Gefährliche Situation, rechts überholender Radfahrer bei rollendem Verkehr
Heute morgen kam es zu einer recht gefährlichen Situation. Ich stehe an einer T-Kreuzung, rechts neben mir ein eigener Radstreifen der aber in Höhe meiner eigenen Haltelinie eine eigene Haltelinie hat, danach ist die Fahrbahn für 4-5 Meter wieder gemeinsam zu nutzen. Die Radspur ist hier unterbrochen und erst im Querverkehr kann dessen Radspur weiter benutzt werden. Da direkt grün war, bin ich weitergefahren woraufhin ein Radfahrer hinter mir die Fahrbahn kreuzte um dann im fahrenden Verkehr rechts an meinem Auto vorbeizuschießen. Daraufhin gab nach einem "Vogel" des Radfahrers an der nächsten Ampel zudem es ein kleines Wortgefecht. Der Radfahrer behauptet, rechts überholen zu dürfen und außerdem hätte ich seine Fahrspur geschnitten. Nach der Haltelinie des Radfahrers ist aber keine eigene ausgewiesene Fahrspur, ich fuhr auch bereits.
Nach meinem Verständnis ist rechts überholen nur bei stehendem Verkehr - und vorsichtig erlaubt. Wie ist denn bei sowas die Lage?
Beste Antwort im Thema
Der Radfahrer darf also angeblich nicht rechts überholen/vorbeifahrte, weil ja gemeinsame Fahrspur mit den Kraftfahrzeugen.
Nun mal Butter bei de Fische.
Es gibt da ja für die KFZ zwei Rechtsabbiegespuren. Darf das Fahrzeug in der rechten Spur dann nach der Haltelinie auch nicht schneller fahren, als das Fahrzeug direkt links neben ihm. Immerhin bleibt die Breite der rechtsabbiegenden Richtungsfahrbahn erhalten, somit bleiben, wenn auch nicht markiert, alle drei Spuren (zwei für KFZ, eine für Fahrräder) erhalten.
Zusatz:
Ich vermute mal, der TE, der sich jetzt über den Radfahrer aufregt, wird wahrscheinlich selbst, wenn da links vor ihm ein KFZ sehr langsam abbiegt, munter an ihm rechts vorbeifahren und wahrscheinlich genauso wenig amüsiert wie der Radfahrer sein, wenn das langsamere Fahrzeug links vor ihm den Kurvenradius sehr ungenau fährt und dabei seine Spur schneidet.
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Der "Fahrradstreifen" hat eine Beendigungsmarkierung. Darum ist danach kein "Fahrradstreifen vorhanden. Einen nicht vorhandenen "Fahrradstreifen" kann ein Radfahrender nicht mit Vorrang für sich reklamieren. Da gelten die allgemeinen Regeln, d.h. - wenn schon - ist links zu überholen.
Der PKW Streifen hat auch einen Beendigungsstreifen. Hier sehe hier absolut nicht, warum der Fahrradfahrer nicht normal anfahren sollte.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Juni 2018 um 18:47:58 Uhr:
Der "Fahrradstreifen" hat eine Beendigungsmarkierung. Darum ist danach kein "Fahrradstreifen vorhanden. Einen nicht vorhandenen "Fahrradstreifen" kann ein Radfahrender nicht mit Vorrang für sich reklamieren. Da gelten die allgemeinen Regeln, d.h. - wenn schon - ist links zu überholen.
Nach der Logik würde aus den drei Fahrstreifen - 2 für Kfz, 1 für Radfahrer- plötzlich beim Abbiegen nur noch ein einziger Fahrstreifen und nur die Fahrzeuge ganz links dürften rechts abbiegen, weil ansonsten die anderen rechts im gleichen Fahrstreifen überholen würden. Oder gilt für die Kfz Fahrstreifen nicht dasselbe wie für den Fahrradstreifen?
Und zudem, wenn man den Radfahrer schon gesehen hat, warum lässt man ihm dann nicht den Platz zum Abbiegen, unabhängig von der vermeintlichen Rechtslage?
Die "Beendigungsmarkierung" ist eine ganz normale Haltelinie vor der Fussgängerfurt.
Ich bringe jetzt mal die nächste Frage ein.
Wenn es über die Kreuzung geradeaus weitergeht. Direkt vor der Ampel enden die zwei Richtungsspuren mit einer Haltelinie. Erst hinter der Kreuzung sind die Spuren wieder markiert.
Es darf also im Kreuzungsbereich niemand schneller als die Fahrzeuge ganz links fahren, sprich nicht an denen vorbeifahren?
Nächste Frage. Es ist nur die linke KFZspur und die Radspur belegt. Die rechte KFZspur ist frei.
Muss jetzt der Radfahrer auch permanent hinter dem KFZ auf der ganz linken Spur bleiben, weil ja im Kreuzungsbereich keine Fahrspuren markiert sind (egal ob die drei Spuren rechts abbiegen, oder geradeaus weiterführen)?
