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Geschwindigkeit auf Bundesstraße mit Leitplanke???
Hallo,
habe nen Knöllchen bekommen und frage mich warum ich mit meinem 40 Tonner nur 60 Km/h auf ner Bundesstraße mit Leitplanke fahren darf obwohl die Strecke für PKW mit 100 ausgezeichnet war...kann mir einer helfen?
die Straße war beidseitig zweispurig mit Leitplanke also wie Autobahn...
danke
Beste Antwort im Thema
Also ich kenne das nur für die Kraftfahrstrassen, schön erkennbar an dem blauen Schild mit dem PKW drauf.
Ansonsten gilt auch bei zweisurig ausgebauten Bundesstrassen mit baulicher Trennung zur Gegenfahrbahn immernoch die 60 km/h Marke für die Brummis.
Und so fahre ich dann auch V-max 72 km/h ...
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48 Antworten
Japp, ist leider so.
Mir fällt die letzte zeit verstärkt auf das sogar auf den 2+1 Straßen ohne Bauliche Maßnahmen viele LKW auf 90 beschleunigen, das überfordert dann wieder viele PKW's beim Überholen . Sogar "Elefantenrennen" sind nicht selten!
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Japp, ist leider so.
Mir fällt die letzte zeit verstärkt auf das sogar auf den 2+1 Straßen ohne Bauliche Maßnahmen viele LKW auf 90 beschleunigen, das überfordert dann wieder viele PKW's beim Überholen. Sogar "Elefantenrennen" sind nicht selten!
Grüße
Steini
Das habe ich noch nie gemacht. Ich bin nur dann 80 (85) gefahren, wenn eine Mittelleitplanke vorhanden war. Das muß ich jetzt vielleicht nochmal überdenken.
Aber die Anzahl der Chaoten steigt, aber das wäre jetzt ein neues Thema.
hab nun keine lust alles nach zulesen aber mittel leitplanke heißt nicht automatisch kraftfahrstraße und genauso wenig 80zig für lkw`s auch wen 100 für pkw`da steht! es könnte ja trotzdem eine bundesstraße sein! bin selber in die falle mit der leitplanke getappt mit 84 und erlaubt waren nur 60zig.
gruß nobsch
Zitat:
Original geschrieben von Mikne
Zitat:
Original geschrieben von xl420
3. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.Entscheidend ist der letzte Absatz.
Für mich bezieht der sich auf Punkt 1-3 und nicht nur auf Punkt 3 für Personenkraftwagen. Wenn sich der letzte Absatz nur auf Punkt 3 bezieht, dürfen wir auf Autobahnen auch nur 60km/h fahren.
Hallo !
Der letzte Absatz bezieht sich eindeutig nur auf den 3 Satz (im Gesetz: c)
Es heißt ja auch: Diese Geschwindigkeitsbeschränkung (EINZAHL !)...
Ansonsten gilt § 18 und da ist klar definiert, daß 80 Km/h für Lkw über 7,5 to zGm NUR auf Autobahnen und auf Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gilt.
Das Knöllchen ist also rechtens und das sollte zum Grundwissen jedes Truckers gehören, dass eine mehrspurige Strasse ohne Kraftfahrstrassenschild nur 60 km/h erlaubt.
Mikne
Ich lese in deinem zitierten Gesetzestext nur die Worte "andere Straßen". Das Wort "Kraftfahrstraßen" hast du hineininterpretiert. Also was stimmt jetzt? So wie ich das lese, gilt das für alle anderen Straßen mit baulicher Trennung, unabhängig von Kraftfahrstraßen.
Also ich kenne das nur für die Kraftfahrstrassen, schön erkennbar an dem blauen Schild mit dem PKW drauf.
Ansonsten gilt auch bei zweisurig ausgebauten Bundesstrassen mit baulicher Trennung zur Gegenfahrbahn immernoch die 60 km/h Marke für die Brummis.
Und so fahre ich dann auch V-max 72 km/h ...
war ja grade erst in der Fahrschule und auf Bundes und Landstraßen ist nunmal 60 KmH angesagt
Ausnahmen sind Autobahnen, Kraftfahrtstraßen und Straßen die durch Ortschaften gehen und für höhere Geschwindigkeiten beschildert sind.
