Garantieverlängerung
Hallo zusammen,
kann mir bitte jemand sagen was eine zweijährige Garantieverlängerung mit jährlich 20.000 KM Laufleistung kostet?
Vielen Dank 😉
69 Antworten
Ich schau nochmal ins Kleingedruckte. 🙂
Bezüglich Akku wird es wohl schwierig.
Bei Hybrid gewährleistet BMW, glaube ich, nur 6 Jahre.
Und jetzt wird's spannend. Es wird gewährleistet, dass der Akku nach dieser Laufzeit noch einen bestimmten Ladezustand hält. Ich glaube, es sind 80% .
Und wer ist dann in der Beweispflicht?
Ich glaube, das wird interessant.
Zitat:
@Elevate schrieb am 10. März 2021 um 22:03:37 Uhr:
Ich schau nochmal ins Kleingedruckte. 🙂
Hab ich gemacht, von oben bis unten und wieder hoch.
Es steht in den Garantiebedingungen nicht wo ich das Auto zu warten habe, sondern nur das es nach Herstellervorgaben zu warten ist und das kann auch eine freie.
Eine Beschränkung auf den 🙂 würde auch gegen geltendes Recht verstoßen:
Zitat:
Wer einen Gebrauchtwagen fährt, kann die Wartung und Inspektion in einer freien Werkstatt vornehmen lassen, die Garantie bleibt davon unberührt. Klauseln, die Garantieansprüche an Arbeiten in Vertragswerkstätten des Herstellers binden, verstoßen gegen das deutsche AGB-Recht und sind unwirksam.
Zur weiteren Aufklärung, mein gebrauchter hat Premium Selection Garantie, also keine Garantieverlängerung, aber bei einer Garantieverlängerung sähe es rechtlich genau so aus.
Wenn die bei mir abgelaufen ist, ist der Wagen eh knapp 5 1/2 Jahre alt und ich bräuchte dann auch bei Scheckheftpflege in der Vertragswerkstatt nicht auf Kulanz seitens BMW hoffen.
Ich Rede hier von KULANZ und nicht von Gewährleistung. Stelle mal einen Kulanzantrag nach München wenn deine Services lueckenhaft und/oder bei ATU gemacht wurden
Puh, hier wird aber jetzt einiges durcheinander gewirbelt.
Gesetzliche Garantieansprüche, freiwillige Garantie/Gewährleistung (wie im Falle einer Garantieverlängerung), Kulanz...
Wenn ich einen privaten Vertrag (und nichts anderes ist eine Garantieverlängerung) abschließe, dann gelten erstmal die AGB.
Auf was bezieht sich dein Zitat, @cookie_dent?
Gesetzliche Garantieansprüche aus dem Gebrauchtwagenkauf? Klar, die können per AGB nicht ausgehebelt werden.
Aber rein freiwillige oder vertraglich verlängerte Gewährleistung? Da sieht es dann würde ich meinen schon anders aus.
Der Artikel, aus dem sein Zitat stammt, zeichnet ohnehin ein differenziertes Bild...
https://www.t-online.de/.../...ist-die-vertragswerkstatt-pflicht-.html
Na, ich sehe die Frage doch ganz einfach:
-Gebe ich nach dem dritten Jahr Geld für eine Garatieverlaengerung aus
-Spar ich mir das Geld und hoffe im Schadensfall ((4+5Jahr) auf Kulanz.
Letzteres bedingt allerdings, dass ich meine Services lückenlos bei BMW machen lasse.
Zitat:
@Xentres schrieb am 11. März 2021 um 08:26:07 Uhr:
Puh, hier wird aber jetzt einiges durcheinander gewirbelt.
Ja, daher mal kurz die korrekten Begriffe:
Gesetzlich: Sachmängelhaftung / Gewährleistung - kann nicht ausgehebelt / umgangen / an Bedingungen geknüpft werden.
Garantie: ergänzende / zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers / Händlers, da trifft all dies nicht zu.
Um Ansprüche daraus geltend zu machen müssen in beiden Fällen die Wartungen nach Herstellervorschrift gemacht worden sein. Nicht mehr und nicht weniger - wobei die Beweislast natürlich beim Anspruchsteller liegt und das kann im Einfall spannend sein.
Kulanz wiederum ohne durchgängige Wartung in Vertragswerkstatt dürfte sehr schwierig werden.
Ist das nicht ein Widerspruch?
Gewährleistung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Gewährleistung ist an die Bedingung geknüpft, dass Wartungen nach Herstellervorschrift gemacht wurden?
Nein das ist kein Widerspruch. Aber man kann für sich natürlich einen draus machen. Weitere Bedingungen in dem Sinne wären zum Beispiel, dass man die Steuergeräte nicht versuchsweise mit 10KV beaufschlagt oder das Fahrzeug in der Salznebelkammer parkt.
