Getriebe-Auffälligkeiten kurz nach Gebrauchtwagenkauf (Gewährleistung?)
Hallo erstmal,
ich bin in diesem Forum schon oft fündig geworden, wenn ich Rat brauchte, jedoch habe ich bisher nichts gefunden, was zu meinem aktuellen Problem passt. Deshalb melde ich mich nun auch einmal zu Wort.
Die Vorgeschichte:
Ich habe mir vor ca. vier Wochen einen gebrauchten Golf 7 Highline mit 1.4 Tsi und DSG beim Händler gekauft. Der Wagen hat gerade einmal 25000kM gelaufen. Da ich vorher nur Schaltwagen besessen habe, musste ich mir natürlich erst einmal ein Bild vom DSG machen. Dazu sei gesagt, dass das DSG absolut weich schaltet, weshalb ich alles zuerst für normal und in Ordnung abgestempelt habe. Mir fielen nun nach den ersten Wochen jedoch einige Punkte ins Auge:
1. Beim Schalten klingt es so, als würde man Schrauben in eine Metallschüssel werfen. Bei geschlossenem Fenster ist dies jedoch kaum zu hören. Bei der Probefahrt hat man es deshalb nicht gehört, da es frisch war. Jetzt bei schönem Wetter und offenem Fenster umso mehr.
2. Das DSG neigt dazu die Gänge zu schleifen statt zu schalten. Die Drehzahl fällt dann nicht rapide, sondern bleibt eher auf einem Niveau, bis der nächste Gang gekuppelt ist, wie wenn man beim Schalter die Kupplung beim schalten ganz langsam kommen lassen würde. Das passiert bei jedem Gang (nicht nur gerade oder ungerade) und in schätzungsweise 1-2 von 5 Schaltvorgängen.
3. Beim Abbremsen vor einer Ampel Ruckt es leicht, wenn das DSG die Gänge herunterschaltet.
Das zur Vorgeschichte. Nun zum Problem:
Ich also hin zur VW Werkstatt in der Nähe (der Händler ist etwas weiter Weg und kein VW Partner) und habe dort die Probleme wie hier geschildert und noch ein Video von dem schleifenden Schalten, welches ich vorher aufgenommen habe, gezeigt. Der gute Mann meinte dann zu mir, dass es auf keinen Fall normal sei, aber genauer untersucht werden müsste, um genaueres zu sagen. Es könnte das Getriebe, die Kupplungen (Er selbst meinte das sei ein Bekannter Fehler), oder die Mechatronik sein. Die Untersuchung würde natürlich kosten. Er riet mir die Sache erst mit dem Händler zu klären und zu schauen, was dieser vorschlägt.
Dann habe ich den Händler angerufen und diesem die Probleme und die Einschätzung der VW Werkstatt geschildert. Er meinte ich habe ja die Garantie. Die Kosten für die Untersuchung wird mir wohl leider keiner erstatten und mit dem Kostenvoranschlag nach Untersuchung solle ich schauen, ob die Garantie die Reparatur deckt.
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Müsste sich nicht der Händler aufgrund der Gewährleistung darum kümmern? Wie würdet ihr vorgehen? Ich meine in vier Wochen kann ich ja nicht das Getriebe von einem Auto, welches nur 25000 Kilometer gelaufen hat, so stark abnutzen, dass das als Verschleiß gilt.
Vielen Dank schon einmal für Rückmeldungen.
Gruß,
L0ckri
Beste Antwort im Thema
Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf (privater Verkäufer verkauft an privaten Käufer), kann die Gewährleistung gemäß § 444 BGB sogar gänzlich ausgeschlossen werden (sog. Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren, gegenüber dem Käufer aber verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf (ein gewerblicher Verkäufer verkauft an einen privaten Käufer), so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden, ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss wäre in diesem Fall unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).
49 Antworten
Warum soll VW Kulanz leisten, wenn es einen vollumfänglichen Kostenträger gibt?
Ich bin kein Freund des VW Service, aber Kulanz verlange ich erst, wenn die Anschlussgarantie nicht zahlt.
