Finanziertes Auto inspektion...Freie Werkstattwahl???
Hallo 🙂
Meine Freundin hat nen Up auf Finanzierung in einem Volkswagen Autohaus gekauft...Nun meine Frage...
Muss sie die fälligen Inspektionen usw in deren Vertragswerkstatt durchführen lassen? Oder kann Sie auch zb zu ATU oder Auto Plus düsen um die Inspektionen dort tätigen zu lassen...? Wäre sicherlich ne mächtige Ersparnis 🙂 grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Andreas01110 schrieb am 2. Mai 2016 um 08:00:29 Uhr:
Wenn ich mir über die Sparkasse etc. ein Kredit hole für ein Auto und damit zum Händler fahre dann kauf ich mir das ja vom Händler. Das mir dann das Fahrzeug gehört ist klar.
Wenn ich das aber über den Händler, über deren Hausbank mache gehört der Hausbank Audi/ VW das Fahrzeug weiter, bis bezahlt.
Im übrigen steht auch im Kleingedrucktem bei 3x Zahl Verzug wird das Fahrzeug eingezogen. 😉
Was ja nicht gehen würde, wenn mir das Fahrzeug gehört.
Da bringst Du wohl ein paar Dinge durcheinander. Eine Sicherungsübereignung bedeutet nicht, dass das Fahrzeug der Bank gehört.
Gruß
Der Chaosmanager
28 Antworten
Wenn er least, gehört das Fahrzeug der Leasingbank. Und dann kann sie vorschreiben, wo die Inspektionen zu machen sind.
Wenn er finanziert, dann gehört das Fahrzeug ihm, und er kann sich aussuchen, wo er hinfährt.
Und dabei ist es unerheblich, ob es ein Firmenfahrzeug ist oder nicht.
So einfach ist das. 😁
Und wieder falsch. Habe damals meinen A1 auch finanziert. Und im Vertrag der Audi Bank stand klar geschrieben, das dass Fahrzeug solange der Bank gehört bis es abgezahlt wurde.
😁
Darum musste ich es bei Abgabe auch wieder zurück rüsten vom Tuning. 😉
Zitat:
@Andreas01110 schrieb am 2. Mai 2016 um 07:23:58 Uhr:
Habe damals meinen A1 auch finanziert. Und im Vertrag der Audi Bank stand klar geschrieben, das dass Fahrzeug solange der Bank gehört bis es abgezahlt wurde.
Das würde ich gern lesen ...
Zitat:
Darum musste ich es bei Abgabe auch wieder zurück rüsten vom Tuning.
Wenn Du das Fahrzeug wieder zurückgibst, ist das logisch. Das hat aber nichts mit der Finanzierung an sich zu tun, sondern mit dem verbrieften Rückgaberecht (was faktisch ein Rückkauf durch den Händler ist).
Gruß
Der Chaosmanager
Da hilft nur in das Kleingedruckte schauen. Dort steht meist, dass Inspektionen und Wartung "nach Herstellervorschrift" gemacht werden müssen. Das kann dann auch eine freie Werkstatt.
Allerdings, solange Leasing, Garantie oder sonst irgendein Vertrag besteht, bei dem man noch mal Kulanz seitens des Herstellers benötigen könnte, würde ich in die Markenwerkstatt fahren. Wenn alle Wartungen und Inspektionen in der Markenwerkstatt gemacht wurden, sind die Hersteller oft deutlich kulanter.
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Wenn ich mir über die Sparkasse etc. ein Kredit hole für ein Auto und damit zum Händler fahre dann kauf ich mir das ja vom Händler. Das mir dann das Fahrzeug gehört ist klar.
Wenn ich das aber über den Händler, über deren Hausbank mache gehört der Hausbank Audi/ VW das Fahrzeug weiter, bis bezahlt.
Im übrigen steht auch im Kleingedrucktem bei 3x Zahl Verzug wird das Fahrzeug eingezogen. 😉
Was ja nicht gehen würde, wenn mir das Fahrzeug gehört.
Zitat:
@Andreas01110 schrieb am 2. Mai 2016 um 08:00:29 Uhr:
Wenn ich mir über die Sparkasse etc. ein Kredit hole für ein Auto und damit zum Händler fahre dann kauf ich mir das ja vom Händler. Das mir dann das Fahrzeug gehört ist klar.
Wenn ich das aber über den Händler, über deren Hausbank mache gehört der Hausbank Audi/ VW das Fahrzeug weiter, bis bezahlt.
Im übrigen steht auch im Kleingedrucktem bei 3x Zahl Verzug wird das Fahrzeug eingezogen. 😉
Was ja nicht gehen würde, wenn mir das Fahrzeug gehört.
Da bringst Du wohl ein paar Dinge durcheinander. Eine Sicherungsübereignung bedeutet nicht, dass das Fahrzeug der Bank gehört.
