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Fahren mit Abschleppachse - Führerscheinfrage

Themenstarteram 22. Dezember 2011 um 16:48

Hallo!

Ich arbeite in einer Werkstatt und der Chefe hat jetzt irgendwo so ne alte Abschleppachse rausgekramt um damit liegengebliebene Autos in die Werkstatt holen zu können.

Ich habe einen Führerschein Klasse B, kein BE.

Damit darf ich ja normalerweise nur Anhänger bis 750kg (und über 750kg wenn ZGG nicht über Leermasse vom Zugfahrzeug usw) fahren.

Zählt die Abschleppachse dann ganz normal als Anhänger oder gibts da irgendwie andere Regelungen - d.h darf ich mit meinem Führerschein damit ein Auto abschleppen oder nicht? Wie siehts mit Stange aus?

Wie verhält sich das dann mit dem Thema Anhängelast, d.h was muss ich Zugfahrzeugmäßig beachten?

Gruß

wack

Beste Antwort im Thema

Es muss generell unterschieden werden zwischen Abschleppen und Schleppen.

Abschleppen darfst du jeden überall und nur mit dem Nothilfegedanken (Seil oder Stange)

Schleppen bedarf einer Genehmigung und eines entsprechenden Führerscheines (Schleppstange / Schleppachse)

Ein irgendwann mal liegen gebliebenes Fahrzeug abzuholen hat nichts mit dem Nothilfegedanken mehr zu tun

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§ 10 FZV / § 64b StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse, muss an dieser während der Leerfahrt das

Kennzeichen des Zugfahrzeuges als Wiederholungskennzeichen (ohne Siegel und HU Plakette)angebracht sein.

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

Abschleppeinrichtungen wie Abschleppachsen, Abschleppstangen und Abschleppseile

unterliegen nicht der Bauartgenehmigungspflicht.

§ 30 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so gebaut und ausgerüstet sein, dass niemand geschädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Wichtig ist die sichere Befestigung aller Teile die der Gefahr des Verlierens während der Fahrt ausgesetzt sind.

§ 31 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so beschaffen sein, dass die

Verkehrssicherheit der miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht leidet. Der Fahrer des schleppenden Fahrzeuges muss geeignet sein. Die Verantwortung hat dafür der Fahrzeughalter.

§ 32 StVZO:

Die Länge von Zügen unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

Bei Verwendung einer Abschleppachse wird aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlen, dass deren Breite 2,55 Meter nicht übertrifft.

§ 38 & 41 StVZO:

Bei der Verwendung eines Abschleppseiles müssen Lenkung und Bremsen, bei der

Verwendung einer Abschleppstange muss die Lenkung des zu ziehenden Fahrzeuges intakt sein. Bei Verwendung einer Abschleppachse müssen weder Lenkung noch Bremsen funktionieren. Die Abschleppachse muss nicht mit eigener Bremsanlage ausgestattet sein. Sie sollte jedoch z. B. mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sein, wenn die mitzuführende Last über der Gewichtsgrenze üblicher PKW liegt (max. 3500 kg)

§ 43 Abs. 3 StVZO:

Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter betragen. Sie sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch eine rote Fahne/ Lappen. Die betriebssichere Verbindung der Fahrzeuge muss leicht und gefahrlos möglich sein, dies gilt auch bei Verwendung von Abschleppachsen.

§ 53 Abs. 8 StVZO:

Sollte das Abschleppen mittels Abschleppwagen oder Abschleppachse vorgenommen

werden, müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger, z. B. auf einem zusätzlichen Leuchtenträger, am abgeschleppten Fahrzeug angebracht sein. Diese müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

am 3. Februar 2013 um 10:20

Zitat:

Original geschrieben von romeo2007

...

Lange Antworten brauchen auch etwas mehr Zeit... ;)

 

Moin Moin !

Vor allem ,wenn man sich die §§ und deren Inhalt frei ausdenkt !!

Richtig ist nur §10 FZV , §22a StVZO,§53.8 StVZO . Der Rest ist mehr oder weniger frei erfunden oder reininterpretiert.

MfG Volker

oder es sind versionen aus den 60 er jahren.

Stimmt so nicht! Der Abschlepphund, z.B. der Fa. Sedelmayer kann in einem Kombi zum Einsatzort einfach in den Kofferraum gelegt werden, so kann man mit 200km/Std. über die Autobahn zum Einsatzort schnell hinkommen. Du fährst das liegengebliebene Fahrzeug drauf, oder mittels der Seilwinde kannste es auch draufziehen und dann gibt es ähnlich wie bei einem Fahrrad-Anhängerkupplungsträger, einen Rückleuchtensatz, welcher abnehmbar ist. Dieser wird einfach am Zugfahrzeugs Steckdose mittels langem Kabel verbunden, hinten am abzuschleppenden PKW angebracht und somit kann man wie bei einem anderen Anhänger auch ganz normal Blinken, Bremsleuchte, etc. Dann muss am liegengebliebenen Fahrzeug noch ein Nummernschild (kann auch ein selbstgemaltes sein) wo das Kennzeichen des Zugfahrzeuges draufstehen muss hinten ebenfalls angebracht werden und los gehts. Das Teil ist Zulassungs, Versicherungs und Steuerfrei!Der Gesetzestext, was geht und was nicht:

Regelungen für das Abschleppen aus gesetzlichen Vorschriften

§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO):

Es besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

§ 15a StVO:

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeuges ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeuges darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppvorganges haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

§ 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

Das abgeschleppte Fahrzeug (bbH > 6 km/h) muss behördlich zugelassen sein (sollte es in Etappen abgeschleppt werden, kann es zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt werden).

