Fehlerhafte Lieferung XC70

Volvo XC60 D

Der Händler hat vergessen, bei XENON ein Kreuz zu setzen als er das Fahrzeug in Auftrag gab. Auto gebaut und geliefert, bei der Übergabe erst gemerkt dass nur Halogen verbaut ist. Ich hätte schon sehr gern das XENONKurvenlicht, weiß aber echt nicht, wie ich mich in diesem Fall verhalten soll. Eine Nachrüstungsmöglichkeit wird vehement bestritten. Was würdet ihr tun?

Beste Antwort im Thema

Guten Morgen,

habe mich mal wieder köstlich darüber amüsiert, welche Rechtsauffassungen hier mit einer Überzeugung vertreten werden, dass es einem die Schuhe auszieht 😁 Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier mal wieder die Rechtsfindung.

§ 433 I Satz 2 BGB: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 434 I BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

§ 437 BGB (gekürzt): Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer 1. Nacherfüllung verlangen, 2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und 3. Schadensersatz oder vergeblicher Aufwendungen verlangen.

1. Nacherfüllung, wenn denn eine Nachrüstung nicht möglich ist, würde die Lieferung eines neuen Autos bedeuten. Dies kann der Händler nach § 439 III BGB ablehnen: "...wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels..."

2a. Rücktritt vom Vertrag hängt von § 323 V Satz 2 BGB ab: "Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist."

2b. Den Kaufpreis zu mindern ist in § 441 BGB regelt, wobei § 323 V Satz 2 BGB hier ausdrücklich nicht anzuwenden ist. Die Höhe der Minderung richtet sich nach § 441 III BGB: "Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."

3a. Schadensersatz sprengt den Rahmen eines Posts, bei Bedarf "einfach" §§ 440, 280, 281, 283 und 311a und zehntausend Seiten Kommetierung lesen. 😁

3b. Vergebliche Aufwendungen geltend zu machen, ginge zwar grundsätzlich auch, aber wäre evtl. schwer darzulegen und würde wahrscheinlich auch nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen.

Beim Rücktritt ist die Frage, ob fehlendes Xenon "unerheblich" ist. Bei einer falschen Autofarbe (schwarz statt "Le Mans Blue Metallic"😉 hat der BGH mal entschieden, dass dies "erheblich" sei, VIII ZR 70/07. Ob das für Xenon auch so gilt, kann man nicht sagen. Grundsätzlich könnte ein Richter aber zu der Auffassung kommen, dass fehlendes Xenon unerheblich ist und damit einen Rücktritt als unzulässig erklären.

Bei der Kaufpreisminderung wäre wohl der "Xenon-Preis" zu erstatten, aber ich vermute, dass Dir dies nicht genug wäre. Ob eine höhere Minderung zu begründen wäre, wage ich zu bezweifeln. (Muss aber bei einer Ferndiagnose dieser Art nicht unbedingt etwas heißen.)

Beim Schadensersatz müsstest Du darlegen, dass Dir (zusätzlich zu der Minderung) ein Schaden entstanden ist, der Dir erstattet werden müsste. Wie gesagt, Schadensersatz sprengt den Rahmen hier, aber grundsätzlich dürfte es schwierig werden, einen Schaden darzulegen.

Die Quitessenz: Versuche Dich mit dem Händler im Guten zu einigen. Einen langwierigen Prozess mit weiteren Kosten anzustreben, den man dann auch noch evtl. verliert oder nur teilweise gewinnt, ist nicht unbedingt die Variante, die dann zu einer Zufriedenheit führt. Aber, Du hast auf jeden Fall Ansprüche gegen den Händler, sofern ein Sachmangel vorliegt, und brauchst daher nicht eine ungünstige "Einigung" zu akzeptieren.

So. War doch ganz einfach.

