Führerschein - Anhänger ...

Hallo!

Ich habe eine Frage "rechtliche" Frage ... vielleicht kennt sich hier ja jemand aus.

Ich habe einen VW Passat mit folgenden Daten
G Eigengewicht 1496 kg
F1 Techn. zul. Gesamtmasse 2180 kg
F2 Höchst zulässiges Gesamtgewicht 2180 kg

und ab Freitag einen Wohnwagen mit folgenden Daten
G Eigengewicht 1159 kg
14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand 1500 kg
(und darunter eine Zeile ohne Nummer)
höchstes zulässiges Gesamtgewicht [von-bis] 1200 - 1500 kg

Nun zu meiner eigentlichen Frage: was bedeutet diese Bandbreite an höchst zulässigem Gesamtgewicht? Darf ich mit den Wohnwagen nun mit dem normalen B-Führerschein fahren oder nicht?
Brauche ich (mindestens) den Code 96?
Worauf kommt es an?

Bitte um Hilfe, einstweilen kann mein Vater ja fahren, der hat eh den LKW-Führerschein, aber letztendlich möchte ich mit dem Ding ja dann fahren 😁

Danke schon Mal :-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:23:04 Uhr:



Für mich schon. Denn genau die Frage ist die Ursuppe des Disputs. Durchkauen ohne Lösung bringt nichts.

Sicherlich überfordert mich aber der Gesamtkomplex, muß ich wohl einsehen. Bin ich aber nicht der einzige.. 😉

Ich bin jetzt hier raus. Die "Lösung" liegt schon lange auf dem Tisch. Nach allem, was wir hier vom TE erfahren und diskutiert haben, braucht der TE den B plus Schlüsselzahl 96. Er könnte durch Ablasten des Anhängers auch mit B zurecht kommen. Ob und inwieweit das möglich ist und ob das wirklich kostengünstiger wäre als die Fahrschulung für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 zu machen oder gleich BE, muss der TE selbst wissen und entscheiden.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:44:03 Uhr:

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:44:03 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 15. April 2020 um 22:33:59 Uhr:


Auch nein. Totaler wirr.
Grundsätzlich hat das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers nichts mit dem Zugfahrzeug zu tun.

https://www.google.com/search?...

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:44:03 Uhr:



Zitat:

Die zulässige Anhängelast vom Zugfahrzeug ist gleich das zulässige Gesamtgewicht vom Anhänger: Das tatsächliche Gewicht des Anhängers (Leergewicht + Zuladung) darf das zulässige Gesamtgewicht bzw. die zulässige Anhängelast nicht übersteigen.

Das ist der falsche Film! 😉 Dem TE geht es um den nötigen Führerschein gem. FeV. Das hier ist ein Thema der StVZO und betrifft die Frage, welche Voraussetzungen das Zugfahrzeug erfüllen muss.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:28:34 Uhr:


Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

Blödsinn, ich dürfte auch einen 3500Kg Anhänger hinter einem PKW mit 1200Kg Anhängelast ziehen, sofern er tatsächlich nicht mehr wiegt als 1200Kg

Führerscheintechnisch spielt die Anhängelast im Verhältnis zum Gewicht des Anhängers auch keine Rolle.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 00:24:17 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:28:34 Uhr:


Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

Blödsinn, ich dürfte auch einen 3500Kg Anhänger hinter einem PKW mit 1200Kg Anhängelast ziehen, sofern er tatsächlich nicht mehr wiegt als 1200Kg

Führerscheintechnisch spielt die Anhängelast im Verhältnis zum Gewicht des Anhängers auch keine Rolle.

Laut meinem Wissensstand ist dann aber zwingend der E Schein erforderlich, oder hat sich da in den letzten Jahren wieder was geändert?

Mein Stand wäre folgender:
Höchst zulässiges Gesamtgewicht Auto + Hänger unter 3500 Kg, = B reicht (Ausnahme leichter Anhänger, da wären 3500 HzG Auto + 750 HzG Anhänger möglich).
Wenn der Hänger allerdings höher als die zulässige Anhängelast typisiert ist, wäre zwingend ein E Schein notwendig? Dass trotzdem die Anhängelast nicht überschritten werden darf, versteht sich von selbst.
Ich habe mich allerdings das letzte Mal beim Kauf meines Tandemanhängers vor rund 20 Jahren damit beschäftigt, da ich CE habe, war das dann für mich kein Thema mehr.
Ist mein Wissensstand noch aktuell, oder hat sich da wirklich was geändert?

Gesund bleiben!

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:30:35 Uhr:


So er ein Führerschein bis 2013 hat müsste die BE eingetragen sein, damit er so wie der Führerschein ist fahren darf.
Irgendwelche Sonderprüfungen mal aussen vor...

Vielleicht solltest du die Frage noch mal genau lesen. TE sagt eindeutig, dass er B hat, also nix BE. Und wann er ihn gemacht hat spielt dann auch keine Rolle. Wenn er sagt, er hat nur B, dann wird das eben so sein.