Bekommen habe ich sie damals aber nicht, bei 80€ streite ich aber nicht lange.
Zitat:
@bastel.78 schrieb am 15. Mai 2019 um 19:37:43 Uhr:
Echt schlimm mit diesem DSG, die bekommen das einfach nicht gebacken. Und das schon bei 25000km Laufleistung, man staunt echt das es noch Leute gibt die das Risiko eingehen. Ich wünsch dir viel Erfolg und hoffe das alles gut für Dich ausgeht.MfG
Wieso ist das DQ200 schlecht? Nur weil hier 20 Leute im Forum Probleme haben. Im Jahr 2018 sind in Deutschland 200.000 Golf 7 zugelassen worden, vermutlich ca. 10.000 mit DSG DQ200.
Wenn sich hier im Forum 20 Leute mit Problemen melden, dann ist das noch nicht viel.
VW hätte das Getriebe schon längst aus dem Programm genommen, wenn die Fehlerhäufigkeit so hoch wäre, dass man damit keine Geld mehr verdienen kann.
Das Fatale ist nur, dass ein Defekt hier meistens richtig teuer ist.
Die Zahl der Meldungen hier hat doch nichts mit der tatsächlichen Fehlerquote zu tun.
Im Automotive Bereich wo man die Null Fehler Quote beschreiben will sind nur wenige Meldungen zu viel. Die stehen für eine höhere Dunkelziffer.
Selbst das 1,5l 150 PS Problem hat man in 4-5 Monaten nach ersten Meldungen wohl ausgebessert. Beim DSG schwächt es ab, von Einzelfall ist man noch zu weit weg.
@vw570
Bü rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.
Gesetzliche Gewährleistung beträt Immer 2 Jahre, die von keinem Händler außer Kraft gesetzt werden kann, egal was Google sagt.
Ähnliche Themen
Garantie und Gewährleistung gelten völlig unabhängig voneinander.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers/Herstellers.
Gewährleistung hingegen ist gesetzlich verankert und nimmt gerade keine Verschleißteile etc.
Zitat:
@Tennie schrieb am 15. Mai 2019 um 22:00:58 Uhr:
@vw570
Bü rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.Gesetzliche Gewährleistung beträt Immer 2 Jahre, die von keinem Händler außer Kraft gesetzt werden kann, egal was Google sagt.
Es ist wohl Tara so, dass sie Verkürzung auf 1 Jahr nicht mehr zulässig ist.
Macht in der Praxis wenig aus.
Zitat:
@Tennie schrieb am 15. Mai 2019 um 22:00:58 Uhr:
@vw570
Bü rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.Gesetzliche Gewährleistung beträt Immer 2 Jahre, die von keinem Händler außer Kraft gesetzt werden kann, egal was Google sagt.
Du kapierst es doch nicht egal was man sagt. Zeige mir einen Händler der 2 Jahre gibt. Kaufe ich sofort mehrere gebrauchte Fahrzeugen.
Alle Rechtsanwälte und die Gerichte haben alle unrecht. Du hast recht.
Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf (privater Verkäufer verkauft an privaten Käufer), kann die Gewährleistung gemäß § 444 BGB sogar gänzlich ausgeschlossen werden (sog. Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren, gegenüber dem Käufer aber verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf (ein gewerblicher Verkäufer verkauft an einen privaten Käufer), so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden, ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss wäre in diesem Fall unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).
Zitat:
@MS8187 schrieb am 15. Mai 2019 um 22:29:46 Uhr:
Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Verkäufer für Mängel haftet, beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf (privater Verkäufer verkauft an privaten Käufer), kann die Gewährleistung gemäß § 444 BGB sogar gänzlich ausgeschlossen werden (sog. Gewährleistungsausschluss). Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei Übergabe bekannt waren, gegenüber dem Käufer aber verschwiegen wurden. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf (ein gewerblicher Verkäufer verkauft an einen privaten Käufer), so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden, ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss wäre in diesem Fall unwirksam (§ 475 Abs. 2 BGB).
