Einschätzung Unfallschaden - Fremdfahrzeug

Mercedes E-Klasse W213

Moin moin,

Einmal unaufmerksam und so schnell kann es gehen… meine Frau ist letzte Woche einem Fahrschulwagen hinten drauf gefahren. Soweit eigentlich kein doller Unfall.

Lediglich die AHK und die Stoßstange(Siehe Bilder) haben sich berührt. Der Schaden für den weißen Golf liegt bei 500€, als dann aber der Kostenvoranschlag des fahrschulautos kam wurde ich misstrauisch. Die ganze Anhängerkupplung soll getauscht werden. Wollte deswegen hier mal nach fragen ob es Erfahrungen gibt. Ob das alles so richtig sein kann…

Vielen Dank schonmal im Voraus für euer Wissen.

P.S. Ich poste das mal hier weil ich mit meinem 400d hier die Leute kenne und schätze 🙂

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45 Antworten

Da es sich hier um Fahrschulfahrzeug handelt, kann man vermutlich durchaus argumentieren, dass die nicht demontierte Anhängerkupplung durchaus legitim war.

Laut ADAC gibt es hier in der Rechtsprechung keine Vorgaben:
https://www.adac.de/.../

Zitat:

@212059 schrieb am 21. Juli 2022 um 14:57:12 Uhr:


Hallo ins Forum,

der Tausch der AHK ist m.E. plausibel.

Auch Mercedes schreibt den Kompletttausch vor, wenn die Kupplung einen Treffer bekommen hat und zwar egal ob der Treffer draußen passiert ist oder ob der Treffer im eingefahrenen Ruhezustand war. Wenn die AHK betroffen ist, muss getauscht werden.

Bei solchen sicherheitsrelevanten Teilen sind die Regelungen recht schnell zum Tausch. Bei Mercedes reicht es z.B. auch, wenn Fahrwerksteile Fremdberührung (Boden, Stein etc.) hatten und auch nur ein Schlarrer in der Oberfläche geblieben ist.

Von daher sehe ich hier nicht nicht, warum die AHK ein Problem wäre. Interessanter ist tatsächlich die Frage, ob sich durch die grundlos ausgefahrene Kupplung ein Mitverschuldensanteil ergibt, da sie schadenserhöhend wird. Auch der Eigenschaden ist durch die Kupplung ja höher ausgefallen als es beim Berühren der Stoßfänger allein der Fall gewesen wäre. Je nach Restgeschwindigkeit (die hier wohl nicht sehr hoch war), hätte es sogar ganz knapp ohne Berührung ausgehen können, so dass es dann sogar ursächlich sein könnte.

Viele Grüße

Peter

In der Tat, kann man das wie du am Ende bereits erwähnt hast als unfallursächlich einstufen. Vielen Dank für den schlauen Hinweis. Ich werde das so mal in die Wege leiten mit der Begründung.

Hallo Peter, wird und wurde schon im Versicherungsforum diskutiert. Es gibt keine Pflicht die Kupplung einzuklappen Fertig. Also lässt sich auch kein Mitverschulden herbeikonstruieren. Sorry.

@yacine.mht, regulier einfach den von dir verursachten Schaden und gut ist.

Diese/solche Unfallverursacher sind mir die aller liebsten!!! Mich erwischen meist auch so Konsorten, die sind dann auch noch bei der HUK Coburg versichert, was die Schadensabwicklung nicht einfacher macht.

Zu blö.. zum fahren und dann noch dem Geschädigten Ärger machen!
Deshalb habe ich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, ohne Selbstbeteiligung!

Der Verursacher bekommt dann in so einem Fall, das volle Programm von meinem Rechtsanwalt.
Da rentiert es sich für den Verursacher dann zum Schluß auch nicht mehr, den Schaden selbst zu zahlen/regulieren, denn dann kommen die Anwaltskosten, Gutachterkosten, etc., zu dem sowieso zu begleichenden Schaden noch dazu. Und wenn ich mir bei dem unverschuldeten Unfall den Fingernagel vom kleinen Finger abgebrochen hätte, dann gäbs auch noch eine saftige Schmerzensgelforderung durch meinen Anwalt obendrauf.

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Zitat:

@lejockel schrieb am 23. Juli 2022 um 07:42:44 Uhr:


Hallo Peter, wird und wurde schon im Versicherungsforum diskutiert. Es gibt keine Pflicht die Kupplung einzuklappen Fertig. Also lässt sich auch kein Mitverschulden herbeikonstruieren. Sorry.

Das ist ein falscher Trugschluss. Schau dir mal das oben verlinkte Video der ADAC-Juristin an.
Es gibt bisher nur noch keine Gerichtsentscheidungen zum Thema Betriebsgefahrerhöhung durch Nichtabnahme der AHK und dadurch (höheres) Mitverschulden.

Zitat:

@Gerry71 schrieb am 23. Juli 2022 um 09:29:18 Uhr:



Zitat:

@lejockel schrieb am 23. Juli 2022 um 07:42:44 Uhr:


Hallo Peter, wird und wurde schon im Versicherungsforum diskutiert. Es gibt keine Pflicht die Kupplung einzuklappen Fertig. Also lässt sich auch kein Mitverschulden herbeikonstruieren. Sorry.

