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grünes Kennzeichen?

hi ,
hab neulich ne A 310 gesehn mit grünem Kennzeichen.
Wie kann das sein???
Die war Bj 79!!!
Ich dachte die bekommt man erst ab 30 Jahren.
Oder doch nicht?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Handschweiß


A sooo!!!!!!!!!!
Daimlerfee erklär uns doch bitte mal, was genau der Unterschied ist zwischen GdB (was bedeutet die Abkürzung?) und dem Merkzeichen und dem Versehrtengrad.
Kann es evtl. sein, daß ich neulich einen schwerbehinderten Landwirt mit grüner Nummer am Bulldog gesehen habe?

Hey.

GdB bedeutet " Grad der Behinderung "

Grünes Kennzeichen gibt es für " Land und Forstwirtschaft ", fahrbare Arbeitsmaschinen und Anhängern für Sportzwecke.

Außerdem für L.K.W. Anhänger wo die Steuerbefreiung auf die Zugmaschine umgelegt worden ist. ( Mehrere Anhänger - Sattel ) auf eine Zugmaschine.

Gruß Harry.

28 weitere Antworten
28 Antworten

Hallo,
die Steuerbefreiung für ein KFZ ab einem bestimmten Versehrtengrad gibt es mit regulärer "schwarzer" Nummer, sofern der entsprechende Antrag gestellt wird.
Grüne Kennzeichen kenne ich nur aus der Landwirtschaft.

Der "Versehrtengrad" hat mit der Steuerermässigung oder -befreiung nichts zu tun!!!!!!!!!!

A sooo!!!!!!!!!!
Daimlerfee erklär uns doch bitte mal, was genau der Unterschied ist zwischen GdB (was bedeutet die Abkürzung?) und dem Merkzeichen und dem Versehrtengrad.
Kann es evtl. sein, daß ich neulich einen schwerbehinderten Landwirt mit grüner Nummer am Bulldog gesehen habe?

Zitat:

Original geschrieben von Daimlerfee


Der "Versehrtengrad" hat mit der Steuerermässigung oder -befreiung nichts zu tun!!!!!!!!!!

Mein Vater hat auch Steuerbefreiung auf Grund seines GdB -> schwarze Nummer...

Zitat:

Original geschrieben von Daimlerfee


Es soll vorgekommen sein, dass Autobegeisterte ihre Cobra auf die kriegsblinde Oma angemeldet haben und somit keine Steuern mehr bezahlen mussten!

Dann muss die Oma auch IMMER mitfahren... 😉

Ähnliche Themen

Dein Vater hat nie und nimmer die KFZ-Steuerbefreinug aufgrund seines Versehrtengrades!

Grüne Nummern gibt es auch in der Forstwirtschaft und im Tagebau. Und ich bin mir auch ziemlich sicher, dass der Halter jemanden kennt, der einen kennt ...

Ja klar.
Aber niemand wird mit einer Alpine zum Heuwenden fahren. 😁

Es gab/gibt sogar einige Linienbusse z.B. bei der HHA, die mit grüner Nummer umher fahren.
Warum, weiss ich auch ncht.
Vielleicht so eine Art Mengenrabatt?
Aber ob unser Staat dazu bereit ist?

Zitat:

Original geschrieben von Handschweiß


A sooo!!!!!!!!!!
Daimlerfee erklär uns doch bitte mal, was genau der Unterschied ist zwischen GdB (was bedeutet die Abkürzung?) und dem Merkzeichen und dem Versehrtengrad.
Kann es evtl. sein, daß ich neulich einen schwerbehinderten Landwirt mit grüner Nummer am Bulldog gesehen habe?

Hey.

GdB bedeutet " Grad der Behinderung "

Grünes Kennzeichen gibt es für " Land und Forstwirtschaft ", fahrbare Arbeitsmaschinen und Anhängern für Sportzwecke.

Außerdem für L.K.W. Anhänger wo die Steuerbefreiung auf die Zugmaschine umgelegt worden ist. ( Mehrere Anhänger - Sattel ) auf eine Zugmaschine.

Gruß Harry.

Grüne Kennzeichen werden von steuerbefreiten Fahrzeugen getragen.
Das kann anscheinend viele Ursachen haben.

Gemäß §9 (2) FZO bekommen Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen zugeteilt, deren Halter von der KfZ-Steuer befreit ist. Es gibt einige Ausnahmen, aber offensichtlich auch sehr viele Gründe für ein solches.

Explizit steht dort auch, dass Schwerbehinderte im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes KEIN grünes Kennzeichen bekommen. Aber trotzdem Steuervergünstigungen bekommen.

Und die grünen Kennzeichen für die Linienbusse scheint es nicht mehr zu geben.

