Endlich isser mein. Steht da und ich darf nich...
Hallo Leute,
endlich hab ich meinen Wunsch - A5 gefunden. Steht als Jahreswagen beim Freundlichen.
Alles unterschrieben. Wunderbar und mit Anzahlung über Audi finanziert...
Dachte: "Hmmm, jetzt kann ich den nächste Woche nach Anmeldung abholen..."
Tja, falsch gedacht. Es gibt wohl ein Gesetz, dass besagt, dass erstmal 2 Wochen nach Begin der Finanzierung, der Händler das Recht hat abzuwarten; da man als Kunde ohne Grundangabe vom Vertrag zurücktreten kann und der Händler das Auto dann zurückbekommt und keine Kohle bekommt....
Der will mich also 2 Wochen hinhalten.
Ist mir noch nie passiert. Nur, weil der Händler weiter weg ist und mich persönlich nicht kennt, nimmt er sich dieses Recht nun auch raus. Das gibt einem nicht gerade ein gutes Gefühl.....und ich darf eben 2 Wochen nicht fahren...
Kann man das irgenwie regeln..a la: "Ich trete vom Rücktrittsrecht zurück oder so ?!?!"
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Berner Baer
Falsch. Der Kaufvertrag gilt als mit dem Kreditvertrag verbundener Vertrag. Wenn der Kunde der Kreditvertrag widerruft, erlischt auch der Kaufvertrag. Und genau deshalb will sich der Händler gegen daraus resultierende Nachteile absichern, in dem er dem Käufer das Eigentum am Auto erst nach Ablauf der Widerrufsfrist des Kreditvertrages überträgt.Zitat:
Original geschrieben von Markenfrei
Selbst wenn der Kunde vom Kreditvertrag zurücktritt schuldet er dem Händler immer noch den Kaufpreis.
Liebe Gemeinde,
mit wachsendem Unbehagen lese ich die Beiträge hier... Der einzige, der hier juristisch alles richtig sieht, ist unser Schweizer Berner Bär. Man sieht mal wieder, dass unser BGB und das Schweizer Obligationenrecht sehr ähnlich sind...😛 Auch wenn hier schon auf die offenbar raffgierigen Rechtsanwälte geschimpft wurde, oute ich mich mal... Ich bin solch ein Raffgieriger (*Duck wech*...) und zu allem Überfluß noch auf Recht in der Autoindustrie spezialisiert...😎
Also: Ich hatte schon gepostet, dass das Problem nur auf einer Klausel in den AGB des Händlers basiert. Der Händler darf sich bei solchen drittfinanzierten Kaufverträgen (verbunden mit einem Darlehensvertrag mit einem Dritte, d. h. einer Bank) in seinen AGB das Recht vorbehalten, das Fahrzeug erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist des Käufers auszuliefern. Das ist rechtmäßig und steht in den AGB nahezu aller Kfz-Händler. Der Käufer weiß davon auch, weil er darauf hingewiesen wird, wie auch hier geschehen... Das Widerrufsrecht ist auch nicht mit einem Rücktritt zu verwechseln (auch wenn das BGB dann zur ABwicklung nach Widerruf auf die Rücktrittsvorschriften des BGB verweist), sondern besteht hier, um dem Käufer eine zusätzliche Sicherheit (Überlegungsfrist) einzuräumen, weil er eben nicht nur einen Kaufvertrag über das Auto mit dem Händler schließt, sondern gleichzeitig auch noch einen Darlehensvertrag mit der Bank, also 2 unterschiedliche Verträge. Und da diese Situation für den Käufer gefährlicher ist, gibt ihm der Gesetzgeber die Möglichkeit, nochmals 2 Wochen darüber nachdenken zu können (daher beginnt die 2-Wochenfrist auch erst nach ordnungsgemäßer Aufklärung des Käufers über diese Situation...). Und - wie der Berner Bär schon schrieb - handelt es sich um verbundene Verträge, d. h. wenn der Käufer wirksam den Widerruf erklärt, muss er natürlich auch den Kaufpreis nicht mehr zahlen und auch nichts an die Bank, weil gleichzeitig auch der Darlehensvertrag mit der Bank endet.
Gruß
Dominik
79 Antworten
Das sind ja merkwürdige Gebarden.... 🙄
Vorausschicken möchte ich mal, das ich beide Seiten durchaus verstehen kann.
Nach Zivilrecht BGB §346 muss ein Vertrag grundsätzlich KEIN Rücktrittsrecht beinhalten. d.h. Ist kein ausdrückliches Rücktrittsrecht aufgeführt gibt es das auch nicht. In Absatz 2 heisst es dort weiter,
dass ein Wertersatz geleistet werden musss, wenn der Gegenstand verbraucht, belastet, etc wurde.
