Eure Meinung ist gefragt.
Hallo zusammen,
Ich war bei meinem FOH weil ich eine Fehlermeldung für das Kurvenlicht bekommen habe.
Er meinte ich müßte das Fahrzeug für zwei Tage hier stehen lassen, da das Auslesen etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Ok gesagt getan.
Habe dan zwei Tage später einen Anruf bekommen, das ich mein Fahrzeug abholen könnte.Ich hin zum FOH und dan bekam ich eine Rechnung.
Bin Besietzer dieses Fahrzeug seit 07/11 EZ 04/09 hat 36300km.
Der FOH hat keinen Kulanzantrag bei Opel gestellt, mir wurde nicht gesagt das evtl. Kosten auf mich zukommen würden.
Was meint ihr zu diesem Fall????
Soll ich diese Rechnung bezahlen??
Habe nächste Woche einen Termin bei meinem Anwalt.
Bilder von diesem Werkstatt- Auftrag und Rechnung Im Anhang.
LG
Opel1902
P.S.
Habe Name der Werkstatt unkenntlich gemacht.
Beste Antwort im Thema
Richtig. Der Auftrag besagt also, dass du dein Fahrzeug wegen dieser Fehlermeldung in die Werkstatt gegeben hast, nicht mehr und nicht weniger.
Entscheidend ist nun, wie dies zu verstehen ist. Meiner Ansicht nach eben so, dass der Fehler ggf. auch behoben werden soll.
62 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von opel1902
habe das Fahrzeug bei einem Opel Händler in Bad Tölz gekauft.Opel1902
Dann solltest du dich zunächst einmal an den wenden. Wobei es ein Problem darstellen kann, dass du den Mangel schon woanders beheben lassen hast.
Am einfachsten wäre natürlich, wenn die 6-Jahre-Garantie greift, das solltest du unbedingt prüfen.
Zitat:
Original geschrieben von as.82
...
Solltest du im Vorfeld den Auftrag unterschrieben haben, sehe ich schlechte Chancen für dich. Da wirst du wohl den Betrag zahlen müssen, den der FOH verlangt. ...
Wenn der TE bzw. der FOH den harten Weg wählt, wird der FOH ohne nachweisbare Nebenabreden wohl den Kürzeren ziehen. Der Auftrag lautet "Fehlermeldung Scheinwerfer"- nichts sonst, was auf die beauftragte Dienstleistung hinweist. Mindestens hätte da ein "analysieren" oder ein "beheben" dahinter gemusst. Der Auftrag ist also für die Tonne.
Ansonsten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Kosten darzustellen, wenn der Auftraggeber das nicht verlangt und es ist der Preis zu zahlen, der in Rechnung gestellt wird.
Anfechten kann man natürlich auch die Rechnung an sich, wenn diese ungerechfertigte oder falsche Leistungen ausweist.
Diagnose z. B. bedeutet, den Fehlerspeicher aus dem betreffenden Steuergerät auszulesen und mit Beschreibung und evtl. enstprechende Werstattanweisungen auszudrucken. Hierfür zusammen ca. 170€ zzgl.ges.MwSt ,also rund 200€ zu verlangen finde ich eine Frechheit.
Gruß, Michael
Zitat:
Original geschrieben von micha1100
Dann solltest du dich zunächst einmal an den wenden. Wobei es ein Problem darstellen kann, dass du den Mangel schon woanders beheben lassen hast.Zitat:
Original geschrieben von opel1902
habe das Fahrzeug bei einem Opel Händler in Bad Tölz gekauft.Opel1902
Am einfachsten wäre natürlich, wenn die 6-Jahre-Garantie greift, das solltest du unbedingt prüfen.
Wie ist das genau mit der 6 Jahre Garantie???
Ich habe von denen eine sogenannte G5 Garantie bekommen, da sind aber nicht die Sensoren beinhaltet.
opel1902
Zitat:
Original geschrieben von DiegoMG
Wenn der TE bzw. der FOH den harten Weg wählt, wird der FOH ohne nachweisbare Nebenabreden wohl den Kürzeren ziehen. Der Auftrag lautet "Fehlermeldung Scheinwerfer"- nichts sonst, was auf die beauftragte Dienstleistung hinweist. Mindestens hätte da ein "analysieren" oder ein "beheben" dahinter gemusst. Der Auftrag ist also für die Tonne.Zitat:
Original geschrieben von as.82
...
