Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC
__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis
spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig
umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)
unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,
eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre
festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis
von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des
Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als
3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen
bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die
Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der
Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem
D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder
Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC
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Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

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Zitat:

Original geschrieben von mafiosi94


Ist ja nicht so, dass ich allgemein was gegen Drosseln habe. Die 34 PS Drossel für die ersten 2 Jahre beim A Führerschein find ich sinnvoll, aber die 80er Drossel geht mir einfach gegen den Strich.

HA HA .......................

Schöner Widerspruch in sich selbst ...............
Beides hat seinen Sinn ob es dir passt oder nicht 😁

Ich finde aber nicht, dass es ein all zu guter Sinn ist, die 16 und 17jährigen auf Landstraßen zu gefährden.

Hallo Forum!

Ich habe zu diesem Punkt keine eigene Meinung, schon allein, weil es mich kaum betrifft.
Auch sind die Vor- und Nachteile gleichermaßen vorhanden und ergeben (für mich jedenfalls) keine deutliche Richtung für oder wider.

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider


Ich finde aber nicht, dass es ein all zu guter Sinn ist, die 16 und 17jährigen auf Landstraßen zu gefährden.

Die Frage ist, wodurch sie mehr gefährdet werden, durch Überholer oder ob sie sich eher selber mehr gefährden, wenn sie statt mit 80 mit 100 durch die 70er Beschränkungen kacheln.

Die "leichtkraftbewaffneten" Fahrer zeichnen sich besonders freitagnachts nicht durch besonders langsame und umsichtige Fahrweise aus.

Ich gehe oft zu Fuß und habe den sehr eindeutigen Eindruck, daß sich die kleinkraftradmotorisierten Fahrer kaum an die Begrenzugen halten.
Ob in 30er oder sogar in verkehrsberuhigten Zonen fahren sie, was das Gefährt hergibt.

Auf Autobahnen begegnen mir äußerst selten begrenzte Leichtkrafträder - das hat seinen Grund und macht Sinn.
Würde die Begrenzung aufgehoben, dann würden es sicher mehr.
Ob das für uns alle besser wäre, ist eine Frage für sich.

Es gäbe auf der Autobahn mehr von ihnen (Autobahn ist angeblich sicherer als Landstraße - zumindest bis jetzt).
Sie würden nicht von Lkws bedrängt, hätten aber den Anreiz, selber Lkws zu überholen und dann entsprechend von wesentlich schnelleren Pkws bedrängt zu werden.
Ist das besser?

Und ob ich auf der Landstraße hinter einem Lkw herzuckeln muß oder einem (erheblich seltener vorkommenden) gedrosselten Leichtkraftrad, an dem ich im Zweifel bessern vorbeikomme,...

Alles Gute!

Ramses297.

Zitat:

Original geschrieben von mafiosi94


Nein, aber so wie es jetzt für 2013 vorgesehen ist, nämlich die 80 km/h Beschränkung endlich abzuschaffen, hätte es schon viel früher eingeführt werden sollen.

Dann sind wir einer Meinung. Vermutlich auch in dem Punkt, dass die unsägliche 45 km/h-Drosselung ebenfalls eher bei 60 km/h sinnvoll liegen würde. Damit man mit einem »50er« wenigstens im Stadtverkehr mitschwimmen kann und nicht durch die waghalsigen Überholmanöver mancher gefährdet wird, welche sich damit knapp 2 Meter Vorsprung an der Nächsten Ampel erkämpfen.

Zitat:

Original geschrieben von mafiosi94


Ist ja nicht so, dass ich allgemein was gegen Drosseln habe. Die 34 PS Drossel für die ersten 2 Jahre beim A Führerschein find ich sinnvoll, aber die 80er Drossel geht mir einfach gegen den Strich.

Ich sehe es ähnlich. Wobei die Leistungsbegrenzung ja auch verändert wird 35 statt 25 kW. Aber wenn wir ehrlich sind: Auch mit 25 kW kann man schon genug Schaden an sich selbst und anderen anrichten.