Das ist ein falscher Trugschluss. Schau dir mal das oben verlinkte Video der ADAC-Juristin an.
Es gibt bisher nur noch keine Gerichtsentscheidungen zum Thema Betriebsgefahrerhöhung durch Nichtabnahme der AHK und dadurch (höheres) Mitverschulden.

Bla, bla, höheres Mitverschulden. Die Fahrschule wollte gleich im Anschluß den Hänger ziehen, deshalb war die Kupplung ausgefahren. 😛

Dem ADAC glaube ich gar nichts. Dummes Geschwätz. Wie Du selbst erkannt hast, gibt es zum Verschulden keine Rechtsprechung. Klagen gab's bestimmt schon, nur wurde niemand wegen einer ausgeklappten Kupplung verdonnert.

Aha, "bla bla" und "dummes ADAC-Geschwätz"!?

Schön, dass am Ende das Tages gebildete Juristen entscheiden, was Recht und Unrecht ist und nicht Stammtischklugscheißer.

Die können nur eine persönliche Meinung äußern. Recht spricht ein Richter und nicht der ADAC. Im Übrigen bin ich davon fest überzeugt, dass jeder der in der Öffentlichkeit behauptet die Wahrheit zu sprechen, einen Untertitel kommt: "persönliche Meinung". Nochmal zur Anhängerkupplung: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift die Kupplung einzuklappen. Und die Rechtssprechung scheint das zu teilen, sonst gäbe es Urteile dazu.

Du vermengst hier ständig gesetzliche Vorschriften mit der Abwägung von Mitverschuldensanteilen bzw. Erhöhung der Betriebsgefahr.
Die Rechtsprechung bestätigt deine Rechtsauffassung nicht, denn der Sachverhalt wurde schlichtweg noch nicht zur Entscheidung vorgelegt. Daraus ziehst du seltsame Rückschlüsse. Der ADAC spricht am Ende des Videos die klare Empfehlung aus, die AHK bei Nichtnutzung besser eingefahren zu lassen.
Richter sind übrigens auch (Voll-)Juristen. Aber klar, die Hobbyjuristen sind die Kaiser-Juristen.

Hallo ins Forum,

Zitat:

@lejockel schrieb am 23. Juli 2022 um 12:22:15 Uhr:


Nochmal zur Anhängerkupplung: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift die Kupplung einzuklappen. Und die Rechtssprechung scheint das zu teilen, sonst gäbe es Urteile dazu.

gesetzliche Pflicht ist ungleich zur Frage der Gefahrenerhöhung (und damit die Frage der erhöhten Betriebsgefahr). Auch wenn Du Dich an alle gesetzlichen Vorgaben hälst, hast Du eine Betriebsgefahr und damit einen Mitverschuldensanteil, so dass sich diese Frage bei jedem Unfall stellt, da die eigene Betriebsgefahr nur dann vollständig zurücktritt, wenn diese für den Unfall nicht ursächlich war (weil das Verschulden des Anderen weit überwiegt oder der Unfall für Dich auch bei größter Vorsicht und Rücksicht (also mehr als nur gesetzeskonformes Verhalten) unabwendbar war). Nur weil es keine veröffentlichten Urteile zur grundlos ausgeklappten AHK im Unfallfall gibt, bedeutet dies noch lange nicht, dass es nicht längst was gab oder die Betroffenen die entsprechenden Schadensprozente akzeptiert haben.

Im überspitzen Fall (angelehnt an den hier vorgestellten Fall): Die Hinterherfahrende ist (ohne Zweifel) unaufmerksam und bremst zu spät, so dass sie den verkehrsgerecht zum Halten gekommenen Vorausfahrenden an der ausgeklappen, klappbaren AHK erwischt. Soweit klarer Fall: Schuld beim Auffahrenden, da Abstand nicht richtig gewählt und zu spät gebremst.

Wenn nun aber die Geschwindigkeiten so sind, dass im gleichen Fall die Hinterherfahrende 5cm hinter der Heckschürze des Vorausfahrenden (AHK eingeklappt) zum Halten gekommen wäre, wäre nichts passiert. Damit könnte die ggf. vielleicht 5-10cm herausragende AHK am Ende für die Frage des Unfalls entscheidend sein. War sei draußen (wie im vorliegenden Fall), kommt's zum Unfall. Wäre sie drin gewesen, wäre nichts passiert. In einem solchen Fall kann dann schon die Frage gestellt werden, warum ein klappbare AHK ohne Grund ausgeklappt war und inwieweit dies zu einer Mitverschuldensquote durch erhöhte Betriebsgefahr führen kann. Dies bedeutet ja nicht, dass dann die Hinterherfahrende ganz raus wäre, sondern nur, dass es für diese nicht 100% ist, sondern irgendwas zwischen 50% und 100% (der überwiegenden Anteil bleibt natürlich.

