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Führerschein E / Kosten?!

Themenstarteram 14. Juni 2010 um 18:38

Hallo zusammen,

mich würde interessieren wie teuer der E-Führerschein ist, aber was ich viel interessanten wäre ist, ob ich auch einen Anhänger mit mehr als 750kg ohne E-Führereschein fahren darf, ich habe C1 somit darf ich bis 7,5t fahren.

Ich habe schon viel gelesen, aber irgendwie bekomm ich immer wieder andere/neue Aussagen dazu.

Ist die Aussage richtig, solange das Zugfahrzeug schwerer ist als der Anhänger, darf ich es mit C1 fahren, denn eigentlich darf die zulässige Gesamtmasse von 3,5t nicht überschritten werden, ist klar, aber ich darf ja bis 7,5t fahren...

Hier ein Bsp.

Zugfahrzeug 2t + Anhänger 1,8t = 3,8t

Freue mich auf viele Antworten!

MFG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Daniela2010

 

Ich habe schon viel gelesen, aber irgendwie bekomm ich immer wieder andere/neue Aussagen dazu.

Ist die Aussage richtig, solange das Zugfahrzeug schwerer ist als der Anhänger, darf ich es mit C1 fahren, denn eigentlich darf die zulässige Gesamtmasse von 3,5t nicht überschritten werden, ist klar, aber ich darf ja bis 7,5t fahren...

Hier ein Bsp.

Zugfahrzeug 2t + Anhänger 1,8t = 3,8t

Hallo Daniela2010,

zu den Kosten kann ich dir nichts sagen.

Berechtigungen der Klasse B:

Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und

- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw.

- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t.

Dein Beispiel darfst du nicht führen. Mit C1 darf der Anhänger die 750 kg zul. Gesamtmasse nicht übersteigen.

 

Aber folgendes Beispiel dürftes du führen:

Golf V mit Gesamtmasse ca. 2000 kg, ca. 1500 kg Leermasse und Anhänger mit max. 1500 Kg zul. Gesamtmasse. (ohne Gewähr).

 

Gruß

Edit:

Ich finde die neue Abstufung nicht nur als Abzocke. Bedenken sollte man, dass mit der alten Klasse 3, theoretisch, Fahrzeugkombinationen von knappen 19 to. Gesamtzuggewicht mit max. 3 Achsen zu führen waren. Das, ohne in der Fahrausbildung jemals einen LKW nur einen Meter bewegt zu haben. Dies kann doch nicht im Sinne der Verkehrssicherheit gewesen sein.

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38 Antworten
Themenstarteram 15. Juni 2010 um 14:43

Vielen Dank für die vielen hilfreichenden Antworten :)

Zitat:

Original geschrieben von MichiSchmidt

 

Habe mich nun angemeldet. am 03.07 habe ich dann meine erste Schulung. Der Mist Ist ja, dass man zwar 2 Schulungen im Jahr machen kann, aber von der Zulassungsstelle nur eine im Jahr anerkannt wird.

Wer sagt das denn? Jedenfalls habe ich DAS noch nie gehört. Ich werde mich aber mal entsprechend schlau machen. Im Gesetz (§ 5) steht davon jedenfalls nichts. Da steht nur, dass man die Weiterbildung alle 5 Jahre wiederholen muss. Wenn ich mich irre lerne ich gerne dazu, aber mit meinem aktuellen Kenntnisstand würde ich das für eine Ente halten.

Zitat:

Original geschrieben von xy_freising

Zitat:

Original geschrieben von MichiSchmidt

 

Habe mich nun angemeldet. am 03.07 habe ich dann meine erste Schulung. Der Mist Ist ja, dass man zwar 2 Schulungen im Jahr machen kann, aber von der Zulassungsstelle nur eine im Jahr anerkannt wird.

Wer sagt das denn? Jedenfalls habe ich DAS noch nie gehört.

