ForumBiker-Treff
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Motorrad
  4. Biker-Treff
  5. Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013

Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 4. Februar 2011 um 14:38

Nun ist es final und amtlich:

Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013

Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen

teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten zwar erst am 19.01.2013 in

Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis

spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind

dabei von praktischer Bedeutung:

1. Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden,

werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig

umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung

verbunden.

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig

umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1 in die Klasse B

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen

von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1)

unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits

in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit

nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung,

eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung

und Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung

der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu

verknüpfen.

3. Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst

zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum

bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

M und S.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre

festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen

der Verkehrssicherheit verworfen.

4. Änderungen in Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung

von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis

von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h-

Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

5. Einführung der Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung

von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2

kW/kg.

6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält

leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den

Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine

theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken

Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige

Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes

ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird

bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit

der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein

Anhänger mitgeführt werden.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen

weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten

Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des

Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

8. Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen

eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis

3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine

Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,

die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

9. Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige

Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als

3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)

wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen

bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr

als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg

nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der

Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter

wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die

Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt

und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m

beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der

Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig

von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so

viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem

D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im

Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern,

wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Steh oder

Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

Stand: 17. Januar 2011

Quelle: ADAC

__________________________

Immerhin fällt die lebensgefährliche 80km/h-Grenze. Ansonsten hätte man da mehr draus machen können.

393 weitere Antworten
Ähnliche Themen
393 Antworten

Die Statistiken werden ALLESAMT - gefällscht!

und wer es nicht glaubt ist entweder Doof oder er gehört zum "System"

letztes Beispiel: Armutsbericht....

Es geht uns (nicht) allen besser!

ein Wort gestrichen und schon passt es zur besten Regierung seit Helmut Kohl...

Wissen, Können, Schulabschluß sowie Argumentation und Sachverstand können es nicht vermeiden

dass durch einen einzigen Buchstabendreher alles uriniert wird!

 

Ich hab es jetzt 3 mal versucht- wer da noch durchblickt.. bei ALLEN Führerscheinen.. ist ein Künstler...

ich meine natürlich auch die Nachwirkung der Altführerscheine

Alex

PS - warum die dass nicht auch bei den Autos so machen ist mir IMMER wieder schleierhaft!

oder ist die Autolobby soviel besser aufgestellt wie die der Motorradfaherer- Schelm wer bößes denkt!

am 1. Dezember 2012 um 12:32

Sicher wird da gern kreativ ausgelegt, die Risikobereitschaft der jungen Fahrer ist aber unbestritten.

Interessiert mich trotzdem nicht. Wer sich gefährden will, soll das tun dürfen.

Es war mir bisher unmöglich, genauere Auskünfte über die Frage zu finden, ob man mit dem A2 und einer

auf 35 KW gedrosselten über 70 KW Maschine legal in F fahren darf.

Weder die dt. Botschaft, noch das Transportministerium kann die Frage endgültig klären.

Wahrscheinlich ist es noch zu früh, oder man wartet auf einen Präzedenzfall.

Ich geb' auf:mad::mad::mad:

Zitat:

Original geschrieben von TDIBIKER

Wahrscheinlich ist es noch zu früh, oder man wartet auf einen Präzedenzfall.

Es ist auch noch zu früh darüber irgend welche aussagen zu machen, genaueres weiß man wirklich erst nach dem 19.01.2013 da die gesetzte bis zum 18.01.2013 nochmals komplett geändert werden können und mal wieder alles über haufen geworfen werden kann.

Sowas gab es nämlich schon mal das einen tag vor inkrafttreten des gesteztes noch gravierende änderungen gemacht wurden.

Also abwarten.

Gruss

Maik

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Es ist auch noch zu früh darüber irgend welche aussagen zu machen, genaueres weiß man wirklich erst nach dem 19.01.2013 da die gesetzte bis zum 18.01.2013 nochmals komplett geändert werden können und mal wieder alles über haufen geworfen werden kann. [...]

Willst du es nicht verstehen oder haben sie dir das bei der ominösen Schulung so erzählt?

Grüße, Martin

am 6. Dezember 2012 um 9:38

Da es sich wie gesagt um nationale Regelungen handelt, ist die Sache eindeutig, solange keine Ausnahmeregelung geschaffen wird. Die kann natürlich noch kommen.

Hab zur anstehenden Führerscheinreform auch noch eine (nicht ganz unwichtige) Frage:

Ich hab im April 2012 meinen A beschränkt gemacht, bin z.Zt. 24 Jahre jung, und fahre entsprechend meiner Fahrerlaubnis eine auf 34 PS gedrosselte Kawasaki GPZ500S.

Was darf ich nun ab 19.01. fahren? Auf der einen Seite höre ich, dass ich weiterhin nur 34 PS fahren darf, der nächste sagt mir dann, dass ich 48 PS fahren darf, da ich ja nicht schlechter gestellt werden dürfe, als jemand, der jetzt den A beschränkt (A2) macht.

