Gebraucht gekauft, nun Mängel

VW Passat B5/3B

Tach zusammen!

Hab Anfang April nen gebrauchten Passat 3b BJ 99 (1.8 ARG, 125PS) gekauft. KM-Stand: 220tkm (steinigt mich!)
War ein Notkauf, da mein alter nicht mehr wollte und ich schnellstmöglich nen fahrbaren Untersatz brauchte.

Im Kaufvertrag stehen keine Mängel drin.

Naja, im Laufe der ersten 3 Wochen haben sich dann doch einige Mängel raus kristallisiert:
1.) Servo/Lenkgetriebe:
Beim kompletten Einschlag war anfangs nur ein Surren zu hören, dann von einer Minute auf die andere klang es, als würde mir die Pumpe um die Ohren fliegen. Diagnose Händler: Schaden am Lenkgetriebe, Servoöl futsch.
Hat er auf seine Kosten repariert, geht jetzt wieder. (das er mir ne Dose Hydrauliköl (9€) unterschlagen und nen halben Tank für eine Probefahrt leer gefahren hat erwähne ich lieber nur in Klammern..)

2.) Karre geht im warmen Zustand im Leerlauf aus.
Dieses Problem ist nach dem Tausch des Lenkgetriebes schlimmer geworden, ich denke, weil er die Lernwerte im Steuergerät verloren hat.
Er vermutet eine Defekte Dichtung vor der Drosselklappe, weshalb Sprit/Luft-Gemisch nicht mehr passt und der Motor aus geht. Will er auch auf seine Kosten tauschen, Termin heute oder morgen.

3.) Ich hab mir auf Verdacht die Zündkerzen mal angeschaut. 3 und 4 (unter Zündverteiler) sehen gut aus, aber 1 und 2.... Bei 1 stand die Zündkerze im Öl, Stecker nicht. Beim 2 Stand die Kerze komplett und der Stecker zur Hälfte im Öl. Verdacht: Ventildeckeldichtung.

So langsam hab ich die Schnauze voll.
Ich weiß, dass der Händler eine Gewährleistungspflicht hat (auch wenn es ein "Privatkaufvertrag" ist). Und das ich ihm 2 Chancen geben muss, die Mängel zu beseitigen. Da es sich hier in meinen Augen nicht um "geringfügige Mängel" handelt, und diese eigentlich schon VOR dem Verkauf da sein müssten, hätte ich doch, sollte sich der Verdacht mit der Ventildeckeldichtung bestätigen, das Recht haben, vom Kaufvertrag komplett zurück zu treten, oder? Muss ich dann eine "Strafgebühr" zahlen, oder müsste er mir den kompletten Kaufpreis inkl. Schadensersatz (z.B. Anmeldekosten (75€), Nerven kann man leider nicht in Geld umrechnen...) erstatten. Oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank für Antworten. Falls falscher Bereich: Bitte verschieben!

LG

PS: mir ist klar, dass das das letzte mal war, dass auch nur einen Fuß auf seinen Hof setze..... in Zukunft: Lieber 2h Zug zur Arbeit für ne Woche und nen gscheites Auto kaufen als so nen Stress nochmal mitmachen....

7 Antworten

Ich denke mal du bist im falschen Forum .. hier sind nur die Bj 88-97 vertreten.
aber ich denke mal einer der Forenpaten wird dich schon ins richtige verschieben ..

Viel glück bei der Fehlersuche ..

Zitat:

@Panzerschubse schrieb am 11. Mai 2015 um 16:21:24 Uhr:


Ich denke mal du bist im falschen Forum .. hier sind nur die Bj 88-97 vertreten.
aber ich denke mal einer der Forenpaten wird dich schon ins richtige verschieben ..

Viel glück bei der Fehlersuche ..

Hab ich selbst grad gesehen und die Mods alarmiert, sorry dafür... ^^

Mit gehts nichtmal unbedingt um die Fehlersuche, sondern eher um den rechtlichen Stand. Die Mängelbeseitigung liegt mMn in der Verantwortung des Händlers, denn er hat mir den Karren verkauft, ohne auf Mängel hinzuweisen. Deswegen, so meine Vermutung, spurt er auch so als um die Reparatur des Lenkgetriebes ging. Dennoch habe ich nun natürlich die BEfürchtung, dass dort noch viel mehr sein könnte, wenn sowas nun schon 4 Wochen nach Kauf auftritt....