Zitat:

@hd-tom13 schrieb am 23. Juli 2022 um 09:22:23 Uhr:


Zu blö.. zum fahren und dann noch dem Geschädigten Ärger machen!
Deshalb habe ich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, ohne Selbstbeteiligung!

Der Verursacher bekommt dann in so einem Fall, das volle Programm von meinem Rechtsanwalt.
Da rentiert es sich für den Verursacher dann zum Schluß auch nicht mehr, den Schaden selbst zu zahlen/regulieren, denn dann kommen die Anwaltskosten, Gutachterkosten, etc., zu dem sowieso zu begleichenden Schaden noch dazu. Und wenn ich mir bei dem unverschuldeten Unfall den Fingernagel vom kleinen Finger abgebrochen hätte, dann gäbs auch noch eine saftige Schmerzensgelforderung durch meinen Anwalt obendrauf.

Und wegen solcher Unfallbeteiligter braucht man dann auch immer einen Anwalt und wegen solchen Personen explodieren die Unfallkosten. Wenn ich allein schon "Saftige Schmerzensgelforderung" wegen eines abgebrochenen Fingernagels lese ... .

Man muss nicht immer das ganze Programm auffahren und man darf auch die Frage stellen, ob's durch Betriebsgefahr eine Mitverschuldensquote gibt bzw. diese verbleibt (Standardmäßig ist die Quote durch die Betriebsgefahr eh 20-25%). Meine Güte, hier geht's nicht darum die Schuld komplett wegzudisktutieren, sondern um die Frage, ob die grundlos ausgeklappte AHK (und als Grund reicht nicht, dass man irgendwann einen Anhänger ziehen will) schadenserhöhend wirkte und damit ein Teil der Betriebsgefahr verbleibt oder gar ein höherer Anteil anzusetzen ist.

Viele Grüße

Peter

Ist doch alles klar, der der drauf fährt hat Schuld. Was gibts da noch zu diskutieren. Schaden der Versicherung melden und gut und nicht mimimi, vielleicht kann man ja den Geschädigten zum Verursacher machen.
Der GESCHÄDIGTE hat auch ohne Schuld schon genug Ärger!

Eine AHK muss bei Nichtbetrieb nicht eingeklappt bzw. abgezogen sein, es sei denn sie deckt das Kennzeichen ab. Es kann auch keine Urteile zu nicht vorhandenem Recht geben.

Prozesse werden meistens verglichen, die Kosten dabei gegeneinander aufgehoben.

Zitat:

@hd-tom13 schrieb am 23. Juli 2022 um 15:03:21 Uhr:


Ist doch alles klar, der der drauf fährt hat Schuld. Was gibts da noch zu diskutieren. Schaden der Versicherung melden und gut und nicht mimimi, vielleicht kann man ja den Geschädigten zum Verursacher machen.
Der GESCHÄDIGTE hat auch ohne Schuld schon genug Ärger!

Die Frage nach dem Schuldigen wurde in diesem Thread nie gestellt. Es ging immer nur um die gerechtfertigte Schadenssumme!

Zitat:

@212059 schrieb am 23. Juli 2022 um 13:10:22 Uhr:


Hallo ins Forum,

Zitat:

@212059 schrieb am 23. Juli 2022 um 13:10:22 Uhr:



Zitat:

@lejockel schrieb am 23. Juli 2022 um 12:22:15 Uhr:


Nochmal zur Anhängerkupplung: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift die Kupplung einzuklappen. Und die Rechtssprechung scheint das zu teilen, sonst gäbe es Urteile dazu.

Wenn nun aber die Geschwindigkeiten so sind, dass im gleichen Fall die Hinterherfahrende 5cm hinter der Heckschürze des Vorausfahrenden (AHK eingeklappt) zum Halten gekommen wäre, wäre nichts passiert. Damit könnte die ggf. vielleicht 5-10cm herausragende AHK am Ende für die Frage des Unfalls entscheidend sein. War sei draußen (wie im vorliegenden Fall), kommt's zum Unfall. Wäre sie drin gewesen, wäre nichts passiert. In einem solchen Fall kann dann schon die Frage gestellt werden, warum ein klappbare AHK ohne Grund ausgeklappt war und inwieweit dies zu einer Mitverschuldensquote durch erhöhte Betriebsgefahr führen kann. Dies bedeutet ja nicht, dass dann die Hinterherfahrende ganz raus wäre, sondern nur, dass es für diese nicht 100% ist, sondern irgendwas zwischen 50% und 100% (der überwiegenden Anteil bleibt

Da lässt sich sehr einfach wiedersprechen

STvO § 4
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Damit ist jede Diskussion über :wenn, hätte,könnte, ggf., usw. , schon im Keim erledigt.

Es ist vollkommmen unerheblich ob die AHV ausgeklppt ist oder nicht. Wenn der Auffahrende sich an seine gesetzlichen Pflichten hält dann passiert nichts. Da er diesen nicht nachgekommen ist hat er für den kompletten Schaden zu haften. Punkt.
Die Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen untereinander hebt sich m.M.n. sowieso gegenseitig auf. (Im Falle von schwächeren Verkehrsteilnehmern ist diese natürlich aber immer gegeben)

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