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Dauer bzw. Tagfahrlicht

VW Touran 1 (1T)

Habe an meinem CT Dauerfahrlicht, was mir aber nicht so gefällt.
Habe jetzt hier im Forum gelesen, daß es die Möglichkeit gibt, die nordamerikanische Variante zu programmieren. Also Ablendlicht brennt mit 80%, alles andere ist aus.
Da ich demnächst sowieso zum Freundlichen muß, (AHK anbauen), würde es sich anbieten, dies gleich zu programmieren.
Meine Frage an die Fachmänner hier im Forum: ist diese Variante hier in D überhaupt zulässig oder bekomme ich Ärger mit der Rennleitung bzw. TÜV?

Für kompetente Antworten schon mal Danke vorab.

Beste Antwort im Thema

Die Diskussionen sind immer lustig: Die STVO sagt etwas, und nur weil die Polizei hier und da mal ein Auge zudrückt meinen dann alle, daß es erlaubt wäre ...

Warum heißt die TFL-Programmierung wohl "Nordamerika"? Weil sie für diesen Markt gedacht ist und auch "nur" da zugelassen ist! Die reguläre Variante in der EU heißt "TFL Skandinavien". Das es mittlerweile Nebelscheinwerfer gibt, die TFL-Zulassung haben bedeutet nicht, daß jeder Nebelscheinwerfer als TFL verwendet werden darf.

Bei diesen "Grauzonen" wie es hier heißt sollte jeder mal darüber nachdenken, daß er damit im Extremfall seinen Versicherungsschutz riskiert, da er nicht mit einem "verkehrstauglichen" Fahrzeug unterwegs ist und durch diese kleine Änderung formaljuristisch die Zulassung verfällt.

Also gilt beim Touran wie bei vielen anderen Fahzeugen auch: Entweder mit Abblendlicht (inkl. Beleuchtung hinten) fahren, oder aber Geld in Form von z.B. Hella LED-TFL's investieren. Andere legale Möglichkeiten gibt es einfach nicht!

35 weitere Antworten
35 Antworten

hallo,

also die codierung nordamerika als tagfahrlicht bedeutet: nur frontscheinwerfer bei gelöster handbremse aktiv. wenn due die handbremse ziehst, geht das licht aus.
wenn du xenon scheinwerfer hast, kannst du die leuchtstärke nicht einstellen. bei normalen scheinwerfern kannst du dann noch zusätzlich die leuchtkraft einstellen lassen.
das ganze ist erlaubt und bekommst damit keine probleme.

Hallo,

die Variante ist in D leider nicht zulässig,da ja dann nur vorne das Abblendlicht an ist und man u.U. vergessen könnte das Licht "komplett" einzuschalten wenn es nötig ist ( mal abgesehen davon bleibt dann ja auch die Beleuchtung vom Tacho aus ). Wenn Nebelscheinwerfer vorhanden sind,lässt sich bei entsprechendem Bordnetzsteuergerät,die Funktion auch auf diese legen. Aber ist leider auch nicht in D zulässig,da die Nebelscheinwerfer keine Zulassung als TFL haben. Hier ist aber die Wahrscheinlichkeit nur mit "vorderer" Beleuchtung zu fahren geringer.

Gruß

PS : Die Dimmung auf 80% bringt optisch nicht wirklich viel und schadet zudem noch den Leuchtmitteln

Zitat:

Original geschrieben von joergsVer


das ganze ist erlaubt und bekommst damit keine probleme.

das ganze ich defintiv NICHT erlaubt!

Zitat:

Original geschrieben von TTTDI


PS : Die Dimmung auf 80%....schadet zudem noch den Leuchtmitteln

wieso sollte das schaden?

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von joergsVer


das ganze ist erlaubt und bekommst damit keine probleme.
das ganze ich defintiv NICHT erlaubt!

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von TTTDI


PS : Die Dimmung auf 80%....schadet zudem noch den Leuchtmitteln
wieso sollte das schaden?

warum sollte das nicht erlaubt sein? über die nebelscheinwerfer ist das ganze nicht erlaubt aber bei den frontscheinwerfern schon.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von joergsVer


aber bei den frontscheinwerfern schon.

dies begründe dann bitte anhand der stvzo, OHNE dabei auf

"ein kumpel von mir blablabla"

-argumente zurückzugreifen!

die stvzo ist da ziemlich eindeutig gehalten:

Zitat:

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an...
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

und das abblendlicht ist eine "nach vorn wirkende lichtetchnsiche einrichtung"....

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



die stvzo ist da ziemlich eindeutig gehalten:

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an...
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

und das abblendlicht ist eine "nach vorn wirkende lichtetchnsiche einrichtung"....

also so gut wie du, kann ich das leider nicht erklären. mein händler hat gesagt, tagfahrlicht kann er codieren, aber über die nebelscheinwerfer ist nicht zugelassen also hat er mir die andere variante vorgeschlagen und damit gab es noch keine probleme, auch nicht beim tüv.

ich habe einen licht sensor verbaut und fand, dass das licht erst sehr spät an ging. deshalb habe ich mir das ganze codieren lassen.

wie gesagt, ich kann dir da nichts mit sicherheit sagen. muss mich da auf die aussagen vom händler und vom tüv vertrauen.

wenn ich mir das durchlese, dann gibt es da aber auch ausnahmen, wie unter 5. tagfahrleuchten, die den im anhang zu dieser vorschrift genannten bestimmungen entsprechen.

jetzt müsste man den anhang kennen...

