Fahrrad auf der Fahrbahn parken?

Angenommen ich parke mein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand.

Das ist m.E. nach der StVO zulässig.

Jetzt kommt ein Kfz-Führer und stellt es auf den Gehweg, um diesen Parkplatz zu nutzen. Ist das zulässig?

123 Antworten

Zitat:

@qaqaqe schrieb am 26. Dezember 2020 um 19:19:16 Uhr:


Hat er dir das gesagt?

Lies mal seine Beiträge. Die lassen auch bei wohlwollender Betrachtung keinen anderen Schluß zu.

r

Zitat:

@Kai R. schrieb am 26. Dezember 2020 um 18:07:19 Uhr:


Hier kann zu, oder?

Ja, kann zu. Der Beitrag ist vom 22.12.2020. Inzwischen dürfte das Fahhrad geklaut worden sein. 😉

(Achtung, Ironie)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 26. Dezember 2020 um 12:14:28 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 26. Dezember 2020 um 01:40:53 Uhr:



Falsch. Das ist mindestens umstritten, in den meisten Städten wird es als zulässiger Gemeingebrauch betrachtet.

Auch das ist eine Rechtsfrage. Der Bereich liegt dir nicht so. 🙂

Das Abstellen von Leihfahrrädern im öffentlichen Straßenraum zum Zwecke der Anmietung ist eine Sondernutzung, die ohne Sondernutzungserlaubnis nicht zulässig ist; vgl. OVG Münster 11 B 1459/20 (Rn20!) m.w.N..

Wozu der persönliche Angriff, kannst Du Dich nicht auf die inhaltliche Ebene beschränken?

Du zitierst eine vorläufige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts und behauptest, das sei generell so. Ist es aber nicht. Wie meine zitierte Quelle des deutschen Bundestages wohl belegt. In Münster dürfen Leihräder vielleicht nicht mehr stehen, in Köln schon noch , in München, Berlin, .....

Die rechtliche Diskussion liegt dir nicht. Das ist eine sachliche Feststellung und kein persönlicher Angriff. In der Rechtsprechung ist die Abgrenzung von verkehrlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung schon länger geklärt. Du weißt das bloß nicht, weil es für deinen Alltag keine Rolle spielt. Sei froh drum.

"Deine" BT-Drucksache ist alt und leider nicht gut recherchiert. In der aktuellen OVG - Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung zu dem Themenfeld angeführt. Kann man gut als Einstieg in das Thema nehmen. Deshalb mein Hinweis auf die dortige Rn 20. Wie man dort nachlesen kann, liegen die Merkmale der Sondernutzung eindeutig vor, weshalb die falsche Entscheidung des VG kassiert und die behördliche Beseitigungsanordnung (Entfernung sämtlicher Leihräder-Angebote aus dem öffentlichen Raum) wieder in sofortigen Vollzug gesetzt worden ist. Das OVG lässt dort keinen Zweifel daran, dass es das im Hauptsacheverfahren nicht anders sehen wird.

Die Details langweilen hier aber genauso wie das fortwährende Bemühen, ein Haar in der Suppe zu finden.

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Also dann mal wieder die deutlichere Art.
Erstens: auch Radfahrer sind Teilnehmer am Strassenverkehr und haben daher auch in diesem Forenbereich einen Platz und nicht nur eine Niesche.
Wenn die Beiträge nur noch Provokation und Hetze gegen Autofahrer sind ist es an der Moderation da für Ruhe zu sorgen (mach ich auch aber ich bin nicht ständig hier und daher dauert es manchma).
Das gehört jedenfalls weder zu den Aufgaben der User noch hat so etwas als Beitrag aufzutauchen da es in jedem Fall OT ist.
Zweitens: Auch die Diskussionen über die unterschiedliche Rechtsauffassung gehöre wie das Salz in der Suppe hierher.
Allerdings muss dabei niemand den anderen Beleidigen.
Drittens: In den Diskussionen sollte sich jeder Teilnehmer doch bitte das für diesen Forenbereich notwendige "dicke Fell" zulegen und auch benutzen.
Ich brauch keinen der erst fröhlich mitschreibt und dann als beleidigte Leberwurst um hilfe bei der Moderation ruft wenn der Ton rauer wird oder ein Beitrag nicht 100 Prozent glasklar ausformuliert war.

