Handelt es sich hierbei um Rotlichtverstöße?

Hallo zusammen,

um was für Verstöße handelt es sich bei diesen beiden Fällen?

Fall 1: Nur "Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen" (10€) oder doch ein Rotlichtverstoß?

Fall 2: Eventuell sogar gar kein Verstoß, wenn etwas weiter rechts über die gestrichelten und nicht über die durchgezogenen Linien gefahren wird?

Ich bin gespannt darauf wir ihr das beurteilt.

Danke und Gruß

Lisa997

Fall 1
Fall 2
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Wie die pfiffikusse immer meinen, die Verkehrsregeln sind sowieso nur für die anderen, und meinen sie müssten sich für 10sekunden nen sport draus machen, irgendwelche albernen Aktionen auszudenken...
Völlig albern!

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Hatten wir doch gerade die Tage schon mal.

Schaust du einfach mal hier:

http://www.motor-talk.de/.../...-ampel-umfahren-verboten-t5956035.html

Scheint ne Seuche zu werden 😁😁😁

In Übrigen wäre die Situation auf dem ersten Bild ein klarer Rotlichtverstoss.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 7. März 2017 um 08:26:56 Uhr:


In Übrigen wäre die Situation auf dem ersten Bild ein klarer Rotlichtverstoss.

Yep, 100%.

Bei Zweiten wird die durchgezogene Line zum Problem, prinzipiell dürfte man da wohl so fahren (einfach nur wenden in der Straße).

Gruß Metalhead

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 7. März 2017 um 08:26:56 Uhr:


In Übrigen wäre die Situation auf dem ersten Bild ein klarer Rotlichtverstoss.

Falls die Ampel für Linksabbiger auf Rot steht, ist das ein Rotlichtverstoß, ganz klar.

Und der zweite Fall ist auch ganz klar ein Rotlichtverstoß. Man verlässt den Kreuzungsbereich ja zu keiner Zeit,* eine Argumentation analog zur Tankstelle an der Ecke greift hier auf gar keinen Fall.

*Hierzu verweise ich nochmal auf die Urteilsbegründung bei dem "Tankstellen-Fall" aus dem anderen Thread. Dort wird der "Kreuzungsbereich" klar definiert, er reicht mindestens 10-15 Meter hinter die jeweiligen Ampeln. Auch die durchgezogene Linie kurz vor/hinter der Haltelinie, die ja nach wenigen Metern endet, dürfte mMn ein klarer Hinweis darauf sein, dass man sich im Kreuzungsbereich befindet.

Erlaubt wäre demzufolge rechtsabbiegen, nach einigen Metern wenden und dann nochmal rechtsabbiegen. Aber direkt von Rechtsabbieger-Weg zu Rechtsabbieger-Weg, das reicht auf gar keinen Fall, um den Kreuzungsbereich i.S.d. StVO vorübergehend zu verlassen.

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Wie die pfiffikusse immer meinen, die Verkehrsregeln sind sowieso nur für die anderen, und meinen sie müssten sich für 10sekunden nen sport draus machen, irgendwelche albernen Aktionen auszudenken...
Völlig albern!

Zitat:

@CV626 schrieb am 7. März 2017 um 14:34:45 Uhr:


Und der zweite Fall ist auch ganz klar ein Rotlichtverstoß. Man verlässt den Kreuzungsbereich ja zu keiner Zeit,* eine Argumentation analog zur Tankstelle an der Ecke greift hier auf gar keinen Fall.

nein, da da der geschützte Bereich der Ampel gar nicht berührt wird. Aber das haben wir im anderen Thread zur Genüge erörtert. Da gibt es nur ein Problem mit dem Überfahren der durchgezogenen Linien.

Fall 1 ist klar ein Rotlichtverstoß.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. März 2017 um 11:50:37 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 7. März 2017 um 14:34:45 Uhr:


Und der zweite Fall ist auch ganz klar ein Rotlichtverstoß. Man verlässt den Kreuzungsbereich ja zu keiner Zeit,* eine Argumentation analog zur Tankstelle an der Ecke greift hier auf gar keinen Fall.

nein, da da der geschützte Bereich der Ampel gar nicht berührt wird. Aber das haben wir im anderen Thread zur Genüge erörtert. Da gibt es nur ein Problem mit dem Überfahren der durchgezogenen Linien.

