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Hilfe! Mitarbeiter vom Händler fährt mit meinem grad gekauften Auto rum!

Themenstarteram 26. Januar 2013 um 15:59

Hallo Motor-Talker,

ich hoffe ich bekomme hier ein paar Rückmeldungen zu meiner Frage.

Habe mir gestern in einem VW-Autohaus" einen 4 Jahre alten Passat B6 gekauft bzw. den Kaufvertrag unterzeichnet. Vereinbart wurde, dass das Fahrzeug nun noch aufbereitet, die Bremsen erneuert werden, dann im Laufe der nächsten Woche ausgeliefert wird und dann der Kaufpreis zu entrichten ist. So weit so gut. Heute sehe ich zufällig genau einen PAssat wie den, den ich gestern gekauft habe auf dem Parkplatz eines in unserer Region stark frequentierten Lebensmittelmarktes stehen. Der Kofferraum inklusive Rücksitzbank voll mit Holzpaketen aus dem Baumarkt...

Und siehe da, es ist das Fahrzeug, für welches ich gestern den Kaufvertrag unterschrieben habe und kurze Zeit später kommt mir mein Gebracuhtwagenverkäufer - MA des Autohauses - entgegen. Ich stellte ihn zur Rede warum er mit "meinem" Auto seine Baumarkteinkäufe durch die Gegend kutschiert. Er gab mir zur Antwort, dass vor Auslieferung der Fahrzeuge immer noch einmal eine längere Fahrt gemacht wird um Mängel, die erst bei längerem fahren bemerkt werden können zu erkennen um dem Kunden ein wirklich mängelfreies Auto übergeben zu können. Er habe das dann halt mit dem Besuch im Baumarkt verbunden und spielte die Situation herunter. Allerdings ist heute Samstag mittag und es davon auszugehen, dass der Verkäufer auch den Rest vom Wochenende mit dem Fahrzeug fahren wird. Seines steht ja im Autohaus, ca. 15 km von seinem Wohnort entfernt.

Meine Frage nun ist, ob das so gängige Praxis ist, da sich das Fahrzeug ja noch im Besitz des Autohauses befindet, da ich den Kaufpreis noch nicht entrichtet habe? Das er mit dem Fahrzeug fährt um es zu überprüfen, halte ich an den Haaren herbeigezogen, aber gerade noch nachvollziehbar, aber das er damit seine Baumarkteinkäufe transportiert, und den Kofferraum so vollknallt, dass das Heck in die Knie geht halte ich für sehr fraglich.

Was meint ihr? Ich reg mich aktuell tierisch auf, bin mir jedoch unsicher ob ich Recht habe... Hoffe auf eure Kommentare und eure Hilfe.

Gruß Jupp

Beste Antwort im Thema

Auch wenn es vom rechtlichen Standpunkt "in Ordnung" ist, dass der Händler damit gefahren ist...es gibt Dinge die macht man einfach nicht.

Und wenn die Ausgangslage mit Kaufvertrag und Co. auch so durchgeführt wurde und das Auto an sich schon verkauft ist und alles eingetütet....dann fahre ich doch als Händler damit nicht zum Baumarkt und nehm das Kundenauto als Lasthure.

 

Auch wenn der ein oder andere ein Auto als puren Gebrauchsgegenstand ansieht...der Käufer wird sich freuen wenn der Wagen an der Kofferraumverkleidung ggf. Krätzerchen/Macken bekommt, welche durch sowas entstehen. Am besten die Pakete noch schön über die Plastik-Ladekante schieben.

 

Auch wenn es nach euren Aussagen rechtlich legitim ist...sowas macht man einfach nicht.

 

Bei sowas wird ein Kundenauto nur noch "so wenig wie möglich und soviel wie nötig" angefasst und bewegt...und nicht die Schiene "Hach der VW ist ja viel größer wie mein Auto, dann fahr ich mit dem gleich noch zum OBI und rammel denn voll"...

 

Absolutes Unverständnis meinerseits.