In diesem Sinn hoffe ich auf eine friedliche Zeit (nicht nur ) zwischen den Jahren für alle.

Gruß Moorteufelchen

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 26. Dezember 2020 um 22:54:18 Uhr:


Gelöscht, Moorteufelchen/MT-Team,Moderator

Gelöscht, Moorteufelchen/MT-Team,Moderator

Allein in diesem Thread hast Du drei völlig haltlose Thesen aufgestellt. Stellt man die in Frage, reagierst Du mit „ist aber so“ und einem persönlichen Angriff.

Es ist mir zu blöd, jedem Diskussionsfaden nachzulaufen, zumal es die anderen dann.so sehr auch nicht interessiert. Nur noch soviel:

Zitat:

In der Rechtsprechung ist die Abgrenzung von verkehrlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung schon länger geklärt.

Ist es eben nicht, schon weil ein OVG in Münster das für die anderen Bundesländer gar nicht kann

Zitat:

Du weißt das bloß nicht, weil es für deinen Alltag keine Rolle spielt. Sei froh drum.

Das schreibt der angebliche Anwalt? Meinen Alltag kennst Du nicht.

Zitat:

Die Details langweilen hier aber

Hier stimme ich Dir zu. Haken dran.

Gelöscht, Moorteufelchen/MT-Team,Moderator
Kai

Die Argumente sind benannt und belegt. Besorg dir die NJW 52/2020 und lies die Entscheidungsgründe des OVG Münster sowie die dort umfangreich angegebenen Quellen in Rechtsprechung und Literatur.

Sofern keine Sondernutzungserlaubnisse für die Anbietung von Leihrädern/Rollern erteilt werden, hat die Anbietung nichts im öffentlichen Straßenland verloren. Rechtlich ist das nunmal nicht anders zu sehen als eine mobile Currywursttheke o.ä..

Ganz ehrlich:
Als ich die Thread Überschrift gelesen habe, dachte ich erst, dass ist Satire.
Dann habe ich mich hier durchgelesen, mich über die anscheinend ernst gemeinte Beiträge gewundert......und komme zu dem Schluss, dass muss doch Satire sein.
Leute, ernsthaft - wer hat so ein (auch nur theoretisch) Problem?
Und wenn wirklich, was stimmt bei dem nicht?

Sorry, aber ich kann das alles nicht nachvollziehen.

Zitat:

@c280mungojerry schrieb am 27. Dez. 2020 um 12:35:21 Uhr:


Sorry, aber ich kann das alles nicht nachvollziehen.

Das kann man über so einige V&S-Themen sagen 🙂

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Dezember 2020 um 11:56:41 Uhr:


Die Argumente sind benannt und belegt. Besorg dir die NJW 52/2020 und lies die Entscheidungsgründe des OVG Münster sowie die dort umfangreich angegebenen Quellen in Rechtsprechung und Literatur.

Stell Dir vor, das hatte ich sogar gemacht. Tatsächlich ist es so, dass das OVG in Münster auf Basis derselben Gesetze zu einer anderen Einschätzung kommt als das OVG in Hamburg (vom 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 (nextbike ./. Hamburg). Jetzt gibt es also zwei Meinungen, wobei Münster Hamburg nichts zu sagen hat und umgekehrt. In dem Zusammenhang ist es nicht relevant, dass die Entscheidung aus Münster neuer ist, denn das OVG in Münster kann nicht die Rechtsprechung aus HH weiterentwickeln.

Dass Deine Aussage, das sei eindeutig entschieden, falsch ist, belegt auch diese Diskussion zu dem Urteil. Endgültig entschieden wäre es, wenn das OVG in Münster in der Hauptsache entschieden hat und dann das BVerwG auch eine Entscheidung gefällt hat:
https://community.beck.de/.../...enster-zu-call-a-bike-mietfahrraedern

Es entspricht 1:1 der Unsitte des Forums, die ergockelte Ausnahme zur Regel zu erheben. Wenig überraschend. Aber was soll's.

