Führerschein - Anhänger ...

Hallo!

Ich habe eine Frage "rechtliche" Frage ... vielleicht kennt sich hier ja jemand aus.

Ich habe einen VW Passat mit folgenden Daten
G Eigengewicht 1496 kg
F1 Techn. zul. Gesamtmasse 2180 kg
F2 Höchst zulässiges Gesamtgewicht 2180 kg

und ab Freitag einen Wohnwagen mit folgenden Daten
G Eigengewicht 1159 kg
14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand 1500 kg
(und darunter eine Zeile ohne Nummer)
höchstes zulässiges Gesamtgewicht [von-bis] 1200 - 1500 kg

Nun zu meiner eigentlichen Frage: was bedeutet diese Bandbreite an höchst zulässigem Gesamtgewicht? Darf ich mit den Wohnwagen nun mit dem normalen B-Führerschein fahren oder nicht?
Brauche ich (mindestens) den Code 96?
Worauf kommt es an?

Bitte um Hilfe, einstweilen kann mein Vater ja fahren, der hat eh den LKW-Führerschein, aber letztendlich möchte ich mit dem Ding ja dann fahren 😁

Danke schon Mal :-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:23:04 Uhr:



Für mich schon. Denn genau die Frage ist die Ursuppe des Disputs. Durchkauen ohne Lösung bringt nichts.

Sicherlich überfordert mich aber der Gesamtkomplex, muß ich wohl einsehen. Bin ich aber nicht der einzige.. 😉

Ich bin jetzt hier raus. Die "Lösung" liegt schon lange auf dem Tisch. Nach allem, was wir hier vom TE erfahren und diskutiert haben, braucht der TE den B plus Schlüsselzahl 96. Er könnte durch Ablasten des Anhängers auch mit B zurecht kommen. Ob und inwieweit das möglich ist und ob das wirklich kostengünstiger wäre als die Fahrschulung für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 zu machen oder gleich BE, muss der TE selbst wissen und entscheiden.

Grüße vom Ostelch

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Schlüsselzahl 96 - theor. Ausbildung mind. 150 min und praktisch mind. 4 1/2 Stunden - keine Prüfung erforderlich. Mit der Bescheinigung der Fahrschule die Schlüsselzahl eintragen lassen.

Zitat:

Ich hab's mir gerade ausgerechnet, ich kann den Wohnwagen mit einem hzGG von 1295kg zulassen, dann hab ich sogar über 130kg Zuladung "frei". Ich bin der Meinung, das sollte reichen. Mal sehen.

Weiß ja nicht wie es heute ist, aber früher war die Angabe des Leergewichts beim Wohnwagen alles, aber nicht das was der Wohnwagen im Auslieferungszustand gewogen hat.

Da waren dann von den 130kg Zuladung mit viel Glück noch 30 bis 40kg über ohne das man auch nur ein Kopfkissen aufs Bett gelegt hätte.

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:16:47 Uhr:


Hängt auch davon ab ob der Führerschein vor 2013 gemacht wurde oder nicht...

Weil dann die Lage welche wäre?

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. April 2020 um 22:16:51 Uhr:



Zitat:

@AR0608 schrieb am 15. April 2020 um 21:38:59 Uhr:


Weiß jemand von euch, was es mit dieser Bandbreite bei der höchst zulässigen Gesamtmasse zu tun hat? (1200 - 1500 kg).
Wenn ich nämlich den Wert 1200 kg annehme (weil ich z.B. keine Zuladung im Wohnwagen habe), wäre ich ja dann unterhalb der 3,5t ...

Es zählt hier m.M.n. die unter Ziffer 14.1 angebene Gesamtmasse. Die Bandbreite von 1200 bis 1500 kg ist nur bei der Typgenehmigung des Hängers im allgemeinen festgelegt worden. Es gibt dann wohl unterschiedliche Ausführungen, deren Gesamtmasse sich in diesem Bereich bewegt. Dieser Hänger hierliegt dann mit 1500 kg Gesamtmasse am oberen Ende der Spanne.

Grüße vom Ostelch

Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. April 2020 um 22:27:41 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:16:47 Uhr:


Hängt auch davon ab ob der Führerschein vor 2013 gemacht wurde oder nicht...

Weil dann die Lage welche wäre?

Grüße vom Ostelch

So er ein Führerschein bis 2013 hat müsste die BE eingetragen sein, damit er so wie der Führerschein ist fahren darf.
Irgendwelche Sonderprüfungen mal aussen vor...

Zitat:

@zille1976 schrieb am 15. April 2020 um 22:26:43 Uhr:



Zitat:

Ich hab's mir gerade ausgerechnet, ich kann den Wohnwagen mit einem hzGG von 1295kg zulassen, dann hab ich sogar über 130kg Zuladung "frei". Ich bin der Meinung, das sollte reichen. Mal sehen.

