Gibt es eine akkurate Liste zur Fahrzeugbreite inkl. Spiegel?
Hallo,
ich bin heute mit dem Familien-Passat (HSN 0603, TSN AMY) in einer Baustelle auf der linken Spur mit Breitenbegrenzung auf 2,2 Meter gefahren. Am Ende der Fahrt habe ich in den Fahrzeugschein gesehen, da steht eine Breite von 1820 mm drin, die ist natürlich ohne Außenspiegel. Je nachdem, wo ich ansetze, habe ich eine Breite der Spiegel von 14 - 25 cm (alle Messungen pi mal Daumen). Das Auto wird nämlich unter dem Spiegel nochmal einige cm breiter und ich gehe davon aus, dass im Fahrzeugschein Entfernung zw. breitesten Stelle ohne Außenspiegel angegeben wird. Ich komme mit meinen eher ungenauen Messungen auf 2,1 m (inkl. etwas Sicherheitsaufschlag).
Trotz einer Internetrecherche konnte ich mittels HSN und TSN keine Datenbank finden, die eine exakte Breite mit Außenspiegeln ausspuckt.
Bei der Höhe war es etwas einfacher, da stehen ja zwei Werte, offenbar einer für die reine Dachhöhe, der andere, wenn man diese schwarzen Säulen oben drauf noch mit berechnet.
Hat ggf. jemand eine akkurate Angabe bzw. Datenbank mit akkuraten Angaben gefunden
77 Antworten
Ich kann es nicht ganz nachvollziehen das hier über die nicht angegebene Breite geschimpft wird. Das Schild begrenzt die tatsächliche Breite, mit Anbauteilen kann diese eben breiter sein, Außerdem ist ja auch gestattet den rechten Spiegel einzuklappen, soweit ich weiß.
Es ist wie beim Gewicht, dort steht das tatsächliche Gewicht auch in keinen Papieren, da muss man dann selbst aktiv werden.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 8. September 2023 um 15:38:39 Uhr:
Zitat:
Pkw 2,5m
NEIN, allgemein 2,55m. Für Isolierte Fahrzeuge 2,60m wie Gotteszorn schon richtig geschrieben hat.
Zitat:
@Stadtstreicher1 schrieb am 9. September 2023 um 21:37:04 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 9. September 2023 um 20:52:21 Uhr:
Komische Logik, ich meinte eher das lächerliche Geschützte aufzufahren sind um dein Vorschlag zu entkräften. Oder glaubst du wirklich, das Hinweise beachtet werden wo Verbote ignoriert werden ?
Dann ist es ja egal ob Verbot oder Hinweis.
Die Polizei verfolgt es ja auch heute schon nicht, wohl weil es dazu schlicht keinen Grund gibt.
Nur wäre der, der auch heute schon sicher und problemlos auf der linken Spur fährt, "entkriminalisiert", käme man von den nutzlosen Verboten weg.
Achso ... Du wolltest noch irgendwas entkräften. Kommt das noch?
Dein erster Satz ist schon Unfug. Sicher wird das verfolgt, nur sehr selten, so selten wie viele andere Verbote auch.
Und mit dem sicher fahren….,das bilden sich viele ein die schwere Unfälle bauen.
Ich höre bei dir so etwas wie den Wunsch nach Eigenverantwortung raus. Das klappt schon nicht in der kleinsten Zelle der Gesellschaft, der Familie, auch dort bedarf es Regeln und Verbote damit es halbwegs friedlich zugeht.
Ich halte es entweder für naiv oder auch verlogen zu behaupten das Hinweise im Straßenverkehr Verbote ersetzen sollen. Verlogen deshalb, weil man selber gerne machen möchte wozu man gerade Lust hat, denn Hinweise muss man nicht befolgen.
Und glaube mir, du möchtest in keiner Gesellschaft leben in der es keine Verbote mehr gibt, dort regieren die Starken, die Reichen und die Skrupellosen.
