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Geschwindigkeit Zurückverfolgen

Mercedes Actros 1851 LS
Themenstarteram 15. April 2022 um 3:20

Moin,

Ich habe mich dummerweise mit dem LKW blitzen lassen, zwar nur 6Km/h zu viel, aber das im Überholverbot. Soweit auch kein Problem, hätte und werde ich auch bezahlen. Das ganze geschah am 15.02.2022.

Nun das zweite Problem, Ich habe auf den ersten Brief (Anhörung) nicht reagiert weil es mir einfach entfallen ist. Jetzt hat mich unser Fuhrparkleiter gestern angesprochen das der Landkreis einen Tätigkeitsnachweis angefordert hat, ich habe in dem Moment nicht nachgefragt ob die Daten vom Fahrzeug oder von meiner Fahrerkarte.

Nun stelle ich mir aber die Frage, kann mich der Landkreis im Nachhinein noch anderweitig bestrafen, wenn dort Geschwindigkeitsübertretungen zu finden sind? Bei der Karte dürfen ja nur die zurückliegenden 28 Tage herangezogen werden, anders herum verjähren ja Geschwindigkeitsübertretungen ja erst nach 3 Monaten.

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Wenn auf der Karte innerhalb der 28 Tage viele Verstöße gefunden werden und die im Rest auch was finden, kann das auch mit geahndet werden. Beim TCO wird das das nicht anders sein. Irgendwo gab es mal ein Urteil, weil ältere Sachen herangezogen wurden, der Fahrer verlor imho. Das ist aber auch schon Ewigkeiten her, kann sein, dass das mittlerweile kassiert wurde.

Themenstarteram 15. April 2022 um 6:06

Ja, aber ab wann zählen die 28 Tage denn? Ab dem Zeitpunkt wo ich geblitzt worden bin, Anforderung der Daten oder wenn sie die Daten dann haben.

Kann es nicht sein, dass "beide auf dem Holzweg" sind?

Meines Wissens kann man lediglich auf der Strasse max. 28 Tg kontrolliert werden. Rückwirkend können aber ohne weiteres Daten eingefordert und bestraft werden welche über diese 28 Tg gehen. Soweit mir bekannt ist, kann ein Betrieb oder auch einzelne Fahrer die volle Verjährungsfrist zurück geahndet werden. Das sind soviel mit bekannt ist auf diesen Daten glaub 5 Jahre.

Wurde ein "Delikt" noch nicht bestraft in diesen Jahren, kann dies dann erfolgen (zumindest bei ARV Auswertung) - Geschwindigkeit sicherlich nicht, oder nur max V über 80/85kmh (da mit LKW nur eine max V 80km gültig wäre)

Diese 28 Tg gilt nur bei Kontrolle auf der Strasse, da dies aus der Zeit kommt vom Analogen Schreiber, bei welchem man auch diese 28 Tg Scheiben dabei haben musste.

Könnte mich ja irren, aber nach StVo müsste das so sein

Moin,

es wird ab dem Tag rückwärts gezählt, wo eine von Amts Wegen berechtigte Person Deine Daten der Karte/vom TCO in Händen hat und überprüft.

Gleiches Spiel bei 2 Kollegen letztes Jahr (die haben allerdings absichtlich Fristen überzogen), daher weiß ich das.

 

Gruß

Andre

Nur mal so am Rande bemerkt ab dem 31. Dezember 2024 müssen dann bei Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitgeführt werden. Ist zwar noch etwas hin aber .......

Zitat:

@worti32 schrieb am 15. April 2022 um 09:47:27 Uhr:

Nur mal so am Rande bemerkt ab dem 31. Dezember 2024 müssen dann bei Kontrollen lückenlose Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitgeführt werden. Ist zwar noch etwas hin aber .......

Dürfte sich auch dahin bewegen, dass....

- auf der Strasse muss 28 Tg lückenlos nachgewiesen werden

- Firmenkontrollen muss grundsätzlich ALLES lückenlos nachgewiesen werden können. Aber da kenn ich die "Verjährungsfrist" noch nicht. Dürfte sich im 5 Jahresbereich bewegen.

Grundsätzlich heisst es heute schon, dass Jeder, der mit einem FZ sich bewegt und unter der ARVPflicht liegt, muss lückenlos nachweisen können was er tut oder getan hat. Daher ist heute schon zu empfehlen, das Jemand, der nur Gelegentlich fährt, ein Stundenbuch führt, in dem er auflistet, wie und wann er gearbeitet oder Fahrdienst hatte.

Führe heute schon ein Std-Buch (obwohl ich Werkstat bin), drucke mir vor einer ARV-Pflichtigen Fahrt die letzten 28 Tg aus und führe diese mit.

So z.b. müsste oder muss ein Fahrer, welcher am Abend die Karte entfernt, und am Morgen diese wieder einsteckt. Den Nachtrag mit JA beantworten und diese Lücke dann mit Ruhezeit oder was er gemacht hat genau nachführen. Da ich das als off. Werkstatt aber nicht über viele Wochen oder Tage, welche ich nicht fahre, machen kann, ist das Std-Buch dann der Beleg, wann ich wie gearbeitet habe.

