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Hat jemand Ahnung vom Punkteabbau?

Themenstarteram 2. März 2006 um 17:23

Servus hab mich grad mit meinem Vater ausseinander gesetzt.

Wie ist das genau?

ich hab vor 2,5 jahren ein Schuss mit dem Roller gebaut 3 punkte.

dann hab ich vor 2,25 Jahren 1,2... Biern zuviel gehabt. 0,08% 4 Punkte.

Wieviel punkte hab ich jetzt?

Mein vater meint wenn man 2 jahre ohne irgendwas fährt hat man wieder 0.

Ich mein dass ich alle 2 jahre wenn nix passiert 2 Punkte aubbau und die alc punkte kann ich glaub ich erst nach 5 jahren abbauen oder so.

Hab schon gegoogelt aber komm auf kein grünen zweig

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12 Antworten
am 2. März 2006 um 17:32

hiho

 

http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/FormularVZRneu1.pdf

einfach ausfüllen und weg schicken, dann weisst es genau.

mfg

TheRza

wenn man in den 2 jahre nix bekommt dann wirds 0.

wenn du aber in der zeit nochmal was bekommst ,dann verlängert sich das um 2 jahre nochmal.und ich glaub die älteren werden aber trotzdem abgebaut um 1-2 punkte.

 

goggle doch mal

am 2. März 2006 um 18:19

jeder Punkt verfällt nach 2 jahren , es sei denn in der Zeit kommt was dazu, dann wieder 2 Jahre für alle Punkte, aber jeder Punkt bleibt nicht länger wie 5 Jahre stehen, es sei denn man fährt unter Massiven Drogen, oder man hat nen Unfall verursacht bei dem es Tote gab, dann erst nach 10 Jahren.

Re: Hat jemand Ahnung vom Punkteabbau?

 

Zitat:

Original geschrieben von 318-morten

[B

dann hab ich vor 2,25 Jahren 1,2... Biern zuviel gehabt. 0,08% 4 Punkte.

Das wären ja 80 Promille oder hab ich mich verrechnet :eek: :D

Alloholpunkte bleiben 5 Jahre....alle anderen 2 Jahre,hast also aktuell 4 Punkte.

In etwa 3 1/2 Jahren solltest du wieder auf 0 stehen....heb dir das Punkteabbauseminar für später auf,bis 8 Punkte kannste AFAIR 2 abbauen,danach nur noch 1....

 

Greetz

Cap

am 3. März 2006 um 6:47

Zitat:

Original geschrieben von CaptainFuture01

Alloholpunkte bleiben 5 Jahre....alle anderen 2 Jahre,hast also aktuell 4 Punkte.

In etwa 3 1/2 Jahren solltest du wieder auf 0 stehen....heb dir das Punkteabbauseminar für später auf,bis 8 Punkte kannste AFAIR 2 abbauen,danach nur noch 1....

 

Greetz

Cap

Meine es waren 4 bis 8 Punkte ab 9 nur noch 2

am 3. März 2006 um 6:52

Hier noch mal offiziell

 

Straßenverkehrsgesetz

IV. Verkehrszentralregister

§ 29 Tilgung der Eintragungen

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

zwei Jahre

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

fünf Jahre

bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

zehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,

Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,

Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung Anlass gibt,

sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,

bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,

bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,

bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet werden.

am 3. März 2006 um 6:55

Aufbauseminar:

Einleitung

Die Bezeichnung "Aufbauseminar für Kraftfahrer" umfaßt verschiedene Seminartypen, die wie folgt zu unterscheiden sind:

Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen während der Probezeit begangener Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG)

Aufbauseminar für allgemein auffällige Kraftfahrer (ASP)

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zu 13 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) angesammelt haben und durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu 4 Punkte abbauen möchten (Punkteabbau nach Mehrfachtäter-Punktsystem).

... oder ...

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die 14 bis 17 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) angesammelt haben und durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 7 StVG)

Besonderes Aufbauseminar

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben. Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a ("Gefährdung des Straßenverkehrs"), den §§ 316 ("Trunkenheit im Verkehr"), 323a ("Vollrausch") des Strafgesetzbuches oder § 24a ("0,5-Promille-Grenze" / "berauschende Mittel") des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. Dies gilt auch für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe, wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben. Hinweise zu "besonderen Aufbauseminaren" finden Sie hier.

ASF - Ablauf und Kursinhalt

Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind (§ 35 Abs. 1 FeV).

In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden (§ 35 Abs. 2 FeV).

Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, eine risikobewußtere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 StVG).

Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§ 2b Abs. 2 StVG).

Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß

den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

die Bezeichnung des Seminarmodells und

Angaben über Umfang und Dauer des Seminars

enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben (§ 37 Abs. 1 FeV).

Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen hat (§ 37 Abs. 2 FeV).

ASP - Ablauf und Kursinhalt

Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie den Bescheinigungen über die Teilnahme gelten die Bestimmungen über ASF-Seminare hier entsprechend (§ 42 und 44 FeV).

Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt weren, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§ 4 Abs. 8 StVG).

Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig (§ 4 Abs. 4 StVG).

Relevante Gesetzes- bzw. Verordnungstexte zum Thema:

Fahrerlaubnis auf Probe (StVG § 2a)

Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit (StVG § 2b)

Punktsystem (StVG § 4)

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars (FeV § 34)

Aufbauseminare (FeV § 35)

Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (FeV § 36)

Teilnahmebescheinigung (FeV § 37)

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis (FeV § 39)

Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (FeV § 41)

Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (FeV § 43)

Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung (FeV § 45)

am 3. März 2006 um 7:00

Wer soll denn das alles lesen?:eek:

am 3. März 2006 um 7:36

Zitat:

Original geschrieben von Autopfand Coeln

Wer soll denn das alles lesen?:eek:

Der, der es wissen will.

Ne kurze Zusammenfassung hätte IMHO auch gereicht,außerdem hättest den Text gleich verlinken können.....:rolleyes: ;)

Zitat:

Original geschrieben von Westi1978

Meine es waren 4 bis 8 Punkte ab 9 nur noch 2

War mir da nicht mehr ganz sicher,hab auch etwas gezögert....aber bevor ich zuviel hinschreib,lieber zuwenig. ;) :D

 

Greetz

Cap

am 3. März 2006 um 10:23

Zitat:

Original geschrieben von Autopfand Coeln

Wer soll denn das alles lesen?:eek:

LOL! War auch mein Gedanke :D

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