Felgenschutz beschädigt, 150€ Bußgeld & 1 Punkt in Flensburg

Hallo, ich bin heute dummerweise in eine großangelegte allgemeine Verkehrskontrolle geraten und mein Fahrzeug wurde kontrolliert. Dabei ist den Beamten eine Beschädigung des Felgenschutzes aufgefallen (siehe Fotos). Dafür werde ich demnächst Post von der Polizei erhalten und der Beamte sagte mir im voraus, ich könne mich auf ein Bußgeld von 150€ & 1 Punkt in Flensburg einstellen.
Meiner Auffassung nach ist der Felgenschutz zum Schutz der Felge bei Kontakt mit dem Bordstein gedacht, und kein, wie von der Polizei behauptet, sicherheitsrelevantes Merkmal für die Fahrzeugsicherheit.
Meine Frage lautetet daher, ist der Felgenschutz zwingend erforderlich und somit TÜV relevant oder ist dies, wie die Lauffläche eines Rades, erst nach Abnutzungsgrad zu erneuern und als Verbrauchsgegenstand anzusehen?

Reifen
Felge
Felgenschutz
70 Antworten

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 13. Sept. 2022 um 17:58:06 Uhr:


150,- und 1 Punkt ist übertrieben, Anwalt kontaktieren !

Tom

Naja Recht hast du. Konnte auch nichts in der Bkatv finden.

Insofern ist die Aussage des Polizisten falsch. Es wird nur ein Bußgeld kommen, welches der BkatV entspricht.
Dann wird es auch keinen Anwalt brauchen.
Was vor Ort alles erzählt wird, ist erstmal nicht entscheidend, bzw. rechtswirksam.

Ich bin da eher bei 75€. (Lfd. Nr. 213a BkatV)

TB-Nr. 331506 --> 75,- € x 2 wg. Vorsatz + 1 Karmapünktchen ...

Ich bin kein Jurist. Wo ist da jetzt der Vorsatz?
Das ist Spekulation.

Das sollte dann wirklich zum Anwalt.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. September 2022 um 06:41:49 Uhr:


Ich bin kein Jurist. Wo ist da jetzt der Vorsatz?
Das ist Spekulation.

Das sollte dann wirklich zum Anwalt.

Mögliche Erklärung:

Kein Vorsatz:
Der Beschuldigte ist überrascht als der Polizist auf die Beschädigung hinweist
Vorsatz:
Der Beschuldigte sagt, dass er schon lange mit dem Schaden fährt und beginnt eine Diskussion über Sinn und Zweck von Felgenschutz.

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Ob das mit dem Bußgeld und dem Punkt korrekt ist, kann ich nicht beurteilen. Aber da ist definitiv mehr am Reifen beschädigt als nur ein wenig von der Felgenschutzleiste abgeschrammt. Der Reifen auszutauschen, fertig.
Wie man darüber überhaupt diskutieren kann!

Zitat:

@servicetool schrieb am 14. September 2022 um 06:49:32 Uhr:


Vorsatz:
Der Beschuldigte sagt, dass er schon lange mit dem Schaden fährt und beginnt eine Diskussion über Sinn und Zweck von Felgenschutz.

Womit wir eher bei grober Fahrlässigkeit wären, aber noch nicht bei Vorsatz.

Für so etwas wären eher 3 Punkte angemessen.

Wenn die Bremsen defekt sind ist es auch egal, ob der Fahrer das wusste oder nicht.
Der Halter hat sich um den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges zu kümmern.

Nur weil sie ieber am Handy herumspielen anstatt sich mit Fahrzeugtechnik zu befassen, sind der Millennial und die Schneeflocke nicht exkulpiert wenn grobe Mängel am Fahrzeug sind.

Schon schräg hier abgefahren Reifen als " Ersatz"
für diesen Fall zu nehmen.
Persönliche Meinungen über Strafen sind hier auch fehl am Platz.

Der Ordnungshüter kann hier eine Weiterfahrt untersagen, da Gefahr in Verzuge ist, mehr allerdings nicht.

Tom

Zitat:

@Yuni schrieb am 13. September 2022 um 16:09:23 Uhr:


Es handelt sich nicht um eine Beschädigung der Flanke per se, sondern eine vom Hersteller extra dicke Gummilippe, um die Felge bei Kontakt mit dem Bordstein zu schützen.

Wenn das Deiner Ansicht nach keine Beschädigung ist, wie schaut dann eine "richtige" Beschädigung aus ?!

Der Reifen ist kaputt und stellt in diesem Zustand ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar.
Wie schon mehrfach angemerkt:
Das Bußgeld und der Punkt in Flensburg ist absolut gerechtfertigt. Mich wundert es, daß die Polizei das Fahrzeug nicht an Ort und Stelle stillgelegt hat ?!

Falscher Post

... bei 4 Reifen gibt es Mengenrabatt .... deshalb "nur" 150€ 😉

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 14. September 2022 um 07:20:14 Uhr:



Zitat:

@servicetool schrieb am 14. September 2022 um 06:49:32 Uhr:


Vorsatz:
Der Beschuldigte sagt, dass er schon lange mit dem Schaden fährt und beginnt eine Diskussion über Sinn und Zweck von Felgenschutz.

Womit wir eher bei grober Fahrlässigkeit wären, aber noch nicht bei Vorsatz.

das ist Auslegungssache. Grobe Fahrlässigkeit (und die liegt hier zweifelsfrei vor!) machts aber auch nicht viel besser, die Gefährdung für sich und andere bleibt.
Aber das soll der TE besser mit seinem Anwalt klären.