Mehr muss hier nicht gesagt werden. Du hättest Recht wenn auf der Straße Vernunft, Vorsicht und Rücksicht reagieren würden, an dem ist aber nicht.
Gute Nacht.
Dass wir in vielen Dingen diametral denken, wissen wir beide.
Auch dass ich anscheinend auf anderen Straßen fahre als Du ist nicht neu und offenbar kenne ich auch andere Familien als Du. Ich bedauere, dass Du offenbar in prekären familiären Verhältnissen lebst oder solche zumindest im Umfeld hast.
Eine Gesellschaft braucht Regeln, das ist keine Frage. Aber sie wird nicht besser, indem man ihr für alles und nichts Verbote auferlegt. Das würde nur über die Vermittlung von Werten funktionieren.
Die Exekutive priorisiert. Und dieses Thema hat keine Priorität. Warum auch? Es gibt keine Notwendigkeit. Ergo ist eine Regelung überflüssig.
Ebenfalls eine gute Nacht
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Zitat:
@Kipper1976 schrieb am 9. September 2023 um 21:58:45 Uhr:
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 8. September 2023 um 15:38:39 Uhr:
NEIN, allgemein 2,55m. Für Isolierte Fahrzeuge 2,60m wie Gotteszorn schon richtig geschrieben hat.
Lies noch mal richtig in der Verordnung nach.
§32 Abs. 1 Pkt. 5, höchstzulassige breiteBei PKW 2,5m
Zitat:
Ich bedauere, dass Du offenbar in prekären familiären Verhältnissen lebst oder solche zumindest im Umfeld hast.
Es hat nichts mit prekären Familienverhältnissen zu tun wenn es in der Familie bestimmte Regeln aufgestellt werden und bei Verstoß es auch Sanktionen gibt, eher im Gegenteil, wenn es keine Regeln gibt und jeder macht was er will, kann es prekär werden.
Zitat:
Das würde nur über die Vermittlung von Werten funktionieren.
Und klappt es ? Nein es klappt nicht. Also müssen Regeln her, diese müssen kontrolliert werden.
Zitat:
Auch dass ich anscheinend auf anderen Straßen fahre als Du ist nicht neu
Ich denke eher, ich bin auf mehr Straßen unterwegs, u.a. auch gelegentlich in Hamburg, wo Du durch die Stadt streichst, und vermutlich sehe und erlebe ich auch wesentlich mehr im Bundesgebiet als Du dir erträumst oder gar nicht sehen willst.
Selbst wenn es nicht so wäre, habe ich, das lässt sich nicht verheimlichen, ganz andere Ansprüche an ein funktionierendes Miteinander im Straßenverkehr, vermutlich handle und agiere ich ich auch ganz anders als Du.
Mich würdest Du gar nicht war nehmen im Straßenverkehr, Dinge die mich stören mache ich natürlich selbst nicht, ich bin darauf geeicht anderen nicht auf den Sack zu gehen, Dir sind viele Dinge die mich stören egal, vermutlich handelst Du dann auch in Deiner Gleichgültigkeit. Und das sich viele Leute im Straßenverkehr auf den Sack gehen ist offensichtlich. Ich habe das bis hin zu Schlägereien auf der Straße erlebt.
Und jetzt bitte nicht " Na du bist aber überempfindlich, dich stört die Fliege an der Wand" Nein, deckungsgleich werden genau diese Themen hier immer wieder durchgekaut.
Diese Breitenbeschränkung hat aber etwas mit Haftung zu tun und kann daher - wie im Falle von Verkehrsregeln üblich - nicht dem Ermessen des Einzelnen überlassen sein.
