Gegner-Versicherung zahlt nicht - eigener Gutachter stellt Rechnung
Mein Auto wurde beim Ausparken minimal beschädigt. Die Polizei hinterließ mir einen Zettel am Auto. Da mein Auto erst 3 Jahre alt ist, wollte ich den Kratzer beheben lassen, vereinbarte einen Termin bei der Vertragswerkstatt für einen Kostenvoranschlag. Zum vereinbarten Termin schickte ich meinen Partner, der einen Gutachter antraf. Dieser fertigte ein Gutachten an im Wert von über 2000 Euro. Meiner Meinung nach gibt es hierbei folgende Probleme: Er gibt im Gutachten an, ich sei beim Termin dabei gewesen, was nicht stimmt (nach meiner Recherche darf er kein Gutachten ohne den Fahrzeuginhaber ausstellen). Nach Aussagen meines Partners sah der Gutachter, dass einer der im Gutachten aufgeschriebenen Kratzer nicht vom Unfall stammen konnte, schrieb ihn dennoch auf. Und bei einem Bagatellschaden hätten wir gar keinen Gutachter gebraucht...
Nun: Die gegnerische Versicherung zahlt nicht, da sie sagt, die Kratzer stammen nicht alle vom Unfall. Das Auto sei erheblich vorbeschädigt und der beim Unfall entstandene Kratzer mindere den Wert des Autos nicht weiter.
Jetzt bekomme ich eine Rechnung vom Gutachter, der mir mit 50 Prozent seiner Kosten entgegenkommt (immer noch mehr als 300 Euro). Dafür, dass ich Unfallgeschädigter bin, finde ich es gerade ziemlich krass selbst zahlen zu müssen. Wie kann es weitergehen? Muss ich überhaupt etwas zahlen, wenn das Gutachten auf diese Art und Weise gar nicht hätte zustande kommen dürfen?
Danke vorab und liebe Grüße!
97 Antworten
Wie wärs, wenn man auf Seite 4 nicht mit Fragen einsteigt die von der TE im Eingangspost schon beantwortet wurden.
Zitat:
@situ schrieb am 7. Juli 2021 um 12:20:10 Uhr:
Kannst du mal kurz den Gesetzestext anführen, der besagt, dass die gegn. Versicherung den Anwalt bezahlen muss, auch wenn sie die Ansprüche ganz oder teilweise erfolgreich abgewehrt hat?Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 07:43:51 Uhr:
. Es ist gesetzlich geregelt, dass du als Geschädigter immer auf Kosten der geg. Versicherung einen Anwalt einschalten darfst.
Reicht ihnen ein Urteil des BGH?
Zitat:
@situ schrieb am 7. Juli 2021 um 12:20:10 Uhr:
Kannst du mal kurz den Gesetzestext anführen, der besagt, dass die gegn. Versicherung den Anwalt bezahlen muss, auch wenn sie die Ansprüche ganz oder teilweise erfolgreich abgewehrt hat?
Lieber nicht. ... 😁
Zitat:
@Verkratzt schrieb am 6. Juli 2021 um 18:52:45 Uhr:
Das Gutachterbüro rief mich an und sagte, die Gegner-Versicherung hat das Gutachten in vollem Umfang gezahlt.
Sei froh dass es so gelaufen ist.
Du könntest wir folgt weitermachen:
Fordere den Gutachter auf sein Gutachten zu korrigieren. Soll heißen: unter Berücksichtigung der Vorschäden den Reparaturaufwand neu ermitteln.
Liegt demnach keine Schadenserweiterung vor ist die Sache an der Stelle beendet und gut.
Wird ein Reparaturaufwand ermittelt, so ist dieser von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, incl. der hierfür anfallenden Kosten eines Rechtsanwaltes und der Nebengeräusche wie Nutzungsausfall und Aufwandspauschale.
Ein Risiko hier so fortzufahren gibt es für dich nicht, da die Versicherung ihre Haftung dem Grunde nach wohl anerkannt hat.
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 13:37:43 Uhr:
Zitat:
@situ schrieb am 7. Juli 2021 um 12:20:10 Uhr:
Kannst du mal kurz den Gesetzestext anführen, der besagt, dass die gegn. Versicherung den Anwalt bezahlen muss, auch wenn sie die Ansprüche ganz oder teilweise erfolgreich abgewehrt hat?
Reicht ihnen ein Urteil des BGH?
Sorry, aber man sollte schon passende Urteile posten.
Mit keinem Wort wird in diesem Urteil erwähnt, dass die gegnerische Versicherung auch den Anwalt zahlen müsste, wenn man eigentlich gar keine Ansprüche gegenüber der Versicherung hat.
Ähnliche Themen
Ferner ist ein Urteil ein Urteil und kein Gesetz.