Die auf Behördenseite ungeschickte Verfahrensführung im Hamburger Eilverfahren des Jahres 2009 ist nicht in Stein gemeisselt, wird nicht nur außerhalb der Stadt Hamburg kritisch gesehen und die Erde drehte sich trotzdem weiter.

Zur Erhellung zitiere ich mal aus einem paper des deutschen Städtetages zu den gewerblichen Leihsystemen:

"Die Einordnung als Gemeingebrauch wird aus fachlicher und rechtlicher Sicht von den befassten Gremien im Deutschen Städtetag kritisch hinterfragt. Hierfür sind folgende Argumente maßgeblich:

a) Der Gemeingebrauch ist überschritten, wenn das Abstellen von (einzelnen oder mehreren) Mietfahrrädern im öffentlichen Verkehrsraum den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. der Anwohner und Fußgänger) gemessen am Widmungszweck unzumutbar beeinträchtigt und die verkehrliche Nutzung maßgeblich behindert (so auch VG Hamburg, OVG Hamburg). Dabei ist insbesondere die Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränken Personen im Auge zu behalten.

b) Die Einordnung als „Parken“ folgt nur der Nutzerperspektive, der ein Fahrrad nach einer Nutzung abstellt. Aus der Perspektive des Anbieters wird dagegen grundsätzlich eine Vielzahl von Fahrrädern im öffentlichen Raum abgestellt, um diese für die private gewerbliche Nutzung anzubieten. Dies unterscheidet sich nicht grundsätzlich von einem Ladeninhaber, der vor dem Ladengeschäft im öffentlichen Verkehrsraum Fahrräder zum Entleihen anbietet. Letzteres gilt eindeutig als Sondernutzung.

c) Durch das Carsharing-Gesetz (CSgG) wurde klargestellt, dass das Anbieten von Mietfahrzeugen von Verkehrsflächen im öffentlichen Raum anders zu werten ist als das bloße Abstellen / Parken. Das Gesetz enthält daher eine bundeseinheitliche Regelung für das Straßen- und Wegerecht des Bundes. Es ist fraglich, warum dies für Bike-Sharing-Angebote anders zu beurteilen sein sollte.

d) Eine Sondernutzung könnte schließlich auch dann gegeben sein, wenn das System seinem Ausmaß nach der Einrichtung einer Leihfahrradstation gleich kommt (virtuelle Ausleihstation). Für Sondernutzung spricht die Anzahl von in der Regel mehreren Dutzend bis hunderten Fahrrädern.

e) Die Fahrräder werben durch Gestaltung und Aufschrift für die Nutzung. Sie sind auch von daher nicht anders zu beurteilen, als im Verkehrsraum abgestellte „Werbefahrräder“. Da die Fahrräder bislang vielfach ungeregelt abgestellt werden, sammeln sie sich zwangsläufig an wichtigen Punkten in der Stadt, an denen öffentlicher Raum im erforderlichen Umfang nur begrenzt vorhanden und mit Interessen von Tourismus und Denkmalschutz kollidieren können.

f) Für Sondernutzung spricht ferner, wenn mit der Fahrradvermietung unter Umständen als Hauptzweck das Sammeln von Bewegungsdaten der Nutzerinnen und Nutzer verfolgt wird, die dann vermarktet werden und ggf. einen höheren Wert erzielen als das Nutzungsentgelt. Bei einem überwiegend verkehrsfremden Zweck liegt Sondernutzung vor."

Das mündet dann in der wenig überraschenden Beschlussempfehlung:

"Die Länder sind im Wege der Rechtsklarheit aufgefordert, z.B. anlässlich der Umsetzung des Carsharing-Gesetzes (CSgG) in den Landesstraßen- und Wegegesetzen auch Klarstellungen für Bike-Sharing-Systeme vorzunehmen und das Anbieten von Leihfahrrädern im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich als Sondernutzung zu definieren. Es sollte die Gemeinden gleichzeitig dazu ermächtigen, diese Sondernutzung etwa bei der Gebührenhöhe zu privilegieren."