Was ist denn nun korrekt? Dass ich im April 2014 unbeschränkt fahren darf, das ist immerhin schonmal klar :)

Zitat:

Original geschrieben von MickyX

Hab zur anstehenden Führerscheinreform auch noch eine (nicht ganz unwichtige) Frage:

Ich hab im April 2012 meinen A beschränkt gemacht, bin z.Zt. 24 Jahre jung, und fahre entsprechend meiner Fahrerlaubnis eine auf 34 PS gedrosselte Kawasaki GPZ500S.

Was darf ich nun ab 19.01. fahren? Auf der einen Seite höre ich, dass ich weiterhin nur 34 PS fahren darf, der nächste sagt mir dann, dass ich 48 PS fahren darf, da ich ja nicht schlechter gestellt werden dürfe, als jemand, der jetzt den A beschränkt (A2) macht.

Was ist denn nun korrekt? Dass ich im April 2014 unbeschränkt fahren darf, das ist immerhin schonmal klar :)

Steht zwar schon mehrfach hier im Thread/Biker-Treff, aber nochmal... Du und auch alle anderen die den A beschränkt gemacht haben dürften ab dem 19.01.2013 auch 35kW Motorräder führen, nachzulesen im Bundesgesetzblatt vom 17. Januar 2011.

Quelle:

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

-> 2011 -> 17.01. -> "Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften"

-> Seite 7 Punkt 20

Mfg shmerlin

Zitat:

Original geschrieben von shmerlin

Steht zwar schon mehrfach hier im Thread/Biker-Treff, aber nochmal... Du und auch alle anderen die den A beschränkt gemacht haben dürften ab dem 19.01.2013 auch 35kW Motorräder führen, nachzulesen im Bundesgesetzblatt vom 17. Januar 2011.

Nicht die 35KW festnageln, das ist ein maximalwert der nicht überschritten werden darf, das leistung-masse verhältniss von 0,2 kW/kg ist wichtig und muß eingehalten werden, je nach motorrad kann es auch sein das, das ding dann nur mit 25 oder 30KW gefahren werden darf.

Gruss

Maik

am 6. Januar 2013 um 18:52

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Zitat:

Original geschrieben von shmerlin

Steht zwar schon mehrfach hier im Thread/Biker-Treff, aber nochmal... Du und auch alle anderen die den A beschränkt gemacht haben dürften ab dem 19.01.2013 auch 35kW Motorräder führen, nachzulesen im Bundesgesetzblatt vom 17. Januar 2011.

Nicht die 35KW festnageln, das ist ein maximalwert der nicht überschritten werden darf, das leistung-masse verhältniss von 0,2 kW/kg ist wichtig und muß eingehalten werden, je nach motorrad kann es auch sein das, das ding dann nur mit 25 oder 30KW gefahren werden darf.

Gruss

Maik

Das wiederum ist allerdings nur bei Supermotos, Crossern und der Duke 390 interessant. Andere Motorradklassen kommen in der Regel nicht unter die mindestens erforderlichen 175kg (bei vollen 48 ps) Leermasse.

Hoffentlich bekommt die Duke um ein höheres Gewicht zu erreichen einen größern Tank :)

am 6. Januar 2013 um 20:52

Zitat:

Original geschrieben von Mitsumichi

Hoffentlich bekommt die Duke um ein höheres Gewicht zu erreichen einen größern Tank :)

In irgendeiner Motorradzeitschrift stand, dass es für die 390er Duke einen Drosselsatz von 44 PS auf 40 PS geben wird. Ich meine das wird mit ner geänderten Software oder sowas in der Art erreicht. Mit dieser Maßnahme passt das Leistungsgewicht dann genau.

Genau, so um dreh müsste es sein. Aber das die Regel bei KTM völlig vorbei ging ist schon witzig ^^

Zitat:

Original geschrieben von Mitsumichi

Genau, so um dreh müsste es sein. Aber das die Regel bei KTM völlig vorbei ging ist schon witzig ^^

Es gab mal eine Zeit als die Grenze 20 kW und 0,14 kW/kg galten.

Die Dominator wurde bei uns als 500er verkauft mit 17 kW.

Zitat:

Original geschrieben von Mitsumichi

Genau, so um dreh müsste es sein. Aber das die Regel bei KTM völlig vorbei ging ist schon witzig ^^

Glaube ich nicht einmal. Die haben eben eine möglicht leichte Maschine entwickeln wollen und wollen auch die maximale Leistung vom Motor den Käufern anbieten.

Die Drossel kommt eben hinterher.

War doch auch schon früher nicht anders: Statt 30 kW gab es eben dann 25 kW als Drossel bei sicherlich der einen oder anderen 400er?

Grüße, Martin

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Motorrad
  4. Biker-Treff
  5. Die neuen Führerscheinregelungen ab 2013