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Fahren mit Klasse B und Anhänger über 3,5T Folgen.

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Hallo liebe Gemeinde.

Gestern gegen Mittag wurden wir von der Polizei angehalten.

Ich fuhr einen 1.300Kg Anhänger der völlig leer war und einen SUV mit knapp über 2.500Kg Max Gesamtgewicht.

Im Klartext war ich 300Kg über dem zulässigen Gewicht mit meinem Führerschein.

Ja ich weiß auch das das eine Straftat im Sinne von Fahren ohne Fahrerlaubnis ist und bei Fahrlässigkeit eine Strafe von bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug und bis zu 180 Tagessätzen nach sich ziehen kann.

Angegeben habe ich bei den Grünen das mir nicht bewusst war das das Theoretische Gesamtgewicht ausschlaggebend ist und nicht die Tatsächliche geladene masse.

Ich erhoffe mir mit diesem Beitrag Leute zu finden die ein ähnliches Vergehen getätigt haben und mir sagen könnten was sie für Strafen erhalten haben.

Im Verkehrs Bereich war ich immer anständig und hatte in den 10 Jahren meines Fahrens nie einen Punkt in Flensburg erhalten.

Hoffe ihr könnt mir etwas klare Sicht verschaffen, danke.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@BlackY092 schrieb am 26. Oktober 2020 um 07:50:07 Uhr:


Aus dem Lastverkehr weiß ich das bis zu 10% Überlastung nicht so schlimm ist.
Wie es allerdings im PKW Bereich aussieht kann ich dir nicht sagen. Allerdings würde ich jetzt mal nicht vom schlimmsten ausgehen. Erstmal warten was kommt und dann überlegen was für Schritte du einleitest.

Es geht hier nicht um Überladung, sondern das Führen eines Gespanns ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis. Das ist leider keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach §21 StVG.

10% Überladung kostet übrigens 30 € Bußgeld. Das ist sicher nicht so schlimm wie ein Strafverfahren, aber ohne Folgen bleibt auch das nicht.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@Melosine schrieb am 2. Oktober 2022 um 17:01:51 Uhr:


Kleiner Hinweis auf eine weitere Falle, die grob zum Thema gehört:
Wenn man mit seinem PKW einen anderen PKW abschleppt und dieser nicht zugelassen ist, benötigt man einen Führerschein, der 2-achsige Anhänger beinhaltet. Man spricht dann auch nicht mehr von Abschleppen sondern von Schleppen. Wissen, glaube ich, viele nicht.

Vor allem benötigt man eine Genehmigung und die bekommt man als Privatmann nciht.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 2. Oktober 2022 um 17:13:37 Uhr:



Zitat:

@Melosine schrieb am 2. Oktober 2022 um 17:01:51 Uhr:


Kleiner Hinweis auf eine weitere Falle, die grob zum Thema gehört:
Wenn man mit seinem PKW einen anderen PKW abschleppt und dieser nicht zugelassen ist, benötigt man einen Führerschein, der 2-achsige Anhänger beinhaltet. Man spricht dann auch nicht mehr von Abschleppen sondern von Schleppen. Wissen, glaube ich, viele nicht.

Vor allem benötigt man eine Genehmigung und die bekommt man als Privatmann nciht.

Wäre mir jetzt nicht bekannt. Was soll das für eine Genehmigung sein?

Ja, das mit der Schleppgenehmigung stimmt.

Aber Schleppen/Abschleppen ist dermaßen OT, daß wir hier nicht damit anfangen sollten.

Schon gar nicht, wenn wieder dauernd Leute ihr Halbwissen beisteuern und alle anderen damit verwirren.

Schleppen: Zulässig ist dieser Vorgang nur durch behördliche Genehmigung. Schleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsfähiges oder ein betriebsunfähiges Fahrzeug über eine längere Strecke fortbewegt wird (z. B. für Überführungen).

https://www.bussgeldkatalog.net/.../

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 2. Oktober 2022 um 17:20:03 Uhr:


Schleppen: Zulässig ist dieser Vorgang nur durch behördliche Genehmigung. Schleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsfähiges oder ein betriebsunfähiges Fahrzeug über eine längere Strecke fortbewegt wird (z. B. für Überführungen).

https://www.bussgeldkatalog.net/.../

Wusste ich tatsächlich nicht. Besten Dank für den Hinweis.

Dafür ist ein Forum ja da 😉

Zitat:

@mattalf schrieb am 2. Oktober 2022 um 11:03:27 Uhr:



Zitat:

@Brot-Herr schrieb am 2. Oktober 2022 um 10:57:56 Uhr:


BTW ich finde es selbst etwas komisch, kleine ungebremste Anhänger zu erlauben und größere gebremste am selben Auto nicht.

Dabei geht es oft nicht nur um die Bremsen an dem Fahrzeug. Das hoehere Zuggewicht muss das Fahrzeug auch abkoennen. Getriebe, Kupplung usw usf.

Stimmt, das Gespann ist ja auch viel leichter, wenn der Fahrer nicht Klasse B, sondern BE oder den alten Klasse 3 hat.

Habe den Thread mal überflogen. Einige bemängeln, dass bei bei der StVO nach zulässiger Gesamtmasse und bei der StVZO nach tatsächlicher Masse unterschieden wird. Andere bemängeln, dass die Regelung unlogisch ist.

Unlogisch ist die Regelung auf den ersten Blick tatsächlich.

Auf den zweiten Blick ist es aber sehr logisch:

Die jetzige Regelung verhindert, dass Fahrer ohne Befähigungsnachweis (Klasse E) besonders große Gespanne fahren, welche im Straßenverkehr einfach mehr Aufmerksamkeit bedürfen.

