Gebrauchtwagen Garantie bei Schäden
Vor ca. 14 Monaten habe ich einen 3er Leasingrückläufer gekauft der jetzt fast 5 Jahre alt ist. Nun ist es so, dass bei dem Wagen an der Heckscheibe der Lack platzt. Das war zum Kaufzeitpunkt nicht zu sehen und nun war ich bei BMW. Es hat sich herausgestellt, dass es kein Originallack mehr war sondern neu lackiert wurde. Solche Informationen hat mir der Händler nicht mitgeteilt. Wie sieht es nun rechtlich aus? Den Händler habe ich noch nicht kontaktiert.
Soweit ich weis ist es ja ein Schaden der bereits zur Kaufzeit "vorhanden" war und in diesem Fall muss der Händler haften.
Ich wunder mich ebenso wie bei einem Leasingfahrzeug wo alles über BMW laufen sollte überhaupt keine Dokumente dazu vorhanden sind.
16 Antworten
Klingt nach "verstecktem Mangel", wobei hier wohl insbesondere die minderwertige Ausführung der Lackierung gemeint ist. Fragt sich auch, weshalb lackiert wurde (Unfall? Wurde der Wagen explizit unfallfrei angepriesen?). Wenn's mehr ist als nur ein kleiner, aber ärgerlicher Schaden, würde ich erstmal von der BMW-Werkstatt den Befund schriftlich bestätigen lassen. Damit würde ich entweder zur Rechtschutz-Vers. (wenn vh.) oder zu einem Anwalt Deines Vertrauens gehen und abklären, ob sich weitere Massnahmen aufdrängen (z.B. ein Gutachten).
Der einfache Weg wäre sonst direkt zum Händler mit dem BMW-Befund. Der clevere Händlers wird behaupten, dass er Dir das Auto in korrektem Zustand übergeben hat. 14 Monate ist schliesslich eine lange Zeit seither... Da verspreche ich mir wenig Erfolg, aber ein Versuch kann's am Ende ja wert sein.
So die Lackiererei aus plausiblen Gründen (also nicht wg. Unfall) nötig war, wirst Du m.E. bestenfalls eine Nachbesserung erreichen können.
Die Story mit der fehlenden Fz-Historie könnte darauf beruhen, dass der Leasingnehmer einen Schaden nicht bei BMW behoben hat und dabei (vor-)letztlich auch den Händler täuschte.
Mein Rat: wenn's der Streitwert rechtfertigt, juristischen Rat beiziehen.
Na ja, mach Dir da aber mal keine allzu großen Hoffnungen. Was man fordert, muss man auch beweisen können. Wenn der Leasingnehmer hier vor der Rückgabe einen Schaden unter der Hand hat billig lackieren lassen, kann das auch der Händler nicht nachvollziehen. Insofern bestünde auch kein Anspruch gegen den Händler. Heißt dann = Pech gehabt...
Etwas anderes wäre, wenn sich zweifelsfrei nachweisen ließe, dass die Lackierung vom - durch oder im Wissen des verkaufenden Händlers erfolgte...
Bei mir ist genau das Gleiche passiert. Es wurde nachlackiert und nun platzt der Lack. Beim Kauf war nichts zu sehen.
Zitat:
@Railey schrieb am 22. April 2015 um 22:30:06 Uhr:
Klingt nach "verstecktem Mangel", wobei hier wohl insbesondere die minderwertige Ausführung der Lackierung gemeint ist. Fragt sich auch, weshalb lackiert wurde (Unfall? Wurde der Wagen explizit unfallfrei angepriesen?). Wenn's mehr ist als nur ein kleiner, aber ärgerlicher Schaden, würde ich erstmal von der BMW-Werkstatt den Befund schriftlich bestätigen lassen. Damit würde ich entweder zur Rechtschutz-Vers. (wenn vh.) oder zu einem Anwalt Deines Vertrauens gehen und abklären, ob sich weitere Massnahmen aufdrängen (z.B. ein Gutachten).