Aber das geht auch schon mit 11 kW oder 8 kW oder...

Grüße, Martin

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Zitat:

Dann sind wir einer Meinung. Vermutlich auch in dem Punkt, dass die unsägliche 45 km/h-Drosselung ebenfalls eher bei 60 km/h sinnvoll liegen würde. Damit man mit einem »50er« wenigstens im Stadtverkehr mitschwimmen kann und nicht durch die waghalsigen Überholmanöver mancher gefährdet wird, welche sich damit knapp 2 Meter Vorsprung an der Nächsten Ampel erkämpfen.

Das liegt aber auch oft an den Rollerfahrern selbst. Die meisten fahren äußerst rechts auf der Fahrspur. Manchmal sogar schon auf dem weißen Begrenzungsstreifen. Das verlockt die Autofahrer umso mehr, auch bei Gegenverkehr zu überholen. Ich fahre mit dem Roller immer schön mittig auf der Fahrspur. Dann können die Autofahrer bei Gegenverkehr auch nicht mehr überholen, sondern nur noch, wenn alles frei ist. Und dann lassen sie auch i.d.R. mehr Seitenabstand.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Die Frage ist, wodurch sie mehr gefährdet werden, durch Überholer

Eindeutig durch Überholer und Dichtauffahrer. Das steht völlig außer Frage.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Ich gehe oft zu Fuß und habe den sehr eindeutigen Eindruck, daß sich die kleinkraftradmotorisierten Fahrer kaum an die Begrenzugen halten.
Ob in 30er oder sogar in verkehrsberuhigten Zonen fahren sie, was das Gefährt hergibt.

Wenn "was das Gefährt hergibt" sich auf 45km/h beläuft, dann muss man bei erlaubten 30 ja auch fahren "was das Gefährt hergibt" um nicht vom restlichen Verkehr angeschoben zu werden. Das ist überhaupt auch ein Problem dieser Gefährte, dass man gar keinen Umgang mit Geschwindigkeiten erlernt, weil man eben gar keine Geschwindigkeiten erreichen kann.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Auf Autobahnen begegnen mir äußerst selten begrenzte Leichtkrafträder - das hat seinen Grund und macht Sinn.

Ich würde sagen, mir begegnen generell selten begrenzte Leichtkrafträder. Und das ist auch gut so, wenn auch ungesetzlich.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Und ob ich auf der Landstraße hinter einem Lkw herzuckeln muß oder einem (erheblich seltener vorkommenden) gedrosselten Leichtkraftrad, an dem ich im Zweifel bessern vorbeikomme,...

Diese egoistische Weltsicht hilft aber dem LKRAD-Fahrer nicht.

Zitat:

Original geschrieben von druff


Ich fahre mit dem Roller immer schön mittig auf der Fahrspur.

Wenn man sich so unkollegial verhält, ist es kein Wunder, dass die anderen VT so eine schlechte Meinung von einem haben.

Hallo Wraithrider!

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider


Das steht völlig außer Frage.

Für Dich vielleicht...

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider


Wenn "was das Gefährt hergibt" sich auf 45km/h beläuft, dann muss man bei erlaubten 30 ja auch fahren "was das Gefährt hergibt" um nicht vom restlichen Verkehr angeschoben zu werden.

Diese "Gefährte" geben in den allermeisten Fälle weit mehr her als 45 km/h.

Ich lebe nicht gerade in einer Großstadt (aber auch nicht unbedingt auf dem Lande), wenn ein Kleinkraftrad allein auf weiter Flur (begegnet höchstens Fußgänger wie in meinem Falle) fährt, dann muß es

nicht mitschwimmen

,

schon gar nicht

im verkehrsberuhigten Bereich.

Nach Deinen Motiven müßten Fahrräder eigentlich verboten werden. Die "behindern" schließlich sogar Mofas. 🙂

Daher finde ich zumindest, daß wenigstens die 45 km/h Regelung Fußgänger, Kinder und alte Leute vor jugendlichen Kraftfahrern schützt.

