Geschwindigkeit auf Bundesstraße mit Leitplanke???

Hallo,

habe nen Knöllchen bekommen und frage mich warum ich mit meinem 40 Tonner nur 60 Km/h auf ner Bundesstraße mit Leitplanke fahren darf obwohl die Strecke für PKW mit 100 ausgezeichnet war...kann mir einer helfen?
die Straße war beidseitig zweispurig mit Leitplanke also wie Autobahn...

danke

Beste Antwort im Thema

Also ich kenne das nur für die Kraftfahrstrassen, schön erkennbar an dem blauen Schild mit dem PKW drauf.

Ansonsten gilt auch bei zweisurig ausgebauten Bundesstrassen mit baulicher Trennung zur Gegenfahrbahn immernoch die 60 km/h Marke für die Brummis.
Und so fahre ich dann auch V-max 72 km/h ...

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Zitat (zielscheibe) Standstreifen ist wurscht.
Nur die ersten beiden Punkte sind wichitg.

meinst du ich habe gelehrt das die drei Punkte so sein müssen oder was meinst du welches das dritte ist.

Ruf mal mein alten Fahlehrer an mal guken was der meint.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/LkwTempo01.htm

Fahrlehrer sind auch keine Verkehrsgötter.
Vor allem wenn sie älter werden, wirds kritischer, denn wer änder noch gerne seine alte Meinung, die schon immer richtig war.
Der Standstreifen ist wurscht.

Das einzig interessante ist der Mittelstreifen, respektive bauliche Trennung.
Laut dem Link ist strittig, ob auf Autobahnähnlichen Straßen 80 gefahren werden darf, hier wird aber zu 60 tendiert.

Pepperduster hat nur selektiv zitiert.
§18 ist sehr wichtig für LKW-Fahrer.

§ 3 sagt: Immer 60.
§18 sagt, wann 80 erlaubt ist und das wird an der baulichen Trennung, in Kombination mit dem Kraftfahrstraßenschild festgemacht.

Zitat:

Original geschrieben von Zielscheibe



Pepperduster hat nur selektiv zitiert.
§18 ist sehr wichtig für LKW-Fahrer.

§ 3 sagt: Immer 60.
§18 sagt, wann 80 erlaubt ist und das wird an der baulichen Trennung, in Kombination mit dem Kraftfahrstraßenschild festgemacht.

Was??

§3 Geschwindigkeit

besagt das LKW über 7,5t 60 km/h fahren dürfen das gilt nicht
für Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt´

Das heisst doch nur das ein Traktor 1*  nich auf die Autobahn darf nicht mehr und nicht weniger

1*  Ein Traktor (Mehrzahl Traktoren, von lateinisch trahere, „ziehen“) ist eine Zugmaschine, die in erster Linie in der Landwirtschaft benutzt wird. In Norddeutschland werden statt Traktor die Begriffe Schlepper, Ackerschlepper und Trecker verwendet. Letzterer stammt aus der plattdeutschen Sprache und ist von trecken („ziehen“) abgeleitet. Im süddeutschen Raum werden auch die Begriffe Schlepper und Bulldog verwendet. In Österreich und Deutschland lautet der amtliche Begriff für Traktor Zugmaschine.

Soll ich das noch deutlicher machen damit der letzte Depp das auch versteht???

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Was??
§3 Geschwindigkeit

besagt das LKW über 7,5t 60 km/h fahren dürfen das gilt nicht
für Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

...
Soll ich das noch deutlicher machen damit der letzte Depp das auch versteht???

Ja, wer ist denn jetzt der Depp ?????

Bitte richtig zitieren :
§ 3 StVO Abs 2
...
c. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ...

Das bezieht sich eindeutig auf Kfz BIS 3,5 to. und nicht auf mehr als 3,5 to und ist die Grundlage für Richtgeschindigkeit 130 km/h. Und Richtgeschwindigkeit gilt auch ohne Autobahn- und Kraftfahrstrassenschild !

Der Nachsatz ist Bestandteil des Absatz 2 Punkt c und nicht des gesamten Paragraphen.

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_03.php

Das kann man übrigens auch in gängigen Kommentaren zur StVO (Schurig, Schubert, Bouska...) nachlesen.

Habe gestern noch einmal mit einem Polizisten, Spezialgebiet Schwerlastkontrolle, geredet, und auch der hat es mir so bestätigt und konnte mir sogar aus dem Kopf die Paragraphen in der StVO dazu nennen. Das Problem ist bekannt, die Rechtslage aber eindeutig.

Ich kenne Fälle, bei denen Fahrschüler Klasse CE die Prüfung nicht bestanden haben, weil sie auf einer mehrspurig ausgebauten Strasse - nicht Kraftfahrstrasse und Autobahn - außerorts 80 km/h gefahren sind.

