Geschwindigkeit mit t3 lkw zulassung
Wie schnell darf ich mit einen T3 mit LKW Zulssung fahren.T´schau
Beste Antwort im Thema
Hallo,
es besteht grundsätzlich und Bundesweit ein Fahrverbot für oben genannte LKW (Bulli-LKW mit Anhänger eingeschlossen) an Sonn- und Feiertagen.
Die Unterschiede sind nur die Feiertage die nicht in allen Bundesländern gleich sind. Also kann man in Niedersachsen fahren in Bayern vielleicht nicht!
(§30 StVO)
21 Antworten
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0-22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter LKW, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW im Sinne des § 30 Abs.3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzlich jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als LKW anzusehen ist.
Allerdings sieht die Polizei bei LKW bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnanhänger und einen Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Verkehrsminister der Länder verständigt.
In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit euro 40,-- und einem Punkt, für den Halter mit Euro 200,-- sowie einem Punkt geahndet. Sind Halter und Fahrer identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.
Quelle:
Waltraud Watzlawik
Jurisitische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC-Zentale München
Tel. 089-7676-2484
Fax 089-7676-8484
waltraud.watzlawik@adac.de
Mahlzeit!Boah Jungs.Datt Jammern nimmt echt immer mehr groteske Formen an.
9R-treiber:Is klar.Das Gesetz gilt nur für unsere armen Bullis.Kuck mal wann das LKW-Fahrverbot und das damit verbundene Anhängerfahrverbot erlassen wurde.
Damals standen bestimmt noch keine Steuersparmodelle für Bulli-Fahrer im Vordergrund.
Die Zulassung als LKW hat nunmal Vor und Nachteile.Genauso wie die Auflastung es hatte.Mal nachgelesen was ein So.KFZ WOMO(Oder auch So. KFZ. Kombinations.) über 2,8t auf der Landstr. mit Hänger fahren darf?
Dann mal den Satz oben aus dem Zitat auf der Zunge zergehen lassen und drüber nachdenken:
Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben
Ja die haben die Problematik besprochen und sich auf was geeinigt.Nur haben noch nicht alle Länder das sofort mittels Erlass und Rundschreiben umgesetzt.
Also weiß noch nicht jedes Streifenhörnchen darüber Bescheid.Is aber nich so schlimm,sind auch nur Menschen.
Was man aus ausdrücklich geschriebenen Fakten machen kann s.o. rollbert.
Genauso gibts eben Auslegungen über die Begriffe Sport und Hobbyzwecke.Gabs schon nette Erlebnisse drüber.Kollege is bei der BAG.Beispiel?:
A1,hagen.Range-Rover mit Hänger.Mini-Bagger drauf.Anhalten,Papiere,LKW Zulassung.Frage was denn mit dem Hänger sei und ob Ahnung wegen Fahrverbot.
Antwort:Nee hab ich zum Hobby.Fahr So immer mit den Kindern innen Kiesgrüblein zum Spaßbaggern.Is klar.Geldbuße,Punkte.
Soweit zur Auslegung.Manche Fahrer übertreiben es,gewisse Dienststellen auch.
Und ide Möglichkeit ne Ausnahmeregelung zu beantragen gabs immer schon.Kostet nur eben ca. 40€.
Oft genug gemacht um So mit Hänger vom Ring nach Hause zu kommen oder beim WW aus Holland zurückholen nich anne Grenze bis 22 Uhr warten zu müssen.
Und das So,gerade auch bei Bussen mit Hänger,kontrolliert wird sollte wohl bekannt sein.
Frag mal Oldi-Fahrer.Jedes Jahr So. am Hatze WE gibts Kontrollen an der Raste Moselblick.
Hab da auch schon 2x Papers gezeigt.
Nich immer nur motzen,sondern im Vorfeld informieren.Genauso siehts mit geschlossenen Kasten und kompletter Westi-Ausstattung aus.
Vorzüge geniessen aber Heulen wenns dann mal knallt und ZB für 3 Jahre Steuern nachgezahlt werden müssen.
Gruß Frank!
Hallo Leute,
ich habe auch mal beim ADAC nachgefragt. So wie Günter T3 habe ich eine Anfrage gestartet und Anwort bekommen. Selbst beim ADAC gibt es Unstimmigkeiten: Hier mal der Text:
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzliches jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als Lkw anzusehen ist.
Allerdings sieht die Polizei bei Lkw bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnwagenanhänger und einen Anhänger zu Sport-
oder Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Innenminister der Länder verständigt. In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit € 75,-- und einem Punkt, für den Halter mit € 380,-- sowie einem Punkt geahndet. Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Christina Köpke
Juristische Zentrale
Verkehrsrecht
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81737 München
Tel.:089 / 7676-6184; Fax:089 / 7676-2599
Einen Unterschied konnte ich auf die Schnelle nur bei der Höhe des Bußgeldes erkennen. Sonst ist so ziemlich alles gleich.
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Angeblich gibt es für diese Art Leicht-LKW für bestimmte Bundesländer eine Ausnahmeregelung. Im übrigen gibt es auch ein solche für echte LKW , wenn diese im Eventbereich ( Konzertbühnen ) oder Sportbereich ( Turnierpferde ) am WE eingesetzt werden. Das ist aber für jedes Bundesland unterschiedlich.
Mahlzeit!Sorry,kanns sein das Ihr jetzt alles Durcheinander werft?
Das is der §30:
§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
2.
die Beförderung von
1.
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
2.
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
3.
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
4.
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
*
Neujahr,
*
Karfreitag,
*
Ostermontag,
*
Tag der Arbeit (1. Mai),
*
Christi Himmelfahrt,
*
Pfingstmontag,
*
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
*
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
*
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
*
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
*
1. und 2. Weihnachtstag.
Da sind die von Vorneherein ausgenommenen Fahrten drin.Nur die die da stehen.Nix mit Hoppe-Hoppe-Reiter,nix mit Eventbereich.
Dafür kann man sich,und konnte man sich immer schon eine Ausnahmegenehmigung einholen.Die aber auch begründen und bezahlen.
Die jetzt diskutierte Regelung(WW und Sport/Freizeitzwecke),die ja für uns wichtig ist gilt noch nicht überall da es auf dem Wege der Verordnung geregelt werden soll.Also immer im zuständigen BL nachfragen.
Also nix mit dem § der STVO änderen.
Und das einzige was dikutiert wird is die Auslegung von Sport/freizeitzwecke.
2 Vollcrosser aufm Hänger dürften da wohl eher durchgehen als nen abgemeldeter VW-Bus aufm Hänger.Auch wenn man den ja in seiner Freizeit restauriert.
Gruß Frank!