Danke für diesen Beitrag, besten Dank. Sag ich doch die ganze Zeit aber man glaubt immer das was man Glauben will und viele hier wissen es besser. In diesem Sinne......
Die Frage ist doch , warum wird die Karre bei 25 000 KM schon abgegeben ? Bei 25 000 KM evtl. Kupplung oder/und Getriebeschaden defekt ist doch echt schwach. Wer sich aus Überzeugung so ein Fahrzeug zulegt, fährt den doch länger als 25 000 KM. Wahrscheinlich war vorher auch schon Theater damit.
Zitat:
@vw570 schrieb am 15. Mai 2019 um 22:11:42 Uhr:
Zitat:
@Tennie schrieb am 15. Mai 2019 um 22:00:58 Uhr:
@vw570
Bü rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.Gesetzliche Gewährleistung beträt Immer 2 Jahre, die von keinem Händler außer Kraft gesetzt werden kann, egal was Google sagt.
Du kapierst es doch nicht egal was man sagt. Zeige mir einen Händler der 2 Jahre gibt. Kaufe ich sofort mehrere gebrauchte Fahrzeugen.
Alle Rechtsanwälte und die Gerichte haben alle unrecht. Du hast recht.
Fängst du schon wieder mit deinem du hast Recht an?
Zitat:
@schnibbler1 schrieb am 16. Mai 2019 um 19:57:41 Uhr:
Die Frage ist doch , warum wird die Karre bei 25 000 KM schon abgegeben ? Bei 25 000 KM evtl. Kupplung oder/und Getriebeschaden defekt ist doch echt schwach. Wer sich aus Überzeugung so ein Fahrzeug zulegt, fährt den doch länger als 25 000 KM. Wahrscheinlich war vorher auch schon Theater damit.
Der Wagen hatte einen leichten Wildschaden. Habe die Bilder dazu gesehen und im Endeffekt war nur ein bisschen was am Blech am Kotflügel und an der Stoßstange. Hatte der Vorbesitzer wohl keine Lust zu tauschen.
Zitat:
Zitat:
@vw570 schrieb am 15. Mai 2019 um 22:11:42 Uhr:
Zitat:
@Tennie schrieb am 15. Mai 2019 um 22:00:58 Uhr:
@vw570
Bü rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.Gesetzliche Gewährleistung beträt Immer 2 Jahre, die von keinem Händler außer Kraft gesetzt werden kann, egal was Google sagt.
Du kapierst es doch nicht egal was man sagt. Zeige mir einen Händler der 2 Jahre gibt. Kaufe ich sofort mehrere gebrauchte Fahrzeugen.
Alle Rechtsanwälte und die Gerichte haben alle unrecht. Du hast recht.Fängst du schon wieder mit deinem du hast Recht an?
Tja, hatte doch Recht und Du Unrecht aber die Wahrheit verträgt eben nicht jeder und derjenige der recht hat wird dann niedergemacht. Du scheint nichts anderes zu können wie einige Deiner Einträge in anderen Themen belegen.
Zeig mir doch 2 Händler die 2 Jahre geben, kannst Du nicht! setzen 6
Hier genaueres zum Thema:
https://www.fgvw.de/.../...zung-der-verjaehrungsfrist-fuer-sachmaengel
Zitat:
@Diabolomk schrieb am 16. Mai 2019 um 21:34:01 Uhr:
Hier genaueres zum Thema:https://www.fgvw.de/.../...zung-der-verjaehrungsfrist-fuer-sachmaengel
Also ich habe mal das ganz durchgelesen.
Es steht drin:
Zitat:
Die Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche auf ein Jahr ist eine häufige Bestimmung in allgemeinen Verkaufs- und Lieferbestimmungen. Gegenüber Verbrauchern ist sie nur beim Verkauf gebrauchter Ware zulässig, im unternehmerischen Verkehr regelmäßig auch bei Neuware. Das hat der BGH auch nicht in Frage gestellt, aber die konkrete Formulierung in den AGB des ZdK als intransparent und damit unwirksam angesehen
Es bleibt bei 1 Jahr bei Gebraucht Ware! Es ging hier nur um die AGB die nicht in Ordnung waren.