Solltest du im Vorfeld den Auftrag unterschrieben haben, sehe ich schlechte Chancen für dich. Da wirst du wohl den Betrag zahlen müssen, den der FOH verlangt. ...Ansonsten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Kosten darzustellen, wenn der Auftraggeber das nicht verlangt und es ist der Preis zu zahlen, der in Rechnung gestellt wird.
Anfechten kann man natürlich auch die Rechnung an sich, wenn diese ungerechfertigte oder falsche Leistungen ausweist.
Diagnose z. B. bedeutet, den Fehlerspeicher aus dem betreffenden Steuergerät auszulesen und mit Beschreibung und evtl. enstprechende Werstattanweisungen auszudrucken. Hierfür zusammen ca. 170€ zzgl.ges.MwSt ,also rund 200€ zu verlangen finde ich eine Frechheit.
Gruß, Michael
Richtig das sehe ich genauso.
deshalb mache ich nicht länger rum und gehe zum Anwalt.
opel1902
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Zitat:
Original geschrieben von opel1902
Wie ist das genau mit der 6 Jahre Garantie???Zitat:
Original geschrieben von micha1100
...
Am einfachsten wäre natürlich, wenn die 6-Jahre-Garantie greift, das solltest du unbedingt prüfen.
Ich habe von denen eine sogenannte G5 Garantie bekommen, da sind aber nicht die Sensoren beinhaltet.opel1902
Von der alten 6-Jahre-Garantie habe ich keine Ahnung, vielleicht können die Poster, welche diese Garantie hier erwähnt haben, dir da weiterhelfen.
Zitat:
Original geschrieben von DiegoMG
Wenn der TE bzw. der FOH den harten Weg wählt, wird der FOH ohne nachweisbare Nebenabreden wohl den Kürzeren ziehen. Der Auftrag lautet "Fehlermeldung Scheinwerfer"- nichts sonst, was auf die beauftragte Dienstleistung hinweist. Mindestens hätte da ein "analysieren" oder ein "beheben" dahinter gemusst. Der Auftrag ist also für die Tonne.
...
Das sehe ich nicht so. Erforderlichenfalls ist der Auftrag auszulegen.
Die Frage ist also, wie es zu verstehen ist, wenn ein Kunde eine Werkstatt beauftragt mit dem Hinweis, sein Fahrzeug zeige eine Fehlermeldung. Meiner Ansicht nach wird man das (sofern der Kunde keine anderweitigen Wünsche äußert) so verstehen müssen, dass der Kunde die Feststellung UND erforderlichenfalls Behebung des Problems wünscht. Ich bin allerdings mit den werkstattüblichen Gepflogenheiten nicht so vertraut, dass ich eine andere Auslegung ausschließen würde.
Richtig. Der Auftrag besagt also, dass du dein Fahrzeug wegen dieser Fehlermeldung in die Werkstatt gegeben hast, nicht mehr und nicht weniger.
Entscheidend ist nun, wie dies zu verstehen ist. Meiner Ansicht nach eben so, dass der Fehler ggf. auch behoben werden soll.
Hallo Opel 1902,
verstehe ich das so richtig- Wagen gekauft in Bad Tölz und die G5-Garantie ebenfalls in Bad Tölz bekommen.
Diese Garantie kommt nur beim FOH zum tragen, wo Du den Insi gekauft hast. Ausser, der FOH hat noch weitere Autohäuser.
Wobei Calw doch etwas entfernt von Bad Tölz ist.
Mir hat man anstatt der LLG eine G6-Garantie andrehen wollen, die einige und wichtige Punkte nicht abdeckt.
Wie bei Dir.
Ich warte bis heute auf die Antwort des Chef-VK, der sich jetzt seit vier Wochen im Krankenstand befindet.
