Fahrrad auf der Fahrbahn parken?
Angenommen ich parke mein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand.
Das ist m.E. nach der StVO zulässig.
Jetzt kommt ein Kfz-Führer und stellt es auf den Gehweg, um diesen Parkplatz zu nutzen. Ist das zulässig?
123 Antworten
Zitat:
@Kai R. schrieb am 23. Dezember 2020 um 09:10:15 Uhr:
Zitat:
Die nächste Frage eines neuen Themas
Die Frage des TE war durchaus legitim, wie auch schon durchmoderativenHinweis bekräftigt. Wenn Du sie nicht ernst nehmen magst, vielleicht einfach nichts posten?
Falsch, es war kein moderativer Hinweis, es war eine "Danke-sammelnde" Meinung eines Mitgliedes, jedenfalls aktuell...
Jetzt nehmen wir mal an, an meiner Waschmaschine sind Räder dran, wenn ich dort noch drei weitere Sachen anbringe, z.B. Reflektoren, was spricht dagegen, dass ich als Waschmaschinen-Schieber, ebenfalls den Anspruch des unterdrückten Fahrradfahrers geltend mache. Oder mit einem Hubwagen oder einer Schubkarre? Oder wie sieht es mit Schneegleitern oder Rollschuhen, die man an übliche Schuhe befestigt aus? Sollte man nicht auch diskutieren können, ob man mit diesen einen Parkplatz beanspruchen kann?
Frage, war es im Westberlin der 1980er Jahre, als man parkende Motorräder von den Bürgersteigen verbannen wollte? Meine mich zu erinnern, dass man dies nicht lange durchgehalten hatte.
Wenn es Gegenden gibt, in denen die Bürgersteige ein vernünftiges Abstellen eines Fahrrades nicht zulassen, spricht meines Erachtens wenig dagegen, Parkplätze in Sammelabstellbereiche für Fahrräder umzuwidmen.
Der Anspruch eines Radfahrers, einen kompletten PKW-Stellplatz für ein Fahrrad zu beanspruchen, charakterisiert den Radfahrer ausreichend und bedarf als Sachverhalt keiner weiteren Diskussion.
Zitat:
@weltleser schrieb am 23. Dezember 2020 um 15:48:28 Uhr:
… Der Anspruch eines Radfahrers, einen kompletten PKW-Stellplatz für ein Fahrrad zu beanspruchen, charakterisiert den Radfahrer ausreichend und bedarf als Sachverhalt keiner weiteren Diskussion.
… Der Anspruch eines Autofahrers, zehn komplette Fahrrad-Stellplätze für ein Auto zu beanspruchen, charakterisiert den Autofahrer ausreichend und bedarf als Sachverhalt keiner weiteren Diskussion.
Es sind immer die anderen. 🙄
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 23. Dezember 2020 um 14:25:42 Uhr:
Das ist eine Rechtsfrage. Es liegt keine Störung des Besitzes vor. Sich eines Besitzanspruches zu berühmen, wäre z.B. eine Störung. Das bloße Wegstellen ist straf- und ordnungsrechtlich ein Nullum. Zivilrechtlich ist es das auch, da es zu keinerlei Beeinträchtigung des Fahrradparkers durch das Wegstellen kommt. Sein Fahrrad parkt weiter, stört niemanden und er kann es jederzeit nehmen, drauf rumspringen, es in die Mülltonne stopfen oder einfach wegfahren.
Als Kleinwagenfahrer kann man sowas machen, nur sollte man ein bis zwei Minuten warten. Wer einen Wagen fährt, wo das Rad in den Kofferaum passt, sollte es komplett lassen. Das gilt auch, wenn man nur Mitfahrer ist.
Das hat folgenden Grund. Ein Radfahrer, der länger steht, schleißt sein Fahrrad an einen festen Gegenstand (z.B. eine Straßenlaterne) an. Wer kurz was erledigen muss lässt es gerne für den Augenblick so stehen. Somit kann man ausgehen, dass der Radfahrer sein Rad im Blick hat. Oder er jederzeit aus einer Haustüre kommt. Und jetzt denkt mal logisch. Da hält ein Auto (z.B. ein Kombi) neben dem Rad. Der Fahrer steigt aus, und hebt das Rad hoch... Oder ein Mitfahrer steigt aus dem Wagen und greift nach dem Rad... Also für mich sieht das zuerst nach einem Diebstahl aus. Wenn der Radfaher anfängt auf sich aufmerksam zu haben, hat er einige Zeugen.