Andererseits ermöglicht es die Regelung, dass
a) unproblematische, kleine Anhänger bis 750kg mit praktisch jedem Zugfahrzeug gefahren werden dürfen
b) dem Fahrzeug angemessene Anhänger auch etwas über 750kg gefahren werden dürfen, ohne dass das Gespann zu groß wird (max 3.5t zulässige Gesamtmasse des Gespanns)
c) wird berücksichtigt, dass Fahrer mit Befähigung (Klasse E) auch große Anhänger an kleiner Zugfahrzeuge anhängen dürfen, sofern das Fahrzeug diese tatsächliche Masse auch ziehen kann (denn da geht's um das Gewicht und nicht die Größe des Gespanns)

Fakt: die Regelung soll verhindern das Fahrer ohne Befähigungsnachweis zu großen Gespanne fahren und Fahrer mit Befähigungsnachweis die technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs ausnutzen können.

Ich finde das richtig!

Wer einmal mit wirklich großen Anhängern gefahren ist, weiß warum.

Ich war jetzt knappe 2.500km mit einem rund 12m langen und 2.5m breiten Gespann (tatsächliche Masse etwas über 4.000kg, zulässige Masse rund 4.500kg) unterwegs.

Das ist einfach etwas anderes als so ein 750kg Anhängerchen (auch wenn der voll beladen ist). Gerade auf Landstraßen und in der Stadt ist das ein ganz anderer Schuh.

Die Schwierigkeit dabei war ausdrücklich nicht die tatsächliche Masse - das merkt man freilich aber ist handhabbar - das "Problem" in der Praxis sind wirklich viel mehr die Abmessungen.
(Bei LKW mag das was anderes sein und ist freilich von der Zugmaschine abhängig)

Anders formuliert:
Bei der tatsächlichen Gewicht merkt man, daß der limitierende Faktor das Zugfahrzeug ist. Riesiger aber "leichter" Anhänger an passendem Zugfahrzeug ist technisch kein Problem oder Risiko.

Bei der Größe (abgeleitet aus zulässigem Gewicht des Gespanns) merkt man, dass der limitierende Faktor aber viel mehr der Fahrer selbst ist.

Der Gesetzgeber will also verhindern, dass ungeübte Fahrzeugführer ohne Befähigungsnachweis zu große Gespanne fahren, ohne geübten Fahrern eine sinnlose Regelung aufzubrummen - Punkt.

Für deutsche Verhältnisse ist das gut gelöst und weit entfernt vom Passierschein A38!

So - jetzt habe ich aus verschiedenen Perspektiven beschrieben, warum die Lösung auf den ersten Blick unlogisch erscheinen mag aber auf den zweiten Blick IMHO sehr sinnvoll ist.

Ob nun 3.5t oder 4.25t oder 4.5t (also über die Grenzen) kann man sicher streiten, weil die Fahrzeuge in den Jahren schwerer wurden aber daran, dass Fahrzeugführer ohne Befähigung keine großen Gespannen fahren sollten ändert sich nichts.

Ändert aber nichts daran, dass es unpraktisch ist.

Beispiel
Ich möchte eine Spanplatte, Stangen oder Baumaterial transportieren.

Dafür gibt es große Anhänger, welche aber leider ein hohes zGG haben. Trotzdem dem die transportiere Ware vielleicht nur 200kg wiegt.

Es ist dann eine Straftat. Fahre ich vorher zum Prüfer meines Vertrauens, und lass den Anhänger auf dem Papier ab, ist es keine Straftat mehr.

An der Konstellation des Gespann hat sich ja nichts geändert.

So sind aber nunmal die Regeln, ob es irgendwem schmeckt, oder nicht.
Wer den BE hat, muss sich darüber nicht ärgern und hat die freie Auswahl an Anhängern.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 8. Oktober 2022 um 16:11:32 Uhr:
An der Konstellation des Gespann hat sich ja nichts geändert.

Doch, die zulässige Gesamtmasse ist geringer.

Egal wie man es regelt, irgendwie und irgendwas ist immer komisch. Die jetzige Regelung hat den Vorteil, daß ich vor Fahrtantritt in den Papieren nachsehen kann ob ich die Kombination fahren kann.

Das könnte ich aber mit meinem Leergewicht beim PKW genauso.

Ist ja auch seltsam, bei der technisch zulässigen Gesamtmasse der Kombination beim PKW wird ja auch das tatsächliche Gewicht gerechnet, und nicht stumpf die zulässigen Gesamtmassen addiert.

Was willst du denn mit der Leermasse? Du redest doch vom tatsächlichen Gewicht. Irgendwie wirfst du hier einfach irgendwelche Sachen in den Raum die nichts miteinander zu tun haben.

Doch.
Denn das Leergewicht ist ja tatsächlich 😉
Und das findet sich auch im Fahrzeugschein.

Beispiel mein Fahrzeug hat eine Anhängelast von 2000kg
zGG 2500kg
Zulässige Gesamtmasse der Kombination 4000kg

Da rechne ich doch auch mit den tatsächlichen Gewichten.
So kann ich beispielsweise trotzdem 2000kg anhängen, wenn ich mein Fahrzeug leer oder teilbeladen fahre.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 8. Oktober 2022 um 18:17:56 Uhr:


Doch.
Denn das Leergewicht ist ja tatsächlich 😉

Du solltest erstmal klären welche Bedeutungen die Bezeichnungen haben, die du hier nutzt. Ansonsten ergibt es keinen Sinn weiter mit dir zu diskutieren.

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