Das beruht alles auf der im genannten Beschluss des OVG Münster dargestellten und mit Quellen belegten ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von verkehrlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Es ist weiterhin zutreffend, dass diese Abgrenzung fachlich ein ausgelatschter Schuh ist. Die ständige Rechtsprechung sieht es aus guten Gründen so wie das im Beschluss des OVG Münster dagestellt ist. Falls dazu vom Bundesverwaltungsgericht (ggf. im großen Senat) eine Entscheidung ergehen sollte, wäre es keine ständige Rechtsprechung sondern die höchstrichterliche solche.

Man will durchaus moderne Leih-Systeme integrieren, aber nicht unreguliert. Es geht nur um die Ausgestaltung. Kostenfrei für den Nutzer wäre es verkehrs-, umwelt- und wohnungspolitisch eine feine und vermutlich erfolgreiche Sache. Man könnte das direkt in die ÖPNV integrieren.

Jetzt bleiben noch Orthographie, Interpunktion und Grammatik ... 🙂

Du weißt aber schon, dass der Deutsche Städtetag in dieser Sache keine neutrale Instanz ist, sondern Partei? Natürlich will man seitens der Städte die Sharingangebote regulieren und für die Sondernutzungsvereinbarungen kräftig die Hand aufhalten. Mit einer juristischen Drohkulisse im Hintergrund verhandelt es sich leichter. Ich will ja gar nicht abstreiten, dass in die Diskussion durch das neue Urteil kräftig Bewegung gekommen ist, immerhin war durch das Hamburger Urteil über ein Jahrzehnt lang die Angelegenheit in Richtung Gemeingebrauch geklärt. Aber so eindeutig entschieden wie Du behauptest ist das nicht, dazu fehlen noch 15 weitere Bundesländer (16 wenn man die Vorläufigkeit der Münsteraner Entscheidung berücksichtigt) oder ein BVerwG. Wir werden das hier auch nicht entscheiden, falsch war nur Deine Aussage, dass das eindeutig geklärt sei.

Es ist eindeutig geklärt. 16 von 16 Bundesländern sehen das als Sondernutzung an. Da ist zwar dieses unrühmliche alte (Eil)Verfahren aus Hamburg. Wie der Beschlussempfehlung aber zu entnehmen ist, soll lediglich klargestellt werden, dass die nichtstationären Verleihgewerbe eine Sondernutzung vornehmen, so wie das im stationären Gewerbe für die Gehwegnutzung auch ist und selbst für den Kaugummiautomaten im Straßenbereich gilt. Wäre es bisher vom Gemeingebrauch gedeckt, so wäre das keine Klarstellung sondern eine Änderung der Rechtslage, die man auf Bundesebene in der StVO anbringen müsste. Es ist allein dem politischen Willen geschuldet, wenn die Rechtslage in manchen Städten nicht durchgesetzt wird, weil man die rechtswidrige Siutation als zahlenmäßig gering ansieht, man keinen Handlungsdruck aus der Bevölkerung verspürt und man neue Mobilitätskonzepte im Grunde wirklich nicht verhindern möchte.

Wie verhält es sich dann mit PKWs die auf dem Gehweg parken ? Darf die dann auch ein (bzw. mehrere) Fußgänger vom Gehweg wuppen ? Was wenn ein PKW-Fahrer sich genötigt fühlt, das Fahrrad auf den Gehweg stellt und sich durch das Fahrrad dort dann wiederum behindert fühlen ?

Beschädigungsfrei ginge es nur mit einem technischen Hilfsmittel und die betreffenden Kosten müsstest du selbst tragen. Da ruft man besser das Ordnungsamt.

Wer etwas so wegstellt, dass es ihn danach selbst stört, der ist definitiv hochbegabt. Vermutlich wir er es nach der Promotion zum Thema selbst erneut wegstellen. ...

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