Und nun kann man sich über diese Rechtsfrage Gedanken machen. Kann der Fahradwegtragende sich aus der Sache raus reden?
@birscherl In dem Moment, wo diese als Fahrrad-Stellplätze ausgewiesen sind, ist dies tatsächlich zu kritisieren (und falls diese tatsächlich als Fahrrad-Stellplätze genutzt werden würden und nicht nur Resultat von eher bürokratischem Blödsinn sind, wie es etwa bei der Umwidmung von Wohnräumen zu Praxisräumen in BW der Fall ist, wo man dann Fahrrad-Stellplätze nachweisen muss), wenn ein Autofahrer sich erdreistet, diese zu blockieren.
Falls es tatsächlich Orte gibt, wo zehn Fahrräder die Fläche ausnutzen, die sonst von einem Auto genutzt wird, dann würde ich sogar zur Belohnung Lutscher verteilen, aber die zehn finden sich wohl eher selten.
Vor Jahren gab es doch auch mal die Diskussion zur Garagennutzung, waren dort Fahrräder zu Autos gleichgesetzt?
Ähnliche Themen
Zitat:
@birscherl schrieb am 23. Dezember 2020 um 15:57:26 Uhr:
Zitat:
@weltleser schrieb am 23. Dezember 2020 um 15:48:28 Uhr:
… Der Anspruch eines Radfahrers, einen kompletten PKW-Stellplatz für ein Fahrrad zu beanspruchen, charakterisiert den Radfahrer ausreichend und bedarf als Sachverhalt keiner weiteren Diskussion.… Der Anspruch eines Autofahrers, zehn komplette Fahrrad-Stellplätze für ein Auto zu beanspruchen, charakterisiert den Autofahrer ausreichend und bedarf als Sachverhalt keiner weiteren Diskussion.
Es sind immer die anderen. 🙄
Vielleicht lebe ich ja in einer verrückten Parallelwelt, aber ich habe noch keinen PKW im Fahrradständer gesehen...
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 22. Dezember 2020 um 21:23:01 Uhr:
Fragen:
Parkt ein Radfahrer überhaupt im Sinne der StVO so wie es Autofahrer tun?
Gelten die Verkehrszeichen Halteverbot und Parkverbot auch für Radfahrer?
Kann der Radfahrer ein Ticket fürs falsch parken bekommen?
Ein Fahrrad parkt nicht im Sinne der StVO. Und auf wen sollte das Ticket ausgestellt werden? Und einen Scheibenwischer zum drunter klemmen des selben gibts auch nicht.
Ich sehe das Fahrrad nur als theoretische Gedankenspiele, in der Realität kann ich mich an so eine Situation nicht erinnern... zumal der typische Radler bestrebt ist sein Rad irgendwo fest zu machen, damit man den Drahtesel nicht einfach wegschleppen kann.
Was mir aber in Berlin seit ~ 2 Jahren schon mehrmals aufgefallen ist und ich habe sogar selbst Hand angelegt und mir Platz geschaffen😛 .... diese Leih-E-Tretroller... werden gerne von Vollhonks mal einfach so an den dämlichsten Stellen abgestellt... übrigens auch gerne mal auf Radwegen, vor Eingängen ... ist einigen einfach sch*** egal ...
Zitat:
@Daemonarch schrieb am 23. Dezember 2020 um 17:04:52 Uhr:
Zitat:
@birscherl schrieb am 23. Dezember 2020 um 15:57:26 Uhr:
… Der Anspruch eines Autofahrers, zehn komplette Fahrrad-Stellplätze für ein Auto zu beanspruchen, charakterisiert den Autofahrer ausreichend und bedarf als Sachverhalt keiner weiteren Diskussion.
Es sind immer die anderen. 🙄
Vielleicht lebe ich ja in einer verrückten Parallelwelt, aber ich habe noch keinen PKW im Fahrradständer gesehen...
Das habe ich schon öfter mal gesehen, da hat sich einer mal bei Real auf dem Parkplatz vor die Fahrradständer mit dem PKW gestellt.
Und bei MC Donalds bei uns passiert das regelmäßig
Da müsste man sein Rad trotzdem reinstellen und das Hinterrad auf die Motorhaube drauf.