§ 10 FZV / § 64b StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse, muss an dieser während der Leerfahrt das

Kennzeichen des Zugfahrzeuges als Wiederholungskennzeichen (ohne Siegel und HUPlakette)angebracht sein.

§ 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV):

Beim Abschleppen genügt für den Fahrer des abschleppenden Fahrzeuges die

Fahrerlaubnisklasse mit der das Fahrzeug solo zu führen ist. Der Fahrzeuglenker des abgeschleppten Fahrzeuges muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, er muss geistig und körperlich geeignet und des Lenkens kundig sein.

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

Abschleppeinrichtungen wie Abschleppachsen, Abschleppstangen und Abschleppseile

unterliegen nicht der Bauartgenehmigungspflicht.

§ 30 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so gebaut und ausgerüstet sein, dass niemand geschädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Wichtig ist die sichere Befestigung aller Teile die der Gefahr des Verlierens während der Fahrt ausgesetzt sind.

§ 31 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so beschaffen sein, dass die

Verkehrssicherheit der miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht leidet. Der Fahrer des schleppenden Fahrzeuges muss geeignet sein. Die Verantwortung hat dafür der Fahrzeughalter.

§ 32 StVZO:

Die Länge von Zügen unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

Bei Verwendung einer Abschleppachse wird aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlen, dass deren Breite 2,55 Meter nicht übertrifft.

§ 32a StVZO:

Die Anzahl der Anhänger unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

§ 34 StVZO:

Das max. zulässige Gesamtgewicht von Zügen (38 Tonnen) kann mit dem „Abschleppzug“ überschritten werden. Ebenso ist der für Züge vorgeschriebene Mindestabstand von der letzten Achse des Zugfahrzeuges zur ersten Achse des abgeschleppten Fahrzeuges unbeachtlich. Bei Verwendung einer Abschleppachse, ist die vom Hersteller angegebene Tragkraft zu beachten.

§ 35 StVZO:

Die Vorschrift über die Mindestmotorleistung (des abschleppenden Fahrzeuges) bleibt unberücksichtigt.

§ 38 & 41 StVZO:

Bei der Verwendung eines Abschleppseiles müssen Lenkung und Bremsen, bei der

Verwendung einer Abschleppstange muss die Lenkung des zu ziehenden Fahrzeuges intakt sein. Bei Verwendung einer Abschleppachse müssen weder Lenkung noch Bremsen funktionieren. Die Abschleppachse muss nicht mit eigener Bremsanlage ausgestattet sein. Sie sollte jedoch z. B. mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sein, wenn die mitzuführende Last über der Gewichtsgrenze üblicher PKW liegt (max. 3500 kg)

§ 42 StVZO:

Die Vorschriften bezüglich der Anhängelasten bleiben unberücksichtigt.

§ 43 Abs. 3 StVZO:

Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter betragen. Sie sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch eine rote Fahne/ Lappen. Die betriebssichere Verbindung der Fahrzeuge muss leicht und gefahrlos möglich sein, dies gilt auch bei Verwendung von Abschleppachsen.

§ 53 Abs. 8 StVZO:

Sollte das Abschleppen mittels Abschleppwagen oder Abschleppachse vorgenommen

werden, müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger, z. B. auf einem zusätzlichen Leuchtenträger, am abgeschleppten Fahrzeug angebracht sein. Diese müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

@murkspitter schrieb am 22. Dezember 2011 um 23:08:20 Uhr:

soweit mir bekannt , dürfen solche abschleppachsen ( frühr haben wir die "Hund" genannt)

schon seit ca 20 Jahren nicht mehr im öffentlichen strassenverkehr benutzt werden.

ist ein anhänger

ragt mehr als 1.5 meter nach hinten raus

hat keine beleuchtung

bei aufgeladenem pannenfahrzeug ist evtl. noch standlicht möglich, aber kein blinker und kein bremslicht.

den erforderlichen führerschein gibt es also auch nicht.

wenn du damit Abschleppst, hast du dann wohl auch bald keinen Lappen mehr für das zugfahrzeug.

Abschlepphund

jetzt hast du zwei Mal das Selbe in zwei uralten Threats gepostet. Das war doch unnötig.

Ok, eröffne ich das Thema eben neu, da ja hier nichts darüber zu finden ist, zumindest nichts fundiertes, nur Halbwissen rumspuckt! Das ist nicht hilfreich!

@querys schrieb am 15. April 2015 um 10:03:53 Uhr:

jetzt hast du zwei Mal das Selbe in zwei uralten Threats gepostet. Das war doch unnötig.

Ach du Ruhe in Frieden

Gruß

BMWRider

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