Nun ist die Wertminderung bei Fahrzeugen objektiv einfach zu bewerkstelligen, nur bei Neufahrzeugen mit zusätzlichem Halter eben subjektiv nicht. Eine Gefahr die der Händler offensichtlich nicht eingehen möchte.
Das Widerrufsrecht nach BGB §355 / 3 erlaubt jedoch auch einen Widerruf, nachdem die Ware geliefert wurde, ist allerdings nur schwer auf den Kauf eines Fahrzeugs anzuwenden, auch hier würde den Käufer Wertminderungszahlungen treffen, wenn er davon gebraucht macht,
Nach Handelsrecht §376 werden Leistungserbringung und Vertragsabschluss voneinander abhängig gemacht. So ist der Rücktritt ohne weiteres möglich, wenn nach dem Vertragsabschluss die Leistung nicht erbracht wird. Also genau dieser Fall : Unterschrieben, bezahlt aber nicht geliefert.
Jetzt wird hier mit (mehr oder weniger) "gegenseitigem" Einverständnis, das Verstreichen dieser Frist akzeptiert, was zu keiner Handhabe gegen den Händler führt. Vor allem wenn die Vertragserfüllung, sprich der Liefertermin schriftlich akzeptiert wurde.
Der Händler hat dennoch echte Probleme, wenn nach der Lieferung zugesicherte Eigenschaften fehlen sollten, dann kann weiterhin eine Rückwicklung, wie schon des öfteren hier beschrieben, angestrebt werden.
Fazit: Es geht dem Händler grundsätzlich darum für solche Fälle, dass der Kunde den Rücktritt vorsätzlich ausnutzt um "kostenlos" ein Fahrzeug nutzen zu dürfen, nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Da er den Käufer nicht kennt, für mich zu 100% nachvollziehbar. Für den Käufer, also Dich zu 100% ärgerlich, aber 2 Wochen vergehen wie im Flug. Frage die die einige Monate warten mussten.
Gruß, Robert
Hallo Leute,
vielen Dank für diese ausführlichen Informationen.
Zum Thema Finanzierung; Die Audi Bank hat derzeit Sonderkonditionen. 3,9% für Jahreswagen. Älter als 12 Monate: 5,9%
Und das Autohaus nenne ich nicht. Aber es ist ein Audizentrum in einer sehr großen Stadt (Berlin, Hamburg, München). ...Eines davon...
Also muss ich wohl oder Übel 2 Wochen warten. So ein Scheiss.
Vor allem, da mein jetziges Auto schon verkauft ist. Muss also nen Mietwagen für 2 Wochen nehmen. Bezahle also 2 Wochen - 2 Autos.
Sehr stark
Na ja Du hättest den Händler ja auch vorher fragen können wann Du den Wagen ausgeliefert bekommst, das hätte Dir 2 Wochen Mietwagen erspart. Klarer Fall von Dumm gelaufen und Du wirst den Fehler sicher nicht nochmal machen, oder?
Kann es sein das, das Autohaus mit einem R anfängt?
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Zitat:
Original geschrieben von A8-HH
Na ja Du hättest den Händler ja auch vorher fragen können wann Du den Wagen ausgeliefert bekommst, das hätte Dir 2 Wochen Mietwagen erspart. Klarer Fall von Dumm gelaufen und Du wirst den Fehler sicher nicht nochmal machen, oder?Kann es sein das, das Autohaus mit einem R anfängt?
Wenig konstruktiv.
Tatsächlich hätte der Kaufvertrag Rückdatiert werden können. Aber daran haben beide Parteien wohl nicht gedacht.
Ich seh das noch von einem anderen Standpunkt. Da der Vertrag jetzt schon unterschrieben ist und etwas passiert mit deinem Auto, dann kannst trotzdem du dich damit rumärgern (zumindest ist das in der CH so)...
Zitat:
Original geschrieben von hillebub
@ frank_mDass ich meine eigene Kündigung selber unterschreiben müßte, ist schon klar...
Im Übrigen kannst Du Dir Deine Überheblichkeit sparen!
Danke!
Leider nicht nur überheblich, sondern falsch! Natürlich darf Dein Rechtsanwalt, den Du beauftragt hast, auch für Dich, d. h. in Deinem Namen, den Rücktritt erklären. Du musst ihm nur eine Vollmacht schriftlich erteilen, die der Anwalt dann im Original dem Rücktrittsschreiben beifügt, fertig!
