Erfahrungsbericht

Skoda Yeti

Erfahrungsbericht / Skoda Yeti

Am 28.09.2010 Neufahrzeug- Bestellung bei einem Skoda-Händler in Duderstadt
(Preis 33 840 .- €)

Der vereinbarte verbindliche Liefertermin (bis zum) 15.01.2011 wurde nicht eingehalten.

Als das Fahrzeug am 21.01.2011 zur Abholung bereit stand, stellte sich heraus, dass das
Fahrzeug mit falschen (Alu-) Felgen geliefert wurde.

Da nun “Ersatz“- Felgen beschafft und die Reifen umgezogen werden mussten, verzögerte
sich die Auslieferung und nahm nahezu einen ganzen Tag in Anspruch.

Der erster „Mangel“ offenbarte sich bereits nach wenigen Tagen, der rechte Scheibenwischer
wischte nicht korrekt und zog Schlieren – beide Wischer wurden (ohne Probleme) vom Händler ausgewechselt.

Nachdem sich weitere nennenswerte Mängel wie z.B. Klapper- Dröhn- und Vibrationsgeräusche an der Karosserie sowie Schwappgeräusche im Tank, Fahrwerksgeräusche und eine instabile Bluetooth- (-Telefon-) Verbindung offenbarten, wurden am 19.07. und vom 10. bis zum 23.08.2011 „Nachbesse-
rungsversuche“ (Mängelbeseitigungsversuche) durch die Lieferfirma / dem
Händler unternommen.

Hierzu wurden ein firmeninterner Karosseriefachmann und ein Skoda- Spezialist hinzugezogen und diverse Maßnahmen (Arbeiten) durchgeführt.

Nachdem die Mängel jedoch nicht behoben wurden, wurde vom Händler der Rückkauf des Fahrzeugs zum Listenpreis angeboten, dieses „Angebot“ wurde vom Käufer ausgeschlagen.

Da der Händler laut § 439 BGB verpflichtet ist, dem Käufer seine Aufwendungen, wie z.B. die Fahrtkosten bezüglich der Werkstatttermine, zu erstatten, wurden diese in Höhe von rund
50.- € beim Händler geltend gemacht.

Weil der Händler die Zahlung jedoch verweigerte, müsste der Betrag eingeklagt werden.

In dem am AG Duderstadt hierzu geführten Verfahren trug der Händler nun vor, dass es gar keine „Sachmängel“ an dem Fahrzeug gäbe und man „die Maßnahmen“ nur durchgeführt hätte,
um den Qualitätsansprüchen des Käufers gerecht zu werden.

Durch Urteil des AG Duderstadt vom 12.12.2011 wurde der Händler jedoch zur Zahlung von 44,88 € (Aufwandsentschädigung) an den Käufer / Kunden verpflichtet. Hinzu kamen vom Händler zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von 74,71 €.

In dem Urteil heißt es: „Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Fahrten zur Werkstatt der Beklagten im Juli und August erwachsenen Kosten gegenüber die Beklagte zu, § 439 Abs. 2 BGB.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, es habe gar kein Mangel vorgelegen.
Unstreitig hat sie im Juli u.a. diverse Hohlräume „hinterfüttert“, mechanische Teile geschmiert sowie Materialpaarungen der Türschlösser kontrolliert und nachgestellt.

Im August hat die Beklagte nach offenbar erneuter umfänglichen Untersuchungen sogar den Hersteller konsultiert und schließlich immerhin die Rücknahme des Wagens angeboten.

Dies alles spricht für das Vorliegen von normalerweise nicht auftretenden Geräuschen, also Sachmängel gem. § 434 BGB.“

Da die Sachmängel jedoch trotz zweimaliger „Nachbesserungsversuche“ vom Händler nicht behoben wurden, wurde durch Erklärung des Käufers gegenüber dem Händler der Kaufpreis nach § 441 BGB gemindert.

Weil der Händler jauch die Kaufpreisminderung jedoch nicht akzeptiert hat, ist gegenwärtig ein neuer Rechtsstreit anhängig.

Auch in diesem Verfahren trug die beklagte Firma (der Händler) „durchgängig“ vor, die vom Kläger gerügten Sachmängel würden gar nicht vorliegen.

Die am 06.03. am AG Duderstadt durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch das Gegenteil (das Vorliegen der gerügten Mängel) ergeben.

Ein Urteil folgt in Kürze.

Soviel zum Thema (Service).

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mich würde mal interessieren was du beruflich machst

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Zitat:

Original geschrieben von Käfer1500


Nee, mal im Ernst, bei manchen Kunden ist man echt froh, daß man die NICHT hat ....

<Ironie an>

Warum?

Es sind genau diese Kunden, die dafür sorgen, dass wir uns gegen alles und jeden schriftlich enthaften und erklären müssen.

<Ironie aus>

Leider sind es auch dann genau diese Kunden die sich über die zunehmende Bürokratie beschweren.

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