Frage ob 40/30, 40/40, 50/30, 60/40?!
Hallo zusammen!
Ich habe mir letzten Sommer einen 320i gekauft und möchte Ihn nun (endlich) tieferlegen. Ein Kollege von mir wird dann alles einbauen.
Mich beschäftigt jetzt schon (seitdem ich die Entscheidung getroffen habe) die Frage, wieviel ich den Guten tiefer machen soll! Ich habe mir hier schon Xmal die Bildersammlung zu allen e36ern angesehen und rätsele und rätsele. Ich habe nur 15 Zoll Felgen und wollte auch dabei bleiben. Mein Hauptproblem ist aber ein anderes: Ich parke mein Auto immer im Hof und muss dazu einen relativ hohen Bordstein hoch. Der Bordstein ist nicht kantig, aber recht hoch eben. Ich habe Angst, dass ich den Guten mit 40 zuwenig, aber mit 50 und 60 dann evtl. wieder zuviel tieferlege. Soll ich am besten mal mit dem Auto ranfahren und dann mit dem Lineal ausmessen, wieviel Platz da genau ist?!? Sind 40mm ansich auch okay oder sind Sie eindeutig zu wenig? Könnt Ihr mir einen Tipp bzw. Rat geben? Wäre über jeden Zuspruch dankbar!!!
52 Antworten
Hab leider keinen Scanner. Werde euch aber bescheid sagen was der TÜV meinte. Kann aber Montag werden. Hab zuhause kein Internet.
Vielleicht liegt es daran das mein Gutachten von 2002 ist. Ist vielleicht nicht mehr so ganz aktuell.
marc
Ich weiß zwar nicht, ob das jetzt 100% hier reinpasst, aber habe mal in einem anderen Forum was gefunden:
"Wie tief darf ein Auto sein ?
Eine Frage, mit der schon viele konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.
Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der letzten Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also: War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen?
Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar? Noch nicht ganz!
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts: Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.
Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.
Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.
Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.
Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.
Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.
Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen."
mfg Karsten
Zitat:
Original geschrieben von Skar24
Hab leider keinen Scanner. Werde euch aber bescheid sagen was der TÜV meinte. Kann aber Montag werden. Hab zuhause kein Internet.
Vielleicht liegt es daran das mein Gutachten von 2002 ist. Ist vielleicht nicht mehr so ganz aktuell.marc
Dann mach nen Foto davon😉
Diese Regelung gibt es meines Wissens schon ab 1988,oder gilt zumindest ab dem Jahr.
Hier ein Auszug aus der stvzo. Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Ähnliche Themen
Und hier nochwas.
§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
Damit ist doch alles abgedeckt. Wenn man wegen ner zu großen Tieferlegung bremsen oder ausweichen muss behindert man andere.
Wenn der Auspuff zu laut ist, belästigt man andere.
@buck-dunns
Also hab nochmal mein Gutachten nachgesehen.
Die 30cm gelten für die Kennzeichenhöhe, hatte mich
verlesen, sorry for that!
Habe am Freitag mein Fahrwerk eintragen lassen,
war ne sache von 5 min. Die haben nur geschaut ob alles richtig verbaut war, fertig. Der TÜV-Prüfer hat
mir die 50cm höhe der Lichtaustrittsunterkante bestätigt.
Gruss,
Marc
Laut Stvzo:
Vorderes Kennzeichen: Die Unterkante muss mindestens 200 mm über der Fahrbahn sein.
Hinten: Mindestens 300 mm über der Fahrbahn.