Fahrrad auf der Fahrbahn parken?

Angenommen ich parke mein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand.

Das ist m.E. nach der StVO zulässig.

Jetzt kommt ein Kfz-Führer und stellt es auf den Gehweg, um diesen Parkplatz zu nutzen. Ist das zulässig?

123 Antworten

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Dezember 2020 um 16:43:10 Uhr:


Es ist eindeutig geklärt. 16 von 16 Bundesländern sehen das als Sondernutzung an. Da ist zwar dieses unrühmliche alte (Eil)Verfahren aus Hamburg. Wie der Beschlussempfehlung aber zu entnehmen ist, soll lediglich klargestellt werden, dass die nichtstationären Verleihgewerbe eine Sondernutzung vornehmen, so wie das im stationären Gewerbe für die Gehwegnutzung auch ist.

Gelöscht, Moorteufelchen/MT-Team,Moderator

Ich mag mich nicht so gerne wiederholen, aber es ist nun mal eine Tatsache, dass Gerichte nicht an die Beschlussempfehlung des deutschen Städtetages gebunden sind. Der deutsche Bundestag sieht es als ungeklärt an, verschiedene Experten diskutieren es divers, aus 14 Ländern gibt es keine OVG-Entscheidung, aus Münster eine pro Sondernutzung und HH sagt Gemeingebrauch. Wenn ein solches Entscheidungsbild „geklärt“ bedeutet, dann weiß ich es auch nicht.

Es scheint nicht angekommen zu sein.
Verzichtet auf beleidigende Ansprache der Mitforisten.

Moorteufelchen

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 27. Dezember 2020 um 17:24:08 Uhr:


Beschädigungsfrei ginge es nur mit einem technischen Hilfsmittel und die betreffenden Kosten müsstest du selbst tragen. Da ruft man besser das Ordnungsamt.

Wer etwas so wegstellt, dass es ihn danach selbst stört, der ist definitiv hochbegabt. Vermutlich wir er es nach der Promotion zum Thema selbst erneut wegstellen. ...

Uiii.... da müsst ich aber viel telefonieren:-)

Mit dem anderen meinte ich natürlich nicht den Auofahrer selbst der ein Rad auf den Gehweg stellt und sich dann behindert fühlt sondern dass sich dadurch dann Fußgänger behindert fühlen. Also hätte der Autofahrer aus purem eigennutz quasi eine Gefahrenstelle geschaffen die ja vorher nicht bestand, das Rad stand nur auf einem Parkplatz und der Autofahrer hätte halt ein paar Meter weiter laufen müssen. Wie sähe da die Haftungsfrage aus ? Theoretisch läge diese beim Autofahrer da er überhaupt erst die Gefahrenquelle geschaffen hat.

Was sagt jetzt der TE dazu?
Teilweise gelöscht, Moorteufelchen/Moderator

Ähnliche Themen

Zitat:

@c280mungojerry schrieb am 27. Dezember 2020 um 12:35:21 Uhr:


Ganz ehrlich:
Als ich die Thread Überschrift gelesen habe, dachte ich erst, dass ist Satire.
Dann habe ich mich hier durchgelesen, mich über die anscheinend ernst gemeinte Beiträge gewundert......und komme zu dem Schluss, dass muss doch Satire sein.
Leute, ernsthaft - wer hat so ein (auch nur theoretisch) Problem?
Und wenn wirklich, was stimmt bei dem nicht?

Sorry, aber ich kann das alles nicht nachvollziehen.

Ich kann der ganzen Diskussion auch nicht wirklich folgen, da ich mich mit dem Thema noch nicht bis zum dieser Stelle beschäftigt habe. Meine Gedanken sind bei der Frage stehen geblieben, welcher Depp sein Fahhrad unbeaufsichtigt am Straßenrand abstellt.

Entweder es ist eine ganz ruhige Straße, wo sich keine Socke beschweren würde, und des daher auch kein Problem gibt. Das Fahhrad (Höchstwahrscheinlich ein Kinder-Fahhrad) wird dann einfach bei Seite gestellt. Kindern muss man halt hinterher räumen. Ich habe schon mal Kinderspielzeug bei Seite gestellt, was mitten auf der Straße (fast am Ende einer sehr ruhigen Sackgasse) stand...

Oder es ist eine belebte Straße, wo es nicht lange dauern wird, bis jemand das Rad klaut. Wenn hier jemand das Rad nur anfasst und vom Eigentümer (oder einer dessen Freunde) gesehen wird, hat man direkt eine Diskussion am Hals. Eventuell auch ein Handgemenge, je nach Wohngegend. Das Rad könnte auch abgestellt worden sein, um für einen Bekannten den Parkplatz frei zu halten. Vergleichbar mit zwei Stühlen, die immer wieder auf Parkbuchten abgestellt werden.

