Gebrauchtwagenkauf mit Garantie, Stornierung Kaufvertrag

Hallo ich bin neu hier und brauche mal Hilfe, weil ein Gebrauchtwagenkauf vom Händler nun rückgängig gemacht werden soll.

Folgendes ist passiert:

Gebrauchtwagenangebot Golf Plus 3,5 Jahre alt mit Neuwagenanschlußgarantie bis 2018.
Fahrzeug angesehen, gefahren und schlußendlich gekauft beim VW Händler.
Alles ausgefüllt, Fahrzeug abgeholt alles bestens.
Unterlagen der Garantie würden nachgereicht, weil die Umstellung ca. 1-2 Wochen dauern würde.
Garantie besteht für das Fahrzeug und Vertragsnummer etc. alles vorhanden.

Nun Anruf vom VW Händler (Chef persönlich) Garantie ist nicht gültig, da er als Händler Fahrzeug verkauft.
Wenn Garantie bestehen bleiben soll, muß Fahrzeug privat vom letzten Besitzer gekauft werden (diese ist Verwandte vom Chefhändler). Nur diese Person könne bei einem Privatverkauf diese Garantie umschreiben lassen, dass diese ihre Gültigkeit behält.

Ein entsprechender Privater Kaufvertrag hierzu würde per Mail zugesendet.
Der Vertrag des VW Händlers würde intern storniert.

Nun brauche ich mal die Hilfe von euch weil ich nicht weis was ich machen soll.
Warum weis man so etwas nicht im voraus als VW Händler?
Was soll ich jetzt tun?
Was ist mit der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers?

Danke im voraus

Beste Antwort im Thema

Es geht wohl eher darum den Händler in die Knie zu zwingen und zeigen wer am längeren Hebel sitzt. Was macht es für einen Unterschied ob der Vertrag jetzt vom Händler kommt oder Privat wenn man eine Anschlussgarantie hat Man war mit dem Preis und dem Fahrzeug zufrieden, sonst hätte man es nicht gekauft. Das einzige was sich ändert, ist der Wegfall von 6 Monaten Gewährleistung. Man kann natürlich ein Krieg mit dem Händler anfangen am Ende mit kleinen Verlust den Kauf rückwickeln und sich später ein schlechteres Fahrzeug zum höheren Preis kaufen und glücklich sein weil man es jedem gezeigt hat wer den längeren hat.

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Weil es nun mal Situationen gibt in denen die Gewährleistung mehr Wert ist als die Garantie.
Es kann dem Käufer doch egal sein wie der Händler das macht.
Er könnte z.B. einen Nebenvertrag aufsetzen in dem er alle Gewährleistungansprüche übernimmt.
Fakt ist, der Händler hat den Fehler gemacht, und im Moment gibt es einen Vertrag der für ihn unvorteilhaft ist. Denn jetzt muss er die Leistungen aus der Herstellergarantie übernehmen.
Wenn er da wieder raus will muss er ein Angebot machen das der Käufer akzeptiert. Und hier ein Angebot zu akzeptieren bei dem man schlechter da steht als vorher wäre einfach nur dumm. Bei dem Angebot profitiert nur der Händler, sein Problem ist gelöst, und seine Marge steigt sogar noch weil das Fahrzeug nicht mehr in den Büchern auftaucht, sein Gewinn somit steuerfrei ist.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 17. Oktober 2016 um 16:37:28 Uhr:


Weil es nun mal Situationen gibt in denen die Gewährleistung mehr Wert ist als die Garantie.
Es kann dem Käufer doch egal sein wie der Händler das macht.
Er könnte z.B. einen Nebenvertrag aufsetzen in dem er alle Gewährleistungansprüche übernimmt.
Fakt ist, der Händler hat den Fehler gemacht, und im Moment gibt es einen Vertrag der für ihn unvorteilhaft ist. Denn jetzt muss er die Leistungen aus der Herstellergarantie übernehmen.
Wenn er da wieder raus will muss er ein Angebot machen das der Käufer akzeptiert. Und hier ein Angebot zu akzeptieren bei dem man schlechter da steht als vorher wäre einfach nur dumm. Bei dem Angebot profitiert nur der Händler, sein Problem ist gelöst, und seine Marge steigt sogar noch weil das Fahrzeug nicht mehr in den Büchern auftaucht, sein Gewinn somit steuerfrei ist.