Ein Fahrstreifen der mit >2,10m< beschildert ist, muss mindestens 2,60m breit sein (Sicherheitsabstand beidseitig mindestens 0,25m). Dabei ist es gemäß Regelwerk zulässig, die gelbe Markierung in diese Breite mit einzubeziehen. Das ist bereits ein Kompromiss, den die StVO so nicht vorsieht. Aber gut - Folienmarkierungen liegen oft in Schlangenlinien oder Fetzen rum, von daher sollte man hier die Kirche im Dorf lassen.
Wesentlich ist, dass es Fahrzeuge gibt, die auf diesen schmalen Fahrstreifen nicht fahren dürfen, weil sie auch ohne Spiegel zu breit sind (2,55m oder 2,60m). Daher muss die Breitenbeschränkung vor allem aus diesem Grund getroffen werden.
Streiten kann man sich auch darüber, ob die Angabe >2,1m< tatsächlich 2,10m bedeutet, oder ggf. auch 2,19m. Denn die relevanten Maße auf dem Verkehrsschild sind abzurunden.
Das man derartig beschilderte Verkehrsführungen auch mit breiteren Fahrzeuge befahren kann steht außer Frage (die Praxis zeigt es täglich). Ob es sich dabei immer um "Könner" handelt, darf allerdings bezweifelt werden - denn oft bleiben die Fahrzeuge eben nicht in ihrer Spur. Auch kann der Wechsel verschiedener Schutzeinrichtungen (mobile Leitplanken) innerhalb der Verkehrsführung für eine unterschiedliche Wahrnehmung der vorhandenen Platzverhältnisse sorgen.
Zudem war es früher üblich, auch breitere Behelfsfahrstreifen (z.B. 3m) mit einer Beschränkung auf >2,00m< zu versehen - in Abhängigkeit zur Länge der Arbeitsstelle. Da kann dann - durchaus zu Recht - das Gefühl aufkommen, das man solche Fahrstreifen grundsätzlich problemlos befahren kann.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 10. September 2023 um 10:34:30 Uhr:
....Streiten kann man sich auch darüber, ob die Angabe >2,1m< tatsächlich 2,10m bedeutet, oder ggf. auch 2,19m. Denn die relevanten Maße auf dem Verkehrsschild sind abzurunden.
...
Ein Schild 50 bedeutet zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h und nicht 59 km/h.
Was sollte da abgerundet werden? Wenn es 2,19 m wären, stünde auf dem Schild sicherlich 2,20 m.
Zitat:
Auf Zeichen 264 steht nicht >2,10m< sondern nur >2,1m<. Das lässt sich mit 50 und 59 also nicht vergleichen.
Zitat:
Was sollte da abgerundet werden? Wenn es 2,19 m wären, stünde auf dem Schild sicherlich 2,20 m.
Die relevante Vorschrift besagt, dass bei Zeichen 264 und 265 auf 0,10m abzurunden ist. Ein 2,19m breiter Fahrstreifen wird also nicht auf 2,20m sondern auf 2,10m beschränkt. Aus Platzgründen steht dann aber nur >2,1m< auf dem Schild.
Das würde mich mal interessieren wo das steht.
Ich kann es bisher immer so, dass schon 2,11 zuviel war weil es hieß bis 2,1
RSA 21, Teil A, Abschnitt 2.5, Absatz 12 zu Zeichen 264 und Zeichen 265. Und das war auch schon in den RSA 95 so. Für den Bereich der Autobahnen steht das im Teil D, Abschnitt 2.2.3 Absatz 7.
Die Vorgabe richtet sich aber nicht an den Verkehrsteilnehmer, sondern an die anordnende Behörde. Wenn die Breitenbeschränkung tatsächlich mal OWi-rechtlich relevant sein sollte, kann das allerdings schon eine Rolle spielen. Ein guter VR-Anwalt dreht da was draus - auf Grund des geringen Verwarngeldes werden solche Themen allerdings nicht wirklich juristisch zerpflückt.
Hast recht, die von Dir genannte Quelle habe ich mir angesehen.