Gruß
xc90er

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Ja, ja, ich fahre schon damit, bezahlt ist auch, der Mangel wurde bei Übernahme im Vertrag vermerkt.
Bei KFZ dieser Klasse ist Xenon quasi Pflicht, also ich würde keines ohne kaufen (haha). Bei teurer Sicherheitsaustattung wie ACC, Regensensor, BLIS kann man ja wohl anständiges Licht erwarten. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, dann sinkt der Wiederverkaufswert vermutlich dramatisch.

Und, warum bitte, hast du zuerst das Fahrzeug abgenommen und dich erst dann erkundigt, was du machen kannst?
So hast du ja kaum noch schnell und einfach wirksame Druckmittel in der Hand.
So kannst du eigentlich nur aufgeben oder einen Anwalt nehmen.

Gruß
Renesomi

Zitat:

Original geschrieben von xc90er


1. Nacherfüllung, wenn denn eine Nachrüstung nicht möglich ist, würde die Lieferung eines neuen Autos bedeuten. Dies kann der Händler nach § 439 III BGB ablehnen: "...wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels..."

sollte man im Kaufvertrag deshalb für jede einzelne Sonderausstattung festhalten, dass sie eine wahnsinnig große Bedeutung für den Käufer hat?

"Der Käufer leidet unter eine Linsentrübung in beiden Augen. Ohne Xenonscheinwerfer ist das Auto deshalb für den Käufer nicht nutzbar."

Erinnert mich an meinen Job, muss bei von euren Steuergeldern bezahlten Autos auch jede Sonderausstattung begründen 😁

Zitat:

Original geschrieben von xc90er


3a. Schadensersatz sprengt den Rahmen eines Posts, bei Bedarf "einfach" §§ 440, 280, 281, 283 und 311a und zehntausend Seiten Kommetierung lesen. 😁

ist denn hier ein Schaden entstanden?

Zitat:

Original geschrieben von xc90er


Beim Rücktritt ist die Frage, ob fehlendes Xenon "unerheblich" ist. Bei einer falschen Autofarbe (schwarz statt "Le Mans Blue Metallic"😉 hat der BGH mal entschieden, dass dies "erheblich" sei, [. Ob das für Xenon auch so gilt, kann man nicht sagen. Grundsätzlich könnte ein Richter aber zu der Auffassung kommen, dass fehlendes Xenon unerheblich ist und damit einen Rücktritt als unzulässig erklären.

ich würde als Anwalt solange einen Richter als befangen ablehnen, bis einer drankommt, der ein Auto mit Xenons hat 😁

jaja, ich weiß.... 😉

Ciao,
Eric
und für ein bisschen BGB zitieren gleich 5 "Danke" bekommen, also nee 🙄 😛 😁

PS: dasAuto ohne Xenons zu übernehmen, zuzulassen und Nummernschilder ranzuschrauben könnte der Genickbruch an der Sache sein..... 🙁

Wenn eine Sache einen Mangel aufweist, muss der Käufer zunächst einmal die Annahme verweigern - auch auf die Gefahr hin, dass er nach einer gewissen Zeit hier selbst in Verzug gesetzt wird. Hier hat der Käufer aber die Sache abgenommen und nutzt sie bereits. Damit belegt der Käufer, dass die Sache trotz Mangel für ihren bestimmungsmäßigen Gebrauch durch ihn nutzbar ist. In dem zitierten Urteil des BGH (Falschlieferung wg. Farbe) hat der Käufer die Annahme und die Zahlung des Kaufpreises verweigert.

Hier wird es zu einem Nachlass kommen, nicht mehr und nicht weniger. Sollte der Verkäufer sich hier tatsächlich zu einer Neubestellung bereit erklären, dann wird das für den Käufer nicht gerade billig werden, da das im Gebrauch befindliche Fahrzeug durch Anmeldung und bereits erfolgte Nutzung eine erhebliche Wertminderung erfahren hat.

Die Nachrüstung wird ausscheiden, da sie für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein wird. (Scheinwerfer, ALR und Scheinwerferreinigung einzubauen wird ein Mehrfaches der Option "Xenon" kosten).

