Gelbe scheinwerfer hier erlaubt??

BMW 3er E36

Hi Leute,

ich habe mir mal was eingebaut und wollte auch somit gleich mal Fragen ob es in Dt verboten ist?? Ein E-Prüfzeichen ist drauf....

Was ist den wenn ich mir noch helle Lampen hole...dann sollte das mit dem weißen Licht auch passen.....

danke im vorraus....

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62 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Limo320


gelbe NSW sind erlaubt...

...aber für diese gelten die gleichen Anwendungsregel wie für weiße NSW's. Deswegen wurde er angehalten.

Was kostet das jetzt. früher waren das mal 10DM, ich habe was von 35€ gehört??

Zitat:

Original geschrieben von BlueWhite


Was kostet das jetzt

Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht bei mehr als 100 m Sicht benutzt --> 10,- EUR

Mensch da hat es nur eine Erhöhung von 100% gegeben.

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Zitat:

Original geschrieben von Pimmelhorst


kannst du mal bitte ein foto mit "licht an" hochladen?

dito. Bilder mit "Licht ein" bitte!!!!!!!!

Sieht so ja schon echt cool aus.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


...aber für diese gelten die gleichen Anwendungsregel wie für weiße NSW's. Deswegen wurde er angehalten.

Weis ich doch,aber er wollte doch wissen,ob die erlaubt sind!

Zitat:

Original geschrieben von karakus48


Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht bei mehr als 100 m Sicht benutzt --> 10,- EUR

man darf doch auch bei Regen mit NSW fahren oder net ???

Oder wirklich nur bei Nebel und unter 50m Sicht??

Bin jetzt nicht der dauer NSW Fahrer in der City oder so.. Aber auf der Autobahn wenn es dunkel ist hab ich die oft an, weil das schöne HB3 und HB4 Licht ja ganz toll ist. Und im Regen wird es noch schlechter...Deshalb hab ich die dann an...

Zitat:

Original geschrieben von golf lila laune


man darf doch auch bei Regen mit NSW fahren oder net ???

Oder wirklich nur bei Nebel und unter 50m Sicht??

Bin jetzt nicht der dauer NSW Fahrer in der City oder so.. Aber auf der Autobahn wenn es dunkel ist hab ich die oft an, weil das schöne HB3 und HB4 Licht ja ganz toll ist. Und im Regen wird es noch schlechter...Deshalb hab ich die dann an...

Ich hab meine NSW nur ab dieser Jahreszeit morgen/abends an,und auch nur auf Landstrßen oder Ab´s.

Also NSW in Verbindung mit "nur" Standlicht ist in Deutschland nicht erlaubt, kostet mal 20 DM. In Verbindung mit vollem Licht (Ablendlicht) ist es überall erlaubt, sofern die Wetterverhältnisse dies unterstützen.
Nur die Nebelschlussleuchten hinten (rot) ist nur außerhalb geschlossener Ortschaften und bei Sicht unter 50 m erlaubt. So habe ich es damals gelernt in der Fahrschule.

so, ich werfe mal um mich hier *g*

§17 StVO

Zitat:

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

so, weiter gehts 😉

Zitat:

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.

aha. also wenn es zu nebilig wird, darf man auch mit Standlicht fahren. toll oder? 😉 aber nur wenn man 2 nsw hat 😉

so, bußgelkatalog:

Zitat:

Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt = 10 Euro

ebenfalls

Zitat:

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren = 10 Euro

Zitat:

Original geschrieben von golf lila laune


man darf doch auch bei Regen mit NSW fahren oder net ???

Bei STARKEM Regen oder Schneefall mit Sichtbehinderung, nicht bei Nieselregen.

Die NSW dürfen nur bei Sichtweiten unter 50m verwendet werden oder als ersatz für das Abblendlicht (wenn dieses ausgefallen ist).

Zitat:

Original geschrieben von BlueWhite


Die NSW dürfen nur bei Sichtweiten unter 50m verwendet werden...

Die 50-m-Grenze gilt für die NSL, nicht für die NSW.

Ich such das gerade aus dem § wirrwar raus. 50m gilt für die NSW und 25 für die NSL.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Die 50-m-Grenze gilt für die NSL, nicht für die NSW.

Hast recht, ich hab mich geirrt:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

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