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Führerschein - Anhänger ...

Themenstarteram 15. April 2020 um 19:17

Hallo!

Ich habe eine Frage "rechtliche" Frage ... vielleicht kennt sich hier ja jemand aus.

Ich habe einen VW Passat mit folgenden Daten

G Eigengewicht 1496 kg

F1 Techn. zul. Gesamtmasse 2180 kg

F2 Höchst zulässiges Gesamtgewicht 2180 kg

und ab Freitag einen Wohnwagen mit folgenden Daten

G Eigengewicht 1159 kg

14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand 1500 kg

(und darunter eine Zeile ohne Nummer)

höchstes zulässiges Gesamtgewicht [von-bis] 1200 - 1500 kg

Nun zu meiner eigentlichen Frage: was bedeutet diese Bandbreite an höchst zulässigem Gesamtgewicht? Darf ich mit den Wohnwagen nun mit dem normalen B-Führerschein fahren oder nicht?

Brauche ich (mindestens) den Code 96?

Worauf kommt es an?

Bitte um Hilfe, einstweilen kann mein Vater ja fahren, der hat eh den LKW-Führerschein, aber letztendlich möchte ich mit dem Ding ja dann fahren :D

Danke schon Mal :-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:23:04 Uhr:

 

Für mich schon. Denn genau die Frage ist die Ursuppe des Disputs. Durchkauen ohne Lösung bringt nichts.

 

Sicherlich überfordert mich aber der Gesamtkomplex, muß ich wohl einsehen. Bin ich aber nicht der einzige.. ;)

Ich bin jetzt hier raus. Die "Lösung" liegt schon lange auf dem Tisch. Nach allem, was wir hier vom TE erfahren und diskutiert haben, braucht der TE den B plus Schlüsselzahl 96. Er könnte durch Ablasten des Anhängers auch mit B zurecht kommen. Ob und inwieweit das möglich ist und ob das wirklich kostengünstiger wäre als die Fahrschulung für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 zu machen oder gleich BE, muss der TE selbst wissen und entscheiden.

 

Grüße vom Ostelch

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Das ist so pauschal nicht korrekt

/Edit: Wenn ich das so nochmal lese, ist es sogar wirklich falsch

Screenshot_20200419-135410.jpg
Screenshot_20200419-135331.jpg

Nach meiner Meinung ist das noch unklar.

 

Zitat:

@AR0608 schrieb am 15. Apr. 2020 um 21:38:59 Uhr:

Weiß jemand von euch, was es mit dieser Bandbreite bei der höchst zulässigen Gesamtmasse zu tun hat? (1200 - 1500 kg).

Wenn ich nämlich den Wert 1200 kg annehme (weil ich z.B. keine Zuladung im Wohnwagen habe), wäre ich ja dann unterhalb der 3,5t ...

Es sei denn es ist tatsächlich die 14.1 und eben kein Eintrag zum zulässigen Gesamtgewicht, wie vom TE angegeben.

14.1 sollte das "Leergewicht" Betriebsgewicht sein.

Zitat:

@qaqaqe schrieb am 19. April 2020 um 13:54:36 Uhr:

Das ist so pauschal nicht korrekt

Es geht auch wieder nicht ums Pauschale... Sicher muß die Anhängelast so eingetragen sein. Dein angehängter Text zeigt aber schon das es Fahrzeuge ab Werk mit 4500kg Anhängelast gibt die per B gefahren werden dürfen. Sind wir mit dem BE bei 8000kg Zuggewicht. Auflasten geht sicherlich auchnoch oder ablasten von LKW, siehe Schausteller etc...

 

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 13:50:52 Uhr:

@ostelch

Und da haben wir das nächste Problem. Der BE hat keine Gewichtsbegrenzung, lediglich darin das nur Fahrzeuge der Klasse B gefahren werden dürfen. Heißt dann letztlich das man eben einen 3500kg SUV mit einem 5250kg Hänger fahren dürfte. Zumindest versteh ich das so. Und das hat sicherlich auch mit Führerscheinrecht zutun.

Wieder falsch.

bei 3500kg ist Schluss mit BE.

FEV, §6

Zitat:

Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, die aus einemZugfahrzeug der Klasse B und

einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht

übersteigt.

Stimmt..

 

Lesen? Steht doch da.

Ein Riesenmonster der Quark..