Ach ja, die Forderung von Nachlässen - wie hier teilweise geschrieben, in Höhe von 3 - 4tsd. Euro entbehrt jeglicher Grundlage und stellt keine Angemessenheit dar. Ein angemessener Nachlass würde sich beispielsweise aus der Differenz des Wiederverkaufswertes "ohne" und "mit" Xenon errechnen. Hinzu käme natürlich der geringere Kaufpreis.

Gruß Motemmel

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Zitat:

Original geschrieben von Motemmel


Ach ja, die Forderung von Nachlässen - wie hier teilweise geschrieben, in Höhe von 3 - 4tsd. Euro entbehrt jeglicher Grundlage und stellt keine Angemessenheit dar. Ein angemessener Nachlass würde sich beispielsweise aus der Differenz des Wiederverkaufswertes "ohne" und "mit" Xenon errechnen. Hinzu käme natürlich der geringere Kaufpreis.

Juristisch hast du da Recht. Aus rechtlicher Sicht käme jetzt höchtens eine Kompensation in Höhe von Xenon-Mehrpreis + Verlust beim Wiederverkauf in Frage, also vielleicht 1000-2000 EUR.

Die 2000-3000 EUR Nachlass wären eine Verhandlungsoption gewesen (= etwas ganz anderes als ein rechtlicher Anspruch), die der Käufer hätte anbieten können, wenn er den Wagen noch nicht abgenommen hätte - dem Verkäufer wäre ein zufriedener Kunde und die Vermeidung von rechtlichem Ärger vielleicht 1000 EUR mehr wert gewesen. Jetzt liegt das Kind aber schon im Brunnen und der Käufer ist in der dummen Lage, Geld zurückfordern zu müssen.

Da der TE den Wagen übernommen ist die Sache wohl sowieso gegessen oder ?

Zitat:

Original geschrieben von GrosserSpeyer


Vielen Dank für die Antworten. Vertraglich ist die Sache klar, Xenon steht natürlich drin, es wurde offenbar schlicht vergessen.

...

Xenon war und ist essentieller Wunsch, ...

Ganz klar einfordern und verlangen, was von Dir bestellt wurde.

Hätte sie ein Häckchen zuviel gesetzt, z.B. Summum anstatt Kinetik, würdest Du das Ausstattungspaket nicht kulanter Weise kostenlos bekommen - da sei Dir sicher. Sie werden sich auch nicht erkenntlich zeigen, wenn das Auto wieder verkauft werden soll, aber aufgrund fehlender Xenon das Angebot schlechter ausfällt.

Wie Du schon schreibst; Xenon war und ist Dein essentieller Wunsch und das wird es auch immer bleiben.

Zitat:

Original geschrieben von Eric E.


...und für ein bisschen BGB zitieren gleich 5 "Danke" bekommen, also nee 🙄 😛 😁

Boah, das finde ich jetzt aber voll nicht in Ordnung, dass Du meine ganze Arbeit so unterschätzt!!! Immerhin musste ich mich noch unter vielen Pseudonymen anmelden, um mir mehrere "Danke" zu geben..... 😁 😉

Aber, mal ernsthaft zu Deiner Frage, ob hier ein Schaden entstanden ist. Einen Schaden kann man sicherlich geltend machen - ein findiger Rechtsanwalt wird sich schon etwas einfallen lassen. Ich habe aber arge Zweifel, ob man einen Schaden vor Gericht auch zugesprochen bekäme. Daher meine etwas skeptische Einschätzung, ob man ohne längeres Gerichtsverfahren (das man evtl. auch noch verliert) mehr bekommt, als den Kostenunterschied "mit Xenon" und "ohne Xenon".