 

 

 

 

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Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Der Wagen ist so lange Eigentum des Händlers, wie er noch nicht verkauft wurde. Sobald er verkauft wurde (der Verkauf wird üblicherweise durch die Unterschriften beider Vertragsparteien auf dem Kaufvertrag vollzogen), ist der Wagen halt verkauft.

Leider daneben, schade :D

am 7. Juni 2013 um 19:28

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Zitat:

Original geschrieben von Claymen

Klar ist es rechtlich in Ordnung, das steht außer Frage. Ist ja immernoch sein Besitz und im Grunde kann er

dann ja machen, was er möchte.

Nein, das ist vollkommen falsch!

Der Wagen ist so lange Eigentum des Händlers, wie er noch nicht verkauft wurde. Sobald er verkauft wurde (der Verkauf wird üblicherweise durch die Unterschriften beider Vertragsparteien auf dem Kaufvertrag vollzogen), ist der Wagen halt verkauft.

Wobei Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. Bezahlungsmodalitäten von nachrangiger Bedeutung sind.

Üblicherweise wird im Kaufvertrag der aktuelle Kilometerstand festgehalten, der dann natürlich auch bei Übergabe an den Kunden höchstens um ein paar Kilometer (wurde noch ein Check gemacht, eine Wartung mit anschließender Probefahrt usw.) höher sein darf.

AUF KEINEN FALL ABER DARF SO EIN VERKAUFTER WAGEN FÜR BETRIEBSFREMDE FAHRTEN EINGESETZT WERDEN! Sowas ist nicht nur zutiefst unseriös, sondern auch rechtlich NICHT einwandfrei.

Dieses Autohaus ist unseriös, ich würde meinen Kaufvertrag umgehend für Null und Nichtig erklären und mit mit rechtlichen Schritten drohen, solchen unseriösen Händlern gehört das Handwerk gelegt.

 

Grüße

Udo

Also dafür, dass du von der juristischen Seite offensichtlich und erkennbar keinerlei Ahnung hast, lehnst Du Dich hier ziemlich weit aus dem Fenster.

Deine Ausführen sind zwar menschlich und logisch nachvollziehbar, aber sie haben mit der Rechtslage nun einmal nur sehr wenig zu tun.

Hast Du gewusst, dass ein Kaufvertrag für ein Auto (wie jeder andere Kaufvertrag auch) eigentlich drei getrennte Rechtsgeschäfte beinhaltet?

1. Kaufvertrag über das Fahrzeug

2. Übereignung des Geldes

3. Übereignung des Fahrzeuges

Theoretisch können dazwischen jeweils Monate liegen. Mehr würde hier zu weit führen.

Und was die eigentliche Sache (Fahrten von anderen nach Kaufvertrag) hier betrifft:

Meines Erachtens sind die möglichen Rechtsfolgen da sehr vielfältig und hängen vom Einzelfall ab. Es geht los bei einer Entschädigungszahlung und hört bei Vertragsrücktritt auf. Und selbst bei einer Rückabwickelung wäre ein Schadenersatz denkbar (wenn man nun zusätzlichen Aufwand hat, ein anderes und vielleicht teureres gleichwertiges Fahrzeug zu suchen). Wie es genau ist, sollte fast ein Jurist ausführen.

am 7. Juni 2013 um 22:18

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

 

Nein, das ist vollkommen falsch!

Der Wagen ist so lange Eigentum des Händlers, wie er noch nicht verkauft wurde. Sobald er verkauft wurde (der Verkauf wird üblicherweise durch die Unterschriften beider Vertragsparteien auf dem Kaufvertrag vollzogen), ist der Wagen halt verkauft.

Wobei Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. Bezahlungsmodalitäten von nachrangiger Bedeutung sind.

Üblicherweise wird im Kaufvertrag der aktuelle Kilometerstand festgehalten, der dann natürlich auch bei Übergabe an den Kunden höchstens um ein paar Kilometer (wurde noch ein Check gemacht, eine Wartung mit anschließender Probefahrt usw.) höher sein darf.