Zitat:
@MvM schrieb am 23. Dezember 2020 um 16:05:11 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 23. Dezember 2020 um 14:25:42 Uhr:
Das ist eine Rechtsfrage. Es liegt keine Störung des Besitzes vor. Sich eines Besitzanspruches zu berühmen, wäre z.B. eine Störung. Das bloße Wegstellen ist straf- und ordnungsrechtlich ein Nullum. Zivilrechtlich ist es das auch, da es zu keinerlei Beeinträchtigung des Fahrradparkers durch das Wegstellen kommt. Sein Fahrrad parkt weiter, stört niemanden und er kann es jederzeit nehmen, drauf rumspringen, es in die Mülltonne stopfen oder einfach wegfahren.Als Kleinwagenfahrer kann man sowas machen, nur sollte man ein bis zwei Minuten warten. Wer einen Wagen fährt, wo das Rad in den Kofferaum passt, sollte es komplett lassen. Das gilt auch, wenn man nur Mitfahrer ist.
Das hat folgenden Grund. Ein Radfahrer, der länger steht, schleißt sein Fahrrad an einen festen Gegenstand (z.B. eine Straßenlaterne) an. Wer kurz was erledigen muss lässt es gerne für den Augenblick so stehen. Somit kann man ausgehen, dass der Radfahrer sein Rad im Blick hat. Oder er jederzeit aus einer Haustüre kommt. Und jetzt denkt mal logisch. Da hält ein Auto (z.B. ein Kombi) neben dem Rad. Der Fahrer steigt aus, und hebt das Rad hoch... Oder ein Mitfahrer steigt aus dem Wagen und greift nach dem Rad... Also für mich sieht das zuerst nach einem Diebstahl aus. Wenn der Radfaher anfängt auf sich aufmerksam zu haben, hat er einige Zeugen.
Und nun kann man sich über diese Rechtsfrage Gedanken machen. Kann der Fahradwegtragende sich aus der Sache raus reden?
Wer redet denn vom Wegtragen? Anheben und reichlich 1m vom Bordstein wegstellen reicht völlig. Und wenn da irgendeiner hysterisch wird bleibt man tiefenentspannt und wartet auf die Pullizei, damit die 10,- € Verwarngeld vom Fahrradparker abkassiert werden. Immer lächeln ... 🙂
Die gestellte Frage ist eine super Frage für ein Fahrrad-Forum, denn dort sitzen die Experten zu diesem Thema.
Gegenfrage:
Darf ich einen Rollator am Fahrradstand anketten?
Darf ich auf dem Radweg einen Sit-In abhalten und über den Unsinn von Fahrrädern (Mordsgefährliche Dinger) diskutieren.
Aber gut...
Auch für Fahrradfahrer gilt die StVO und da verweise ich gern auf §1 Satz 2...
In den seltensten Fällen dürfte es absolut unvermeidbar sein, das Rad am Strassenrand abzustellen, sofern andere Möglichkeiten vorhanden sind.
StVO §12 Abs 6 hätten wir dann auch noch....
Ich weite die Frage des TE, auf Grund der Löschung meines Beitrages aus.
Dürfen E Roller und entsprechende Fahrräder auf der Straße abgestellt, und falls nein umgesetzt werden?
Ist alles das Selbe wie oben.
Die Mieträder/Roller dürfen ohne Sondernutzungserlaubnis nicht einmal auf dem Gehweg den Kunden zur Miete angeboten werden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. Dezember 2020 um 23:51:45 Uhr:
Die Mieträder/Roller dürfen ohne Sondernutzungserlaubnis nicht einmal auf dem Gehweg den Kunden zur Miete angeboten werden.
Falsch. Das ist mindestens umstritten, in den meisten Städten wird es als zulässiger Gemeingebrauch betrachtet.
https://www.bundestag.de/.../WD-3-063-20-pdf-data.pdfZitat:
Die Frage, inwiefern auf Gehwegen geparkte E-Scooter eine Nutzung öffentlicher Straßen durch erlaubnisfreien Gemeingebrauch oder im Wege der erlaubnispflichtigen Sondernutzung darstellen, kann mangels einschlägiger Rechtsprechung und Gesetzgebung nicht eindeutig beantwortet werden. Angesichts der ergangenen Rechtsprechung zu Mietfahrrädern sowie der normierten44 einheitlichen rechtlichen Betrachtung von Mietfahrrädern und E-Scootern geht die Tendenz wohl hin zu einer Einordnung als Teil des Gemeingebrauchs, solange die E-Scooter zugelassen und betriebsbereit sind sowie hauptsächlich zum Zwecke des Personentransports eingesetzt werden.