Er hat es doch eingesehen. Zahlen und lächeln ist die Devise.

Zitat:

@Px200ELusso schrieb am 14. September 2022 um 07:42:13 Uhr:



Wenn die Bremsen defekt sind ist es auch egal, ob der Fahrer das wusste oder nicht.
Der Halter hat sich um den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges zu kümmern.

Das ist grundsätzlich richtig, aber bestraft werden kann man nur für schuldhaftes Handeln. Also dafür, dass man von dem Schaden (bzw. dessen Gefährlichkeit!) wusste (Vorsatz) oder hätte wissen müssen (Farhlässigkeit).

Daraus ergeben sich für den vorliegenden Fall drei bis vier mögliche Auslegungen:

1. Der TE hat den Schaden zwar erkannt, aber für eine harmlose Beschädigung der Felgenschutzleiste gehalten. So wie er es in seinem OP beschrieben hat. Als Laie konnte er die tiefergehende Beschädigung nicht erkennen, wie sie hier erst durch die vergrößerte Aufnahme im passenden Blickwinkel erkennbar wurde bzw. vor Ort durch die besondere Erfahrung des kontrollierbaren Beamten zu erkennen war. Immerhin glaubte der TE ja, sich mit dem hier geposteten Bild entlasten zu können.

Dann hat der TE schuldlos gehandelt und kann nicht bestraft werden.

2. Der TE hat den Schaden zwar erkannt, aber für eine harmlose Beschädigung der Felgenschutzleiste gehalten. So wie er es in seinem OP beschrieben hat. Er hätte aber auch als Laie die tiefergehende Beschädigung erkennen können, wenn er nur genauer hingeschaut hätte. Immerhin hat der Polizist es auch erkannt.

Dann hat der TE fahrlässig gehandelt und es wäre der Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog angemessen. (*)

3. Dem TE war entgegen seiner Schilderung im OP die Tiefe des Schadens bekannt, die Gefährdung war ihm aber gleichgültig.

Dann hätte er vorsätzlich gehandelt, der Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog könnte verdoppelt werden. (*)

4. Der TE hat zwar nur den oberflächlichen Schaden an der Felgenschutzleiste erkannt, ihm war aber bewusst, dass er in dieser Situation genauer hätte hinschauen müssen um ein ggf. gefährliches Ausmaß des Schadens zu erkennen. Diese potentielle Gefährdung war ihm aber gleichgültig.

Dann hätte er ebenfalls (bedingt) vorsätzlich gehandelt, der Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog könnte verdoppelt werden. (*)

Ich persönlich halte die Fälle 3 und 4 für nicht zutreffend, nicht zuletzt weil der TE dem OP folgend ehrlich der Meinung war, die Beschädigung sei nicht gefährlich. Der Vorwurf des Vorsatzes dürfte auch nicht nachweisbar sein, wenn er sich nicht vor Ort sehr ungeschickt geäußert hat.

Allerdings dürften sich Kosten und Aufwand eines Anwalts nicht lohnen, nur um das Bußgeld um 75 Euro zu vermindern. Anders würde es aussehen, wenn der Anwalt die Schuldlosigkeit nach Nummer 1 durchbekommt: Es gäbe überhaupt kein Bußgeld und die Staatskasse müsste sogar den Anwalt bezahlen. Möglicherweise kann ein Anwalt im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung abschätzen, wie die Chancen dafür stehen.

(*)
Offen wäre dann noch, welcher Tatbestand hier anzuwenden ist.
Meine vormalige Meinung, man könne "zu wenig Profil" analog anwenden möchte ich an dieser Stelle zurückziehen. Es gibt mit der Nummer 331506 (wie von @berlin-paul gepostet) "Bereifung mangelhaft" mit einem Regelsatz von 75 Euro. Dazu würden bei Vorsatz die 150 Euro passen, allerdings ohne (!) Punkt. Will man auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit abzielen läuft es ggf. auf die Nummer 331621 hinaus: "Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu." Da ist der Regelsatz 135 Euro und ein Punkt, mit den 28,50 Kosten wäre man dann schon ganz ohne Vorsatz bei "ungefähr 150 Euro". Es bleibt wohl abzuwarten, das dem TE letztlich (schriftlich) vorgeworfen wird.

Zitat:

@hk_do schrieb am 14. Sep. 2022 um 12:53:48 Uhr:


Das ist grundsätzlich richtig, aber bestraft werden kann man nur für schuldhaftes Handeln. Also dafür, dass man von dem Schaden (bzw. dessen Gefährlichkeit!) wusste (Vorsatz) oder hätte wissen müssen (Farhlässigkeit).

Schuldhaftes Handeln und das Bewusstsein darüber (bla bla) ist vielleicht im Strafgesetzbuch relevant, aber nicht bei Ordnungswidrigkeiten bezogen auf Verkehrssicherheit oder ähnliches. Da kriegt man reingewürgt was geht, ohne Gnade.

Sonst würde ja auch jeder nur noch sagen "ooooh Herr Wachtmeister, das wusste ich ja gar nicht!"
Fahrzeugführer und Halter sind verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges - Drops gelutscht.
Ist man sich nicht sicher, ob der Schaden am Reifen tragisch ist, muss man eben zum Reifenhändler fahren und den das beurteilen lassen. Einfach sagen "ach, das ist nicht schlimm", der Polizist sagt "das ist sehr wohl schlimm" dann braucht man nicht sagen "das wusste ich aber nicht, bin unschuldig".

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