Fall 1 ist klar ein Rotlichtverstoß.

Wie ich bereits in dem anderen Thread gesagt habe: Schau dir die Urteilsbegründung des Tankstellen-Urteils genau an. Da wird der "geschützte Bereich" der Kreuzung genau definiert und erklärt, weshalb eine Tankstelle nicht dazu gehört.

Aus den Ausführungen ergibt sich schon recht eindeutig, dass der "geschützte" Bereich grundsätzlich nicht erst an der Haltelinie der Ampel anfängt, sondern in jede Richtung der Kreuzung mindestens 10-15m weit reicht. Im Tankstellenfall ist es so, dass man den geschützten Bereich verlässt (da ein Privatgrundstück nicht zum geschützten Bereich gehört) und wieder in in einfährt (oder gar überhaupt nicht in ihn einfährt), was einen Rotlichtverstoß ausschließt. Diese Argumentation funktioniert aber im hier diskutierten Fall auf gar keinen Fall. Man fährt in den geschützten Bereich ein, und verlässt ihn am gegenüberliegenden Ende, ohne ihn zwischendurch zu verlassen. Man ist also im Sinne der StVO geradeaus über die Kreuzung gefahren. War in Geradeausrichtung Rot, so war es ein Rotlichtverstoß.

Zitat:

@CV626 schrieb am 8. März 2017 um 12:47:47 Uhr:


Man fährt in den geschützten Bereich ein, und verlässt ihn am gegenüberliegenden Ende, ohne ihn zwischendurch zu verlassen. Man ist also im Sinne der StVO geradeaus über die Kreuzung gefahren. War in Geradeausrichtung Rot, so war es ein Rotlichtverstoß.

Das ist Deine Meinung. Ich sehe das nicht so.

Meine Meinung ergibt sich zwingend aus der og Urteilsbegründung. Hast du diese mal gelesen?

Ich würde dir aber so oder so nicht empfehlen, das oben beschriebene Fahrmanöver auszuprobieren und gerichtlich überprüfen zu lassen.

aus dem Urteil des OLG Hamm:

Zitat:

Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63; OLG Düsseldorf NZV 1993, 243; OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2006 - 1 SsOWi 223/05 -juris; OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05 - juris). Auch der Bereich in einer Entfernung von 10 -15 m hinter der Lichtzeichenanlage gehört noch zum geschützten Bereich (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250).

jetzt check mal mit:

Kreuzungsbereich hinter der Haltelinie - nicht berührt

Randstreifen - nicht berührt

Rad- und Fuwwege - nicht berührt

Bereich 10 - 15m

hinter

der Lichtzeichenanlage - nicht berührt

Von Bereich seitlich der Lichtzeichenanlage ist in dem Urteil keine Rede. Ergo: der geschützte Bereich wurde nicht befahren, kein Rotlichtverstoß. Gilt übrigens für beide Threads.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. März 2017 um 13:22:32 Uhr:


aus dem Urteil des OLG Hamm:
Von Bereich seitlich der Lichtzeichenanlage ist in dem Urteil keine Rede.

Naja, auf der Querenden Spur wird wohl auch eine Ampel stehen damit wäre dann seitlich wieder hinter. 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 8. März 2017 um 13:38:04 Uhr:


Naja, auf der Querenden Spur wird wohl auch eine Ampel stehen

die zeigt ja grün.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. März 2017 um 13:46:16 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 8. März 2017 um 13:38:04 Uhr:


Naja, auf der Querenden Spur wird wohl auch eine Ampel stehen

die zeigt ja grün.

Ja schon, aber du mußt ja den geschützten Bereich der Kreuzung verlassen.

Dieser gilt 10-15m vor/hinter den Ampel

n

(egal ob rot oder grün) der Kreuzung. Demzufolge müsstest du mind. 15 nach rechts fahren bevor du wenden dürftest.

Ansonsten könntest du ja mit jedem kleinen Schlenker aus der Fahrspur über 'ne rote Ampel fahren.

Gruß Metalhead

Exakt. Es gibt einen einheitlichen geschützten Bereich der gesamten Kreuzung. Nicht etwa einen pro Ampel.

Rechts abbiegen, wenden, nochmal rechts abbiegen ist OK (sofern man beim Wenden niemanden behindert oder gefährdet). Ob das Zeit sparen würde, ist allerdings fraglich.

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