Genau so wird es von mir auch unterrichtet.

Jetzt bitte aber sachlich bleiben und mal nochmal in Ruhe genau lesen !

Mikne

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Zitat:

Original geschrieben von Mikne



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Was??
§3 Geschwindigkeit

besagt das LKW über 7,5t 60 km/h fahren dürfen das gilt nicht
für Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

...
Soll ich das noch deutlicher machen damit der letzte Depp das auch versteht???

Ja, wer ist denn jetzt der Depp ?????

Bitte richtig zitieren :
§ 3 StVO Abs 2
...
c. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ...

Das bezieht sich eindeutig auf Kfz BIS 3,5 to. und nicht auf mehr als 3,5 to und ist die Grundlage für Richtgeschindigkeit 130 km/h. Und Richtgeschwindigkeit gilt auch ohne Autobahn- und Kraftfahrstrassenschild !

Der Nachsatz ist Bestandteil des Absatz 2 Punkt c und nicht des gesamten Paragraphen.

www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_03.php

Das kann man übrigens auch in gängigen Kommentaren zur StVO (Schurig, Schubert, Bouska...) nachlesen.

Habe gestern noch einmal mit einem Polizisten, Spezialgebiet Schwerlastkontrolle, geredet, und auch der hat es mir so bestätigt und konnte mir sogar aus dem Kopf die Paragraphen in der StVO dazu nennen. Das Problem ist bekannt, die Rechtslage aber eindeutig.

Ich kenne Fälle, bei denen Fahrschüler Klasse CE die Prüfung nicht bestanden haben, weil sie auf einer mehrspurig ausgebauten Strasse - nicht Kraftfahrstrasse und Autobahn - außerorts 80 km/h gefahren sind.

Genau so wird es von mir auch unterrichtet.

Jetzt bitte aber sachlich bleiben und mal nochmal in Ruhe genau lesen !

Mikne

Es würde dann aber zweifelsfrei bedeuten das LKW über 7,5t auch auf  Autobahnen nur 60km/h fahren dürften, wenn der Zusatz: Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen lediglich für Absatz C  für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ...einen kausalen Zusammenhang hat........

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Es würde dann aber zweifelsfrei bedeuten das LKW über 7,5t auch auf  Autobahnen nur 60km/h fahren dürften, wenn der Zusatz: Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen lediglich für Absatz C  für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ...einen kausalen Zusammenhang hat........

Die zulässige Geschwindigkeit für LKW (über 3,5 t bzw mit Anhänger) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist in § 18 V 2 Nr. 1 StVO geregelt. Die Regelung in § 3 III Nr. 2 c) StVO bezieht sich nur auf diese Ziffer und damit auf PKW und andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t.

Für diese Erkenntnis reicht ein Blick ins Gesetz, ein Kommentar ist dafür nicht erforderlich.

Zitat:

Original geschrieben von Oblomov



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Es würde dann aber zweifelsfrei bedeuten das LKW über 7,5t auch auf  Autobahnen nur 60km/h fahren dürften, wenn der Zusatz: Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen lediglich für Absatz C  für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ...einen kausalen Zusammenhang hat........
Die zulässige Geschwindigkeit für LKW (über 3,5 t bzw mit Anhänger) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist in § 18 V 2 Nr. 1 StVO geregelt. Die Regelung in § 3 III Nr. 2 c) StVO bezieht sich nur auf diese Ziffer und damit auf PKW und andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t.

Für diese Erkenntnis reicht ein Blick ins Gesetz, ein Kommentar ist dafür nicht erforderlich.

Da haben Sie recht scheinbar hat der letze Depp das nun auch verstanden🙄

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Das heisst doch nur das ein Traktor 1* nich auf die Autobahn darf nicht mehr und nicht weniger

1* Ein Traktor (Mehrzahl Traktoren, von lateinisch trahere, „ziehen“) ist eine Zugmaschine, die in erster Linie in der Landwirtschaft benutzt wird. In Norddeutschland werden statt Traktor die Begriffe Schlepper, Ackerschlepper und Trecker verwendet. Letzterer stammt aus der plattdeutschen Sprache und ist von trecken („ziehen“) abgeleitet. Im süddeutschen Raum werden auch die Begriffe Schlepper und Bulldog verwendet. In Österreich und Deutschland lautet der amtliche Begriff für Traktor Zugmaschine.

Das stimmt so nicht. Bauartbedingt muss das Fahrzeug (und Anhänger) mindestens 60km/h fahren KÖNNEN.