Für den A1 Führerschein ist die Ausbildung bekanntlich aufwändiger, ob die 16jährigen das auch umsetzen, ist eine andere Frage.

Allerdings - das ist sicher kein unbedeutender Faktor - läuft beim A1 auch für den 16jährigen die Probezeit.

Das wird gerade von dieser Altersgruppe als großer Vorteil herausgestellt, wobei ich aber Zweifel habe, ob das gerade für sie so ein Vorteil ist. 🙂

Mit 16 gefährdet man sicher seinen Führerschein mehr als mit 18 oder mit 17-begleitet.

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider


Diese egoistische Weltsicht hilft aber dem LKRAD-Fahrer nicht.

Auch wenn Du es nicht einsiehst, macht es schon Sinn, daß junge Leute nicht alles dürfen.

Aus meiner persönlichen Sicht mag das - Dir zumindest - egoistisch erscheinen, aber die Allgemeinheit hat - von mir aus jeder für sich - ihre Vorteile davon, auch wenn eine verhältnismäßig kleine Gruppe, nämlich die der 16jährigen Kradler, einen Nachteil daraus zieht.

Aber was kommt in Konsequenz aus Deiner Sichtweise am Ende dabei heraus?

Der unbegrenzte A Schein für Dreijährige. Tretroller sind ja schließlich auch nachteilig... 😉

Damit aus meinen Aussagen keine falsche Schlüsse gezogen werden.
Ich bin nicht der Meinung, daß junge Leute sich bewußt nicht an Regeln halten wollen (von einigen Ausnahmen vielleicht abgesehen). Aber man kann von bestimmten Altersgruppen kein Verantwortungsbewußtsein erwarten, wie man es von der reiferen Generation kann.
Sonst gäbe es 16jährige Bürgermeister und Bundespräsidenten und dreijährige Autofahrer - von mir aus in Minicars (die Industrie würde den Bedarf schon decken). 😁

Alles Gute!

Ramses297.

Zitat:

Original geschrieben von druff


Das liegt aber auch oft an den Rollerfahrern selbst. Die meisten fahren äußerst rechts auf der Fahrspur.

Worte von meinem Fahrlehrer in der Schweiz bezüglich 125er: »Wir sind auch wer. Daher fahren wir NICHT fast im Graben!«.

Natürlich soll man sich als Rollerfahrer möglichst weit rechts halten und den Verkehr wenig behindern. Aber: Überholende Verkehrsteilnehmer sollen auch den Mindestabstand einhalten.

Ich fahre häufiger mal Rollerfahrern hinterher weil sich das Überholen in der Stadt zwischen zwei Ampeln meist sowieso nicht lohnt. Würde ich sie überholen wollen, so würde dies mangels Sicherheitsabstand nicht funktionieren.

Daher ist es für mich irrelevant ob der Rollerfahrer so weit rechts fährt wie er nur kann und dabei beinahe an Spiegeln oder dem Bordstein hängen bleibt oder ob er mittig fährt. Ich überhole ihn so oder so nicht.

Zu beobachten ist allerdings, dass dann manche auf ihrem Gefährt beinahe in Panik verfallen und hektisch in den Spiegel schauen (Kopfbewegungen) bzw. noch weiter rechts fahren. Völlig unnötig und dabei evtl. einen Sturz provozierend...

Sie haben offensichtlich Angst, eben weil sie nicht mitschwimmen können.

Grüße, Martin

Zitat:

Original geschrieben von Wraithrider



Zitat:

Original geschrieben von druff


Ich fahre mit dem Roller immer schön mittig auf der Fahrspur.
Wenn man sich so unkollegial verhält, ist es kein Wunder, dass die anderen VT so eine schlechte Meinung von einem haben.

Es ist also für dich unkollegial wenn ein Verkehrsteilnehmer sich genau so verhällt wie es die STVO von ihm verlangt?