Ja man steht jaaaaa soooooo schlechter da und es ist soooo wahrscheinlich das bei 3,5 jahre alten Auto etwas passiert. Und wieder so eine blöde Aussage "Es kann dem Käufer doch egal sein wie der Händler das macht." Der Händler kann die im Vertrag vereinbarte Leistung nicht erbringen, egal wie oft er sich auf den Kopf stellt. Er kann eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen wenn er es will, muss er aber nicht und der Vertrag wird dann rückgewickelt. irgendwie scheint es typisch für viele Sturköpfe zu sein auf sein "Recht" zu bestehen obwohl man es zu 99% nicht brauchen wird und notfalls selbst dabei nichts gewinnen wenn man am Ende den Vertrag auflöst und ohne einn Auto dasteht und sich danach vielleicht ein schlechteres und teureres Auto zulegen wird, anstatt eine gemeinsame Lösung mit Händler zu finden z.B in Form von kostenlosen Inspektion beim nächsten Service etc.

Sehe ich ja im Prinzip ähnlich.
Nur sehe ich den Händler am Zug ein vernünftiges Angebot zu machen.

Der Käufer sitzt hier am längeren Hebel er kann auch einfach alles so lassen wie es ist. Kommt es zu einem Mangel den die nicht existente Garantieverlängerung abgedeckt hätte, wird jedes Gericht die Reparaturkosten dem Händler aufdrücken.
Aber so wie es im Moment aussieht ist die Garantieverlängerung ja eh schon weg.
Ob man die durch den Trick wieder bekommt ist mehr als fraglich. Und dann habe ich als Vertragspartner lieber nen Vertragshändler, als irgeneinen Privatmann.
Den da sehe ich mehr Chancen Ansprüche im Zweifel auch durchsetzen zu können.

Zitat:

@conqueror333 schrieb am 17. Oktober 2016 um 17:01:21 Uhr:


Ja man steht jaaaaa soooooo schlechter da und es ist soooo wahrscheinlich das bei 3,5 jahre alten Auto etwas passiert. Und wieder so eine blöde Aussage "Es kann dem Käufer doch egal sein wie der Händler das macht." Der Händler kann die im Vertrag vereinbarte Leistung nicht erbringen, egal wie oft er sich auf den Kopf stellt. Er kann eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen wenn er es will, muss er aber nicht und der Vertrag wird dann rückgewickelt. irgendwie scheint es typisch für viele Sturköpfe zu sein auf sein "Recht" zu bestehen obwohl man es zu 99% nicht brauchen wird und notfalls selbst dabei nichts gewinnen wenn man am Ende den Vertrag auflöst und ohne einn Auto dasteht und sich danach vielleicht ein schlechteres und teureres Auto zulegen wird, anstatt eine gemeinsame Lösung mit Händler zu finden z.B in Form von kostenlosen Inspektion beim nächsten Service etc.

In einem Forum und wenn man nicht persönlich betroffen ist, lässt sich leicht hetzen.

Wenn ich das Problem der TE richtig verstanden habe, dann hat der Händler ein Fahrzeug verkauft, dass nicht sein Eigentum war. Der Fehler wurde bemerkt und die Kundin darauf hingewiesen. Da bleibt doch eigentlich nur die Rückabwicklung oder den Vorschlag des Händlers zu akzeptieren, den Vertrag mit dem tatsächlichen Eigentümer abzuschließen und den "falschen" Vertrag zu vernichten.

Mag ja sein, dass vom Händler ein wenig Ganoverei im Spiel war. Da stellt sich aber die Frage, ob man das ggf. rechtssicher nachweisen kann.

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Zitat:

@Tand0r schrieb am 17. Oktober 2016 um 17:27:28 Uhr:


Sehe ich ja im Prinzip ähnlich.
Nur sehe ich den Händler am Zug ein vernünftiges Angebot zu machen.

Der Käufer sitzt hier am längeren Hebel er kann auch einfach alles so lassen wie es ist. Kommt es zu einem Mangel den die nicht existente Garantieverlängerung abgedeckt hätte, wird jedes Gericht die Reparaturkosten dem Händler aufdrücken.