Gruß
xc90er

Zitat:

Original geschrieben von xc90er



Boah, das finde ich jetzt aber voll nicht in Ordnung, dass Du meine ganze Arbeit so unterschätzt!!! Immerhin musste ich mich noch unter vielen Pseudonymen anmelden, um mir mehrere "Danke" zu geben..... 😁 😉

§ 2.2 der Nutzungsbedingungen von MT

😛

Zitat:

Original geschrieben von xc90er


Aber, mal ernsthaft zu Deiner Frage, ob hier ein Schaden entstanden ist. Einen Schaden kann man sicherlich geltend machen - ein findiger Rechtsanwalt wird sich schon etwas einfallen lassen. Ich habe aber arge Zweifel, ob man einen Schaden vor Gericht auch zugesprochen bekäme. Daher meine etwas skeptische Einschätzung, ob man ohne längeres Gerichtsverfahren (das man evtl. auch noch verliert) mehr bekommt, als den Kostenunterschied "mit Xenon" und "ohne Xenon".

Gruß
xc90er

tja, wenn nur alles so klar wäre wie §1 BGB 😁

Ciao,
Eric

Zitat:

Original geschrieben von Eric E.


§ 2.2 der Nutzungsbedingungen von MT
😛

Mensch, Eric, die Athener brauchen Geld - nicht Eulen 😉

Gruß
xc90er

....um vom Schadenersatz mal weg zu kommen.

Umrüstung von Halogen auf Xenon ist beim neuen XC 70 problemlos möglich. Kostet aber eine Kleinigkeit - so ca 3,5k€ (Halogenbeamer plus Leuchtweitenregulierung), wenn eine Scheinwerferreinigungsanlage NICHT verbaut ist, dann kommt diese auch noch hinzu (man braucht eine andere Stoßstange!!!), also nochmal ca. 1k€.

So, lieber Threadersteller, nun hast Du alle Infos, die Du zum Verhandeln brauchst.

Gruß Thomas

Wie Du (Themenstarter) schreibst, ist Xenon essentieller Wunsch. Wie Thomas hier schreibt, ist ein Umbau möglich. Für mich gäbe es da keine Überlegung.

Nun ja, wenn der ausliefernde Händler das Kopfkissen aufschneidet und bereitwillig den Umbau bezahlt, ja dann wäre das für mich auch keine überlegung.

Aber ob der Händler eben dies zu tun gedenkt? Da er eine NAchrüstungsmöglichkeit ja bestritten hat habe ich da leise Zweifel.

Und dann kommen wir wieder zurück auf Los.😁

Gruß
Hagelschaden

Zitat:

Original geschrieben von Hagelschaden


Nun ja, wenn der ausliefernde Händler das Kopfkissen aufschneidet und bereitwillig den Umbau bezahlt, ja dann wäre das für mich auch keine überlegung.

Aber ob der Händler eben dies zu tun gedenkt? Da er eine NAchrüstungsmöglichkeit ja bestritten hat habe ich da leise Zweifel.

Und dann kommen wir wieder zurück auf Los.😁

Gruß
Hagelschaden

Stimmt. Und Los heisst: re-import aus DK. Ein Wagen in einer seltsamen Zusammenstellung. Bereits abgenommen. Da für re-import-Autos VCG -natürlich- keine Kulanz übernimmt (warum auch, VCG hat mit dem Wagen absolut nix zu tun, für Kulanz müsste sich der TE an VOLVO DK wenden), haben wir hier in Kürze jemanden mehr, der sich über die ach so miserable Qualität eines ach so superteuren Wagens beschwert. Aus mehrfacher Erfahrung halte ich jede Wette.

Das eine Nachrüstung möglich ist wird folgende Stellen schwer überraschen:
Volvo Erfurt
Volvo Kaiserslautern
Volvo Karlsruhe
Schwabengarage Stuttgart (für kein Geld der Welt)
Volvo in Koge (DK) wo das Problem entstand.

Alle diese verneinten tapfer. Wer bitte schön sieht sich denn dazu nun in der Lage (inkl. Software etc). Scheinwerferreiniung ist übrigens schon dran.
Zum Thema Kulanz sehe ich immer noch keinen Zusammenhang: Weshalb sollte der Hersteller einen Händlerfehler ausgleichen?

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