Eintragung von einem Wabengrill

Audi A3 8VA Sportback

Kennt jemand einen Wabengrill für den S3 welcher eine ACC "Öffnung" aufweist?
Leider habe ich bisher nur welche ohne ACC Kompatibilität gefunden.

Gruss
fipu89

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wabengrill für S3 - MIT ACC!' überführt.]

Beste Antwort im Thema

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einen Grill eintragen muss. Die Polizei macht immer auf allwissend, obwohl nur wenige wirklich Ahnung haben. Ich würde mal beim TÜV nachfragen und mich dann bei der Polizeidienststelle beschweren, wenn du einen Beleg hast.

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ABE gibt es nicht, kein Original Audi Teil, jedoch eintragungsfrei. Jetzt ist die Frage ob das auch für Deutschland gilt, da dies ein niederländischer Shop ist.

Laut DEKRA und Hersteller JA!

Hier nochmal etwas schriftliches von der DEKRA.

Zitat:

@Fbass schrieb am 31. März 2020 um 16:23:00 Uhr:


Hier nochmal etwas schriftliches von der DEKRA.

Da steht aber nur, "wenn" der Grill so gestaltet ist, nicht "dass" er ...

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Naja und der Grill ist ja so gestaltet dass der Fußgängerschutz noch vorhanden ist.

Zitat:

@senidk schrieb am 27. März 2020 um 14:20:59 Uhr:


Weiss jemand, ob man das Audi Logo umbauen kann auf den Wabengrill?

Ja da gibt es spezielle Halterungen dafür.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Wabengrill für S3 - MIT ACC!' überführt.]

Bitte entschuldige, und das kannst du als Laie beurteilen? Ich könnte das nicht.

Das ist doch m.E. das grundlegende Problem, wenn Teile im Ausland gekauft oder im Ausland produzierte Ware hier in Deutschland gekauft wird. Der Hersteller kann vieles versprechen, wir als Käufer können es im Grunde nicht nachprüfen. Auch CE- und andere Zeichen werden oftmals gefälscht bzw. verwendet, ohne dass irgendwelche Prüfungen etc. stattgefunden haben.

@Hemmi1953 Wenn man einfach nur den Grill am Auto austauscht würde ich schon sagen das ich es beurteilen kann ob der Fußgängerschutz noch vorhanden ist. Der Grill hat ja nichts mit dem Fußgängerschutz zu tuen, das sind ja eher die Bauteile dahinter und die sind so wie sie original auch verbaut sind.

ich denk eher, dass die teile für den Fußgänger interessant sind, die er zu erst trifft... und nicht das was dahinter ist. Wenn der Aufprall stark genug ist, dass der Fußgänger es bis zu den Teilen hinterm grill schafft, wird es denke ich zu spät sein für den Fußgänger.
Ich denke du verwechselst hier Fußgängerschutz mit Aufprallschutz.

Nur meine Vermutung, ich kenne mich auch nicht aus, was genau alles zum Fußgängerschutz gehört. Das wird wohl auch jeder Hersteller anders umsetzen, abhängig von Modell etc.

Zitat:

@Fbass schrieb am 1. April 2020 um 08:13:11 Uhr:


@Hemmi1953 Wenn man einfach nur den Grill am Auto austauscht würde ich schon sagen das ich es beurteilen kann ob der Fußgängerschutz noch vorhanden ist. Der Grill hat ja nichts mit dem Fußgängerschutz zu tuen, das sind ja eher die Bauteile dahinter und die sind so wie sie original auch verbaut sind.

Hatte mich diesbezüglich vor längerer Zeit schon schlau gemacht... Angaben natürlich ohne Gewähr 🙂

Bei dem Front-Grill geht es prinzipiell um das sogenannte Splitterverhalten. Dieses betrifft wie auch z.B. Carbon-Motorhauben oder ähnliches den Fußgängerschutz bei einem Unfall (wie verhält sich das Material, wie verformt es sich, ab wann bricht es, WIE bricht es...)

Der Grill muss dann eingetragen werden, wenn er kein originales Austauschteil ist, oder durch bautechnische Maßnahmen / Veränderungen (neue Befestigungspunkte, etc.) befestigt wird. Sprich wenn er nicht Plug and Play passt und die Befestigung nicht dem vom Hersteller festgelegten Standard entspricht.

Ein originales und spezifiziertes Teil muss nicht eingetragen werden, selbst wenn es minimal angepasst werden muss. Grund hierfür ist, dass es für einen Fahrzeugtyp spezifiziert ist (ich weiß leider nicht mehr wie diese Nummer heißt, aber ich meine es war die "PR-Nummer"😉.

Sofern der Grill aber Plug and Play passt und eine ABE besitzt, muss nichts eingetragen werden und er ist auch legal. Diese allgemeine Betriebserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn das für den Grill verwendete Material eine Spezifikation besitzt (Splitterverhalten, Verformung, etc.)... dies ist unter anderem Grundlage für eine ABE.

Ohne ABE ist er dann natürlich Eintragungspflichtig und wäre ohne eine Eintragung illegal unterwegs.

Das heißt also, einen originalen RS 3 Grill kann und darf problemlos einbauen?

@Danny_Wilde Ja genau, da es sich hierbei um ein originales Teil von Audi handelt.

Wie kann man nur so begriffsstutzig sein? Der RS3-Grill ist ein Originalaustauschteil für den RS3 und darf "problemlos" in einen RS3 eingebaut werden. Für einen A3 ist er kein Originalaustauschteil, denn er ist nicht für diesen Fahrzeugtyp spezifiziert, und es gilt das, was Matzel oben richtig erläutert hat: Zulässig nur mit ABE (gibt es nicht) oder Einzeleintragung. Einzeleintragung dürfte auch schwierig oder zumindest teuer werden, weil es von Audi wohl keine Unbedenklichkeitsbescheinigung (bezogen auf den A3 !!!) geben wird.

Zitat:

@Danny_Wilde schrieb am 1. April 2020 um 10:02:04 Uhr:


Das heißt also, einen originalen RS 3 Grill kann und darf problemlos einbauen?

Infos zu einem originalen Teil siehe oben in meinem vorherigen Post... aber ja, ein originales Teil unter den genannten Voraussetzungen ist legal und darf OHNE Eintragung verbaut und gefahren werden.

Zitat:

@rsepsilon schrieb am 1. April 2020 um 10:15:06 Uhr:


Wie kann man nur so begriffsstutzig sein?

Komm mal wieder runter. Wenn du deine Aussage mit denen anderer hier vergleichst, wirst du feststellen, daß die sich widersprechen.
Daher die Nachfrage.

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