Kann ja sein , dass es so kommen würde. Aber die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles wird wohl nahezu Null sein. Deswegen wäre für mich der Punkt mit der Gewährleistung nicht entscheidend. Der Käufer sitzt am längeren Hebel und kann die Kosten für die Garantie (die ja anscheinend jährlich bezahlt werden) fordern und eine Serviceleistung. Hat man viel mehr davon als stur die im Vertrag vereinbarten Leistungen zu fordern, von den man zu 99% kein Gebracuh machen wird, dafür aber z.B für die nächste Inspektion zahlen muss. Wenn man den Vertrag auflöst hat man auch nichts dadurch gewohnen.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 17. Oktober 2016 um 09:52:23 Uhr:



Zitat:

@incoplan schrieb am 17. Oktober 2016 um 07:53:28 Uhr:



Ist Reparatur gescheitert, kann Kunde unter weiteren Voraussetzungen Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz fordern. Bei Garantie nicht möglich. "
Doch ! wenn es vereinbart wurde.
Reparatur gescheitert ? Vertrag einliefern oder Kaufpreisminderung oder Schadenersatz.
Garantie ohne diese erbreiterung ist sinnloss.
Ausserdem: wer Garantie abgibt und in Reparatur letztendlich scheitert ist m.M.n. Schadenersatzpflichtig.

Nö.
Die Anschlussgarantie übernimmt Reparaturkosten (Material und Lohn). Wenn die Reparatur mehrmals scheitert, kann z.B. nicht (wie im Fall einer Gewährleistung) ein anderer Betrieb beauftragt werden und der gescheiterte Händler muss zahlen. Auch eine Fahrzeugrückgabe oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.

Bei einer gescheiterten Reparatur hast Du keine weitergehenden Rechte ausser ggfs. der Nichtbezahlung der Reparaturversuche.

Stelle doch mal die Neuwagen-Anschlussgarantiebedingungen hier ein, aus denen hervorgeht, dass der Garantienehmer weitergehende Rechte wie Kaufpreisminderung, Schadenersat hat.

O.

Ich bezweifele das alles. Es kann nicht so sein, das einer scheitert mit dem Reparatur und danach
nichts weiteres mehr verpflichtet ist. Garantie soll/muss völlich und unverkürzt "geliefert" werden.
Und werd nach z.B. 3 mal in der Gelegenheit gestellt ist eine Reparatur richtig zu machen aber jedes Mal scheitert, muss da mit rechnen das ein anderer Betrieb den Auftrag bekommt und der Händler muss m.M.n. bezahlen.

Zitat:

@incoplan schrieb am 17. Oktober 2016 um 18:48:37 Uhr:



Ich bezweifele das alles. Es kann nicht so sein, das einer scheitert mit dem Reparatur und danach
nichts weiteres mehr verpflichtet ist. Garantie soll/muss völlich und unverkürzt "geliefert" werden.
Und werd nach z.B. 3 mal in der Gelegenheit gestellt ist eine Reparatur richtig zu machen aber jedes Mal scheitert, muss da mit rechnen das ein anderer Betrieb den Auftrag bekommt und der Händler muss m.M.n. bezahlen.

Es ist nicht entscheidend, was Du Dir nicht vorstellen kannst, entscheidend ist, was in den Garantiebedingungen steht.

Hier z:B. die Bedingungen von AUDI.
https://www.audi.de/dam/nemo/used-cars/pdf/audi_anschlussgarantie.pdf

Unter Nr. 14 kannst Du nachlesen, welche weiteren Rechte Du hast.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 17. Oktober 2016 um 20:11:08 Uhr:



Zitat:

@incoplan schrieb am 17. Oktober 2016 um 18:48:37 Uhr:



Ich bezweifele das alles. Es kann nicht so sein, das einer scheitert mit dem Reparatur und danach
nichts weiteres mehr verpflichtet ist. Garantie soll/muss völlich und unverkürzt "geliefert" werden.
Und werd nach z.B. 3 mal in der Gelegenheit gestellt ist eine Reparatur richtig zu machen aber jedes Mal scheitert, muss da mit rechnen das ein anderer Betrieb den Auftrag bekommt und der Händler muss m.M.n. bezahlen.

Es ist nicht entscheidend, was Du Dir nicht vorstellen kannst, entscheidend ist, was in den Garantiebedingungen steht.