Aktuelle Zusatzinfo auf meine Nachfrage: "Man hat davon schon gehört." Es macht wohl jede Führerscheinstelle so wie es meint das Gesetz auszulegen und arbeitet nach Dienstanweisung. Wenn der Dienststellenleiter sagt, "wir machen es so", dann machen es die Mitarbeiter so und wenn der Dienststellenleiter sagt, "wir machen es anders", dann wird es anders gemacht. Die Einschätzung ist aber, dass man vermutlich Recht bekommen würde, wenn man dagegen vorgeht, wenn 2 oder mehr Schulungen im Jahr nicht anerkannt würden. (Man beachte den Konjunktiv ;))

Edit: Z. B. bietet Mercedes-Benz schon lange diese 5-Seminar-Blöcke in einer Woche an. Und ich wage mal zu vermuten, dass die sowas nicht machen würden, wenn das prinzipiell nicht (oder eben nur im Jahr der Verlängerung - dann wären da momentan wohl nur wenige von betroffen) anerkannt würde.

Ich versuch mal kurz etwas Licht ins dunkel zu bringen.

Mit der Klasse B/C1 sind folgende Fahrzeugkombinationen möglich.

Fahrzeuge unter 3,5t können mit einem Anhänger über 750kg kombiniert werden, wenn die Gesamtmasse des Anhängers nicht schwerer ist, als die Leermasse des Fahrzeuges. Das fällt unter die FS-Klasse B.

Für Fahrzeuge über 3,5t gilt die 750kg-Regel, da du kein C1E besitzt.

Und jetzt kommts darauf an, was du machen möchtest. BE oder C1E.

Beide haben 3 Überlandfahrt, 1 Autobahnfahrt und 1 Dunkelfahrt als Pflicht.

Das heißt aber nicht, daß du mit 4 Stunden die Klasse hast.

Zu den Fahrprüfungen gehört auch Rangieren mit dem Anhänger.

Entweder gerade 30m rückwärts oder rückwärts links um die Kurve.

Mit dem PKW-Anhänger keine große Übung. Wenn die Fahrschule für C1E einen Drehschemelanhänger hat, wird das schon schwieriger.

Wenn du es halbwegs drauf hast, brauchste etwa 6 Stunden für BE und 10-12 Stunden für C1E.

Bei C1E kommt aber, glaub ich, noch theoretischer Unterricht dazu.

Was die Schulung für C/CE angeht, so ist vorgeschrieben, daß man jährlich einen Termin für die Schulung haben muß. Und ingesamt in den 5 Jahren sind 35 Stunden Schulung vorgesehen, die gleichmäßig verteilt sein müssen.

Heißt im Klartext 5 mal 7h Schulung. Die Bescheinigung wird von der Fahrschule ausgestellt und muß dem KBA ausgehändigt werden.

Wir die Schulung nicht gemacht, so verfällt der C/CE nicht, sondern es wird ein Zahlencode in die Klasse eingetragen, der besagt, daß man zwar 40Tonner führen darf, diese dürfen aber nicht beladen sein.

Nächste Baustelle. Nein, ein Führerschein verfällt nicht, wenn man nicht Fahrten mit dem entsprechenden Führerschein nachweisen kann.

ABER: Wer jetzt noch eine rosa oder sogar graue Pappe hat, in dem noch Klasse 2 eingetragen ist, kann sich trotzdem von der Klasse verabschieden. 2000 oder 2001 lief eine Umschreibefrist ab. Ab da waren die Klassen nur noch mit der EU-Karte gültig und sie unterliegen der 5 Jahresregel für die gesundheitlichen Untersuchungen. Somit wären die Klasse schon sowieso futsch, da die Untersuchungen nicht gemacht wurden.

Themenstarteram 15. Juni 2010 um 18:16

Herzlichen dank Bruder Tac :)

Zitat:

Original geschrieben von Bruder Tac

ABER: Wer jetzt noch eine rosa oder sogar graue Pappe hat, in dem noch Klasse 2 eingetragen ist, kann sich trotzdem von der Klasse verabschieden. 2000 oder 2001 lief eine Umschreibefrist ab. Ab da waren die Klassen nur noch mit der EU-Karte gültig und sie unterliegen der 5 Jahresregel für die gesundheitlichen Untersuchungen. Somit wären die Klasse schon sowieso futsch, da die Untersuchungen nicht gemacht wurden.

