie kannst nicht wissen, ob dieses eine 19(3)er Untersuchung, 21er Untersuchung oder sonstwas werden muss, dieses muss Dir vielmehr der Prüfingenieur genau erläutern, das ist seine Aufgabe.

Hier behaupte ich mal ganz ketzerisch, dass ein Prüfingenieur sich aus naheliegenden Gründen mehr Mühe gegeben hätte, eine Grundlage für die 19(3) zu finden. Im vorliegenden Fall war es ja ganz offensichtlich kein Prüfingenieur 😎

Zitat:

@hk_do schrieb am 30. März 2017 um 22:32:18 Uhr:



Zitat:

Es gibt für alle Überwachungsorganisationen eine diesbezüglich verbindliche Arbeitsanweisung in schriftlicher Form. In dieser steht geschrieben, dass auch der aaS, welcher also Vollgutachten machen darf, im Falle des Vorliegens einer PASSENDEN ABE hier ganz klar nur eine 19(3)er Untersuchung machen darf.

Inzwischen hat der Verordnungsgeber das ja sogar noch extra in den §21 (Absatz 1a) hineingeschrieben.

Stümmt!!! Es gibt tatsächlich unter uns aaS, selbst bei Schulungen, immer noch das geflügelte Wort: "Sprache des aaS ist der 21er". Manche lernen es nie!🙂😁

Update für die, die es interessiert:

Dank der tollen Hilfe hier, insbesondere von @gardiner - und zuletzt insbesondere dank des Hinweises, dass die PKW/Rad/Reifenkombi entgegen der Dekra-Aussage doch im Dekra-System und wie sie im Dekra-System über Sonderradsuche aufrufbar ist, konnten sie nicht mehr anders als es zu erstatten. Heute soll die Überweisung raus sein. Von einer Entschuldigung oder Schuldeingeständnis fehlt wie zu erwarten war weiterhin jegliche Spur..... ein schlechtes Bild, das die Dekra hier abgibt.

Es wurde Anfang April auf meine erneute eMail geantwortet:

Zitat:

"Sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Die von Ihnen beschriebene Suche über den Umrüstkatalog konnten wir nachvollziehen.

Damit ergibt sich, dass ein Gutachten nach §19(3) StVZO ausreichend gewesen wäre.

Am 30.03. wurde bei Ihrem Fahrzeug eine erfolgreiche Nachuntersuchung durchgeführt.

Damit gehen wir davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Abnahme nach §19(3) vorgelegen hat und die Radschrauben vorn rechts erneuert waren.

Wir bitten Sie, uns den Nachweis dieser Abnahme zuzusenden, damit wir den Vorgang abschließen können.

Des Weiteren bitten wir, uns das Original des Gutachtens nach §21 zu übersenden. Dann können wir Ihnen den Rechnungsbetrag überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Y"

Nach der geforderten, unmittelbar durch mich durchgeführten Zusendung des 21er-Gutachtens im Original per Brief an Dekra und dem mittlerweile 3. oder 4. Verweis auf die bei der Nachuntersuchung vorgelegte ABE 45820*15, mit der kein 19(3)er Gutachten erforderlich ist, kam heute

Zitat:

"Sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für die Rücksendung des Gutachtens. Auf Grund meines Urlaubs konnte ich Ihnen den Betrag erst heute zurücküberweisen.

Das Geld sollte in den nächsten Tagen auf Ihrem Konto eingehen. Ich hoffe, damit ist die Angelegenheit zu Ihrer Zufriedenheit gelöst zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Y"

Abschließend fand ich auch heraus, warum ich eine nicht passende ABE und nicht die richtige ABE dabei hatte. Der Autohändler hat im Jahr 2006 beim Auto- und Felgenkauf die ABE der 6J-Ausführung mit der ABE der 7J-Ausführung verwechselt, damit falsch ausgedruckt und meinem Vater damals die falsche ABE mitgegeben. 🙄

Also nochmal danke an alle 🙂

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