AUF KEINEN FALL ABER DARF SO EIN VERKAUFTER WAGEN FÜR BETRIEBSFREMDE FAHRTEN EINGESETZT WERDEN! Sowas ist nicht nur zutiefst unseriös, sondern auch rechtlich NICHT einwandfrei.

Dieses Autohaus ist unseriös, ich würde meinen Kaufvertrag umgehend für Null und Nichtig erklären und mit mit rechtlichen Schritten drohen, solchen unseriösen Händlern gehört das Handwerk gelegt.

 

Grüße

Udo

Also dafür, dass du von der juristischen Seite offensichtlich und erkennbar keinerlei Ahnung hast, lehnst Du Dich hier ziemlich weit aus dem Fenster.

Deine Ausführen sind zwar menschlich und logisch nachvollziehbar, aber sie haben mit der Rechtslage nun einmal nur sehr wenig zu tun.

Hast Du gewusst, dass ein Kaufvertrag für ein Auto (wie jeder andere Kaufvertrag auch) eigentlich drei getrennte Rechtsgeschäfte beinhaltet?

1. Kaufvertrag über das Fahrzeug

2. Übereignung des Geldes

3. Übereignung des Fahrzeuges

Theoretisch können dazwischen jeweils Monate liegen. Mehr würde hier zu weit führen.

Und was die eigentliche Sache (Fahrten von anderen nach Kaufvertrag) hier betrifft:

Meines Erachtens sind die möglichen Rechtsfolgen da sehr vielfältig und hängen vom Einzelfall ab. Es geht los bei einer Entschädigungszahlung und hört bei Vertragsrücktritt auf. Und selbst bei einer Rückabwickelung wäre ein Schadenersatz denkbar (wenn man nun zusätzlichen Aufwand hat, ein anderes und vielleicht teureres gleichwertiges Fahrzeug zu suchen). Wie es genau ist, sollte fast ein Jurist ausführen.

Und was an deiner Darstellung ist nun so anders, als das, was ich schrieb?

Mit Unterzeichnung des Kaufvertrages haben beide Seiten ein rechtsgültiges Geschäft, einen Handel geschlossen, und zwar über das im Kaufvertrag beschriebene Fahrzeug mit genau dem Kilometerstand und in genau dem Zustand wie besichtigt.

Die Bezahlung hat dann nur noch was mit der Übereignung der Ware zu tun, in der Regel steht in den Kaufverträgen, dass die Übereignung nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erfolgt, was aber rein gar nichts damit zu tun hat, dass der Käufer das Auto per Unterschrift auf den Kaufvertrag gekauft hat. Sehr wichtig, wenn z. B. einen Tag nach der Unterzeichnung das Autohaus Konkurs anmelden muss, dann gehört dieser bereits verkaufte Wagen nicht mehr zur Konkursmasse, der Kaufpreis dafür aber schon, das heißt, der Konkursverwalter kann nicht mehr frei über diesen Wagen bestimmen, der ist dann schon per gültigem Rechtsgeschäft verkauft, das Eigentum an der Ware hat gewechselt.

Sehr wichtig hier die Unterscheidung der Begriffe "Eigentum" und "Besitz", während das Autohaus so lange im Besitz des Autos ist, bis der Kaufpreis gezahlt wurde und die Übereignung erfolgte, hat mit der Unterschrift im Kaufvertrag das Auto bereits einen neuen Eigentümer.

Und mit dem Eigentum anderer Leute kann man eben nicht nach Belieben verfahren, das sollte eigentlich aber jeder wissen, anscheinend ist das aber leider nicht der Fall.

Merkwürdig, wie hier manche Leute versuchen, geltendes Recht nach Belieben auszulegen.

Grüße

Udo

am 7. Juni 2013 um 22:36

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Und was an deiner Darstellung ist nun so anders, als das, was ich schrieb?

Das hier:

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Der Wagen ist so lange Eigentum des Händlers, wie er noch nicht verkauft wurde. Sobald er verkauft wurde (der Verkauf wird üblicherweise durch die Unterschriften beider Vertragsparteien auf dem Kaufvertrag vollzogen), ist der Wagen halt verkauft.