Ich habe eine Rechtschutzversicherung die meinen Autokauf absichert und die ich, wenn ich bis Ende der Woche vom FOH nichts höre, in Anspruch nehmen werde.
Du solltest Dich auch mal informieren, wie das bei Dir rechtlich aussieht.
Viele Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von micha1100
Das sehe ich nicht so. Erforderlichenfalls ist der Auftrag auszulegen.Zitat:
Original geschrieben von DiegoMG
Wenn der TE bzw. der FOH den harten Weg wählt, wird der FOH ohne nachweisbare Nebenabreden wohl den Kürzeren ziehen. Der Auftrag lautet "Fehlermeldung Scheinwerfer"- nichts sonst, was auf die beauftragte Dienstleistung hinweist. Mindestens hätte da ein "analysieren" oder ein "beheben" dahinter gemusst. Der Auftrag ist also für die Tonne.
...
Die Frage ist also, wie es zu verstehen ist, wenn ein Kunde eine Werkstatt beauftragt mit dem Hinweis, sein Fahrzeug zeige eine Fehlermeldung. Meiner Ansicht nach wird man das (sofern der Kunde keine anderweitigen Wünsche äußert) so verstehen müssen, dass der Kunde die Feststellung UND erforderlichenfalls Behebung des Problems wünscht. Ich bin allerdings mit den werkstattüblichen Gepflogenheiten nicht so vertraut, dass ich eine andere Auslegung ausschließen würde.
Hallo,
ich verantworte beruflich Dienst- und Werkverträge für Ingenieurdienstleistungen. Der Werkstattauftrag ist im engeren Sinne ein Werkvertrag. Es ist gerade nicht die Frage, wie der Auftrag zu verstehen ist. Oberstes Ziel von Verträgen ist, dass sie eben nicht auslegbar sind. Besonders, wenn hier ein Sachexperte als Auftragnehmer einen Vertrag mit einem Laien abschließt, dann hat der Sachexperte die Aufklärungpflicht, dem Laien verständlich zu machen, wie der Auftrag zu vertehen ist, was er beinhaltet und was es kostet. Da ändert auch nichts daran, wenn der Auftraggeber nicht auf eine schriftliche Detaillierung besteht.
Wenn ein Gutachter die Sachlage zu bewerten hat, dann aus der Perspektive des Kunden, was der darunter verstehen musste, denn der Sachexperte sollte vorher gewusst haben, wie er den Auftrag auslegt.
Eigentlich ist der gezeigte Auftrag nicht einmal einer, da er keine Dienstleistung beschreibt, sondern nur, dass eine Fehlermeldung besteht. Welche Tätigkeiten sich daraus ergeben, ist nirgens zu lesen. Einzig, dass der Kunde offensichtlich wissen wollte, um was für einen Fehler es sich handelt, kann hier ausgelegt werden.
Mündliche Nebenabreden (falls der FOH behauptet, er hätte dem Kunden alles detailliert erklärt) sind zwar rechtlich erst einmal auch ein Vertrag (wenn sie nicht explizit ausgeschlossen werden), sind aber vor Gericht ziemlich schwierig, da Aussage gegen Aussage steht. Ein vermeintlicher Gesprächszeuge wird vom Gegner sicher als Schutzbehauptung ausgelegt.
Daher bleibe ich dabei: Der Auftrag ist für die Tonne. Allenfalls muss der TE einen angemessenen Betrag für eine Fehlerdiagnose entrichten den der Gutachter beziffert. Für die nicht beauftragte Reparatur wird man sich voraussichtlich vergleichen.
Gruß, Michael
Diego, ich kann dir da nicht zustimmen. Sicherlich sollte es immer Ziel eines Vertrages sein, möglichst eindeutige Regelungen zu treffen. Das klappt aber nun mal nicht immer, und wenn es diesbezüglich zu Meinungsverschiedenheiten kommen, bleibt gar nichts anderes übrig, als den Vertrag auszulegen, um festzustellen, was tatsächlich vereinbart wurde. Glaube mir, ich kenne mich da aus, denn ich gehöre zu den armen Schweinen, die sich des Öfteren bei Gericht mit unklaren Verträgen herumschlagen müssen.