Der einfache Weg wäre sonst direkt zum Händler mit dem BMW-Befund. Der clevere Händlers wird behaupten, dass er Dir das Auto in korrektem Zustand übergeben hat. 14 Monate ist schliesslich eine lange Zeit seither... Da verspreche ich mir wenig Erfolg, aber ein Versuch kann's am Ende ja wert sein.
So die Lackiererei aus plausiblen Gründen (also nicht wg. Unfall) nötig war, wirst Du m.E. bestenfalls eine Nachbesserung erreichen können.
Die Story mit der fehlenden Fz-Historie könnte darauf beruhen, dass der Leasingnehmer einen Schaden nicht bei BMW behoben hat und dabei (vor-)letztlich auch den Händler täuschte.
Mein Rat: wenn's der Streitwert rechtfertigt, juristischen Rat beiziehen.
Also er hatte erwähnt, dass am Heck ein Unfallschaden war aber dabei hat er auf die hintere Stoßstange hingewiesen und nicht die Seite neben der Hechscheibe.
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Zitat:
@NeoNeo28 schrieb am 22. April 2015 um 23:12:11 Uhr:
Na ja, mach Dir da aber mal keine allzu großen Hoffnungen. Was man fordert, muss man auch beweisen können. Wenn der Leasingnehmer hier vor der Rückgabe einen Schaden unter der Hand hat billig lackieren lassen, kann das auch der Händler nicht nachvollziehen. Insofern bestünde auch kein Anspruch gegen den Händler. Heißt dann = Pech gehabt...Etwas anderes wäre, wenn sich zweifelsfrei nachweisen ließe, dass die Lackierung vom - durch oder im Wissen des verkaufenden Händlers erfolgte...
Ist es nicht die Aufgabe des Händlers selber zu prüfen ob man ihn übers Ohr hauen will? Er kann die Verantwortung was mit dem Wagen mal war ja schlecht einfach auf den Käufer überwälzen nur weil es früher mal passiert ist. Immerhin ist er nicht umsonst ein Händler und steht in der Gewährleistungpflicht. Er hat gekauft, er verkauft weiter also muss er auch haften für das was er weiter verkauft egal was vorher war. Wenn ein Turbolader nach paar tausend Kilometern defekt ist kann er ja auch nicht sagen, dass der Vorbesitzer ihn wohl selbst repariert und scheinbar was falsch gemacht hat.
Zumindest verstehe ich das so.
Dann verstehst Du das aber grundlegend falsch... Sorry... 😉
Natürlich unterstellt man einem Händler mit eigener Werkstatt durchaus ein gewisses Maß an Kenntnis und Sachverstand, sodass deletantisch glattgepfuschte Unfallschäden schon erkannt werden sollten. Kein Händler ist aber verpflichtet jeden anzukaufenden Gebrauchtwagen genauestens mit Lackstärkemessgerät und Röntgengerät unter die Lupe zu nehmen.
Kann der Händler dann noch per Ankaufvertrag nachweisen, dass ihm selbst das Fahrzeug ohne Unfallangabe verkauft wurde, ist er in der Regel aus dem Schneider.
Einzige Chance ist die, einem Händler beweisen zu können, dass er den Unfallschaden selbst glattgebügelt hat oder zumindest nachweislich von dem reparierten Unfallschaden wusste. Insofern gibt es nix Besseres als einen auskunftsfreudigen Vorbesitzer... 😉
Was den angesprochenen Turbolader angeht, nun gut, gilt nicht als Verschleißteil im eigentlichen Sinne, also wäre man zumindest für die ersten 6 Monate der Beweislastumkehr aus dem Schneider. Ab Tag 1 nach 6 Monaten ist der Rest jedweder Gewährleistung für die Tonne...