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Jo, und er fragt was er für einen brauch.
Und er fragt nach was die 1200-1500 sein könnten.

Ich bin der Meinung er darf den Wowa wie er ist, an einem Fahrzeug mit maximal 1200kg Anhängelast und einem zul. Gesamtgewicht von 2300kg, mit seinem B ziehen. An seinem Passat nicht.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 00:24:17 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:28:34 Uhr:


Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

Blödsinn, ich dürfte auch einen 3500Kg Anhänger hinter einem PKW mit 1200Kg Anhängelast ziehen, sofern er tatsächlich nicht mehr wiegt als 1200Kg

Führerscheintechnisch spielt die Anhängelast im Verhältnis zum Gewicht des Anhängers auch keine Rolle.

Da wäre ich aber ganz vorsichtig. Dafür brauch man heute den C1E. Das ist der alte 3er.

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 16. April 2020 um 08:54:53 Uhr:


Jo, und er fragt was er für einen brauch.
Und er fragt nach was die 1200-1500 sein könnten.

Ich bin der Meinung er darf den Wowa wie er ist, an einem Fahrzeug mit maximal 1200kg Anhängelast und einem zul. Gesamtgewicht von 2300kg, mit seinem B ziehen. An seinem Passat nicht.

Das ist so auch wieder falsch. Es wird die zul. Gesamtmasse des Pkw und die des Hängers addiert. Die Anhängelast des Pkw ist für die Frage nach dem Führerschein nicht von Bedeutung.

Was der TE wissen muss, ist was tatsächlich in den Feldern Ziffern F.1 und F2. des Fahrzeugscheins (ZB I) steht. Die dort angegebene zulässige Gesamtmasse darf zusammen mit der des Zugfahrzeuge

  • nicht größer als 3.500kg sein, damit der Führerschein B reicht,
  • nicht größer als 4250 kg sein, damit B mit Schlüsselzahl 96 reicht.

Für jede Kombination aus Pkw und Hänger, die drüber läge, bräuchte er BE. Der Hänger dürfte dann maximal 3.500 kg Gesamtmasse haben.

Unter "14.1" steht im Schein nicht das zul. Gesamtgewicht, sondern ein Code zur Emmissionsklasse. Beim Hänger ist da ein Strich.

Was diese Angabe 1200 - 1500 kg bedeutet, ist für die Frage nach dem notwendigen Führerschein uninteressant.

Ob und wie der TE den Wohnwagen ablasten könnte wissen wir nicht, wollte der TE auch nicht wissen, aber damit er ihn mit dem Passat (2180 kg zul Gesamtmasse) mit Führerschein B ziehen dürfte, dürfte der Hänger nur eine zul. Gesamtmasse von 1320 kg haben.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 16. April 2020 um 08:58:20 Uhr:



Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 00:24:17 Uhr:


Blödsinn, ich dürfte auch einen 3500Kg Anhänger hinter einem PKW mit 1200Kg Anhängelast ziehen, sofern er tatsächlich nicht mehr wiegt als 1200Kg

Führerscheintechnisch spielt die Anhängelast im Verhältnis zum Gewicht des Anhängers auch keine Rolle.

Da wäre ich aber ganz vorsichtig. Dafür brauch man heute den C1E. Das ist der alte 3er.

Hört doch bitte auf, ständig zwei Sachverhalte miteinander zu vermengen, die nur mittelbar miteinander zu tun haben. Nämlich den, welchen Führerschein der Fahrer des Gespanns braucht und den, welche technischen Voraussetzungen das Zugfahrzeug und der Anhänger haben müssen, um überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Der TE fragt nach dem Führerschein, den er braucht - B, B96 oder BE. Dazu steht alles in der Fahrerlaubnisverordnung. Da kommt es auf die zuläsigen Gesamtmassen der Fahrzeuge an.
Der andere Sachverhalt ist die in der StVZO geregelte Frage, welche Anhängelast ein Kraftfahrzeug überhaupt ziehen darf und wie der Anhänger beschaffen sein muss..

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 16. April 2020 um 08:58:20 Uhr:



Da wäre ich aber ganz vorsichtig. Dafür brauch man heute den C1E. Das ist der alte 3er.

An deiner Stelle würde ich mich mal mit den Führerscheinklassen auseinandersetzen!

Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. April 2020 um 11:27:14 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 16. April 2020 um 08:58:20 Uhr:


Da wäre ich aber ganz vorsichtig. Dafür brauch man heute den C1E. Das ist der alte 3er.

Hört doch bitte auf, ständig zwei Sachverhalte miteinander zu vermengen, die nur mittelbar miteinander zu tun haben.

Ich wollte nur Mozarts Behauptung widerlegen, dass man bei einer Anhängelast von 1200Kg nur Anhänger ziehen darf mit 1200Kg zGG.