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 13:37:43 Uhr:
Zitat:
@situ schrieb am 7. Juli 2021 um 12:20:10 Uhr:
Kannst du mal kurz den Gesetzestext anführen, der besagt, dass die gegn. Versicherung den Anwalt bezahlen muss, auch wenn sie die Ansprüche ganz oder teilweise erfolgreich abgewehrt hat?
Reicht ihnen ein Urteil des BGH?
Du schriebst von einer "gesetzlichen Regelung". Bitte den passsenden Paragrafen. Wir (Hobby-)Juristen pflegen doch die präzise Sprache (kleiner Scherz).
Da müsste dann in etwa stehen: "Auch wenn der Versicherer alle Ansprüche rechtskräftig zurückweisen konnte, hat er die Kosten der Rechtsvertretung und Gerichtskosten der Gegenpartei zu tragen".
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 7. Juli 2021 um 13:49:49 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 13:37:43 Uhr:
Reicht ihnen ein Urteil des BGH?Sorry, aber man sollte schon passende Urteile posten.
Mit keinem Wort wird in diesem Urteil erwähnt, dass die gegnerische Versicherung auch den Anwalt zahlen müsste, wenn man eigentlich gar keine Ansprüche gegenüber der Versicherung hat.
1. Wie schon nun auch aufgeklärt, wurde das hinzufügen von Altschäden nicht durch den Halter veranlasst. Ich behaupte mal, dass selbst die Werkstatt dies nicht direkt veranlasste. Dies zu korrigieren ist ein leichtes.
2. Ist die geg. Versicherung für den grundsätzlichen Schaden trotzdem zuständig.
3. Sollte der Betrugsvorwurf weiterhin im Raum stehen, bedarf es eh eines Anwalts. Wer meint ohne diesen gegen eine Versicherung ankommen zu können ist ziemlich blauäugig.
Zitat:
@situ schrieb am 7. Juli 2021 um 14:08:07 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 13:37:43 Uhr:
Reicht ihnen ein Urteil des BGH?Du schriebst von einer "gesetzlichen Regelung". Bitte den passsenden Paragrafen. Wir (Hobby-)Juristen pflegen doch die präzise Sprache (kleiner Scherz).
Da müsste dann in etwa stehen: "Auch wenn der Versicherer alle Ansprüche rechtskräftig zurückweisen konnte, hat er die Kosten der Rechtsvertretung und Gerichtskosten der Gegenpartei zu tragen".
Fällt es ihnen so schwer das Urteil sich in vollem Umfang anzuschauen? Dann bekommen sie die entsprechende gesetzliche Grundlage.
Wer hat übrigens gesagt, dass bei unbegründeten Forderungen die geg. Versicherung trotzdem zahlen muss?
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 14:34:47 Uhr:
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 7. Juli 2021 um 13:49:49 Uhr:
Sorry, aber man sollte schon passende Urteile posten.
Mit keinem Wort wird in diesem Urteil erwähnt, dass die gegnerische Versicherung auch den Anwalt zahlen müsste, wenn man eigentlich gar keine Ansprüche gegenüber der Versicherung hat.
1. Wie schon nun auch aufgeklärt, wurde das hinzufügen von Altschäden nicht durch den Halter veranlasst. Ich behaupte mal, dass selbst die Werkstatt dies nicht direkt veranlasste. Dies zu korrigieren ist ein leichtes.
2. Ist die geg. Versicherung für den grundsätzlichen Schaden trotzdem zuständig.
3. Sollte der Betrugsvorwurf weiterhin im Raum stehen, bedarf es eh eines Anwalts. Wer meint ohne diesen gegen eine Versicherung ankommen zu können ist ziemlich blauäugig.
Liest du die Beiträge auch? Deine und die der anderen?
Es wurde nach der Regelung gefragt, dass eine Versicherung IMMER die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen muss.
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 14:37:42 Uhr:
Fällt es ihnen so schwer das Urteil sich in vollem Umfang anzuschauen? Dann bekommen sie die entsprechende gesetzliche Grundlage.
Wer hat übrigens gesagt, dass bei unbegründeten Forderungen die geg. Versicherung trotzdem zahlen muss?
Du selber hast das behauptet:
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 07:43:51 Uhr:
... Es ist gesetzlich geregelt, dass du als Geschädigter immer auf Kosten der geg. Versicherung einen Anwalt einschalten darfst. Das liegt genau an diesen Winkelzügen die viele Versicherungen vollziehen.
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 14:37:42 Uhr:
Wer hat übrigens gesagt, dass bei unbegründeten Forderungen die geg. Versicherung trotzdem zahlen muss?
@ktown schrieb das. Kennst du den?
"Immer" kann man mit "ausnahmslos" übersetzen.
Wenn du unberechtigte Ansprüche hast, dann bist du kein Geschädigter. Sollte man wissen.
