Fahren mit Besatzungskennzeichen
Hallo,
zu diesem Thema habe ich leider noch nichts im Internet gefunden. Daher hier die Frage an die Gemeinde.
Ich fahre einen Oldtimer (Kleinwagen) mit 3 Rädern. Auf Grund der Leistung und des Gewichtes ist er als L5e (dreirädriges Fahrzeug) zugelassen und hat hinten ein kleines (Leichtkraftrad) Kennzeichen erhalten. Vorne brauche ich kein Kennzeichen.
Leider hat jedoch jemand vorne 2 Löcher in den Bug gebohrt. So kam ich auf die Idee, vorne ein historisch korrektes Kennzeichen aus der Besatzungszeit zu montieren.
Diese Kennzeichen gelten seit 1956 nicht mehr.
Nun die Frage: Ein Bekannter meinte, es handele sich um Urkundenfälschung. Fahren mit falschen Kennzeichen sei nicht erlaubt. Ist es nun erlaubt oder verboten?
Nun ist das Kennzeichen nicht gefälscht, sondern original. Stempel und Siegel gab es damals dafür auch nicht. Da ich ja nur hinten ein Kennzeichen brauche, kann ich mir vorne ja eigentlich alles mögliche hin schrauben: Lustige Figuren, Hupe, Typenschild...was weiß ich.
Ich möchte ja auch nicht vorgeben, ein nicht angemeldetes Fahrzeug als angemeldet zu fahren. Der Wagen ist so ordnungsgemäß zugelassen.
Wer kann eine fundierte Antwort geben mit Gesetzesgrundlage? Unabhängig davon, ob er das nun gut findet oder nicht? Danke!
LG
Ralf
Beste Antwort im Thema
Ich würd mir (wenns gefällt) an deiner Stelle das Kennzeichen an die Karre schrauben.
Das Fahrzeug hat hinten sein ordnungsgemäßes Kennzeichen und vorne brauchts keins. Das was du vorne hinschrauben willst, ist seit 60 Jahren kein gültiges Kennzeichen mehr, folglich also weder Fälschung noch Missbrauch. Also was solls? Sollte, so unwahrscheinlich wie es ist, mal ein Zettel einer Behörde an der Windschutzscheibe hängen, dann ist es halt so und du mußt dich darum kümmern. Oder Leute fragen, die wirklich Ahnung haben. Ein Forum ist meist nur eine Ansammlung aus Halbwissen.
79 Antworten
Zitat:
@ttru74 schrieb am 3. Mai 2018 um 12:04:47 Uhr:
Mal abwarten, was da noch an Gegenargumenten kommen wird! 😁 😁 😁
Noch sind wir unter 10 Seiten. Da ist noch Luft drin.....😁
Du hast fast Recht. Das gibt keine Verwarnung und auch kein Bußgeld. Leider wird als Ersatz ein Strafbefehl oder ein Strafurteil daherkommen, wenn der Anwalt des TE diesem nicht noch rasch einen 153a StPO zurechtdealen kann. 🙂
Zitat:
@ttru74 schrieb am 03. Mai 2018 um 11:54:04 Uhr:
@R 129 Fan schrieb am 3. Mai 2018 um 09:33:12 Uhr:
So, mal schlau gemacht. Ich gehe davon aus, daß es sich hier um eines der damals üblichen gebogenen Kennzeichen handelt. Das Ding darf verwendet werden, spricht also nichts gegen.Na, dann ist ja damit alles gesagt. ??
Wenn man nun noch wüsste, wo sich schlau gemacht wurde und wie die Begründung ist.
Wenn man nicht beim TÜV anrufen mag, dann könnte man doch auch bei der Zulassungsstelle anrufen und anfragen. Ich würde immer noch davon ausgehen, dass mir der Vollgutachter der hiesigen TÜV-Station Auskunft geben könnte.
Das meint der Paule: https://dejure.org/gesetze/StGB/267.html und ich meine dieses: https://dejure.org/gesetze/StVG/22.html
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Beide Links fangen mit "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ..." oder "Wer in rechtswidriger Absicht ..." an und bereits daran dürfte es scheitern.
Gruß Metalhead
... damit im öffentlichen Verkehrsraum rumzugurken erweckt den Eindruck, dass das mit dem Kennzeichen so in Ordnung wäre. Gibt so Spielverderber in schwarz ... 😰
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 3. Mai 2018 um 09:33:12 Uhr:
So, mal schlau gemacht. Ich gehe davon aus, daß es sich hier um eines der damals üblichen gebogenen Kennzeichen handelt. Das Ding darf verwendet werden, spricht also nichts gegen.
Würfelst du das eigentlich aus oder wirfst du eine Münze? Gestern hast du nach kurzem Googlen mitgeteilt, dass es Kennzeichenmissbrauch ist, heute darf das Kennzeichen verwendet werden.
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 2. Mai 2018 um 18:09:42 Uhr:
Bin ich Anwalt....
Bist Du Dir da ganz, ganz sicher? 😁
Zitat:
@Florian333 schrieb am 3. Mai 2018 um 14:14:01 Uhr:
Würfelst du das eigentlich aus oder wirfst du eine Münze? Gestern hast du nach kurzem Googlen mitgeteilt, dass es Kennzeichenmissbrauch ist, heute darf das Kennzeichen verwendet werden.
Alles ist im Fluss. Alles ändert sich. Sagte schon Konfuzius. Und wie ist nun deine Meinung zu dem Thema?
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 3. Mai 2018 um 14:35:07 Uhr:
Und wie ist nun deine Meinung zu dem Thema?
https://www.motor-talk.de/.../...satzungskennzeichen-t6337303.html?...
Zitat:
@Florian333 schrieb am 3. Mai 2018 um 14:42:42 Uhr:
https://www.motor-talk.de/.../...satzungskennzeichen-t6337303.html?...
Eben. Meiner Meinung nach habe ich mich bei ersten mal geirrt und es berichtigt.
Zitat:
@publikus2015 schrieb am 3. Mai 2018 um 09:54:26 Uhr:
Mein Anwalt verweist auf §22 STVG. Dort heißt es aber: Wer in rechtswidriger Absicht......
Na, die Absicht habe ich ja nicht... ;-)
Nicht mal der Anwalt kann das eindeutig Bewerten😕
Der TÜV scheidet wohl auch aus , was ist mit Straßenverkehrsamt ?
In Deutschland ist doch eigentlich alles geregelt und du wirst ja mit sicherheit nicht der erste mit solcherart frage sein.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2018 um 14:12:54 Uhr:
... damit im öffentlichen Verkehrsraum rumzugurken erweckt den Eindruck, dass das mit dem Kennzeichen so in Ordnung wäre.
Ist ja auch in Ordnung solange hinten (wie vorgeschrieben) ein gültiges Amtliches Kennzeichen vorhanden ist.
Gruß Metalhead