Diese Aussagen sind so definitiv falsch. Sogar die Graue Pappe mit der Klasse 2 hat noch seine Gültigkeit. Die Untersuchungsfristen greifen hier aus dem Besitzstandsschutz bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres nicht. ab der Vollendung ist allerdings alle 5 Jahre die Gesundheitsprüfung Pflicht sowie die Umschreibung auf die Plastikkarte. Soweit ich weiß, kann die Untersuchung noch bis zwei Jahre nach der Vollendung des 50. Lebensjahres nachgeholt werden (natürlich ohne in der Zeit Fahrzeuge der Klasse CE zu führen).

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Bruder Tac

 

Wir die Schulung nicht gemacht, so verfällt der C/CE nicht, sondern es wird ein Zahlencode in die Klasse eingetragen, der besagt, daß man zwar 40Tonner führen darf, diese dürfen aber nicht beladen sein.

FALSCH! Du bekommst einen Zahlencode, WENN Du die Bescheinigungen eingereicht HAST. Hast Du nichts eingereicht, erfährt auch das KBA nichts. Und wie bitte sollen die ohne Informationen etwas auf einem nicht neu beantragten Führerschein eintragen, der ohne Antrag gar nicht ausgestellt wird?

Zitat:

Wer jetzt noch eine rosa oder sogar graue Pappe hat, in dem noch Klasse 2 eingetragen ist, kann sich trotzdem von der Klasse verabschieden. 2000 oder 2001 lief eine Umschreibefrist ab. Ab da waren die Klassen nur noch mit der EU-Karte gültig und sie unterliegen der 5 Jahresregel für die gesundheitlichen Untersuchungen. Somit wären die Klasse schon sowieso futsch, da die Untersuchungen nicht gemacht wurden.

FALSCH! Es hat NIE eine Umtauschpflicht gegeben. Selbst bis heute nicht. ABER: Man muss zwingend den Kartenführerschein haben, um eine Fahrerkarte beantragen zu können, da auf dieser die Führerscheinnummer eingetragen wird und beides so in den Daten beim KBA untrennbar miteinander verknüpft ist.

Das mit den 5 Jahren und der ärztlichen Untersuchung hab sowohl ich irgendwann vorher und jetzt auch noch mal der Golfschlosser erklärt. Ein wegen der Fahrerkarte umgetauschter Führerschein ist trotzdem u. U. bis zum 50. Geburtstag gültig. Daran ändert die Art des Führerscheins mal überhaupt nichts. Auf meinem ist z. B. eingetragen, dass er bis November 2021 gültig ist - nix mit ärztlicher Untersuchung vorher. Komisch was?

am 16. Juni 2010 um 6:26

Da habe ich ja eine Lawine losgetreten. :-)

Werde demnächst mal zur Führerscheinstelle gehen.

Fahrschule sollte ja Auskunft geben können. Ist dichter und haben die kundenfreundlicheren Öffnungszeiten.

am 16. Juni 2010 um 7:08

ist E-Führerschein nicht BE? sprich Pkw+Anhänger?

da meine mein Fahrlerer damals um die 400€

mit meinem B-Führerschein darf ich bis max. 3,5t

Hänger bis 750kg.

wenn das leergewicht des zugfahrzeuges schwerer ist als das zulässige gesamtgewicht des hängers darf ich diesen auch ziehen aber auch nur in kombi bis 3,5t

bsp.

auto leer (im schein) 1200kg -> ergbit sich ein hänger bis max 1199kg=2399kg gesamtgewicht

aber das fahrzeug wird ja nicht leer gefahren ^^ somit ist das gesamtgewicht ja höher.

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