Gefährliche Situation, rechts überholender Radfahrer bei rollendem Verkehr

Heute morgen kam es zu einer recht gefährlichen Situation. Ich stehe an einer T-Kreuzung, rechts neben mir ein eigener Radstreifen der aber in Höhe meiner eigenen Haltelinie eine eigene Haltelinie hat, danach ist die Fahrbahn für 4-5 Meter wieder gemeinsam zu nutzen. Die Radspur ist hier unterbrochen und erst im Querverkehr kann dessen Radspur weiter benutzt werden. Da direkt grün war, bin ich weitergefahren woraufhin ein Radfahrer hinter mir die Fahrbahn kreuzte um dann im fahrenden Verkehr rechts an meinem Auto vorbeizuschießen. Daraufhin gab nach einem "Vogel" des Radfahrers an der nächsten Ampel zudem es ein kleines Wortgefecht. Der Radfahrer behauptet, rechts überholen zu dürfen und außerdem hätte ich seine Fahrspur geschnitten. Nach der Haltelinie des Radfahrers ist aber keine eigene ausgewiesene Fahrspur, ich fuhr auch bereits.

Nach meinem Verständnis ist rechts überholen nur bei stehendem Verkehr - und vorsichtig erlaubt. Wie ist denn bei sowas die Lage?

Beste Antwort im Thema

Der Radfahrer darf also angeblich nicht rechts überholen/vorbeifahrte, weil ja gemeinsame Fahrspur mit den Kraftfahrzeugen.

Nun mal Butter bei de Fische.
Es gibt da ja für die KFZ zwei Rechtsabbiegespuren. Darf das Fahrzeug in der rechten Spur dann nach der Haltelinie auch nicht schneller fahren, als das Fahrzeug direkt links neben ihm. Immerhin bleibt die Breite der rechtsabbiegenden Richtungsfahrbahn erhalten, somit bleiben, wenn auch nicht markiert, alle drei Spuren (zwei für KFZ, eine für Fahrräder) erhalten.

Zusatz:
Ich vermute mal, der TE, der sich jetzt über den Radfahrer aufregt, wird wahrscheinlich selbst, wenn da links vor ihm ein KFZ sehr langsam abbiegt, munter an ihm rechts vorbeifahren und wahrscheinlich genauso wenig amüsiert wie der Radfahrer sein, wenn das langsamere Fahrzeug links vor ihm den Kurvenradius sehr ungenau fährt und dabei seine Spur schneidet.

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Zitat:

@knallkatze schrieb am 4. Juni 2018 um 21:43:26 Uhr:


Es hätte für den Radfahrer auch ungünstig enden können.

Weshalb denn? Die Straße verengt sich ja nicht, die Breite beider Fahrspuren bleibt gleich breit bis zur Einmündung auf die Querstraße. Also gibt es eigentlich gar keinen Grund, nach rechts zu ziehen und dem Radfahrer in die Spur zu grätschen. Es sei denn, man möchte dem was beweisen. 😁

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 4. Juni 2018 um 21:50:59 Uhr:


Es gibt da ja für die KFZ zwei Rechtsabbiegespuren. Darf das Fahrzeug in der rechten Spur dann nach der Haltelinie auch nicht schneller fahren, als Fahrueg direkt links neben ihm. Immerhin bleibt die Breite der rechtsabbiegenden Richtungsfahrbahn erhalten, somit bleiben auch alle drei Spuren (zwei für KFZ, eine für Fahrräder) erhalten.

Genau meine Meinung!

Richtig, auch der rechte PKW darf den linken nicht überholen. Anders, wenn beide anfahren und der rechte schneller weg ist. Jedoch fuhr der PKW bereits, als der Radfahrer überholte.

Durch das Fehlen der Markierung kann man es ggf. schlecht einschätzen, wo die eigene Spur zu Ende ist, denn man möchte ja auch nicht zu weit links fahren und die ganz linken Fahrzeuge schneiden die mittlere Spur ggf. Der PKW muss nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer schneller von hinten ankommt. Überholt der PKW den Radfahrer, bzw. steht dieser eben aufgrund der Haltelinie etwas vor dem PKW, dann kann der Fahrer ihn wahrnehmen und auf ihn reagieren.
Zudem ist es ja schön, dass sich die Spur nicht verengt, aber erkläre das mal bitte dem Auflieger eines LKW.

Das sind drei Spuren mit Haltelinie, dahinter beginnt der Kreuzungsbereich. Jeder bleibt in der Kreuzung auf seiner Spur und darf nicht wechseln. Jeder fährt so, wie es der Verkehrsfluß auf seiner Spur erlaubt um den Kreuzungsbereich zügig zu räumen, ggf. darf dabei jede Spur schneller sein als die übrigen. Wo ist das Problem?
OpenAirFan

§ 7 (3) StVO
Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

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Das es sich im Falle des Radfahrers, so wie es beschrieben wurde, um einen Überholvorgang handelt. Ansonsten ist nichts dagegen einzuwenden.