Gutes Beispiel ist die B49 die 2 Spurig innerorts durch Limburg geht. Innerorts darf man teils 70 KmH fahren (auch die LKW) aber sobald das Ortsschild kommt und die B49 weiter richtung gießen als gut ausgebaute 2 spurige und beplankte BUNDESstraße verläuft sind nur noch 60 erlaubt
Ab Löhnberg dann gibts das Schild Kraftfahrtstraße und somit sind dann wieder 80 KmH angesagt
hier noch einmal ein Scan aus den aktuellen Fahrschulunterlagen
Zitat:
Original geschrieben von AndyRe
Gutes Beispiel ist die B49 die 2 Spurig innerorts durch Limburg geht. Innerorts darf man teils 70 KmH fahren (auch die LKW) aber aber sobald das Ortsschild kommt und die B49 weiter richtung gießen als gut ausgebaute 2 spurige und beplankte BUNDESstraße verläuft sind nur noch 60 erlaubt
Warum darf man in Limburg denn 70 fahren?
weils 2spurig aus dem Ort raus geht und so zusagen ab dem letzten Haus bis zum Ortsschild keine Gefahren mehr gibt und da das gute 2 Km sind wurde da eben die Geschwindigkeit auf 70 gesetzt und innerorts gelten die angegebenen Höchstgeschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer, also auch LKW
Man darf naturlich nicht komplett durch Limburg mit den 70 fahren aber eben ein gutes Stück, sowas gibts öfters, z.B. in Frankfurt mi t der Hanauer Landstraße, da darf man stellenweise 60 fahren
Zitat:
Original geschrieben von AndyRe
und innerorts gelten die angegebenen Höchstgeschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer, also auch LKW
Gilt das auch auf normalen Landstraßen? Es gibt ja Kuhkäffer in denen auch 60Km/h erlaubt ist. Dann auch für alle?
innerorts gelten die Geschwindigkeiten wie gesagt für alle Kraftfahrzeuge wenn dies durch eine Beschilderung angezeigt wird (es sein denn dass es durch ein weiteres Zusatzschild für LKW wieder aufgehoben wird)
Egal ob Landstraße, Bundesstraße, oder normale Dorfseitenstraße, wenn die für 60 beschildert ist dann darfst du mit LKW dort auch 60 fahren
Also soweit ich weiß ist das Knölchen richtig.
80 ist nur Erlaubt auf der Straße wenn:
1, Baulichgetrent die Fahrspur ist
2, Als Kraftfahrstraße ausgeschildert ist
3, Es muß ein Standstreifen bestehen
Sollte eins von denn dreien nicht da sein ist immer 60
Wenn ich es noch richtig weiß.
Mfg André
Standstreifen ist wurscht.
Nur die ersten beiden Punkte sind wichitg.
Zitat:
Original geschrieben von dartom
Ich lese in deinem zitierten Gesetzestext nur die Worte "andere Straßen". Das Wort "Kraftfahrstraßen" hast du hineininterpretiert. Also was stimmt jetzt? So wie ich das lese, gilt das für alle anderen Straßen mit baulicher Trennung, unabhängig von Kraftfahrstraßen.
Dann interpretiere mal richtig:
Nicht § 3 StVO sondern § 18 StVO !
Das in § 3 ist "andere Straßen" und gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
§ 18 StVO :
...
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf KRAFTFAHRSTRASSEN mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
Also habe ich das Wort Krfatfahrstrasse NICHT hinein interpretiert, du hast nur den falschen Paragraphen gelesen !
Mikne
Zitat:
Original geschrieben von xl420
hmmm..........ich glaube fast, ich habe das bis jetzt immer falsch interpretiert, aber je mehr ich drüber nachdenke könnte das Bußgeld doch zu Recht erteilt worden sein.
Ist aber auch blöd gemacht, das §3 "Geschwindigkeit" heißt, für uns aber §18 viel entscheidender ist.
§3 Geschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h,
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
Wer lesen kann is klar im Vorteil §18 STVO regelt lediglich welche von der Bauart bedingten Fahrzeuge diese Strassen benutzen dürfen
Tach auch!
Leute, is ganz einfach. Überall wo blaue Schilder stehen am Wegesrand und ich meine nicht damit das blaue Schild mit dem Auto drauf, sondern die ganzen Hinweisschilder. Blau = Tempo 80, Gelb = Tempo 60
Mfg
Mike