Ich denke, wenn man dem Händler nicht gerade arglistige Täuschung vorwerfen kann, dann hat man nach 14 Monaten irgendwie schlechte Karten. Der Händler hat nach 12 Monaten mit dem Wagen nichts mehr zu tun, außer natürlich wie erwähnt, er hätte arglistig getäuscht.
Zitat:
@dseverse schrieb am 23. April 2015 um 20:21:43 Uhr:
Ich denke, wenn man dem Händler nicht gerade arglistige Täuschung vorwerfen kann, dann hat man nach 14 Monaten irgendwie schlechte Karten. Der Händler hat nach 12 Monaten mit dem Wagen nichts mehr zu tun, außer natürlich wie erwähnt, er hätte arglistig getäuscht.
Stimmt so nicht. Gesetzlich 24 Monate die auf mindestens 12 Monate im Kaufvertrag nach Absprache gekürzt werden dürfen. Zumindest wenn man den Quellen trauen kann.
Zitat:
Kann der Händler dann noch per Ankaufvertrag nachweisen, dass ihm selbst das Fahrzeug ohne Unfallangabe verkauft wurde, ist er in der Regel aus dem Schneider.
Einzige Chance ist die, einem Händler beweisen zu können, dass er den Unfallschaden selbst glattgebügelt hat oder zumindest nachweislich von dem reparierten Unfallschaden wusste. Insofern gibt es nix Besseres als einen auskunftsfreudigen Vorbesitzer... 😉
Ok dann hielt ich bis jetzt zu viel von Händlern. Wird ja immer angepriesen besser beim Händler zu kaufen. Ich werde mich da mal ein wenig ausgiebiger beim nächsten mal informieren.
Er wusste von dem Unfallschaden. Steht ebenso im Kaufvertrag drin, dass es einen Unfall gab aber laut seiner Aussage wurde alles sachgerecht bei BMW repariert. Deswegen wundert mich auch, dass es nichts offizielles in Papierform gibt.
Zitat:
@intenso09 schrieb am 23. April 2015 um 21:00:24 Uhr:
Stimmt so nicht. Gesetzlich 24 Monate die auf mindestens 12 Monate im Kaufvertrag nach Absprache gekürzt werden dürfen. Zumindest wenn man den Quellen trauen kann.Zitat:
@dseverse schrieb am 23. April 2015 um 20:21:43 Uhr:
Ich denke, wenn man dem Händler nicht gerade arglistige Täuschung vorwerfen kann, dann hat man nach 14 Monaten irgendwie schlechte Karten. Der Händler hat nach 12 Monaten mit dem Wagen nichts mehr zu tun, außer natürlich wie erwähnt, er hätte arglistig getäuscht.
Gute Info. Danke. Dachte immer es wäre nur 1 Jahr. Aber nach 6 Monaten ändert sich ja die Beweislast. Wenn im Kaufvertrag steht das er einen reparierten Schaden hat, der Käufer das unterschrieben hat, wie will man dem Händler nun arglist oder ähnliches nachweisen? Und wer sagt, das BMW Reparaturen immer Top Qualität liefern?
Grundsätzlich sind es 24 Monate, welche jedoch ausschließlich bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden dürfen. Da hat der TE vollkommen recht.
Interessant dabei lediglich, dass bei einem ungerechtfertigten Gewährleistungsausschluss vom Händler - nicht - automatisch die Kürzung eintritt, sondern die volle Gewährleistungszeit von 24 Monaten eintritt. Auf Grund der Beweislastumkehr allerdings zu 99,9% für die Tonne.
