Dauer bzw. Tagfahrlicht
Habe an meinem CT Dauerfahrlicht, was mir aber nicht so gefällt.
Habe jetzt hier im Forum gelesen, daß es die Möglichkeit gibt, die nordamerikanische Variante zu programmieren. Also Ablendlicht brennt mit 80%, alles andere ist aus.
Da ich demnächst sowieso zum Freundlichen muß, (AHK anbauen), würde es sich anbieten, dies gleich zu programmieren.
Meine Frage an die Fachmänner hier im Forum: ist diese Variante hier in D überhaupt zulässig oder bekomme ich Ärger mit der Rennleitung bzw. TÜV?
Für kompetente Antworten schon mal Danke vorab.
Beste Antwort im Thema
Die Diskussionen sind immer lustig: Die STVO sagt etwas, und nur weil die Polizei hier und da mal ein Auge zudrückt meinen dann alle, daß es erlaubt wäre ...
Warum heißt die TFL-Programmierung wohl "Nordamerika"? Weil sie für diesen Markt gedacht ist und auch "nur" da zugelassen ist! Die reguläre Variante in der EU heißt "TFL Skandinavien". Das es mittlerweile Nebelscheinwerfer gibt, die TFL-Zulassung haben bedeutet nicht, daß jeder Nebelscheinwerfer als TFL verwendet werden darf.
Bei diesen "Grauzonen" wie es hier heißt sollte jeder mal darüber nachdenken, daß er damit im Extremfall seinen Versicherungsschutz riskiert, da er nicht mit einem "verkehrstauglichen" Fahrzeug unterwegs ist und durch diese kleine Änderung formaljuristisch die Zulassung verfällt.
Also gilt beim Touran wie bei vielen anderen Fahzeugen auch: Entweder mit Abblendlicht (inkl. Beleuchtung hinten) fahren, oder aber Geld in Form von z.B. Hella LED-TFL's investieren. Andere legale Möglichkeiten gibt es einfach nicht!
35 Antworten
Nich' streiten - schön spielen! 🙂
Weitere Infos zum Thema gibts übrigens auch hier .
PS:
Ups! Ich hatte auch einen Rechtschreibfehler drin, aber schnell korrigiert.
(Will ja nicht als niveaulos gelten!) 🙂
Zitat:
Original geschrieben von TTTDI
Hallo,die Variante ist in D leider nicht zulässig,da ja dann nur vorne das Abblendlicht an ist und man u.U. vergessen könnte das Licht "komplett" einzuschalten wenn es nötig ist ( mal abgesehen davon bleibt dann ja auch die Beleuchtung vom Tacho aus ). Wenn Nebelscheinwerfer vorhanden sind,lässt sich bei entsprechendem Bordnetzsteuergerät,die Funktion auch auf diese legen. Aber ist leider auch nicht in D zulässig,da die Nebelscheinwerfer keine Zulassung als TFL haben. Hier ist aber die Wahrscheinlichkeit nur mit "vorderer" Beleuchtung zu fahren geringer.
Gruß
PS : Die Dimmung auf 80% bringt optisch nicht wirklich viel und schadet zudem noch den Leuchtmitteln
??? Warum nicht zulässig? wenn man ein auto mit tagfahrlicht bestellt, ist doch auch nur vorne das licht an und tachobeleuchtung auch aus.
Zitat:
Original geschrieben von Banditracer1
??? Warum nicht zulässig?
kannst du lesen?
Zitat:
Original geschrieben von hornmic
Warum heißt die TFL-Programmierung wohl "Nordamerika"? Weil sie für diesen Markt gedacht ist und auch "nur" da zugelassen ist! Die reguläre Variante in der EU heißt "TFL Skandinavien". Das es mittlerweile Nebelscheinwerfer gibt, die TFL-Zulassung haben bedeutet nicht, daß jeder Nebelscheinwerfer als TFL verwendet werden darf.
Sorry, aber das ist falsch! In Österreich ist es erlaubt Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht zu verwenden. Auch dürfen diese alleine ohne Begrenzungslicht und Rückleuchten in Betreib sein. Und da Österreich auch zur EU gehört ist deine Aussage leider nicht korrekt.
Mein 😁 hat mir diese Einstellung (Nordamerika) schon vor langer Zeit programmiert.
Grüße,
Martin
Ähnliche Themen
😁😁😁
Ich liebe diese Threads die sich im Laufe der Zeit im Kreise drehen...
😁😁😁
Zitat:
??? Warum nicht zulässig? wenn man ein auto mit tagfahrlicht bestellt, ist doch auch nur vorne das licht an und tachobeleuchtung auch aus.
Das ist richtig, Fahrzeuge mit Tagfahrlicht haben nur vorne das Licht an. Diese Fahrzeuge verfügen dann aber auch über Scheinwerfer die für Tagfahrlicht zugelassen sind. Wenn das Abblendlicht mit der Zündung zusammen eingeschaltet wird,nennt man sich das bei VW Dauerfahrlicht und da sind auch die Rückleuchten mit an,zumindestens in Deutschland.
Der Rest warum das ganze nicht zulässig ist, steht auch eindeutig im Gesetzestext :
Zitat:
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an...
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
@MagirusDeutzUlm Die Erklärung warum eine Dimmung ab einem gewissen Grad schadhaft ist, hab ich grad nicht griffbereit. Hängt aber meines Wissens nach mit dem Glühfadenmaterial zusammen. Werde mich bemühen die genaue Erklärung noch zu finden.