Diese ganzen rausgesuchten Gesetzestexte sind zwar schön zum ansehen. Aber ich habe die Geschichte noch nicht so weit durchdacht, dass sie mal bei einem Richter enden sollte...

Kai, ich schrobte, dass die Abrenzungskriterien geklärt sind. Verdreh das nicht! Es gibt viele Gerichtsentscheidungen aus allen Bundesländern zur Abgrenzung Gemeingebrauch vs. Sondernutzung, die das herausgearbeitet haben.

Die Empfehlungen des Städtetages fließen in die Gesetzgebungsverfahren ein. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Gesetzesauslegung die Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zu beachten.

Der Bundestag hat keinen Klärungsbedarf für Miet-eRoller auf Bundesebene angenommen. Sonst gäbe es zumindest einen Gesetzesentwurf dazu.

Ein paar Blogteilnehmer haben erste Meinungsansätze zum Entscheid des OVG Münster bei Beck geäußert. Das ist keine wissenschaftliche Kontroverse.

Beim carsharing wird die nichtstationäre Anmietung der im Straßenland parkenden Kfz als Kern des gewerblichen Geschäftsmodells angesehen und deshalb wird diese Straßenbenutzung als erlaubnispflichtige Sondernutzung gewertet. Beim nichtstationären Mietfahrrad / eRoller ist das ebenfalls der Kern des gewerblichen Geschäftsmodells.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 27. Dezember 2020 um 18:31:57 Uhr:


Was sagt jetzt der TE dazu?
Teilweise gelöscht, Moorteufelchen/Moderator

Ich meine dazu, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug ist und daher am rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf. Dass ein Fahrrad schmaler ist als ein Kfz, verstößt m.E. nicht gegen das Gebot des platzsparenden Parkens, wie hier häufig fehlerhafterweise behauptet wurde.

Auf den hier vielfach geposteten Umstand, dass mein Fahrrad eventuell gestohlen werden könnte, werde ich hier nicht näher eingehen, da das nicht Gegenstand meiner Frage war.

Außerdem schließen meine Freundin und ich unsere Fahrräder immer aneinander. Das sollte dann sowohl das Merkmal des platzsparenden Parkens als auch der Diebstahlssicherung dienen.

Zitat:

@Nabendynamo schrieb am 29. Dezember 2020 um 21:46:49 Uhr:


.....

Außerdem schließen meine Freundin und ich unsere Fahrräder immer aneinander. Das sollte dann sowohl das Merkmal des platzsparenden Parkens als auch der Diebstahlssicherung dienen.

Zwei Räder lassen sich wohl auch noch gleicheitig beseite heben. Du könntest aber mal die Frage von weiter vorne beantworten, welchen anderen Zweck als reine Provokation ein derartiges Parkverhalten haben soll.

Zitat:

@Nabendynamo schrieb am 29. Dezember 2020 um 21:46:49 Uhr:


Außerdem schließen meine Freundin und ich unsere Fahrräder immer aneinander. Das sollte dann sowohl das Merkmal des platzsparenden Parkens als auch der Diebstahlssicherung dienen.

Das dieses Vorgehen in der beschriebenen Situation

keine

wirklicher Diebstahlsicherung darstellt, weil an diesen Stellen in den seltensten Fällen eine Möglichkeit besteht, die Fahrräder an einem fest verbauten Punkt zu fixieren, ist euch aber bewußt oder?

Zitat:

@Nabendynamo schrieb am 29. Dezember 2020 um 21:46:49 Uhr:


Außerdem schließen meine Freundin und ich unsere Fahrräder immer aneinander. Das sollte dann sowohl das Merkmal des platzsparenden Parkens als auch der Diebstahlssicherung dienen.

Platzsparendes Parken bedeutet jedoch auch, dass vorhandene Parkmöglichkeiten genutzt werden müssen. Wenn also auf dem Gehweg oder auf einem Grünstreifen Platz für ein Fahrrad ist und nicht verboten ist ein Fahrrad dort zu "parken", so ist dieser Platz dafür zu nutzen, alles andere ist eben nicht platzsparendes Parken.

PKW dürfen auf der Fahrbahn abgestellt werden... wenn jedoch Parkbuchten vorhanden sind, dann sind diese zu nutzen. Analog verhält es sich mit Fahrrädern, diese haben die Parkmöglichkeiten zu nutzen, welche vorhanden sind... und wenn keine anderen Möglichkeiten vorhanden sind, ja, dann darf ein Fahrrad auch am Fahrbahnrand stehen.

Parkplätze sind allerdings für Kraftfahrzeuge gemacht, und nicht für Gehhilfen.

Ich weiss leider nicht, inwieweit das gesetzlich geregelt ist.

Ähnliche Themen