 

Wobei Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. Bezahlungsmodalitäten von nachrangiger Bedeutung sind.

Da stehen jedem mit etwas juristischer Vorbildung die Haare zu Berge. Du beschreibst so ziemlich den Klassiker, wie es eben nicht ist.

Damit will ich es jetzt aber auch belassen. Zum einen wird das hier sonst zu offtopic. Und ich habe auch nicht den Eindruck, dass Du an einer juristisch korrekten Antwort interessiert bist bzw. Dich noch überzeugen lässt.

Dein nachfolgendes (also Dein letztes) Posting macht es übrigens nicht besser, sondern nur noch schlimmer.

Zitat:

Es ist schon Jahre her, da hatte ich bei einem BMW-Händler auch eine Probefahrt mit einem Wagen, der schon verkauft war. Sowas scheint also gängige Praxis zu sein.

Dito, so ein Kunde war ich auch schon. Allerdings ein anderer Markenhändler ;)

Zitat:

Da stehen jedem mit etwas juristischer Vorbildung die Haare zu Berge. Du beschreibst so ziemlich den Klassiker, wie es eben nicht ist.

Im diesem Forum sind einige unterwegs, bei deren juristischem Verständnis man nur noch in die Tischkante beißen will... Das ist leider auch ein Bildungsproblem - wie ein simpler Vertrag (BGB) funktioniert, lernt man nur an den wenigsten Schulen in unserem Land (ich habe in meiner Schulzeit die Ausnahme erlebt an einem Wirtschaftsgymnasium), dafür viel komplett unnötiges Zeug...

Einige Fragen, tu nicht so als ob der große Jurist wärst!

Ansonsten hätt ich gerne per PN deine Kontaktdaten aus denen Anderes hervorgeht.

am 8. Juni 2013 um 15:56

Zitat:

Original geschrieben von sylverCLKarrow

Einige Fragen, tu nicht so als ob der große Jurist wärst!

Ansonsten hätt ich gerne per PN deine Kontaktdaten aus denen Anderes hervorgeht.

Ich darf mich zunächst selbst zitieren:

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Meines Erachtens sind die möglichen Rechtsfolgen da sehr vielfältig und hängen vom Einzelfall ab. Es geht los bei einer Entschädigungszahlung und hört bei Vertragsrücktritt auf. Und selbst bei einer Rückabwickelung wäre ein Schadenersatz denkbar (wenn man nun zusätzlichen Aufwand hat, ein anderes und vielleicht teureres gleichwertiges Fahrzeug zu suchen). Wie es genau ist, sollte fast ein Jurist ausführen.

Damit sollte klar sein, dass ich hier nicht den Anschein zu erwecken versuche etwas zu sein, was ich nicht bin. Zumal gerade die Juristerei weder vom Ansehen noch von den Verdienstmöglichkeiten für mich erstrebenswert wären.

Dein Kommentar bzw. Deine Reaktion ist für mich nicht nachvollziehbar. Es beginnt schon damit, dass ich nicht davon geschrieben habe, große juristische Ahnung zu haben, sondern vielmehr, dass jedem mit etwas juristischer Vorbildung bei dem obigen Kommentaren die Haare zu Berge stehen. Wie man daraufhin auf die Unterstellung kommt, ich hätte mich hier als (Voll?)-Jurist ausgegeben, ist für mich unverständlich. Die sich daran anschließende Forderung nach meinen Kontaktdaten ist schon eine bemerkenswerte Unverschämtheit bei der man sich fragen muss, was sich manche Forenteilnehmer hier eigentlich einbilden.

Ist es nun schon verboten, einen anderen Forenteilnehmer sachlich darauf hinzuweisen, dass seine Ausführen vielleicht menschlich und logisch nachvollziehbar sind, aber mit der gängigen deutschen Gesetzgebung nichts zu tun haben? Dies gilt umso mehr wenn man bedenkt, dass der hier diskutierte Poster seine Nicht-Ahnung noch nicht einmal eingesehen hat sondern vielmehr versucht hat, seine Ausführungen noch zu verteidigen. Dass er sich dabei in selbigen Posting beachtlich selbst widersprochen hat, sei nur am Rande erwähnt.