Zurück zum ursprünglichen Problem des Threadstarters: Wie wäre es mit folgender Lösung?
Ihr schliesst einen Zusatzvertrag, mit dem der Verkäufer Dir das Auto für die nächsten zwei Wochen zum Preis von 2000 Euro vermietet. Nach der Mietzeit hast Du dann das Recht, das Auto für 2000 Euro unter dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
Die "2000 Euro" sollten dem Händler die Kosten ersetzen, die ihm entstehen, wenn Du während dieser Zeit den Kreditvertrag (und somit den damit verbundenen Kaufvertrag) widerrufst.
Ich glaube nicht, das das im Sinne von Audi war, als Sie die 14 Tage Rückgaberecht angesetzt haben.
Ich würde sofort bei der Audi Kundenhotline anrufen und mich beschweren!
das mit dem rücktritsrecht ist so ne sache.
ich denke aber,das die 14 tage erst anfangen,wenn ich mit dem auto vom händlerhof runterbin und ich es dann nutzen kann
alles andere wäre ja blödsin,denn ich kann das rücktritsrecht ja nie in anspruch nehmen,wenn ich die 14 tage verstreichen lassen muss
die andere seite ist ja,das der tehmenstarter das auto unbedingt haben will und nicht vorhat das auto zurückzugeben.
die audibank hat ja schon ihr ok gegeben und die finanzierung anerkannt,somit ist das auto ja beim händler schon bezahlt.
einfach in den kaufvertrag reinschreiben,das man auf das rückgaberecht verzichtet und gut ist.
Nochmal zum mitmeisseln: Das "Rücktrittsrecht", um das es dem Verkäufer geht, ist das "Widerrufsrecht" für den Kreditvertrag. Dieses Widerrufsrecht entspringt aus ebendiesem Kreditvertrag, nicht aus dem Kaufvertrag. Daher ist es für den Fristbeginn/ablauf irrelevant, wann die Kaufsache übergeben wird. Und wie weiter oben schon erwähnt wurde, kann dieses Widerrufsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
ich habe schon verstanden,aber ich denke,für alles gibt es ausnahmen.
oder anders ausgedrückt: wenn der händler mir den wagen nicht gleich geben will,wenn es eigendlich möglich ist und ich alles unterschrieben hab,dann kann er ihn behalten und ich gehe zu einem anderen händler,wo ich den wagen gleich bei vertragsabschluss bekomme.
auch einen vorführwagen kann man bestellen
der wird dann vom händler besorgt,da die audiautohäuser alle miteinander vernetzt sind
Zitat:
Original geschrieben von hillebub
@ frank_mDass ich meine eigene Kündigung selber unterschreiben müßte, ist schon klar...
Im Übrigen kannst Du Dir Deine Überheblichkeit sparen!
Danke!
Finde Ihn garnicht überheblich, nur dieses *Anwaltgerede*
regt mich auch auf, einfach nur lächerlich, einen Anwalt benötigt man für sowas sicherlich nicht, wenn jemand mit Rechtsanwalt und oder Verbraucherschutz droht, wird vieles manchmal langsamer....
Wie es in den Wald reinruft......die anderen Vorschläge wie z.B.
Dieses Auto für 2000 Euro leihen finde ich schon produktiver.@ Heaven -smhb0310
Gesetzliche geschichte Keine Audi Idee von wegen Rückgaberecht und so....
Zitat:
Original geschrieben von AudisteffiA5
das mit dem rücktritsrecht ist so ne sache.
ich denke aber,das die 14 tage erst anfangen,wenn ich mit dem auto vom händlerhof runterbin und ich es dann nutzen kann
alles andere wäre ja blödsin,denn ich kann das rücktritsrecht ja nie in anspruch nehmen,wenn ich die 14 tage verstreichen lassen mussdie andere seite ist ja,das der tehmenstarter das auto unbedingt haben will und nicht vorhat das auto zurückzugeben.
die audibank hat ja schon ihr ok gegeben und die finanzierung anerkannt,somit ist das auto ja beim händler schon bezahlt.
einfach in den kaufvertrag reinschreiben,das man auf das rückgaberecht verzichtet und gut ist.
Das geht so zum Glück nicht.
Das 14 tägige Rücktrittsrecht ist gesetzlich so festgeschrieben, und da kann man in den Vertrag schreiben was man will, es hat keine Wirkung.
Zitat:
Original geschrieben von Benutzer1978
@ Heaven -smhb0310
Gesetzliche geschichte Keine Audi Idee von wegen Rückgaberecht und so....
Doch! Bestandteil der Premium Gebrauchten!