Handelt es sich hierbei um Rotlichtverstöße?
Hallo zusammen,
um was für Verstöße handelt es sich bei diesen beiden Fällen?
Fall 1: Nur "Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen" (10€) oder doch ein Rotlichtverstoß?
Fall 2: Eventuell sogar gar kein Verstoß, wenn etwas weiter rechts über die gestrichelten und nicht über die durchgezogenen Linien gefahren wird?
Ich bin gespannt darauf wir ihr das beurteilt.
Danke und Gruß
Lisa997
Beste Antwort im Thema
Wie die pfiffikusse immer meinen, die Verkehrsregeln sind sowieso nur für die anderen, und meinen sie müssten sich für 10sekunden nen sport draus machen, irgendwelche albernen Aktionen auszudenken...
Völlig albern!
53 Antworten
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 8. März 2017 um 13:53:13 Uhr:
Ja schon, aber du mußt ja den geschützten Bereich der Kreuzung verlassen.
nein, der Lichtzeichenanlage. Sonst würde man ja bei grün jedes mal den geschützten Bereich der Ampeln links und rechts befahren. Es macht doch auch gar keinen Sinn, dass eine Ampel den Kreuzungsbereich links und rechts über die Fuß- und Radwege hinaus schützt. Im Bereich hinter der Kreuzung ist das noch plausibel aber darüber hinaus nicht.
Zitat:
nein, der Lichtzeichenanlage. Sonst würde man ja bei grün jedes mal den geschützten Bereich der Ampeln links und rechts befahren.
Nein, würde man nicht. Der " geschützte Bereich der Ampeln links und rechts " existiert ja nicht, da es nur einen "geschützten Bereich" der gesamten Kreuzung gibt.
Genau darauf läuft das ganze Urteil aus Hamm doch hinaus.
Und was "plausibel" ist und was nicht - wie gesagt, lies dir die Urteilsbegründung durch. Ich finde die überhaupt nicht unplausibel, sie sagt aber trotzdem da Gegenteil von dem, was du hier vertrittst.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. März 2017 um 14:03:00 Uhr:
nein, der Lichtzeichenanlage. Sonst würde man ja bei grün jedes mal den geschützten Bereich der Ampeln links und rechts befahren. Es macht doch auch gar keinen Sinn, dass eine Ampel den Kreuzungsbereich links und rechts über die Fuß- und Radwege hinaus schützt. Im Bereich hinter der Kreuzung ist das noch plausibel aber darüber hinaus nicht.
Klar befährst du den, dafür ist er ja da er ist geschützt für deine Fahrtrichtung (wenn du grün hast) und für die andere wenn du rot hast.
Ein Geschützter Bereich pro Ampel macht keinen Sinn.
Gruß Metalhead
Zitat:
@CV626 schrieb am 8. März 2017 um 14:01:47 Uhr:
Rechts abbiegen, wenden, nochmal rechts abbiegen ist OK (sofern man beim Wenden niemanden behindert oder gefährdet). Ob das Zeit sparen würde, ist allerdings fraglich.
genau das hat der TE doch getan?
Und dabei den Bereich rechts von seiner roten Ampel befahren, der schon deswegen nicht geschützt gewesen sein kann, weil die Ampeln in dieser Fahrtrichtung ja grün zeigten.
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. März 2017 um 14:21:46 Uhr:
... der schon deswegen nicht geschützt gewesen sein kann, weil die Ampeln in dieser Fahrtrichtung ja grün zeigten.
Du versteht das Konzept nicht.
Eine Kreuzung hat einen gemeinsamen geschützten Bereich, dessen zeitliche Befahrbarkeit durch Ampeln geregelt wird. Durch die Ampeln wird sichergestellt daß nicht zwei Fahrtrichtungen gleichzeitig sich darin befinden.
Gruß Metalhead
ich glaube, Du verstehst es nicht. Nicht die Kreuzung schützt, sondern die Lichtzeichenanlage. Geschützt ist der Bereich hinter dieser. Logischerweise nur in eine Fahrtrichtung, denn gleichzeitig hat ja der Querverkehr grün, befährt also erlaubterweise den durch seine Lichtzeichenanlage in diesem Moment nicht geschützten Bereich.
Genau so steht es auch in dem Urteil aus Hamm, welches ich ja hier sogar mit Zitat wiedergegeben habe: "Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich" - was ist daran unklar?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. März 2017 um 14:38:27 Uhr:
Genau so steht es auch in dem Urteil aus Hamm, welches ich ja hier sogar mit Zitat wiedergegeben habe: "Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich" - was ist daran unklar?
Dir ist anscheinend unklar, dass "die Lichtzeichenanlage" nicht bloß aus den Ampeln besteht, die du von deiner Seite aus siehst, sondern sich auf die Ampelanlage der gesamten Kreuzung bezieht.
Wäre es so, wie du sagst, dann hätte sich das Gericht gar nicht die Mühe machen müssen, darauf einzugehen, dass die Tankstelle als Privatgrund gar nicht zur Kreuzung gehört. Man fährt vor der Ampel von der Straße ab, damit gilt das eigene Rotlicht nicht, Ende. Ganz so einfach ist es aber nun mal nicht!
Zitat:
@CV626 schrieb am 8. März 2017 um 14:48:15 Uhr:
Dir ist anscheinend unklar, dass "die Lichtzeichenanlage" nicht bloß aus den Ampeln besteht, die du von deiner Seite aus siehst, sondern sich auf die Ampelanlage der gesamten Kreuzung bezieht.
