Der große Anhängelast- und Führerschein-Thread
Hallo zusammen,
Da es in diesem Bereich immer wieder zu Ausschweifungen kommt, wer was mit welchem Lappen und welchem Auto ziehen darf, ist hier jetzt der passende Thread für die geneigte Userschaft.
Ich bitte darum, derartige Debatten zukünftig aus den anderen Threads fern zu halten.
Have fun! 🙂
209 Antworten
Zitat:
@hk_do schrieb am 1. August 2021 um 17:59:32 Uhr:
Zitat:
@PxCbulli schrieb am 1. August 2021 um 13:44:20 Uhr:
Mehr als ein Anhänger ist doch eh wieder L öder T
T und L greifen aber nur bei Land- und Forstwirtschaft.
Die Zweckbindung der Fahrerlaubnis "L" für LoF entfällt bei Eintrag der Schlüsselzahl 174 oder 175 im Führerschein.
Moin Moin !
Zitat:
Die Zweckbindung der Fahrerlaubnis "L" für LoF entfällt bei Eintrag der Schlüsselzahl 174 oder 175 im Führerschein.
Irrelevant , da der Unimog über 60 km/h "schnell" ist , reicht auch " T " nicht.
Zitat:
Es gibt schlichtweg momentan keine FE Klasse für ein Zugfahrzeug bis 3,5t zGM und mehr als 12t zZGM oder mit mehr als einem Anhänger. (außerhalb der Grenzen von L und T).
genau so ist es , wenn das Zugfzg schneller als 60 km/h ist.
Deine Fahrerlaubnis CE sowie DE ist auch gewerblich (Schl.-Zahl "95"😉 nutzbar?
Zitat:
Nein , und DE habe ich nicht. Ich darf nur Busse ohne zahlende Fahrgäste fahren. Oder , wie das mal jemand ausdrückte " Wenn da 40 KFZ- Meister drin sitzen , die horchen sollen , ob die auffälligen Geräusche vom Differential oder Getriebe kommen , dann ist das zulässig."
Ist einfach die alte Klasse 1 + 2 umgeschrieben . Aber kein Personenbeförderungsschein. Damit darf ich sämtliche Radfzge zu Prüf-,Probezwecken und Überführungen oder privat fahren.
MfG Volker
Zitat:
@Tom1182 schrieb am 1. August 2021 um 19:06:28 Uhr:
Ich versteh diesen Text so: sobald man was Kombiniert wo BE nicht mehr ausreicht braucht man CE da ein Zugfahrzeug der FS Klasse B mit mehr als 3,5t an der Anhängerkupplung die FS C nicht ausschließt
Dieser Ansicht kann ich nicht folgen.
Die Bedingung für Klasse C ist "über 3,5 t zGM". Die hat das hier diskutierte Zugfahrzeug aber nicht, und das ändert sich auch nicht wenn man einen Anhänger dran hängt. Oder zwei.
Zitat:
@Rigero schrieb am 1. August 2021 um 22:44:03 Uhr:
Die Zweckbindung der Fahrerlaubnis "L" für LoF entfällt bei Eintrag der Schlüsselzahl 174 oder 175 im Führerschein.
Die Schlüsselzahlen gibt es aber nur bei der Umschreibung von alten FE die noch nach den Regeln der StVZO erteilt wurden...
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Zitat:
@schreyhalz schrieb am 2. August 2021 um 10:37:50 Uhr:
[...]DE habe ich nicht. Ich darf nur Busse ohne zahlende Fahrgäste fahren. Oder , wie das mal jemand ausdrückte " Wenn da 40 KFZ- Meister drin sitzen , die horchen sollen , ob die auffälligen Geräusche vom Differential oder Getriebe kommen , dann ist das zulässig."
Ich weiß ja nicht, was dieser
Jemandan psychoaktiven Substanzen nimmt, - doch sollte er weniger davon nehmen.
Deine Fahrerlaubnis CE mit auf Busse erweiternder Schlüsselzahl 172 ("C172"😉 lässt keine Fahrgäste (oder Fahrten ins Ausland) zu. Allenfalls für eine techn. Überprüfungsfahrt ist die Mitnahme einer Person gestattet; - besagte "40 KFZ-Meister" sind daher ein nicht einmal geisreicher Scherz.
Moin Moin !
Zitat:
Deine Fahrerlaubnis CE mit auf Busse erweiternder Schlüsselzahl 172 ("C172"😉 lässt keine Fahrgäste (oder Fahrten ins Ausland) zu. Allenfalls für eine techn. Überprüfungsfahrt ist die Mitnahme einer Person gestattet; - besagte "40 KFZ-Meister" sind daher ein nicht einmal geisreicher Scherz.
gesetzliche Grundlage deiner Behauptung ist ............ ?