Ich bin froh den alten 3er zu haben bzw halt auf C1E umgeschrieben.... Wobei es da auch Fallgruben gibt, inkl Ziffern, Nebenregelungen und sonstigem ...

Bei meinem müsste akut glaube die Trikegeschichte nachgetragen werden und evtl die höhere Tonnage mit Einachshänger. Dann möcht ich evtl noch den 125er machen. Gibt dann wieder ne Ziffer...

 

Keine Ahnung was der ganze Humbug mit allen Nebenziffern soll.

 

Für den von mir benannten SUVzug benötigt man über 7Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, den C1E...

Was sind nun aber 1200-1500 des TE? Weshalb wird da ein Bereich angegeben?

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 13:50:52 Uhr:

@ostelch

Und da haben wir das nächste Problem. Der BE hat keine Gewichtsbegrenzung, lediglich darin das nur Fahrzeuge der Klasse B gefahren werden dürfen. Heißt dann letztlich das man eben einen 3500kg SUV mit einem 5250kg Hänger fahren dürfte. Zumindest versteh ich das so. Und das hat sicherlich auch mit Führerscheinrecht zutun.

Sag mal, hast du den § 6 FeV schon mal gelesen? Du bis leider wieder auf dem Holzweg, weil du FeV und StVZO vermengst.

Zitat:

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Das "Zugfahrzeug der Klasse B", ganz gleich, ob das ein Pkw, SUV, Geländewagen oder Lkw ist, darf nicht mehr als 3500 kg zul. Gesamtmasse und der Hänger darf nicht mehr als 3.500 kg Gesamtmasse haben. Maximal 3.500 kg + maximal 3.500 kg ergibt maximal 7.000 kg. Wie sich die Gesamtmasse des Gespanns auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilen, ist in der Tat bis zur jeweiligen zul. Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger (je 3500 kg) variabel. Aber mehr als 3.500 kg darf der Anhänger nicht wiegen, um das Gespann mit dem BE fahren zu dürfen. Ob ein Gespann von 3.500 kg Zugfahrzeug und 5.250 kg Anhänger auf die Straße dürfte, entscheidet die StVZO.

 

Grüße vom Ostelch

 

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:15:03 Uhr:

Was sind nun aber 1200-1500 des TE? Weshalb wird da ein Bereich angegeben?

Keine Ahnung. Kommt auch nicht darauf an. Haben wir alles schon durchgekaut. Auch, wo die für die Frage nach dem nötigen Führerschein entscheidende Zahl im Fahrzeugschein zu finden ist.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. Apr. 2020 um 14:13:00 Uhr:

Für den von mir benannten SUVzug benötigt man über 7Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, den C1E...

Jetzt könnte der Groschen gefallen sein!;)

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 19. April 2020 um 14:20:03 Uhr:

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:15:03 Uhr:

Was sind nun aber 1200-1500 des TE? Weshalb wird da ein Bereich angegeben?

Keine Ahnung. Kommt auch nicht darauf an. Haben wir alles schon durchgekaut. Auch, wo die für die Frage nach dem nötigen Führerschein entscheidende Zahl im Fahrzeugschein zu finden ist.

 

Grüße vom Ostelch

Für mich schon. Denn genau die Frage ist die Ursuppe des Disputs. Durchkauen ohne Lösung bringt nichts.

 

Sicherlich überfordert mich aber der Gesamtkomplex, muß ich wohl einsehen. Bin ich aber nicht der einzige.. ;)

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:23:04 Uhr:

 

Für mich schon. Denn genau die Frage ist die Ursuppe des Disputs. Durchkauen ohne Lösung bringt nichts.

 

Sicherlich überfordert mich aber der Gesamtkomplex, muß ich wohl einsehen. Bin ich aber nicht der einzige.. ;)

Ich bin jetzt hier raus. Die "Lösung" liegt schon lange auf dem Tisch. Nach allem, was wir hier vom TE erfahren und diskutiert haben, braucht der TE den B plus Schlüsselzahl 96. Er könnte durch Ablasten des Anhängers auch mit B zurecht kommen. Ob und inwieweit das möglich ist und ob das wirklich kostengünstiger wäre als die Fahrschulung für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 zu machen oder gleich BE, muss der TE selbst wissen und entscheiden.

 

Grüße vom Ostelch

Damit erkläre ich das mal zum Schlussatz, bevor Mozart noch mehr Fragen aufwirft und falsche Tatsachen erklärt.

Moorteufelchen

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