Der "von der Lichtzeichenanlage geschützte Bereich" unterliegt verschiedenen Prämissen. Zum Einen, dass die Lichtzeichenanlage rot ist, sonst ist der Bereich nicht geschützt. Zum Weiteren, dass man die Lichtzeichenanlage sehen kann. Entsprechend geht es nicht um alle Lichtzeichenanlagen einer Kreuzung, sondern es geht genau um die, die man vor sich sieht. Die schützt einen bestimmten Bereich, der genau definiert ist: in Fahrtrichtung, seitlich einschließlich der Rad- und Fußwege sowie den Bereich bis 15m hinter der Kreuzung. Genau wie es das OLG Hamm sagt.
Zitat:
@CV626 schrieb am 8. März 2017 um 14:48:15 Uhr:
Wäre es so, wie du sagst, dann hätte sich das Gericht gar nicht die Mühe machen müssen, darauf einzugehen, dass die Tankstelle als Privatgrund gar nicht zur Kreuzung gehört. Man fährt vor der Ampel von der Straße ab, damit gilt das eigene Rotlicht nicht, Ende. Ganz so einfach ist es aber nun mal nicht!
doch, wenn der Bereich in dem man wieder einfährt noch zum geschützten Bereich gehört. Aber es ist zum Beispiel nicht sanktioniert, über eine Tankstelle rechts abzubiegen, auch wenn die Ampel in Fahrtrichtung rot zeigt. Nach Deiner Definition wäre das ja auch ein Rotlichtverstoß, wenn die Tankstellenausfahrt bis zu 15m hinter der Kreuzung einmündet. Da wäre ja sogar der freilaufende Rechtsabbieger noch von der Ampel erfasst.
Du verwechselt weiterhin die Begriffe "Lichtzeichenanlage" und "Wechsellichtsignal". Was überfahren wird, ist letzteres, nicht ersteres.
Zitat:
doch, wenn der Bereich in dem man wieder einfährt noch zum geschützten Bereich gehört. Aber es ist zum Beispiel nicht sanktioniert, über eine Tankstelle rechts abzubiegen, auch wenn die Ampel in Fahrtrichtung rot zeigt.
Aber nur, WEIL man, wenn man über die Tankstelle fährt, in ein Privatgründstück einfährt - das nur, weil es ein Privatgrundstück ist, nicht zum geschützten Bereich der Kreuzung gehört.
Der Rechtsabbiege-Weg im Beispiel hier ist aber kein Privatgrundstück, und parken darf man darin auch nicht. Nach den Kriterien des Urteils befindet man sich dort also sehr wohl im Kreuzungsbereich und verlässt ihn auch zu keiner Zeit.
Ob man die rote Ampel sieht oder nicht, ist da irrelevant. Abgesehen davon sieht man sie ja - wüsste man nicht, dass sie Rot zeigt, so würde man ja einfach geradeaus über die Ampel fahren.
Zitat:
@CV626 schrieb am 8. März 2017 um 15:18:11 Uhr:
Du verwechselt weiterhin die Begriffe "Lichtzeichenanlage" und "Wechsellichtsignal". Was überfahren wird, ist letzteres, nicht ersteres.
wir wollen jetzt mal hoffen, dass Du weder Ersteres noch Letzteres überfährst.
Die Lichtzeichenanlage ist die Ampel. Die schützt die Kreuzung. https://de.wikipedia.org/wiki/Ampel
Und das Wechsellichtsignal ist das, was die Ampel anzeigt. Vgl. §37 STVO.
Wenn Du noch weitere Begriffe hochwerfen willst: bitte gerne.
Immerhin hast du jetzt anscheinend verstanden, dass die Kreuzung ein einheitlicher geschützter Bereich ist und nicht etwa jede Ampel ihren eigenen geschützten Bereich hat...
sie kann kein einheitlicher geschützter Bereich sein. In der Querrichtung hat der Verkehr grün, da ist nichts geschützt. Geschützt ist immer nur das, was eine bestimmte Anlage zu einer bestimmten Zeit anzeigt, innerhalb des genau durch diese Anlage geschützten Bereichs.
Lies das Urteil:
Zitat:
gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind
wenn Du es richtig liest, fällt Dir auf, dass hier von den parallel verlaufenden Randstreifen, Rad- und Fußwegen die Rede ist, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die quer verlaufenden Wege eben nicht vom geschützten Bereich erfasst sind. Wozu auch, die haben eigene Ampeln.
Falsch. Geschützt ist der gesamte Kreuzungsbereich, und zwar immer für diejenigen Verkehrsströme, die gerade Grün haben.
Zitat:
@CV626 schrieb am 8. März 2017 um 15:40:59 Uhr:
Geschützt ist der gesamte Kreuzungsbereich, und zwar immer für diejenigen Verkehrsströme, die gerade Grün haben.
der Teil wird von mir nicht bestritten. Aber eben nicht 15m nach links und rechts sondern in dem vom OLG Hamm festgelegten Bereich. Und da ist nur von 15m
hinterder Lichtzeichenanlage die Rede und nicht 15m im Umkreis des Kreuzungsbereichs. Nach links und rechts endet der geschützte Bereich mit den Randstreifen, Rad- und Fußwegen.
Und deswegen ist die Anfrage des TE auch kein Rotlichtverstoß.
Wäre es so, so hätte das OLG Hamm das auch einfach so gesagt, anstatt explizit darauf hinzuweisen, dass die Tankstelle ein Privatgrundstück ist, und genau deshalb nicht zum "geschützten Bereich" gehört.