Wenn der Kaufvertrag demnach noch nicht gültig und abgeschlossen war (Zahlung und Übergabe), dann kann man doch noch prima vom Kauf zurücktreten oder ? Alternativ legt der Händler noch einen Extra-Rabatt oben drauf.

Zitat:

Original geschrieben von Third Life

Wenn der Kaufvertrag demnach noch nicht gültig und abgeschlossen war (Zahlung und Übergabe), dann kann man doch noch prima vom Kauf zurücktreten oder ? Alternativ legt der Händler noch einen Extra-Rabatt oben drauf.

Nein, mit der Unterschrift ist der Käufer das Verpflichtungsgeschäft zur Abnahme der Sache eingegangen.

Wenn der Kilometerstand vom Kaufvertrag abweicht, könnte man evtl. mit nicht zugesicherter Eigenschaft argumentieren. Aber da kennen sich andere besser aus.

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider

 

Nein, mit der Unterschrift ist der Käufer das Verpflichtungsgeschäft zur Abnahme der Sache eingegangen.

 

Wenn der Kilometerstand vom Kaufvertrag abweicht, könnte man evtl. mit nicht zugesicherter Eigenschaft argumentieren. Aber da kennen sich andere besser aus.

Das soll einer verstehen. Ich bin verpflichtet zur Abnahme, aber der Händler nicht meinen Wagen nicht durch die Landschaft zu jagen ? Interessant...also muss man in jedem Kaufvertrag separat festhalten dass der Wagen bis zur Übergabe nicht von Hinz und Kunz bewegt werden darf ?

am 8. Juni 2013 um 21:41

Zitat:

Original geschrieben von Third Life

Das soll einer verstehen. Ich bin verpflichtet zur Abnahme, aber der Händler nicht meinen Wagen nicht durch die Landschaft zu jagen ? Interessant...also muss man in jedem Kaufvertrag separat festhalten dass der Wagen bis zur Übergabe nicht von Hinz und Kunz bewegt werden darf ?

Ganz so ist es natürlich nicht. Du bist zwar theoretisch zur Abnahme verpflichtet, aber natürlich nur für den Gegenstand, der auch vereinbart wurde. Wenn das Auto nach Vertragsabschluss nun plötzlich viel mehr Kilometer hat, musst du das natürlich nicht so einfach hinnehmen. Aber der Händler kann nun einmal nicht mehr den vereinbarten Gebrauchtwagen liefern, weil man die Mehrkilometer nicht rückgängig machen kann. Also muss dann eine für beide Seiten passende Lösung gefunden werden. Denkbar wäre dann eben alles vom Rücktritt des Kaufvertrages bis hin zu Schadenersatz oder Kaufpreisminderung. Da kommt es dann eben genau auf den Einzelfall an. Aber wie auch schon mein Vorredner (und ich weiter oben) angedeutet hat: Wie es genau ist, sollten Leute beantworten, die ganz tief in der Materie drinnen stecken.

Und selbst wenn im Kaufvertrag drinnen steht, dass der Wagen eben nicht mehr "Hinz und Kunz" bewegt werden darf und es dann trotzdem gemacht wird, gelten trotzdem vorstehende Erläuterungen.

am 8. Juni 2013 um 21:43

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Und was an deiner Darstellung ist nun so anders, als das, was ich schrieb?

Das hier:

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Der Wagen ist so lange Eigentum des Händlers, wie er noch nicht verkauft wurde. Sobald er verkauft wurde (der Verkauf wird üblicherweise durch die Unterschriften beider Vertragsparteien auf dem Kaufvertrag vollzogen), ist der Wagen halt verkauft.

 

Wobei Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. Bezahlungsmodalitäten von nachrangiger Bedeutung sind.

Da stehen jedem mit etwas juristischer Vorbildung die Haare zu Berge. Du beschreibst so ziemlich den Klassiker, wie es eben nicht ist.

Damit will ich es jetzt aber auch belassen. Zum einen wird das hier sonst zu offtopic.