Um beim "Traktor" zubleiben es gibt Traktoren von z.B. JCB die haben eine 80 km/h Zulassung und die sehen auch noch aus wie ein Trecker. Als Zugmaschine gibt es da ja noch noch mehr von. Einen Unimog zum Beispiel. Die sind in der Regel nicht den LKW gleichgestellt (was zum Beispiel Auswirkungen auf das Sonntagsfahrverbot hat).

hi zielscheibe hast recht der standstreifen ist egal alles ander stimmt aber

Zitat:

Original geschrieben von steini111


Japp, ist leider so.

Mir fällt die letzte zeit verstärkt auf das sogar auf den 2+1 Straßen ohne Bauliche Maßnahmen viele LKW auf 90 beschleunigen, das überfordert dann wieder viele PKW's beim Überholen 🙁. Sogar "Elefantenrennen" sind nicht selten!

Grüße
Steini

ihr solltet mal über die b213 des nachts fahren, dort ist 2 spurig, regelgeschwindigkeit 80 und es wird auch immer gerne von diversen gelb numerierten mit weit mehr überholt...

kann vielleicht auch jemand ma die frae stellen, warum in d auf den landstrassen nur 60 erlaubt ist?
in anderen ländern darf ich auch schneller fahren, warum auf den gut ausgebauten landstrassen in d nicht?
ist es nich vielmehr so, dass wenn ich mit 60 fahre, ich einen pkw-fahrer viel eher dazu verleite, ein riskantes überholmanöver zu starten, als wenn ich 80 fahre?

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe


Gutes Beispiel ist die B49 die 2 Spurig innerorts durch Limburg geht. Innerorts darf man teils 70 KmH fahren (auch die LKW) aber sobald das Ortsschild kommt und die B49 weiter richtung gießen als gut ausgebaute 2 spurige und beplankte BUNDESstraße verläuft sind nur noch 60 erlaubt
Ab Löhnberg dann gibts das Schild Kraftfahrtstraße und somit sind dann wieder 80 KmH angesagt

ich bin da die letzten monate nicht lang gefahren, das letzte mal war auf der strecke noch viel baustelle, aber eine bauliche trennung findest du auf der gesamten strecke der b49 von limburg bis giessen...

demnach ist dort auf 4spurig 80 angesagt...

ausgenommen der teil, der innerorts liegt

schau dir meinen Link zu den aktuellen Geschwindigkeitsvorgaben an und versuch hier mal mit einem Prüfer 80 auf der B49 zu fahren, dann wirds nichts mit dem Führerschein

das sind dir Führerscheinunterlagen die ab Februar 2008 gültig sind

Auf einer meiner wenigen Frankreichtouren waren wir mal mit 2 Zügen von Besancon bis nach Aix en Provence nur überwiegend Route Nationale gefahren, das ist zwar erstmal ne Umstellung, teilweise auch leicht gefährlich ohne Streckenkenntniss, war aber Geil 😁

Ich wäre auch dafür die 80Km/h auf den gut Ausgebauten Bundesstraßen freizugeben allerdings nur mit Retarder an Bord!

Grüße
Steini

Zitat:

kann vielleicht auch jemand ma die frae stellen, warum in d auf den landstrassen nur 60 erlaubt ist?
in anderen ländern darf ich auch schneller fahren, warum auf den gut ausgebauten landstrassen in d nicht?
ist es nich vielmehr so, dass wenn ich mit 60 fahre, ich einen pkw-fahrer viel eher dazu verleite, ein riskantes überholmanöver zu starten, als wenn ich 80 fahre?

Genau das Gegenteil ist der Fall:

Fährt der Lkw 60 Km/h und der Pkw 100 km/h benötigt er eine Überholstrecke von ca. 245 m + das selbe für den Gegenverkehr = eine Sichtweite von 490 m vor dem Überholvorgang

Fährt der Lkw 80 Km/h und der Pkw 100 km/h benötigt er eine Überholstrecke von ca. 490 m + das selbe für den Gegenverkehr = eine Sichtweite von 980 m vor dem Überholvorgang.

Die gefährlichen Überholvorgänge entstehen also durch die höhere Geschwindigkeit des Überholten.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberholvorgang

Das ist auch der Grund, warum 80 km/h nicht frei gegeben wird. Technisch heute kein Problem - verkehrstechnisch schon.
80km/h erlaubt dann wird 90 km/h gefahren: überholen fast unmöglich 980 m Überholweg = 1960 m Sichtweite.

Mikne

mikne, du hast recht...

aber welchen zwingenden grund hat der pkwfahrer denn noch für die 10kmh differenz bis zu seiner erlaubten geschwindigkeit noch unbedingt zu überholen?

Zitat:

Original geschrieben von scandrive


aber welchen zwingenden grund hat der pkwfahrer denn noch für die 10kmh differenz bis zu seiner erlaubten geschwindigkeit noch unbedingt zu überholen?

lach, na weil der sich genausowenig an die 100 hält wie sich Brummifahrer an ihre 60 oder 80 halten wollen

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