Dieses Std-Buch gilt übrigens auch für z.B. Aushilfen, welche an mehreren Orten Arbeiten usw. Unsere Aushilfen z.B. Landwirt muss mittels Std-Buch seine Tätigkeit als Landwirt deklarieren im Std-Buch. Diese muss oder sollte er zuerst bestätigen lassen, wieviel davon angerechnet wird als Std, und was er dann als FZ-Führer noch ausüben darf.

Themenstarteram 18. April 2022 um 13:18

Danke soweit erstmal, mal sehen was da jetzt bei raus kommt.

Themenstarteram 11. Mai 2022 um 11:25

Tja, habe jetzt den Bußgeldbescheid bekommen und mich traf der Schlag, ich bekomme ein Monat Fahrverbot, aufgrund von "Behaarlicher Pflichtverletzung", weil ich in den letzten 2 Jahren 5 mal Punkte bekommen habe. Sie nehmen keinerlei Bezug auf die Daten des Fahrtenschreibers, Vorwurf ist weiterhin das überholen und die 6 Km/h.

Ich weiß ich bin selbst dafür verantwortlich, aber die Regeln sind doch klar, bekomme ich Punkte so bleiben diese 2,5 Jahre bestehen. Wieso kann ich nun im Vorfeld ein Fahrverbot auferlegt bekommen, ich hab immer, ohne irgendwelche Ausflüchte, Einsprüche etc. die Punkte hingenommen (waren ja auch gerechtfertigt) und am Ende bin ich jetzt der dumme. Das ist kommt mir irgendwie etwas willkürlich vor.

Die Punkte bekam ich

1x Ampel unter 1 Sek. LKW

4x Geschwindigkeit (1x Privat/ 3x LKW) jeweils immer knapp im Punkte Bereich, also nie über 26Km/h zu viel.

Komme mir schon etwas verarscht vor, das mir hintenrum solch ein Fahrverbot auferlegt wird. Und ja manche mögen jetzt sagen, hat er verdient, wenn es so viel Punkte bekommt, ja kann man zustimmen oder auch nicht, denn immerhin gibt es ja dafür die Punkte Regelung.

Das Fahrverbot wird sicher nur den LKW betreffen

Und nicht den PKW?

Früher bei den 18 Punkten hat man den Führerschein abgegeben ab 9 Punkte Gewerblich und hatte 1 Monat Fahrverbot und

konnte trotzdem PKW weiter fahren.

Wie es jetzt ist k.A.

Mfg

@rosi

Zitat:

@Kipper1976 schrieb am 11. Mai 2022 um 13:25:32 Uhr:

1x Ampel unter 1 Sek. LKW

4x Geschwindigkeit (1x Privat/ 3x LKW)

Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn die Verstöße nur mit PKW begangen würden vielleicht, aber so eher nicht.

Gottes Zorn,

Der Trucker (Opel-Andi)den es damals betroffen hatte,

war heute von 08.00 bis ca 11.00 in der Werke,

Wegen undichten Lenkungsschläuchen.

Ein wandelndes Lexikon wegen Verkehr und

Gesetzen und ein Sprit und

Bremsen sparender Fahrer.

Und Er hat Herrn "MannBau" anstandslos Überstanden mit seinem Christbaum,Bild

Hätte der TE eher wie 13.25 seinen Beitrag geschrieben hätte ich ihn fragen können ,

wie es bei "Opel-Andi" genau damals war.

Der letzte Punkt der 9 Punkte damals war wegen Abstand,Mit dem Truck auf der A71.

Matchbox konnte Er aber weiterhin fahren.

Aber das war alles bei der 18 Punkte Regelung gewesen!

MfG

Img-20171128

Ich verstehe kein Wort, sorry :(

Gottes Zorn,

Passend zum TE seinem Problem .

Der Trucker (Spitzname, Opel-Andi)den es damals

mit einem einmonatigen Fahrverbot betroffen hatte, mit der 9 Punkte Regelung

(Gewerblich ,über 8 Punkte im Zentralregister

wurde damals ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen , bei der damals angewandten

18 Punkte Regelung)

wurde mit einem Fahrverbot belegt,

allerdings nur für den gewerblichen Teil seines Füherschein ,

da Er ja die 9 Punkte im Rahmen

seiner Ausübung seiner Tätigkeit(Beruf) gesammelt hatte,

war heute von 08.00 bis ca 11.00 bei uns

zu Gast in der Werke,

wegen einer Reperatur am Truck.

Er ist ein wandelndes Lexikon wegen Verkehr und

Gesetzen und ein Sprit und

Bremsen sparender Berfufskraftfahrer .

Hätte der TE( Themenersteller) eher ,

wie 13.25 (Uhrzeit) seinen Beitrag geschrieben

hätte ich ihn in der Zeit in der Wekstatt fragen können ,

wie es bei Ihm (Opel-Andi) genau damals war,

mit seinem Fahrverbot "nur" für den LKW und

der weiteren Nutzung seines PKW (Matchbox).

Das waren die Gedanken vorher.

Zitat:

OLG Bamberg v. 06.03.2014:

Auch ein "einfacher" Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.

Quelle

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