Weiß ja nicht wie es heute ist, aber früher war die Angabe des Leergewichts beim Wohnwagen alles, aber nicht das was der Wohnwagen im Auslieferungszustand gewogen hat.

Da waren dann von den 130kg Zuladung mit viel Glück noch 30 bis 40kg über ohne das man auch nur ein Kopfkissen aufs Bett gelegt hätte.

Das Leergewicht ist für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse nicht von Bedeutung. Es zählt immer die höchst zulässige Gesamtmasse. Was der Hänger leer oder tatsächlich wiegt, spielt keine Rolle.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. Apr. 2020 um 22:30:35 Uhr:


So er ein Führerschein bis 2013 hat müsste die BE eingetragen sein, damit er so wie der Führerschein ist fahren darf.
Irgendwelche Sonderprüfungen mal aussen vor...

Nein.

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. Apr. 2020 um 22:28:34 Uhr:


Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

Auch nein. Totaler wirr.
Grundsätzlich hat das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers nichts mit dem Zugfahrzeug zu tun.

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:30:35 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. April 2020 um 22:27:41 Uhr:


Weil dann die Lage welche wäre?

Grüße vom Ostelch

So er ein Führerschein bis 2013 hat müsste die BE eingetragen sein, damit er so wie der Führerschein ist fahren darf.
Irgendwelche Sonderprüfungen mal aussen vor...

Da der TE fragt, ob er das Gespann mit dem Führerschein B fahren darf, gehe ich mal davon aus, dass er keinen Führerschein BE besitzt. im Übrigen gibt es die Trennung B/BE ja schon seit 1.1.99 als die FeV in Kraft trat.

Grüße vom Ostelch

Also , B96 muss her.

Dann schaut euch mal den Link an... https://www.bmvi.de/.../fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html

Mit einem B nach 2013 darf er das Teil am Passat ziehen. So er ihn so ablastet das das Gespann unter 3500kg bleibt.

hallo, da gibt es keine zwei Meinungen: der TE braucht für seine Kombination den B96. ist einfach zu machen.
Wohnwagen ablasten kann nur jemand empfehlen, der noch nie mit einem Caravan im Urlaub war. Zuladung ist durch nichts zu ersetzen.

paule

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 15. April 2020 um 22:33:59 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. Apr. 2020 um 22:28:34 Uhr:


Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

Auch nein. Totaler wirr.
Grundsätzlich hat das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers nichts mit dem Zugfahrzeug zu tun.

https://www.google.com/search?...

Zitat:

Die zulässige Anhängelast vom Zugfahrzeug ist gleich das zulässige Gesamtgewicht vom Anhänger: Das tatsächliche Gewicht des Anhängers (Leergewicht + Zuladung) darf das zulässige Gesamtgewicht bzw. die zulässige Anhängelast nicht übersteigen.

Zitat:

@paule2550 schrieb am 15. April 2020 um 22:40:22 Uhr:


hallo, da gibt es keine zwei Meinungen: der TE braucht für seine Kombination den B96. ist einfach zu machen.
Wohnwagen ablasten kann nur jemand empfehlen, der noch nie mit einem Caravan im Urlaub war. Zuladung ist durch nichts zu ersetzen.

paule

Ich hab einen C1E und hab den auch schon benutzt 😁

Es geht darum was er darf und was nicht. Ablasten kam von ihm selbst...

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. April 2020 um 22:30:37 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 15. April 2020 um 22:26:43 Uhr:


Weiß ja nicht wie es heute ist, aber früher war die Angabe des Leergewichts beim Wohnwagen alles, aber nicht das was der Wohnwagen im Auslieferungszustand gewogen hat.

Da waren dann von den 130kg Zuladung mit viel Glück noch 30 bis 40kg über ohne das man auch nur ein Kopfkissen aufs Bett gelegt hätte.

Das Leergewicht ist für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse nicht von Bedeutung. Es zählt immer die höchst zulässige Gesamtmasse. Was der Hänger leer oder tatsächlich wiegt, spielt keine Rolle.

Grüße vom Ostelch

Das spielt dann eine Rolle wenn der TE seine errechneten 130kg Zuladung verstaut hat und die Polizei ihn mit 100kg Überladung auf dem Rasthof auspacken lässt 😉

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:40:17 Uhr:


Dann schaut euch mal den Link an... https://www.bmvi.de/.../fahrerlaubnisklassen-uebersicht.html

Mit einem B nach 2013 darf er das Teil am Passat ziehen. So er ihn so ablastet das das Gespann unter 3500kg bleibt.

Das war aber hier nicht die Frage! Dass man mit B ein Gespann mit bis zu 3.500 kg Gesamtmasse fahren darf, ist klar.

Angenommen, das Ablasten ist möglich (sinnvoll ist es sicher nicht), dürften die Kosten und der Aufwnad dafür wohl nicht günstiger sein als die "96" zu machen. Je nach Preisen der Fahrschule könnte es sogar lohnen, gleich den BE zu machen.

Grüße vom Ostelch

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