Demnach würde alles bis 2,19 m tatsächlicher Fahrbahnbreite als 2,1 m auf den Schildern stehen.
Bei der Ahndung der Überschreitung eines mit Spiegeln 2,19 m breiten Fahrzeugs würde dieses Wissen dem Fahrzeugführer aber nicht wirklich helfen. Da steht nun mal 2,1 m drauf.
Zitat:
@A346 schrieb am 10. September 2023 um 12:47:23 Uhr:
Demnach würde alles bis 2,19 m tatsächlicher Fahrbahnbreite als 2,1 m auf den Schildern stehen.
Nicht ganz. Von der tatsächlichen Fahrbahnbreite (hier 2,69m) sind beidseitg mindestens 0,25m Sicherheitsabstand abzuziehen. Daraus ergibt sich für die anzuordnende Beschränkung ein Wert von z.B. 2,19m, der dann abgerundet als >2,1m< auf dem Schild auftaucht.
Was die Ahndung angeht:
Die zitierte Vorschrift sieht eine Beschränkung grundsätzlich bei "Überholfahrstreifen" unter 3,25m vor. Sie empfielt zudem, einzelne übergeleitete Fahrstreifen auf nicht mehr als 2,20m zu beschränken - auch wenn diese ggf. breitere Fahrzeuge vertragen würden. Und es ist vorgesehen, eine Breitenbeschränkung über die gesamte Länge der Behelfsverkehrsführung aufrecht zu halten, u.a. damit die Fahrzeuge nicht ständig wechseln.
Mit den Anforderungen des §45 Abs. 9 StVO ist letzteres aber nicht in jedem Fall vereinbar. Wer an einer Stelle gemessen wird, die eigentlich breit genug wäre, aber allein im Sinne einer einheitlichen Beschilderung trotzdem beschränkt wird, dürfte durchaus gute Chancen vor Gericht haben (Ja, vor Gericht und auf hoher See...).
Diese Argumentation wäre ggf. auch in einem entsprechenden Versicherungsfall einschlägig. Natürlich geht es da nicht um 200m. Wenn eine solche Strecke aber am Beginn 4km mit >2,1m< beschränkt werden muss, zwischendrin z.B. auf 3km unbeschränkt sein kann und am Ende 2km >2,3m< möglich sind, dann wäre das formell auch so zu beschildern und nicht durchgehend mit >2,1m<.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 8. September 2023 um 19:07:24 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 8. September 2023 um 16:51:22 Uhr:
Ist halt nur blöd, wenn die netten Herren mit dem Bandmaß dann etwas anderes sagen...
Ich würde mir erstmal das eichsiegel zeigen lassen, nicht dass das Baumarkt Bandmaß falsche Ergebnisse liefert. 1 mm Abweichung, entscheidet ja über iO oder nicht.
Sicher würdest Du auch darauf bestehend as das Fahrzeug erstmal in einen beschatteten und klimatisierten Raum verbracht wird um sicherzustellen das keine Ausdehnungsbereiche überschritten werden.
Ich denke wenn ein Polizist sich an 1mm festbeist ist man sicher grundlegend wegen instabiler Fahrweise auffällig geworden.
Als die Lütte letztes Jahr anfing mit meinem Wagen zu fahren,haben wir mal gemessen,damit sie nicht mit BF17 Probleme bei einer Kontrolle bekommt. Aber ich weiß es nicht mehr, was wir gemessen haben.
Sie ist in den noch bestehenden Baustellen auf der A19/24 Richtung Berlin dann eh lieber rechts geblieben.
.. das machen die meisten zu Beginn sicherlich auch freiwillig weil sie sich ob des Anblicks sehr unsicher fühlen. Habe ich mit usnerem Nachwuchs auch nicht anders erlebt - zum Glück. Ich habe gesat das sie nicht "vorbei muß" ... "Wenn Du Dich unwohl fühlt bleib rechts ... aber HALT ABSTAND" 😁