Bei der Anhängelast zählt nur das tatsächlich am Haken hängende Gewicht!

Bei Führerschein eben nur die zGG der einzelnen Fahrzeuge

@TE Ist doch irgendwie ganz einfach. Die zulassungsrechtlichen Bestimmungen lasse ich mal außer acht, Du fragtest ja nach den fahrerlaubnisrechtlichen Bedingungen. Was also darfst Du mit der Klasse B fahren?

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Heißt also: Wenn der Passat 2.180 kg zgM hat, dann darf der Wohni eben nur noch ein zgM von 1.320 kg haben. Ist doch nicht so schwer, oder?

Und wenn Dein Wohni eben einen angegebenen Gewichtsbereich von meinetwegen 1.200 bis 1.500kg hat, lass das Teil wiegen und das genaue Gewicht feststellen, um dieses anschließend als nur einen Wert in die ZB I eintragen zu lassen. Heißt, Du packst soviel an Gepäck und Wassertanks etc. da rein, bis Du mit bisschen Sicherheit eben knapp unter den zulässigen 1.320 kg bleibst, und das ist dann das exakte zgM des Wohnwagens. Und dieses darfst Du dann mit Führerschein B ziehen. Übrigens gibt es bei Wohnwagen keine Angabe des Leergewichts in der ZB I.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 15:22:29 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 16. April 2020 um 08:58:20 Uhr:



Da wäre ich aber ganz vorsichtig. Dafür brauch man heute den C1E. Das ist der alte 3er.

An deiner Stelle würde ich mich mal mit den Führerscheinklassen auseinandersetzen!

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 15:22:29 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 16. April 2020 um 11:27:14 Uhr:


Hört doch bitte auf, ständig zwei Sachverhalte miteinander zu vermengen, die nur mittelbar miteinander zu tun haben.

Ich wollte nur Mozarts Behauptung widerlegen, dass man bei einer Anhängelast von 1200Kg nur Anhänger ziehen darf mit 1200Kg zGG.

Bei der Anhängelast zählt nur das tatsächlich am Haken hängende Gewicht!

Bei Führerschein eben nur die zGG der einzelnen Fahrzeuge

Und wie hast du das getan?
Jedenfalls darfst du mit keinem B einen 3500kg Hänger, auch nicht wenn er akut nur 500kg wiegt, an einem 1200kg Anhängelast Zugfahrzeug ziehen.
Warum das so ist entzieht sich aber auch meiner Logik.

Allerdings hat Ostelch recht. Tut nix zur Sache.

Auch die Kindergärten sind anscheinend ins Home Office verlegt.

Lesen wird der TE können und kann die Voraussetzungen über den Link des BMVI nachlesen. Dann muss er nur noch Führerschein und Zulassungsschein Teil I überprüfen und sollte wissen, ob er mit B auskommt oder B96 braucht. Wenn er B96 nicht nachmachen möchte, bleibt die Ablastung auf das rechnerisch höchst zulässige Gewicht.

Allerdings - nur meine Meinung - halte ich eine Ablastung zwar für einfach, aber für nicht sinnvoll. Jetzt Passat und in 2/3 Jahren der Neuwagen? Gekauft nach Gewicht?

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 16. April 2020 um 16:29:24 Uhr:


Und wie hast du das getan?
Jedenfalls darfst du mit keinem B einen 3500kg Hänger, auch nicht wenn er akut nur 500kg wiegt, an einem 1200kg Anhängelast Zugfahrzeug ziehen.
Warum das so ist entzieht sich aber auch meiner Logik.

Allerdings hat Ostelch recht. Tut nix zur Sache.

Ich habe nur deine Aussage korrigiert, das der Führerschein mit der Anhängelast im Zusammenhang steht! Dazu habe ich ein überspitztes Beispiel genannt, welches nichts mit der Frage des TE zu tun hatte.

Jo, und diese "Korrektur" stimmt so eben nicht.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 00:24:17 Uhr:


Blödsinn, ich dürfte auch einen 3500Kg Anhänger hinter einem PKW mit 1200Kg Anhängelast ziehen, sofern er tatsächlich nicht mehr wiegt als 1200Kg
.....
.

Es sei denn du hast wenigstens den BE, den C1E brauchs aber nicht. Der entspricht aber trotzdem weitgehend dem alten 3er.

Ich hab auch nicht geschrieben das der Führerschein mit der Anhängelast in Verbindung steht...
Ich hab geschrieben das die Anhängelast das zulässige Gesamtgewicht des Hängers bestimmt oder mitbestimmt, inkl Link dazu. Was deine "Korrektur" sogar stützt, allerdings stehen noch andere grundsätzliche Bedingungen der Führerscheinklassen davor.

Die Anhängelast bestimmt wenn überhaupt das tatsächliche Gewicht, und nicht das ZGG. Aber das hatten wir ja schon weiter oben 😉

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