Eine besondere Aufklärungspflicht der Werkstatt sehe ich hier nicht, auch nicht hinsichtlich der Kosten (es sei denn, die wären so hoch, dass der Kunde damit ersichtlich nicht rechnen konnte). Ohne Einigung über die Kosten geht die Werkstatt allerdings das Risiko ein, ggf. nicht ihre eigenen Preise, sondern nur die übliche Vergütung durchsetzen zu können.
Wie schon geschrieben, kommt es deshalb letztlich darauf an, wie es auszulegen ist, wenn ein Kunde sein Auto in eine Werkstatt gibt mit dem Verweis auf eine Fehlermeldung. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass damit im Zweifel nicht nur die Fehleranalyse, sondern auch die Behebung beauftragt ist. Ich selbst würde in einem solchen Fall jedenfalls davon ausgehen, dass mein Auto gleich repariert wird, deshalb würde ich, wenn ich nur eine Fehleranalyse wollen würde, dies ausdrücklich festhalten lassen.
Aber, wie auch schon gesagt, ich habe nicht sehr viel Erfahrung im Umgang mit Werkstätten. Wenn es allgemein üblich ist, in der Regel zunächst nur eine Fehleranalyse zu machen und vor einer Reparatur noch einmal eine ausdrückliche Beauftragung des Kunden einzuholen, ändert sich das Auslegungsergebnis natürlich.
Na dann hast du ja deine eigenen Erfahrungen gemacht und weist wovon ich schreibe. Den Fehler machen ja auch immer beide Parteien. Derjenige der einen schlechten Vertrag schreibt, und derjenige der leichtsinnig einen schlechten Vertrag unterzeichnet...
Und dann trifft man sich halt vor dem Gericht. Zielführend ist das allerdings für beide nicht.
Unterschreibst du einen Kaufvertrag für eine Waschmaschine, auf dem nicht steht, welche Maschine du bekommst, ohne dir vorher die Spezifikation angesehen zu haben und auch den Preis legt der Verkäufer nachträglich fest? Am Ende gibt er dir noch einen Wäschtrockner dabei, denn du must die Wäsche ja schließlich trocken bekommen - und auch den Trockner bezahlen. Auf deine Nachfrage hin, legt der Verkäufer den Kaufvertrag aus: "Für sie natürlich nur das beste/teuerste Modell und ist doch selbstverständlich, das zur Waschmaschine auch der Trockner gehört". Es ist nichts anderes.
Gruß, Michael
Naja, das ist doch deutlich etwas anderes. Ein Kaufvertrag ist (in der Regel) nicht wirksam zu Stande gekommen, wenn keine Einigung über den Preis erzielt wurde, dagegen gibt es im Werkvertragsrecht die Regelung des § 632 BGB, wonach bei fehlender Vereinbarung eines Preises die übliche Vergütung geschuldet ist. Und die Reparatur hat die Werkstatt ja nicht einfach so vorgenommen, sondern weil sie offensichtlich davon ausging, das sei beauftragt (und die entscheidende Frage ist nun, ob sie tatsächlich davon ausgehen durfte).
Aber lass uns nicht weiter in juristische Spitzfindigkeiten abgleiten. Fakt ist, dass, wenn man nur eine Fehleranalyse möchte (und die vielleicht auch noch kostenlos), man dies vorher ausdrücklich ansagen sollte, anderenfalls sind Streitigkeiten vorprogrammiert.
Kommt ein Autofahrer in die Werkstatt: "Hier ist mein Auto - mach mal was!"
Werstattanruf zum Autofahrer: "Ich hab mal was gemacht, sie können das Fahrzeug jetzt abholen"
Der Kunde kommt zur Werkstatt, bezahlt was von ihm verlangt wird und fährt glücklich nach Hause.😛
Ich bin raus...
Ach komm, jetzt wirst du unsachlich. Im vorliegenden Fall war doch klar, um was es ging, nämlich ein Problem am Kurvenlicht. Wenn die Werkstatt nebenbei zufällig noch ein ganz anderes Problem bemerkt und gleich repariert hätte, wäre die Rechtslage insoweit natürlich anders.