MfG Volker
Du müsstest es halt mal ausprobieren und dich anhalten lassen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es dann hinterher ein Urteil gibt, auf das man bei zukünftigen Diskussionen verweisen könnte 😉
Wobei du formal natürlich recht hast, so lange die 40 Kfz-Meister keine Fahrgäste sind dürfen sie auf deiner Fahrt dabei sein. Aber der Richter wird vermutlich nicht so leicht von der Geschichte zu überzeugen sein...
40 ist halt ein bisschen viel. Wenn jetzt zwei am Motor lauschen würden, zwei am Getriebe und zwei an der Achse, dann wäre es vielleicht glaubwürdig. Und weil die Geräusche immer nur bei längeren Strecken auftreten, würdest du noch einen zweiten Fahrer mitnehmen. Und vielleicht noch die Sekretärin zur Dokumentation der Feststellungen. Und weil es ja eine längere (natürlich kurvenreiche) Strecke ist, wäre möglicherweise auch gegen eine Unterbrechung der Fahrt zur Erholung und Nahrungsaufnahme nichts einzuwenden.
Ganz im Gegensatz natürlich zu einer Fahrt mit der kompletten Belegschaft zu einem Ausflugslokal im Odenwald 😁
Will sagen: Eine feste Grenze kann es da nicht geben. Es kommt im Zweifelsfall immer darauf an, ob einem der Richter hinterher die Geschichte glaubt.
Ich meine, dass es damals so definiert war (Klasse 2), dass keine zahlenden Mitfahrer dabei sein dürfen und bei nicht zahlenden max acht Personen.
auf die Schnelle habe ich hier die StVZO von 1988, die regelte in §15d:
(1) Wer
1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt
(..)
bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast oder mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung).
Es kam also ausschließlich auf die Eigenschaft "Fahrgast" an, nicht auf die Anzahl und auch nicht auf etwaige Bezahlung.
Wenn Vater, Mutter und zwei Kinder in einem KOM einen Sonntagsausflug machen wollten, brauchte Mutter oder Vater (je nachdem wer fuhr) also den P-Schein.
Heute ist das mit den Schlüsselzahlen 171 und 172 quasi identisch "...jedoch ohne Fahrgäste" (allerdings auf das Inland beschränkt). Was ja auch Sinn macht, weil diese Schlüsselzahlen ja gerade den Besitzstand gemäß der zuerst genannten Regeln der StVZO alter Fassung umsetzen sollen.
Ok, lass ich mal so stehen. Der Begriff Fahrgast scheint nicht wirklich definiert zu sein.
Eventuell könnte man noch mit Verbotsirrtum aus der Nummer kommen. 🙂
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 3. August 2021 um 13:17:23 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 3. August 2021 um 13:17:23 Uhr:
gesetzliche Grundlage deiner Behauptung ist ............ ?
Grundlage meiner Behauptung ist eine IHK-Prüfung, also der Erwerb der Erlaubnis für gewerbl. Personenverkehr nebst Besitz der Fahrerlaubnis DE.
Gleichgültig ob Mechatroniker, Erzengel oder Konkubinat ... mit C/CE ist spätestens bei 8 Fahrgästen + Fahrer Feierabend. Doch hinsichtlich KOM verhält es sich so, wie von
hk_dodankenswerterweise geschrieben:
Zitat:
@hk_do schrieb am 3. August 2021 um 15:16:19 Uhr:
Wenn Vater, Mutter und zwei Kinder in einem KOM einen Sonntagsausflug machen wollten, brauchte Mutter oder Vater (je nachdem wer fuhr) also den P-Schein.
Anmerkung: der P-Schein ist in der Fahrerlaubnis D1/D quasi "integriert".
Zitat:
@Rigero schrieb am 3. August 2021 um 17:58:22 Uhr:
Anmerkung: der P-Schein ist in der Fahrerlaubnis D1/D quasi "integriert".
ja, aber das war vor der Abspaltung der FeV eben noch nicht der Fall, und aus der Zeit stammt der Besitzstand, der heute über die Schlüsselnummer 172 gewahrt wird die @schreyhalz in seinem Führerschein hat (ich übrigens auch) 😉
Moin Moin !
Zitat:
gesetzliche Grundlage deiner Behauptung ist ............ ?
Zitat:
Grundlage meiner Behauptung ist eine IHK-Prüfung,
Das ist keine gesetzliche Grundlage , sondern höchstens dein Kenntnisstand.
Zitat:
Es kam also ausschließlich auf die Eigenschaft "Fahrgast" an, nicht auf die Anzahl und auch nicht auf etwaige Bezahlung.