Besonders umweltfreundliche Fahrzeuge sind steuerbefreit, früher war das meist an der grünen Nummer erkennbar (nur auf Antrag nicht), heute nur noch selten. Die Bestimmungen wurden wohl vor ein paar Jahren geändert.

Grüne Kennzeichen gibt es auch bei PKW (sowie Kleinbussen, Omnibussen,...), mit denen Behinderte ab einem bestimmten Behinderungsgrad transportiert werden, z.B. Fahrzeuge von Rettungs- und Wohlfahrtsorganisationen, der Lebenshilfe etc..

Vor ein paar Jahren gab es mal Ärger, weil solche Kleinbusse für den entgeltlichen Schülertransport eingesetzt wurden (noch dazu von 'Zivis' gesteuert). Die Taxiunternehmer beklagten m.E. zu recht den mindestens doppelten Wettbewerbsnachteil (+günstigere Versicherung...?)
Sie hatten dies an den grünen Kennzeichen erkannt.

Früher auf Antrag (heute standardmäßig) werden steuerbefreite Fahrzeuge von behinderten Privatleuten mit schwarzen Kennzeichen versehen, weil nicht jeder gern als 'Behinderter' von weitem erkennbar sein will.

Seit vielen Jahren ist in der KAD-Szene ein Rollstuhlfahrer bekannt (und beliebt), dessen Diplomat 5.4 l schon in der Vor-H-Kennzeichen-Zeit steuerbefreit lief. Darum hat ihn noch niemand beneidet...
Auch ein Sportwagen sollte so umrüstbar sein, dass er von einem Rolli-Fahrer gefahren werden kann.
Und da ist dann Einer, der sich selbstbewusst das grüne Kennzeichen dranschrauben ließ und damit zeigt: Seht ihr, es geht trotzdem.
Ich finde das gut.

Für Fuhrunternehmer gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit, z.B. saisonal genutzte Sattelschlepper-Auflieger auch 'Grün' zu versteuern. Die Einzelheiten dieser Regelungen kenne ich nicht.

Seit einigen Jahren 'kümmert' sich hier das Finanzamt verstärkt um Bauern, die die Landwirtschaft aufgegeben haben und fordert zur steuerlichen Anmeldung der bislang steuerfreien, "grünen" Traktoren auf.
Dadurch wird der Besitz von meist 'älteren Schätzchen' dieser Spezies für die Betroffenen oft zum gar nicht mehr so billigen Hobby. Ich kenne einen fast 80-jährigen gar nicht so reichen ehemaligen Bauern, der es sich über 500 Euro Steuern pro Jahr kosten lässt.

Der erwähnte Bulldog-Fahrer hat sicher noch Landwirtschaft angemeldet, daher die grüne Nummer. Es kann ihm ja niemand vorschreiben, wieviele Morgen Land er damit jährlich pflügt.
Hobby-Landwirtschaft wie z.B die Hobby-Bewirtschaftung einer Pferdeweide reichen dem Finanzamt aber auch nicht mehr für die Steuerbefreiung des Fahrzeugs. Finde ich eigentlich auch o.k....

Meine Erfahrungen:

Feuerwehrfahrzeuge ( bin selbst ein Fahrer davon ) sind grundsätzlich Steuerbefreit, haben aber schwarze Nummernschilder.
Grüne Kennzeichen an LKW´s habe ich auch schon gesehen. Habe einen Bekannten, der eine Autoverwertung betreibt, dessnen LKW hat auch grünes Kennzeichen, also Steuerbefreit.
Er sagte mir, daß er ausschliesslich Schrott transportieren darf und sonst nichts (z.B. Gebrauchtwagen).

Die grünen Kennzeichen sind mir auch Hauptsächlich an Landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Landwirtschaftlichen Anhängern, Pferdetransportanhängern und PKW Anhänger von Landwirten bekannt.
Aber auch die müssen peinlichst drauf achten, dass nichts anderes als Landwirtschaftliche Produkte damit transportiert werden.
Ein Verwandter von mir ist mal knapp einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung entgangen, weil er für einen Nachbarn ein Paar Möbel mit seinem Traktor und Anhänger 2 Km transportiert hat.

Ich selber habe einen Schmalspurschlepper mit grünem Kennzeichen für grobe Arbeiten und Winterdienst rund ums Haus.
Ich habe keine Landwirtschaft und zahle deshalb auch keinen Beitrag an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Für die offizielle Steuerbefreiung reichte bei mir der Besitz eines 300m² grossen Landwirtschaftlich genutzen ( Wiese die gemäht oder von Ziegen beweidet wird ) Grundstücks.
Das kann man auch durch Angabe der Lagebuchnummer eines Grundstücks das man gepachtet hat erreichen.

Da mein Traktor 40 Jahre alt ist und ich Oldtimerfan bin, fahre ich auch auf Traktor-/Oldtimertreffen, was offiziell nicht erlaubt ist. Aber in meiner Region gab es bisher noch keinen Ärger deswegen.