Ist ja kein Thema😎

Rechtlich kommt es doch bestimmt darauf an was im Kaufvertrag steht.
Also bei Händlern steht meistens "Bastlerfahrzeug" .. so weit ich das weiss ist er damit aus der Nummer raus.
Den Kleinkram hat er vielleich als "Werbung" für den zufriedenen Kunden in kauf genommen .. aber wenns hart auf hart kommt fährt er bestimmt die Krallen bzw. dei Paragraphen aus bzw. auf

Zitat:

@Panzerschubse schrieb am 11. Mai 2015 um 16:33:20 Uhr:


Ist ja kein Thema😎

Rechtlich kommt es doch bestimmt darauf an was im Kaufvertrag steht.
Also bei Händlern steht meistens "Bastlerfahrzeug" .. so weit ich das weiss ist er damit aus der Nummer raus.
Den Kleinkram hat er vielleich als "Werbung" für den zufriedenen Kunden in kauf genommen .. aber wenns hart auf hart kommt fährt er bestimmt die Krallen bzw. dei Paragraphen aus bzw. auf

Nach Recherche sind solche Klauseln wie "Bastlerfahrzeug" oder "gekauft wie gesehen" bei Händlern nichtig. Das einzige was die machen können ist, die gesetzliches Gewährleistungspflicht von zwei auf ein Jahr zu verkürzen. Und in den ersten 6 Monaten geht man davon aus, dass der Mangel schon beim Kaufzeitpunkt vorhanden war (Verschleiß natürlich immer ausgenommen).

Der Kaufvertrag ist der Vordruck vom ADAC oder mobile.de glaub ich. Und dort ist im Feld Mangel kein Eintrag.

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Solange er das Fahrzeug nicht auf Kommissionsbasis verkauft hat, kommt er aus der Sache eigentlich nicht raus. Aber wenn es so wäre, hätte er gar nicht erst irgendwas repariert, sondern dich gleich vom Hof geschickt.

Wenn im Kaufvertrag Mängel drin stehen würde, würde das bedeuten, dass Du darüber in Kenntnis gesetzt wurdest und diese akzeptierst. Dann müsste er dafür keinerlei Gewährleistung übernehmen. Vom Kauf zurücktreten kannst Du aber nicht so einfach, da Du im die Möglichkeit der Nachbesserung geben musst. Dazu musst Du ihm den Mangel / die Mängel erst mal anzeigen, wozu Du regelmäßig 14 Tage nach Bekanntwerden Zeit hast -> das hast Du ja getan.
Dann musst Du ihm eine angemessene Frist einräumen, um sich um die Mängelbeseitigung kümmern zu können, wobei angemessen natürlich ein dehnbarer Begriff ist. Er muss jedenfalls wirklich die Möglichkeit haben, den Wagen zu reparieren, Samstag Abend hinstellen und Montag früh weg fahren wollen ist da unrealistisch. Aber ihr habt euch ja anscheinend terminlich schon gefunden.

Dann musst Du ihm min. zwei Reparaturversuche einräumen, und erst wenn der zweite fehlschlägt, kannst Du vom Kaufvertrag zurück treten. Das gilt aber pro Mangel einzeln. D.h. wenn er dir die Kiste jetzt wieder flott macht, und Du in drei Monaten merkst, dass noch was anderes ist, kannst Du ihm den Wagen nicht einfach wieder hin stellen, sondern musst ihm wieder die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen.

Sehe das auch wie @Karls Quell. Klingt ja nicht schlecht, wenn der Verkäufer anbietet, die Mängel zu beseitigen.

Wenn alle Stricke reißen, macht der Gang zum Rechtsanwalt am meisten Sinn.

Was bedeutet "Privatverkauf" vom Händler?

privatverkauf ? händlerverkauf

(quelle: ADAC)
Händler haften ein Jahr für Sachmängel
Händler bzw. Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen
Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen.
Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist nicht
zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie
gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung
/Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit, auch wenn einige
Händler diese in ihren Kaufverträgen verwenden.

Sachmängelhaftung
Bei der Sachmängelhaftung handelt es sich um ein gesetzliches verankertes Recht.
Sofern der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges zwischen einem Händler bzw.
Unternehmer und einer Privatperson stattfindet, darf die Haftung nicht
ausgeschlossen werden. Der Verkäufer haftet hierbei für alle Mängel, die der Wagen
zum Übergabezeitpunkt hat, für mindestens ein Jahr. Nachbesserungsarbeiten im
Rahmen der Sachmängelhaftung sind für den Käufer kostenlos.
Der Käufer muss allerdings immer dem Verkäufer selbst die Möglichkeit zur
Nachbesserung geben und darf nicht ohne Weiteres eine andere Werkstatt mit der
Reparatur beauftragen!
In bestimmten Fällen (z. B. wenn der Mangel auch nach mehreren
Reparaturversuchen nicht beseitigt werden kann) sieht die Sachmängelhaftung auch
ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung vor.

Gesetzliches Rücktrittsrecht nur bei Nachbesserung durch den Verkäufer
Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben (nicht ganz
unerheblichen) Mangels hat der Käufer in der Regel das gesetzliche Recht, vom
Kaufvertrag zurückzutreten. D.h. er kann das Fahrzeug zurückgeben und den
Kaufpreis zurückverlangen. Dies gilt aber nur, wenn die Nachbesserung vom
Verkäufer selbst durchgeführt wurde oder der Verkäufer vorher der Nachbesserung
in einer anderen Werkstatt zugestimmt hat.
Wer in einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren lässt, muss dem
Verkäufer selbst noch einmal die Nachbesserung ermöglichen und kann erst vom
Vertrag zurücktreten, wenn auch dem Verkäufer die Reparatur nach zwei Versuchen
nicht gelingt.

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