Da du ja juristisch halbgebildet zu sein scheinst, dürfte es dir sicherlich leicht fallen, die entsprechenden Textpassagen aus den hierzu passenden Rechtsvorschriften zu zitieren, natürlich mit Quellenangabe.

Da aber letztlich, wie wir alle wissen, an jeder Rechtsvorschrift trefflich rumgestritten werden kann, bitte ich doch gleich noch um Zitierung entsprechender Urteile von Gerichten, natürlich mit Quellenangabe und natürlich nur Urteile, die inzwischen Rechtsgültigkeit erlangt haben.

Kannst du beides nicht leisten, so unterlasse doch bitte dein oberlehrerhaftes und unqualizifiertes Geschreibsel.

 

Also nochmal:

Du bestreitest die Rechtsgültigkeit eines vom Verkäufer und vom Käufer unterschriebenen Kaufvertrages? Mit Unterschrift unter den Kaufvertrag tut sich rein rechtlich deiner Ansicht nach ....... nichts? Erst wenn das Auto bezahlt und dem Käufer ausgehändigt wurde, erlangen diese Unterschriften Rechtsgültigkeit? Eher nicht?

Richtig ist, dass der komplette Handel, also das Rechtsgeschäft eines Kaufs/Verkaufs aus mehreren Teilen besteht, einmal das Verkaufsangebot des Verkäufers, dann die Einwilligung/Willenserklärung zum Kauf des Käufers, die der Verkäufer akzeptiert (Vertragsunterzeichnung) und zum Schluss die Aushändigung der gekauften Ware gegen Geld, wobei aber die Bezahlung/Aushändigung der Ware nur der Schlussteil des Rechtsgeschäftes sind, der eigentlich Kauf ist die Unterzeichnung des Kaufvertrages.

In welchen Gesetzestexten steht denn was anderes? Bitte mal um Benennung deiner Quellen.

Nach deiner Auffassung wäre ein Kaufvertrag nur sowas wie eine mehr oder weniger ungewisse Absicht des Käufers, eventuell vielleicht unter Umständen den im Kaufvertrag bezeichneten Wagen kaufen zu wollen? Was dann erst mit Bezahlung und Abholung rechtsgültig wird?

Komische Auffassung von Verträgen hast du, wo steht sowas?

Nach deiner Auffassung darf der Verkäufer mit dem gekauften Gegenstand so lange beliebig verfahren, bis der Käufer den Gegenstand endlich abholt? Auch, wenn er ihn bereits bezahlt hat (durch Überweisung) und womöglich noch nach erfolgter Ummeldung auf den neuen Besitzer/Eigentümer? Auch dann darf der damit nach belieben mit rumfahren? Bis der ihn abholt? Ja, gehts noch?

 

Grüße

Udo

am 8. Juni 2013 um 21:56

Ich mache es ziemlich kurz:

Ich schreibe hier in meiner Freizeit und da schreibe ich, was ich will.

Ich werde hier ganz sicher nicht unentgeltlich und mühevoll eine Rechtsvorlesung einschließlich zitierfähiger Quellenangabe abhalten.

Bei allem Respekt, aber bei Personen wie Dir mache ich mir doch gar nicht erst die Mühe, etwas näher zu erläutern.

1. Es interessiert Dich nicht.

2. Du glaubst es nicht.

3. Und dankbar dafür wärest Du auch nicht.

Weshalb sollte ich nun mühevoll für Dich arbeiten?

Außer mir gibt es in diesem Thread noch ein paar weitere Personen, die elementare juristische Grundkenntnisse haben und die meine Auffassung bestätigen zu scheinen. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass meine Ausführungen noch niemand widerlegt hat, wenn man von Deinen unqualifizierten Erörterungen absieht.

Zitat:

Original geschrieben von udogigahertz

Du bestreitest die Rechtsgültigkeit eines vom Verkäufer und vom Käufer unterschriebenen Kaufvertrages? Mit Unterschrift unter den Kaufvertrag tut sich rein rechtlich deiner Ansicht nach ....... nichts? Erst wenn das Auto bezahlt und dem Käufer ausgehändigt wurde, erlangen diese Unterschriften Rechtsgültigkeit? Eher nicht?