Gruß
Der Chaosmanager
Gab es ja schon öfter diese Streitfrage. Sicherungseigentum ist Eigentum. Wird ein Fahrzeug als Sicherheit übereignet, dann gehört es dem Sicherungsnehmer. Dieser unterliegt lediglich Verwertungsbeschränkungen. Der Sicherungsgeber hat bis zur Rückübereignung nur eine Anwartschaft auf den Eigentumserwerb. Da muss man das dingliche Recht schön vom Schuldrecht trennen 😉
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 2. Mai 2016 um 09:25:41 Uhr:
Gab es ja schon öfter diese Streitfrage. Sicherungseigentum ist Eigentum. Wird ein Fahrzeug als Sicherheit übereignet, dann gehört es dem Sicherungsnehmer. Dieser unterliegt lediglich Verwertungsbeschränkungen. Der Sicherungsgeber hat bis zur Rückübereignung nur eine Anwartschaft auf den Eigentumserwerb. Da muss man das dingliche Recht schön vom Schuldrecht trennen 😉
Das sehe ich anders. Bei einer Sicherungsübereignung ist der Kreditgeber im Sinne des BGB zwar Eigentümer des Sicherungsobjekts. Durch die vertragliche Gestaltung ist er dem Kreditnehmer gegenüber jedoch faktisch lediglich treuhänderischer Eigentümer und kann über das Sicherungsobjekt nur im Rahmen der schuldrechtlichen Vereinbarung verfügen.
Was mich stört, sind allgemeine Formulierungen wie "das Auto gehört der Bank", weil diese nicht korrekt sind.
Die Unterscheidung, die der User Andreas01110 hinsichtlich Sparkasse und Herstellerbank trifft, kann ich absolut nicht nachvollziehen.
Gruß
Der Chaosmanager
Gruß
Der Chaosmanager
Zum Thema:
Zitat:
Da hilft nur in das Kleingedruckte schauen.
Das meine ich auch! Eine generelle Aussage ist Kaffeesatz Leserei.
Zitat:
@Andreas01110 schrieb am 2. Mai 2016 um 07:23:58 Uhr:
Und wieder falsch. Habe damals meinen A1 auch finanziert. Und im Vertrag der Audi Bank stand klar geschrieben, das dass Fahrzeug solange der Bank gehört bis es abgezahlt wurde.
Kannst die Quelle ja mal hier angeben.
Natürlich unter Schwärzler personenbezogenen Daten.
Denn ehrlich gesagt glaube ich das was Du behauptest nicht.
Eigentum und Besitz §§ 929, 985 BGB.
Die Bank als Sicherungseigentümer ist Eigentümer. Der Sicherungsgeber ist nur noch Besitzer mit der Aussicht auf Eigentumserwerb mit Rückzahlung des Darlehens.
Was der Sicherungseigentümer als Eigentümer mit der Sache machen darf oder auch nicht, das ist schuldrechtlicher Natur und steht im Darlehensvertrag in der Regel unter dem Punkt "Sicherheiten".
Das BGB unterscheidet nicht nach Eigentumsarten. Es gibt nur Eigentum als solches. Verschiedene Eigentumsarten gab es mal im ZGB der DDR. Das gilt natürlich nicht mehr.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 2. Mai 2016 um 13:16:47 Uhr:
Eigentum und Besitz §§ 929, 985 BGB.Die Bank als Sicherungseigentümer ist Eigentümer. Der Sicherungsgeber ist nur noch Besitzer mit der Aussicht auf Eigentumserwerb mit Rückzahlung des Darlehens.
Den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz kenne ich.
Ansonsten hast Du den komplexen Vorgang einer Sicherungsübereignung sehr stark vereinfacht dargestellt. Im Sinne des BGB hast Du ja recht.
Man darf dies aber nicht isoliert betrachten. Für die Vertragsparteien - also Bank und Kreditnehmer - sind sehr wohl die schuldrechtlichen vertraglichen Regelungen entscheidend. Insofern kann man nicht so einfach sagen, dass "der Bank das Auto gehört".
Gruß
Der Chaosmanager
Rechtlich gehört es (im Sinne von Eigentum) nunmal der Bank. Das ist strikt zu trennen von der schuldrechtlichen Seite. Diese isolierte Betrachtung der beiden Ebenen ist rechtlich zwingend (Abstraktionsprinzip) und ändert das Ergebnis nicht. Die Bank könnte zwar machen was sie will, darf es aber natürlich nur im Rahmen der vertraglichen Regelungen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 2. Mai 2016 um 14:43:18 Uhr:
Die Bank könnte zwar machen was sie will, darf es aber natürlich nur im Rahmen der vertraglichen Regelungen.
Genau das wollte ich damit gesagt haben ... (ich bin eben kein Jurist 😉 )
Gruß
Der Chaosmanager