Heißt im Umkehrschluss und mehr habe ich nicht gesagt, dass man als Geschädigter immer Anspruch hat, dass die geg. Versicherung auch diese Kosten trägt.
Ich glaube, dass es noch mehrere "Baustellen" gibt, die nicht so einfach auf Zuruf im Forum lösbar sind.
Zum Beispiel die Abtretung an die Werkstatt. Hat man das unterschrieben, gibt's normalerweise keinen "Rücktritt" davon. Dementsprechend könnte der Gegner argumentieren, dass Leistungen bzw. Schadensersatz nur gegenüber der Werktstatt geleistet werden und Du nix zu melden hast. Du müsstest dann die Werkstatt verklagen.
Als Geschädigter steht es Dir übrigens frei, nach Kostenvoranschlag oder Gutachter abzurechnen. Es steht Dir auch frei, einen Rechtsbeistand zu engagieren. Die Kosten dafür muss im Regelfall der Gegner/Verursacher übernehmen.
Bei der Höhe der Gutachterkosten sehe ich allerdings schwarz. Vom Gefühl her ist das für einen kleinen Schaden viel zu viel. Gutachten von PKW-Totalschäden liegen üblicherweise so um die 300-900 Euro. Für Dellen oder Kratzer 2000,- Euro Gutachterkosten...?
Ich empfehle immer noch: Anwalt!
Weil hier immer wieder auf die gesetzliche Grundlage abgezielt wird.
Der Schädiger bzw. dessen Versicherer haften für die im Zuge der Unfallregulierung entstandenen Anwaltskosten aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), aus Gefährdungshaftung (§ 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG) oder aus vertraglicher Übernahme, beispielsweise im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung.
In der Begründung des BGH (dies ist übrigens nicht das einzige Urteil) heißt es:
Zitat:
Rechtsverfolgungskosten, die ohne Unfall nicht entstanden wären, zählen dem Grundsatz nach zu den Aufwendungen des Geschädigten, die vom Verursacher erstattet werden müssen.
Dies beruht auf dem Prinzip der Chancengleichheit.
Zitat:
@Hueh-Brid schrieb am 7. Juli 2021 um 15:59:56 Uhr:
Bei der Höhe der Gutachterkosten sehe ich allerdings schwarz. Vom Gefühl her ist das für einen kleinen Schaden viel zu viel. Gutachten von PKW-Totalschäden liegen üblicherweise so um die 300-900 Euro. Für Dellen oder Kratzer 2000,- Euro Gutachterkosten...?
Das Gutachten hat nicht 2.000 € sondern 600 € gekostet. Der TE hat sich nur ungeschickt ausgedrückt.
Er schreibt zwar
Zitat:
@Verkratzt schrieb am 4. Juli 2021 um 22:01:45 Uhr:
Dieser fertigte ein Gutachten an im Wert von über 2000 Euro.
Meinte damit aber offenbar die Schadenshöhe laut Gutachten. Denn weiter untern schreibt er
Zitat:
@Verkratzt schrieb am 4. Juli 2021 um 22:01:45 Uhr:
Jetzt bekomme ich eine Rechnung vom Gutachter, der mir mit 50 Prozent seiner Kosten entgegenkommt (immer noch mehr als 300 Euro).
Das Gutachten hat also 600 € gekostet.
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juli 2021 um 16:07:53 Uhr:
Weil hier immer wieder auf die gesetzliche Grundlage abgezielt wird.
Lies nochmal alle Beiträge und Du wirst erkennen, dass ihr aneinander vorbeiredet.
Du redest von der grundsätzlichen Kostenerstattungspflicht für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten, die "Anderen" davon, ob die vollen Kosten zu ersetzen sind wenn hinterher nur ein Teil des Schadens tatsächlich berechtigt ist.
Beide Seiten haben also Recht und streiten um des Kaisers Bart.
An sich ist die Geschichte denkbar einfach.
Es sind wohl unstreitig Vorschäden im Bereich des Schadens vorhanden. Der TE muss also nachweisen, dass durch das Unfallereignis ein abgrenzungsfähiger Schaden eingetreten ist. Dies bestreitet die Versicherung. Die Beweislast liegt beim TE.
Das eingeholte Gutachten ist dafür möglicherweise nicht geeignet, was wiederum möglicherweise auf einer Pflichtverletzung des Gutachters beruhen könnte. Beides kann aber niemand hier ohne Kenntnis des Schadens, des Gutachtens und der Besprechung vor Ort beantworten.
Grundsätzlich kann der Gutachter natürlich gegenüber seinem Auftraggeber abrechnen. Wenn der TE bestreitet, dass sein/ihr Lebenspartner zum Abschluss eines solchen Vertrages ermächtigt war, wird der Gutachter halt ihm die Rechnung stellen.