Zitat:
Der Begriff Fahrgast scheint nicht wirklich definiert zu sein.
Mag sein. Jedenfalls haben mir mehrere Fahrlehrer erzählt, dass Fahrgäste sich eben dadurch auszeichnen , dass sie für die Beförderung ein Entgeld entrichten.
Zitat:
Wenn Vater, Mutter und zwei Kinder in einem KOM einen Sonntagsausflug machen wollten, brauchte Mutter oder Vater (je nachdem wer fuhr) also den P-Schein.
Weswegen in diesem Fall oder wenn ich mit meinem KOM (angenommen , ich hätte einen) mit meinem Kegelclub (rein hypothetisch , ich kegle nicht) irgendeinen Ausflug machen würde (unentgeldlich) , eben kein Personenbeförderungsschein gefordert sei.
Zitat:
Eventuell könnte man noch mit Verbotsirrtum aus der Nummer kommen.
Zitat:
Du müsstest es halt mal ausprobieren und dich anhalten lassen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es dann hinterher ein Urteil gibt, auf das man bei zukünftigen Diskussionen verweisen könnte
Stellt sich nur noch die Frage "Wer opfert sich ?" 😁
Soeben mal auf die Schnelle gefunden: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__537.html
Demnach ist ""ein Fahrgast eine Person, die
a)
auf Grund eines Personenbeförderungsvertrags befördert wird oder
b)
mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines Seefrachtvertrags befördert werden, begleitet;
""
Demnach handelt es sich also bei privaten Beförderungen oder den beispielhaften 40 KFZ-Meistern um keine Fahrgäste.
https://de.wikipedia.org/wiki/Passagier
Hier wird , allerdings ohne eine rechtliche Grundlage nennen zu können, allerdings die private Nutzung auf max. 9 Personen beschränkt.
Zitat:
ja, aber das war vor der Abspaltung der FeV eben noch nicht der Fall, und aus der Zeit stammt der Besitzstand, der heute über die Schlüsselnummer 172 gewahrt wird die schreyhalz in seinem Führerschein hat (ich übrigens auch)
Ich hoffe , bei dir steht auch die 171 drin!
MfG Volker
Ich glaube nicht, dass das Handelsgesetzbuch hier anzuwenden ist.
Wikipedia liefert hier leider keine Quellenangabe, verkündet aber folgendes:
Definition im Straßenverkehr
Als Passagiere gelten hier Personen, die das Fahrzeug zum Erreichen eines Zielortes benutzen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Passagiere am Ziel oder den Zielen aussteigen (Beispiel: Stadtrundfahrt), das jeweilige Fahrzeug allgemein gewerblich betrieben wird,
die Passagiere für die fragliche Fahrt bezahlen oder unentgeltlich befördert werden (Beispiel: Vereinstrainer als Fahrer), die tatsächliche Anzahl die Grenze von neun Personen (Einordnung des Fahrzeuges als Bus) tatsächlich überschreitet.
Bei Anwesenheit auch nur eines einzigen Passagiers ergibt sich die erforderliche Befähigung (Führerscheinklasse) für den Fahrer aus der maximalen Anzahl der Sitzplätze des Fahrzeuges.
Nicht als Passagiere gelten neben dem Fahrer Personen, die eine berufliche Tätigkeit an Bord des fahrenden Fahrzeuges ausüben müssen. Sind ausschließlich Personen aus folgenden Gruppen an Bord, gilt auch ein beliebig großer Bus als leer und darf mit der Führerscheinklasse C, Erweiterung 172 („Leerer Bus“) bewegt werden:
Servicepersonal,
Entwicklungsingenieure und Messtechniker in der Fahrzeug- und Motorenherstellung,
Technisches Personal (Mechaniker bei Überprüfungsfahrten),
Sachverständige, z. B. zur Durchführung einer Hauptuntersuchung,
Fahrschüler, Fahrlehrer und Prüfer,
Lotsen, z. B. auf weitläufigen Werksgeländen.
Diese Personen müssen nicht zwingend am Ort des Einstiegs wieder aussteigen, sofern der Ort des Aussteigens sich nicht aus einem zu erreichenden Ziel ergibt, sondern aus der Beendigung eines Arbeitsauftrages.
Es wird zusehends lächerlich hier.
§6 (1) FeV, "Einteilung der Fahrerlaubnisklassen" :
Zitat:
Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
[...]
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
[...]
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
[...]
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
[...]
Wie in aller Welt, kann man aus der expliziten Begrenzung der Anzahl an
Personenkonstruieren, dass "Messtechniker", "Servicepersonal" o. ä. hierzu nicht zählten?