Interessant auch, dass ein vergessener Gewährleistungsausschluss selbst bei einem Verkauf von Privat an Privat automatisch zu einer 24-monatigen Gewährleistung führt. Haben viele private Ebay-Verkäufer noch gar nicht realisiert und sitzen förmlich auf einer Zeitbombe... 😉
Grauzone sind die ominösen Angebote mit 3 Zeilen Artikelbeschreibung und 30 Zeilen Gewährleistungsausschluss nach neuem EU-Recht. Da es ein solches nicht gibt, soll es schon Gerichte gegeben haben, die auch hier einen fehlerhaften und damit unwirklsamen Gewährleistungsausschluss unterstellten. Egal ob gewerblicher oder privater Anbieter...
* * * * *
Aber ich glaub, wir sind schon wieder seeeehr weit weg vom eigentlichen Thema. Gibt's bestimmt gleich Mecker... 😉
Zitat:
@dseverse schrieb am 23. April 2015 um 22:34:07 Uhr:
Wenn im Kaufvertrag steht das er einen reparierten Schaden hat, der Käufer das unterschrieben hat, wie will man dem Händler nun arglist oder ähnliches nachweisen? Und wer sagt, das BMW Reparaturen immer Top Qualität liefern?
Hast Du vollkommen recht. Leider ist das eine übliche Masche von Händlern. Es wird auf einen kleinen Minischaden verwiesen, der dann auch im Kaufvertrag aufgenommen wird. Allerdings so, dass man das weiträumig umfassen kann und keinerlei Handhabe mehr hat. Leider...
Dafür hat man doch neulich das Papier erfunden und auch den Durchschlag, später noch den Fotokopierer nachgeschoben und schliesslich auch das digitale Zeugs. Damit die BMW-Schrauber berichten können, was für ein Schaden vorlag und wie er repariert wurde. Hat die schönen Worte wenn nicht völlig ersetzt so doch ergänzt und taugt prima zur Aufbewahrung und als Erinnerungshilfe.
Ich verstehe nicht, dass man die Dokumente nicht zur Einsicht verlangt, bevor man den Kaufvertrag (-> Papier) unterschreibt und sich zumindest Kopien von mitgeben lässt. Als ich neulich meinen Mini verröstete, hatte ich den ganzen Ordner bereit. Hat den Käufer nicht die Bohne interessiert. Soll er nachher aber auch nicht jammern, wenn er Fahrzeug-Archäologie betreiben muss. Tja. Sorry.
"Der Händler hatte einen Unfall erwähnt...". Da muss es doch klingeln. Belege her oder tschüss, was anderes käme mir nicht unter.
Aber gut, vielleicht ist der Händler ne ehrliche Haut, soll's ja geben. Vielleicht ist es ihm auch nicht recht, vera..t worden zu sein. Und der Vorbesitzer hat ja einen Namen. Vielleicht kriegt man die Vorgeschichte des Lackschadens zusammen. Dir ist ja schon geholfen, wenn nicht die ganzen Kosten an Dir hängen bleiben. Ähm, nebenbei, nur so aus Neugier: hast Du Bilder und Beschreibung zum Blätterlack?
Und nochwas, wird wohl auch in Deutschland rechtlich so sein: Schäden sind unverzüglich anzuzeigen, d.h. warte nicht allzulange, beim Händler vorzusprechen oder noch besser, ihm zusätzlich ein Papier zuzustellen mit Deinen Feststellungen und Forderungen. Muster zu solchen Schreiben finden sich im Internet. Good luck.
Na ja, abplatzender Lack wäre definitiv ein Sachmangel - allerdings sind hier schon 14 Monate rum. Abgesehen von der 6-monatigen Beweislastumkehr, würde hier nicht mal mehr die auf 12 Monate begrenzte Gesamtfrist herhalten. Insofern ist das Thema so gut wie gegessen - es sei denn - arglistige Täuschung (wie oben schon jemand anmerkte)...
Man müsste den Händler also vorsorglich darauf hinweisen und unter Vorbehalt eine eventuelle Forderung in den Raum stellen. Geltend machen ist aber erst drin, wenn man meint, zweifelsfrei beweisen zu können, dass der Verkäufer hinreichend von dem Schaden wusste.