[...]

Nach deiner Auffassung wäre ein Kaufvertrag nur sowas wie eine mehr oder weniger ungewisse Absicht des Käufers, eventuell vielleicht unter Umständen den im Kaufvertrag bezeichneten Wagen kaufen zu wollen? Was dann erst mit Bezahlung und Abholung rechtsgültig wird?

Komische Auffassung von Verträgen hast du, wo steht sowas?

Nach deiner Auffassung darf der Verkäufer mit dem gekauften Gegenstand so lange beliebig verfahren, bis der Käufer den Gegenstand endlich abholt? Auch, wenn er ihn bereits bezahlt hat (durch Überweisung) und womöglich noch nach erfolgter Ummeldung auf den neuen Besitzer/Eigentümer? Auch dann darf der damit nach belieben mit rumfahren? Bis der ihn abholt? Ja, gehts noch?

Nichts, aber auch gar nichts davon habe ich oben geschrieben bzw. behauptet. Es wird Dir sehr schwer fallen, mir diese Behauptungen nachzuweisen (weil es sie nicht gibt). Dass Du meine Ausführungen vielleicht so verstehst bzw. wohl so verstehen willst, ist nicht mein Problem. Und eines ist sicher: An mangelnder Ausdrucksfähigkeit meinerseits liegt es sicherlich nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Third Life

Zitat:

Original geschrieben von BMWRider

 

Nein, mit der Unterschrift ist der Käufer das Verpflichtungsgeschäft zur Abnahme der Sache eingegangen.

Wenn der Kilometerstand vom Kaufvertrag abweicht, könnte man evtl. mit nicht zugesicherter Eigenschaft argumentieren. Aber da kennen sich andere besser aus.

Das soll einer verstehen. Ich bin verpflichtet zur Abnahme, aber der Händler nicht meinen Wagen nicht durch die Landschaft zu jagen ? Interessant...also muss man in jedem Kaufvertrag separat festhalten dass der Wagen bis zur Übergabe nicht von Hinz und Kunz bewegt werden darf ?

Am einfachsten wäre, den genauen Kilometerstand (plus ein paar Kilometer für innerbetriebliche Rangierfahrten) im Vertrag festzuhalten.

 

Aber es gibt auch den anderen Fall: Ich habe mein aktuelles Auto laut Vertrag und Angebot mit 68tkm gekauft. Während der Probefahrt habe ich nicht auf den Kilometerstand geachtet. Bei Abholung stellte ich fest, dass nur 63tkm auf dem Tacho standen. Auf die Einleitung rechtlicher Schritte habe ich grosszügigerweise verzichtet ;)

am 9. Juni 2013 um 11:12

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Ich mache es ziemlich kurz:

Ich schreibe hier in meiner Freizeit und da schreibe ich, was ich will.

Ich werde hier ganz sicher nicht unentgeltlich und mühevoll eine Rechtsvorlesung einschließlich zitierfähiger Quellenangabe abhalten.

Bei allem Respekt, aber bei Personen wie Dir mache ich mir doch gar nicht erst die Mühe, etwas näher zu erläutern.

1. Es interessiert Dich nicht.

2. Du glaubst es nicht.

3. Und dankbar dafür wärest Du auch nicht.

Weshalb sollte ich nun mühevoll für Dich arbeiten?

Aha, dachte ich mirs doch: Nur heiße Luft, keinerlei Hinweise auf Gesetzestexte, wird abgebügelt mit diesen allzu offensichtlichen und allzu billigen Hinweisen, wie du sie hier anführst. Deine Begründungen, hier keinerlei Quellen deiner Behauptungen zu posten, sind allzu offensichtlich: DU HAST KEINE AHNUNG!

Natürlicxh wäre ich dir dankbar für entsprechende Quellenangaben, wäre mal interessant nachzulesen. Aber da es sowas nicht gibt .........

 

Grüße

Udo

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