Hier z:B. die Bedingungen von AUDI.
https://www.audi.de/dam/nemo/used-cars/pdf/audi_anschlussgarantie.pdf

Unter Nr. 14 kannst Du nachlesen, welche weiteren Rechte Du hast.

O.

Es ist nicht entscheidend was du meinst, sondern was der Richter davon hält.

Zitat:

@incoplan schrieb am 17. Oktober 2016 um 23:29:43 Uhr:



Es ist nicht entscheidend was du meinst, sondern was der Richter davon hält.

Meine Meinung ist - wie ich oben ausgeführt habe - , dass im Garantiefall die vereinbarten Garantiebedingungen zur Anwendung kommen. Mit dieser Auffassung dürfte ich nicht daneben liegen.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 18. Oktober 2016 um 10:35:31 Uhr:



Zitat:

@incoplan schrieb am 17. Oktober 2016 um 23:29:43 Uhr:



Es ist nicht entscheidend was du meinst, sondern was der Richter davon hält.

Meine Meinung ist - wie ich oben ausgeführt habe - , dass im Garantiefall die vereinbarten Garantiebedingungen zur Anwendung kommen. Mit dieser Auffassung dürfte ich nicht daneben liegen.

O.

Wer nicht leistet was vereinbart wurde hat ein Problem.
Wer Garantie gibt aber/und letztendlich scheitert am notwendigen Reparatur hat doch auch ein Problem.
Und wer das Problem nicht löst und keine Abhilfe schaft endet notwendiger Weise beim Richter.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 18. Oktober 2016 um 10:35:31 Uhr:



Zitat:

@incoplan schrieb am 17. Oktober 2016 um 23:29:43 Uhr:



Es ist nicht entscheidend was du meinst, sondern was der Richter davon hält.

Meine Meinung ist - wie ich oben ausgeführt habe - , dass im Garantiefall die vereinbarten Garantiebedingungen zur Anwendung kommen. Mit dieser Auffassung dürfte ich nicht daneben liegen.

O.

..doch damit liegst Du falsch..sofern es sich um eine Neuwagenanschluss-
od. Gebrauchtwagen Garantie handelt.

Was erstattet wird, findet sich dort im Kleingrdruckten und das ist oft weniger,
als mann denkt.

Grüße

Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 18. Oktober 2016 um 15:24:45 Uhr:



..doch damit liegst Du falsch..sofern es sich um eine Neuwagenanschluss-
od. Gebrauchtwagen Garantie handelt.

Was erstattet wird, findet sich dort im Kleingedruckten und das ist oft weniger,
als mann denkt.

Grüße

Also wenn es sich um Neuwagenanschluss- oder Gebrauchtwagen Garantie handelt, sind nicht die vereinbarten Garantiebedingungen, sondern das "Kleingedruckte" maßgebend. Verstehe ich nicht. Schön, wenn es andere verstehen.

Das Kleingedruckte, unter dem man die klein gedruckten ergänzenden Bedingungen versteht, ist doch Teil der Garantiebedingungen oder gibt es weitere Unterlagen, in denen man das maßgebliche Kleingedruckte findet?

Dass oft weniger erstattet wird als man denkt, hatte ich hier schon angedeutet.

O.

gelöscht. Doppelpost.

O.

Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 18. Oktober 2016 um 15:24:45 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf schrieb am 18. Oktober 2016 um 10:35:31 Uhr:


Meine Meinung ist - wie ich oben ausgeführt habe - , dass im Garantiefall die vereinbarten Garantiebedingungen zur Anwendung kommen. Mit dieser Auffassung dürfte ich nicht daneben liegen.

O.

..doch damit liegst Du falsch..sofern es sich um eine Neuwagenanschluss-
od. Gebrauchtwagen Garantie handelt.

Was erstattet wird, findet sich dort im Kleingrdruckten und das ist oft weniger,
als mann denkt.

Grüße

Wie gesagt, die Meinung des Richters kann nie ausgeschlossen werden.

Wieviel Wert ist denn eine Garantiezusage von irgendeinem Kiessbett Händler? Der ist vielleicht schon nächste Woche insolvent, und dann wars das mit irgendeine Gewährleistung.. kein Vergleich zur Werksgarantie

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