Getriebeschaden!!???
Hallo Audianer!!!
Ich glaube jetzt hat mich richtig erwischt.
zu dem fahrzeug: A8 4.0 tdi Quattro,01.04.2004,239.789Tkm.
Im dezember 2012 beim händler gekauft mit 228.000Tkm scheckheft,lt.scheckheft :bei 205000Tkm Getriebewechsel,bei 208972Tkm Motor überholt mit Steuerketten,Serviece Motor+Getriebe 11.2012.
Folgendes Problem:
ca. vor zwei monaten auf dem autobahn habe ich schonmal gemerkt das der motor bei beschleunigen viel zu hoch dreht ,dann bin ich von autobahn runter motor ausgemacht nach 10 min. wieder losgefahren und der fehler war weg! habe ich mich gefreut daß die gänge wieder drinne bleiben und nicht rutschen.
Heute vor einer woche und nach rund 1200km ist das problem wieder da und zwar permanent.
Das getriebe schaltet 1bis 6 gänge sauber ohne ruckel aber die gänge bleiben irgendwie nicht fest (rutschen).
Im Fehlerspeicher steht drin:
2 Fehler erkannt
17125 Kupplung für Wandlerüberbrückung keine Kraftübertragung.(sporadisch)
18259 Datenbus Antrieb fehlende Botschaft vom ABS-SG.(sporadisch)
Bitte um hilfe was das sein kann,Getriebeschaden???
Und ist das sehr kompliziert das getriebe auszubauen??
Danke im Voraus.
Beste Antwort im Thema
So für die faulen unter uns die bis heute selbst die Suchmaschiene nicht bedienen können bzw. wollen:
und falls es noch lesefaule gibt, hier noch ein Ausschnitt (abgekürzt, denn Ihr könntet euch beim lesen überlasten):
Zitat:
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sie als 2. Käufer haben gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer (1. Verkäufer) keine Gewährleistungsansprüche.
Sie sind nämlich nicht Vertragspartei! Es besteht somit keine vertragliche Beziehung.aber
Lassen Sie sich - wie vom Verkäufer angeregt- die Gewährleistungsansprüche durch den ursprünglichen Käufer abtreten.
(das wäre eine Möglichkeit)oder
In der Praxis sind oftmals kein Name/ Anschrift auf einem Kassenbeleg vermerkt, so dass auch der 2. Käufer nach einem Weiterverkauf beim Verkäufer reklamieren kann, obwohl er eigentlich keinen Anspruch gegen den Verkäufer hat.
Der Verkäufer weiß in diesem Moment ja nicht, dass die Person, die vor ihm steht, die Sache gekauft hat oder nicht.
Da die Person den Kaufbeleg hat, geht er davon aus, dass Sie die Sache gekauft hat.
Ich hoffe, dass ich euch in dem Fall etwas weiter helfen konnte.
Das einzige Problem was ich sehe, dass dieses Problem 6 Monate nach Kauf eingetreten ist. Somit bist du verpflichten den Beweis zu erbringen, dass der Fehler schon von Anfang an vorliegt, und das ist i.d.R. schwer, wenn du keinen kulanten Händler hast.
Wo hast du denn gekauft? Bei Audi oder ein freier Händler?
P.s. Abschliessend möchte ich nochmal sagen, dass du im Internet jede Information findest. Ob diese richtig oder falsch ist spielt keine Rolle.
16 Antworten
Ich kann Dir natürlich nicht die Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen Rechtsstreits abnehmen, aber ich möchte Dir dennoch einen Hinweis geben.
Da der Kaufvertrag jetzt über 6 Monate alt ist, bist Du, wie bereits oben erwähnt, in der Beweispflicht. (leider)
Wenn der Händler sich quer stellt, steht Aussage gegen Aussage und der Richter kann die Technik nicht beurteilen. Daher wird er ein Gutachten beauftragen, was natürlich sehr teuer ist. Soweit ich weiss, müsstest Du als Kläger mit 70% der Gutachterkosten in Vorlasse gehen....
Was ich meine ist: überlege gut, ob nicht die Reparatur in einer guten aber günstigen freien Werkstatt die bessere Wahl ist! Wenn´s dumm läuft hast Du die kompletten Prozesskosten UND die Rep.-Kosten an der Backe🙄
Ich drücke die Daumen, dass der verkaufende Händler die Kosten trägt uns sich nicht aus der Nummer raus windet.😉
Zitat:
Original geschrieben von Black-Thunder
Jetzt verstanden warum ich mit deiner Version nicht einverstanden war?
Warum sollte der Letztkäufer sich denn die Gewährleistung des Vor- Vor-Besitzers übertragen lassen? Die Gewährleistungsfristen bezogen auf den Vor-Besitzer (gewerblicher Händler) laufen doch länger.
Hier in diesem Fall hat man doch immer eine Gewährleistung gegen den Verkäufer, weil der als gewerblicher Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen kann, was beim Verkauf des Vor- Vor- Besitzers an den Vor-Besitzer (der gewerbliche Händler) der Fall sein kann.
Die zitierte Rechtsanwältin meinte auch einen völlig anderen Fall, nämlich den Verkauf einer gebrauchten Ware von Privat an Privat und eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den gewerblichen Erstverkäufers an den 2. Privatkäufer. Das ist eine völlig andere Konstellation.