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Wenn man aus dem Stand an der Ampel los fährt, ist es ja kein Überholen, in dem Falle fährt der in der rechten Spur halt schneller (Paragraph 7, Abs. 3). Für mich ist es halt nicht eindeutig, ob man dann innerorts auch überholen darf (alles rollt), da in dem Absatz davon nicht die Rede ist, jedoch in dem Absatz zuvor.
Darf man, sonst wäre das rechts schneller fahren als links (da rollt auch alles schon) auch nicht möglich. Rechtsfahrgebot ist in geschlossenen Ortschaften bei zwei Fahrstreifen halt aufgehoben.
Beim Anfahren kann man rechts schneller fahren und fährt dem linken davon, ohne zu überholen.
Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass auch innerorts das Rechtsfahrgebot gilt, man sich jedoch rechtzeitig einfädeln soll.
Auch wenn ich mich wiederhole:
§ 7 (3) StVO
Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Ein Bekannter von mir wurde mal am Wochenende gegen 1.00 Uhr morgens in der Stadt kontrolliert. Alkohol? Nichts. Zu schnell? Nein. Fahrzeugmängel? Neuwagen, einen Tag vorher zugelassen. Aber er war links gefahren und es herrscht bekanntlich 😛 Rechtsfahrgebot. Also gab es einen Anhörungsbogen, dann einen Bußgeldbescheid (mit Einspruch). Das ging über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht. Dort den Richter deutlich vor dem Termin auf den Sachverhalt hingewiesen. Akte zurück zur Staatsanwaltschaft, zum Landkreis, zur Polizeistation. Upps, eine neue Vorschrift??? Polizei hat dann bestätigt, dass dort zwei Fahrstreifen für eine Richtung waren. Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen "durfte".
Zitat:
@Schubbie schrieb am 5. Juni 2018 um 21:05:52 Uhr:
Wenn man aus dem Stand an der Ampel los fährt, ist es ja kein Überholen, in dem Falle fährt der in der rechten Spur halt schneller (Paragraph 7, Abs. 3). Für mich ist es halt nicht eindeutig, ob man dann innerorts auch überholen darf (alles rollt), da in dem Absatz davon nicht die Rede ist, jedoch in dem Absatz zuvor.
Ampel Rot, auf der linken Spur stehen drei Fahrzeuge, rechte Spur ist frei.
Ich komme auf der rechten Spur langsamer werdend von hinten angerollt, wärend die Ampel auf Grün umschaltet.
Die drei auf der linken Spur müssen anfahren, ich kann schon aus der Bewegung heraus beschleunigen und fahre beim Überqueren der Kreuzung an ihnen vorbei.
Dann Blinker links, wechsel die Spur und fahre grinsend vor ihnen her....Mach das aber nicht, wenn ich mit dem Touareg vorne links stehe. Das klappt nicht.
Und oft genug ist im Kreuzungsbereich die Fahrspur nicht eingezeichnet.
Zitat:
Und oft genug ist im Kreuzungsbereich die Fahrspur nicht eingezeichnet.
Und die Frage ist halt, gelten dann im Kreuzungsbereich genau die selben Regeln, wie auf einer sehr breiten Richtungsfahrbahn ohne markierte Spuren?
Eher nein, wenn nach der Kreuzung die Fahrspuren wieder wie vor der Kreuzung eingezeichnet sind. Mal nüchtern betrachtet, wer käme denn bei so einem malerischen Kunstwerk noch klar? Fahrspuren einzeichnen aus mehreren Richtungen?
Dann sollte also auch für den Radfahrer, die vor und nach der Kreuzung markierte Radspur, im Kreuzungsbereich weiterhin gelten, dementsprechend auch die Regeln für markierte Fahrspuren.
Warum im Kreuzungsbereich die Spuren nicht markiert sind ist mir schon klar. Würde wohl bei einigen VTs etwas Verwirrung stiften, weil sie nicht mehr wissen, wie sie jetzt wo lang fahren müssen.
Was man hin und wieder sieht, sind bei sich kreuzenden, mehrspurigen Hauptverkehrsadern, das die Linksabbiegespuren markiert sind, mitunter noch eine zusätzliche Haltelinie, zwecks Gewährung der Vorfahrt des Gegenverkehrs.
PS:
Wäre auch ganz schön ätzend, wenn dann im Kreuzungsbereich auf einmal für alle geradeausfahrenden Fahrzeuge, wegen fehlender Spurmakierung, das Rechtsfahrgebot gilt. 😉 😁
Zitat:
@PeterBH schrieb am 05. Juni 2018 um 21:47:51 Uhr:
§ 7 (3) StVO
Weißt du seit wann das so ist? Du schriebst ja, dass der neu sei (lt. den Ämtern).