Auch der gesetzliche Anspruch greift halt nur bei bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Dazu zählt auch die Wartung nach Herstellervorgabe.
Irgendwie logisch.
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 11. März 2021 um 09:57:47 Uhr:
Nein das ist kein Widerspruch. Aber man kann für sich natürlich einen draus machen. Weitere Bedingungen in dem Sinne wären zum Beispiel, dass man die Steuergeräte nicht versuchsweise mit 10KV beaufschlagt oder das Fahrzeug in der Salznebelkammer parkt.
Ich habe keinen Widerspruch daraus gemacht! Ich habe einfach nur gefragt. Sorry, wenn das nicht gewünscht ist.
Sry,kam anders rüber, alles gut :-)
Zitat:
@Xentres schrieb am 11. März 2021 um 08:26:07 Uhr:
Auf was bezieht sich dein Zitat, @cookie_dent?
Es bezieht sich hauptsächlich auf den Unterschied:
1. Hoffnung auf Kulanz, wenn das Auto immer schön brav beim 🙂 gewartet wird
und:
2. Garantie/Garantie Verlängerung auch wenn man das Auto in einer freien warten lässt.
Im Fall 1 ist man voller Hoffnung auf eine freiwillige Leistung des Herstellers
Im Fall 2 hat man ein Garantieversprechen
Da mir die Hoffnung auf eine Kulante Entscheidung schon mehrfach genommen wurde ist mir das (einklagbare) Garantieversprechen lieber, zumal ich dann in der Werkstattwahl frei bin.
Auch wenn das dann 400-700€ kostet habe ich die Sicherheit das es übernommen wird und bin nicht von einer Laune abhängig. Wie gesagt, den Preis dafür hole ich bei der Inspektion wieder rein so das sie für mich im Endeffekt fast kostenneutral ist.
Zitat:
@Xentres schrieb am 11. März 2021 um 10:11:33 Uhr:
Auch der gesetzliche Anspruch greift halt nur bei bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Dazu zählt auch die Wartung nach Herstellervorgabe.
Natürlich. Und das lasse ich mir auch jedes mal von der freien Werkstatt quittieren.
Meine Tochter hat im Januar (nach nur 110.000 km) ein neues Hinterachsdifferential bei ihrem F36 reinbekommen, das Auto wird in der gleichen freien Werkstatt gewartet zu der ich auch gehe.
Die Abwicklung ging reibungslos über Premium Selection, einzige Bedingung war die Schadensfestellung und Reparatur musste in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden und den halben Liter Öl für 70€ musste sie selbst übernehmen.
Also:
Zitat:
Übergang der Garantiie auf der• Erwerber des
Fahrze uges;.
Im Falle der Veräußerung des Fahrzeuges vor und
während der Garantielaufzeit geht die Gara11tie
nur dann auf den Erwerber über, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Verjährung.
Sämtlici1e Ansprüctie aus einem Garantiefall
ve1jä hren 12 Monate nach Ablauf der Gai antie.
Notizen:
• Die Verkaufsanzeige wurde durch den Verkäufer
oder durd1 den Erwerber parallel mit der Eiri-ei
chung der Ummeldebescheinigung beim Ga{an- ..... ))
t1egeber oder dessen beauftragter EURO ..:::;/
Servicestelle angezeigt -----------------
• Der Erwerber lässt das Fahrzeug inn b C!e
Vertragsstaaten des Europäi ~chen Wirtschaft
raumes (begrenzt auf deren geografisch zu
Europa gehöriges Hoh~1t59roet und Zypern)
sowie der Sctiweiz, Monaeo..Andorra und
San Marino zu
• Das Fahrzeug wirt:I an einen En nehmer
{d. h. nidlt an HändlerM'"rederverkäufer) veräußert
• Das Fahrzeug Wird nach dem Verkauf nicht
zur gewerbsmaB en Pei'Sonenbefördecung
verwendet
• Das Fahrzeug w"rd.nach dem Verkauf nidll
gewerbs „ ·g an einen weohselnden Personenkrets
vermietet
• Das Fahrzeug wird nach dem Verkauf nicht als
Taxi1 MJerwagen1 Selbstfahr-Mie~ragen oder
Fahrschulwagen genutzt
https://bmw-gg.de/.../...rantiebedingungen.pdf.asset.1511745047205.pdf
Seite 8
Da die Datei geschützt war habe ich sie mit einem anderen PDF Programm gedruckt und danach wieder die Texterkennung wenig erfolgreich rüber gejagt aber ich habe keine Lust das zu korrigieren.
Da die Bedingungen von 2015 sind - was auch immer 2019 gültig war.
Steht bei mir auch so drin.
Wodurch unterscheiden sich Euro Plus und Premium Selection Garantie eigentlich, nur im Namen?