Zum Thema Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z.B. Bagger, Radlader oder Stapler bin ich der Meinung, dass diese Fahrzeuge kein Kennzeichen und damit keine Zulassung benötigen.
Wir haben in der Firma einen 8To Stapler den wir mit der entsprechenden Beleuchtung wie Blinker, Bremsleuchten usw. sowie mit einem Aufkleber 20 KM nachrüsten mussten und nun auf öffentlichen Stressen fhren dürfen.

Gruß Fredy

Zitat:

Original geschrieben von 1303S



Meine Erfahrungen:

Feuerwehrfahrzeuge ( bin selbst ein Fahrer davon ) sind grundsätzlich Steuerbefreit, haben aber schwarze Nummernschilder.
Grüne Kennzeichen an LKW´s habe ich auch schon gesehen. Habe einen Bekannten, der eine Autoverwertung betreibt, dessnen LKW hat auch grünes Kennzeichen, also Steuerbefreit.
Er sagte mir, daß er ausschliesslich Schrott transportieren darf und sonst nichts (z.B. Gebrauchtwagen).

Die grünen Kennzeichen sind mir auch Hauptsächlich an Landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Landwirtschaftlichen Anhängern, Pferdetransportanhängern und PKW Anhänger von Landwirten bekannt.
Aber auch die müssen peinlichst drauf achten, dass nichts anderes als Landwirtschaftliche Produkte damit transportiert werden.
Ein Verwandter von mir ist mal knapp einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung entgangen, weil er für einen Nachbarn ein Paar Möbel mit seinem Traktor und Anhänger 2 Km transportiert hat.

Ich selber habe einen Schmalspurschlepper mit grünem Kennzeichen für grobe Arbeiten und Winterdienst rund ums Haus.
Ich habe keine Landwirtschaft und zahle deshalb auch keinen Beitrag an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Für die offizielle Steuerbefreiung reichte bei mir der Besitz eines 300m² grossen Landwirtschaftlich genutzen ( Wiese die gemäht oder von Ziegen beweidet wird ) Grundstücks.
Das kann man auch durch Angabe der Lagebuchnummer eines Grundstücks das man gepachtet hat erreichen.

Da mein Traktor 40 Jahre alt ist und ich Oldtimerfan bin, fahre ich auch auf Traktor-/Oldtimertreffen, was offiziell nicht erlaubt ist. Aber in meiner Region gab es bisher noch keinen Ärger deswegen.

Zum Thema Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z.B. Bagger, Radlader oder Stapler bin ich der Meinung, dass diese Fahrzeuge kein Kennzeichen und damit keine Zulassung benötigen.
Wir haben in der Firma einen 8To Stapler den wir mit der entsprechenden Beleuchtung wie Blinker, Bremsleuchten usw. sowie mit einem Aufkleber 20 KM nachrüsten mussten und nun auf öffentlichen Stressen fhren dürfen.

Gruß Fredy

Hey Fredy.

" Zum Thema Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z.B. Bagger, Radlader oder Stapler "

Bagger, Stapler,usw fallen unter die 6 K.M. Regelung.

Radlader, auf Privatem Gelände für jedermann begehbar ( Kiesgrube ) müssen ein Kennzeichen tragen. ( Nummernschild, oder Name und genaue Anschrift des Halters.).

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Autokräne, Straßenkehrmaschinen, usw dürfen ein Grünes Kennzeichen haben.

Also Fahrzeuge die für einen Arbeitseinsatz gebaut sind, und nicht für den " Transport von Gütern ".

Das Thema Land und Forstwirtschaft, sowie Anhänger für Sportzwecke wurde ja schon behandelt.

Gruß Harry.

Zitat:

Original geschrieben von deville73


Grüne Kennzeichen werden von steuerbefreiten Fahrzeugen getragen.
Das kann anscheinend viele Ursachen haben.

Genau so ist es:

Im Kombi-Verkehr (Schiene-Strasse-Seeweg) dürfen die Lkw auch mit grüner Nummer (und somit steuerbefreit) gefahren werden. Wird ein anderer Transport als z.B. die Seecontainer durchgeführt, dann muss vorher dies angemeldet werden und für diesen bestimmten Zeitraum Kfz-Steuer bezahlt werden.

Grüsse,   motorina.

Moin Moin !

Nachdem hier nun so viel Unfug geschrieben wurde ,was die Kennzeichenpflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen ,Stapler und dergleichen betrifft, hier mal die gesetzlichen Vorschriften aus der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) :

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:

a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g)
Elektronische Mobilitätshilfen,

2.
folgende Arten von Anhängern:

a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

1.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
3.
Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nummer 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003 S. 229) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug

1.
einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
2.
ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.

MfG Volker

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