Ein Rechtsüberholverbot innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es nicht, dort wo es verboten ist, ist Radfahren nicht erlaubt.

@PeterBH Das ist mir zu uneindeutig. Rechts darf schneller als links gefahren werden, jedoch steht dort nicht, dass überholt werden darf. Im Absatz 2a ist vom Überholen die explizit die Rede und der beschreibt die Situation eher.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

Äußerste Vorsicht kann ich nicht erkennen, wenn ich sehe, wie die Spur des Radfahrers eingezeichnet wurde.

Schau ich mir das Bild von Maps an, dann ist nicht nur der Radweg nicht in den Kreuzungsbereich weitergefuehrt, sondern auch nicht die anderen zwei Spuren. Vollkommen normal. Haette man nur den Radweg weiter aufgemalt, dann wuerde kein Radler an der Haltelinie anhalten. Und warum soll nur der Radfahrer die Spur verlieren wenn auch die Fahrbahn fuer die Fahrzeuge nicht aufgezeichnet ist? Der Fahrzeugfuehrer denkt sich seine Spur einfach weiter. Genau wie der Radler. Ich denke das der Radler rechts ueberholen durfte. Wie im anderen Thread bin ich aber dafuer das dies abgeschafft gehoert, da so die meisten Unfaelle mit Radlern passieren.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 4. Juni 2018 um 21:37:40 Uhr:


Die Haltelinie für den Radfahrer wird weiter vorne sein, damit die Autofahrer ihn sehen. Überholen ist deswegen trotzdem nicht erlaubt, wenn die PKW nicht stehen.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 4. Juni 2018 um 21:56:54 Uhr:


Richtig, auch der rechte PKW darf den linken nicht überholen.

Beides Falsch bzw hier irrelevant.

Und:
Doof von der Verkehrsführung her allerdings, dass der Fahrradstreifen nach der Haltelinie und Fussgängerfurtnicht wieder aufgenommen wird. So kommt die unklare Situation leichter zustande.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 5. Juni 2018 um 01:43:42 Uhr:


@PeterBH Das ist mir zu uneindeutig. Rechts darf schneller als links gefahren werden, jedoch steht dort nicht, dass überholt werden darf.

Ja hallo, was soll denn da noch stehen?

Meine Fahrschule ist jetzt 20 Jahre her und ich hab bestimmt einiges vergessen, aber das ist doch echt kleines einmaleins.

Freie Fahrspurwahl innerorts und da darfst du rechts schneller als links (was soll das denn sein wenn nicht rechts überholen?).

PS. Auf dem Beschleunigungsstreifen auf der Autobahn darfst auch rechst schneller als links (nur mal so am Rande).

Gruß Metalhead

Innerhalb einer Fahrspur (hier die rechte) darf aber nicht rechts überholt werden. Ohne Radstreifen ist die rechte Fahrspur nur eine Fahrspur. Das war gemeint.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Juni 2018 um 08:54:10 Uhr:


Innerhalb einer Fahrspur (hier die rechte) darf aber nicht rechts überholt werden.

Es scheinen hier aber einige der Meinung zu sein, daß man generell innerorts nicht rechts überholen darf.

Zitat:

Ohne Radstreifen ist die rechte Fahrspur nur eine Fahrspur. Das war gemeint.

Glaube ich nicht, es wurde lediglich

Rainer_ESTH's Ironie

nicht erkannt.

Auch der Fahrstreifen für die Autos ist unterbrochen und trotzdem bleibt es natürlich zweispurig.

Gruß Metalhead

Er erweckt da den Eindruck, dass der Radfahrer innerhalb der rechten Fahrspur fahrende Autos rechts überholen dürfte, was natürlich nicht so ist. Etwaige Ironie hat er dabei extrem gut versteckt. 🙂

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Juni 2018 um 09:09:52 Uhr:


Er erweckt da den Eindruck, dass der Radfahrer innerhalb der rechten Fahrspur fahrende Autos rechts überholen dürfte, was natürlich nicht so ist. Etwaige Ironie hat er dabei extrem gut versteckt. 🙂

Er fragt ob das Auto auf der rechten Spur in diesem 5m-Breich rechst schneller darf als das Linke (auch zwischen den Autospuren ist keine Linie mehr).

Meiner Meinung nach darf es das (wie ist eine Fahrspur definiert, gibt's die nicht mehr wenn auf 5m Länge die Linie fehlt?)

Die Linien fehlen ja nur wegen dem Fußgängerüberweg.

PS. Da gibt's auch noch mal extra Regeln (vor Ampeln mit breiter Fahrspuhr ohne Markierung).

PPS. Was der Radfahrer treibt ist natürlich extrem minderintelligent und irgendwann wird Darvin das bestrafen, wäre er allerdings von hinten auf der Radspur gekommen (und der TE hätte eine Chance gehabt ihn zu sehen), wäre da nix zu beanstanden.

Gruß Metalhead

Ach das meintest Du. Hier gehts ja mehr um den überdrehten Radler.

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