Man darf eigentlich nicht auf dem Seitenbegrenzungsstreifen oder gar rechts davon fahren, auf dem Bankett erst recht nicht.

Wo sollte er denn deiner Meinung nach fahren?

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Nach Deinen Motiven müßten Fahrräder eigentlich verboten werden. Die "behindern" schließlich sogar Mofas. 🙂

Sie gehören zumindest nicht auf die Straße.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Daher finde ich zumindest, daß wenigstens die 45 km/h Regelung Fußgänger, Kinder und alte Leute vor jugendlichen Kraftfahrern schützt.

Unfug. Dadurch, nicht mal in der Stadt im Verkehr mit schwimmen zu können, wird niemand geschützt. Im Gegenteil.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Mit 16 gefährdet man sicher seinen Führerschein mehr als mit 18 oder mit 17-begleitet.

Kann ich nicht bestätigen.

Zitat:

Original geschrieben von Ramses297


Auch wenn Du es nicht einsiehst, macht es schon Sinn, daß junge Leute nicht alles dürfen.

Es geht nicht um "alles", sondern darum, die Beschränkung SINNVOLL auszuformen. Und zwar nicht nur für die LKRAD-Fahrer, sondern auch um den restlichen Verkehr, den sie per Gesetz behindern müssten, wenn sie sich an den Unfug hielten.

Zitat:

Original geschrieben von Schuttwegraeumer


Es ist also für dich unkollegial wenn ein Verkehrsteilnehmer sich genau so verhällt wie es die STVO von ihm verlangt?

Wenn man sich von der StVO genötigt fühlt, andere VT völlig unnötig zu behindern, dann selbstverständlich ja.

In der Praxis herrschen nun mal andere Regeln als in der Theorie.

Kurze Frage, bin nicht sicher, ob ich das richtig verstehe:
Meine Schwester will im Frühjar 2013 den Motorradführerschein machen. Verstehe ich das richtig, dass sie somit den A2 macht und dann nach 2 Jahren einfach so "A" bekommt, mit der Einschränkung, dass sie in den 2 Jahren nur eine Maschine mit ursprünglich maximal 70 kw fahren darf?

Falls das so stimmt, wäre das bitter, hatte schon überlegt, meine GSX R 600 dann an Sie zu vererben und mir was größeres zu holen, wäre Ideal, habe für die GSX R sogar Drossel auf 34 PS&Teilegutachten... Das würde dann an 2 kW scheitern 🙄
Genau sowas soll wohl verhindert werden, deshalb ne krumme Zahl wie 96 PS...

Zitat:

Original geschrieben von Lordnikon27


Falls das so stimmt, wäre das bitter, hatte schon überlegt, meine GSX R 600 dann an Sie zu vererben...

Wo liegt hier deiner Meinung nach das Problem? Sie muß die Maschine doch nicht sofort fahren, sondern kann in Ruhe die Zeit abwarten.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Wo liegt hier deiner Meinung nach das Problem? Sie muß die Maschine doch nicht sofort fahren, sondern kann in Ruhe die Zeit abwarten.

Weil Sie dann 2 Jahre ne andre Maschine braucht oder gar nicht fahren kann.

Ich dachte halt, ich kann 2 Fliegen mit einer Klappe schlagen. Ich liebe die GSX R und will Sie auf keinen Fall weggeben, aber auf Dauer ist sie mir zu klein mit 1,90 Größe. Deswegen dachte ich, ich hol mir was größeres und geb Sie an meine Schwester weiter, dann hat Sie direkt ein vernünftiges Motorrad und mein Baby bleibt trotzdem in der Familie.

Aber anscheinend wird das nichts. Egal, der Trend geht eh zum Dritt- und Viertmotorrad, hab ich mir sagen lassen 😁

Hat sich was dran geändert, dass in D die Sache mit der ungedrosselt höchstens doppelten Leistung nicht umgesetzt werden soll?
Und hieß es nicht, dass von A2 zu A trotzdem noch ne Prüfung fällig wird?

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