Zitat:

Original geschrieben von joergsVer


jetzt müsste man den anhang kennen...

den "anhang" kann ich dir gerne schicken....

allerdings sind das etliche seiten beamten-deutsch die im prinzip folgendes aussagen:

"Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen" sind leuchten die auch als tagfahrleuchten geprüft und damit für zulässig befunden worden sind, dies wird über das entsprechende verwendungskürzel auf dem scheinwerfer angezeigt...

deine abblendlichtscheinwerfer sind NUR als abblendlicht geprüft und zulässig, aber NICHT als tagfahrleuchten.....

und ganau das wird dir auch der tüv sagen......

gut keine ahnung, bei mir hat der tüv gesagt, das alles ok ist. ich habe aber xenon scheinwerfer und die leuchten auch beim tagfahrlicht mit 100%.
mir wurde gesagt, das es so zugelassen ist.

Zitat:

Original geschrieben von joergsVer


ich habe aber xenon scheinwerfer und die leuchten auch beim tagfahrlicht mit 100%.

xenon-scheinis sind funktionsbedingt nicht dimmbar (jedenfalls nicht so ohne weiteres)....

und solange das stand- bzw. begrenzungslicht (auch as hintere!) mitleuchtet ist es zulässig........ist dein "heck" allerdings dunkel ist das NICHT zulässig, und wir haben dann einen verstoß gegen StVZO §49a sowie §51-1

Hier findest Du 2 Bilder von meinem CT:
www.motor-talk.de/forum/tagesfahrlicht-t1167156.html 

Zum Thema verboten/erlaubt...

Es ist derzeit definitiv weder verboten noch erlaubt!!!
Schlicht und einfach eine Gesetzeslücke... 😁

Es gibt eine Regelung die besagt, dass Nebler nur bei Nebel eingeschaltet werden dürfen.
Diese Regelung besagt nicht, dass gedimmte Nebler eingeschaltet sein dürfen.

Ergo -> Es ist GEDULDET!!!

Als Grundlage/Rechtfertigung kann bei einer Kontrolle ja mit der "Nordamerika-Einstellung" argumentiert werden.
Ausserdem: Soll dir doch die Rennleitung erst mal den Paragrafen zeigen in dem die gedimmten Nebler verboten sind.... 😁

Zitat:

Original geschrieben von Touranheizer


Es ist derzeit definitiv weder verboten noch erlaubt!!!
Schlicht und einfach eine Gesetzeslücke... 😁

FALSCH!

es IST DEFINTIV VERBOTEN!!!!

die entsprechenden gesetze, die defintiv KEINE lücke enthalten habe ich bereits gepostet!

und ich wäre dankbar, wenn die "das ist erlaubt"-fraktion auch mal "schwarz-auf-weiß" was vorzeigen könnte, was deren meinung untermauert......

Zitat:

Diese Regelung besagt nicht, dass gedimmte Nebler eingeschaltet sein dürfen.

richtig!

denn ein "gedimmter nebler" ist NICHT zulässig, da er nicht so betrieben wird, wie seine zulassung es vorsieht.......

und alles was nicht für tauglich befunden, geprüft und vorgeschrieben ist, ist NICHT erlaubt.....

da kannst du dich mit deinem "stammtischgebrabbel" drumrumreden wie du willst, die stvzo und "deren anhänge" sind da zu 1001% wasserdicht definiert!

Die Diskussionen sind immer lustig: Die STVO sagt etwas, und nur weil die Polizei hier und da mal ein Auge zudrückt meinen dann alle, daß es erlaubt wäre ...

Warum heißt die TFL-Programmierung wohl "Nordamerika"? Weil sie für diesen Markt gedacht ist und auch "nur" da zugelassen ist! Die reguläre Variante in der EU heißt "TFL Skandinavien". Das es mittlerweile Nebelscheinwerfer gibt, die TFL-Zulassung haben bedeutet nicht, daß jeder Nebelscheinwerfer als TFL verwendet werden darf.

Bei diesen "Grauzonen" wie es hier heißt sollte jeder mal darüber nachdenken, daß er damit im Extremfall seinen Versicherungsschutz riskiert, da er nicht mit einem "verkehrstauglichen" Fahrzeug unterwegs ist und durch diese kleine Änderung formaljuristisch die Zulassung verfällt.

Also gilt beim Touran wie bei vielen anderen Fahzeugen auch: Entweder mit Abblendlicht (inkl. Beleuchtung hinten) fahren, oder aber Geld in Form von z.B. Hella LED-TFL's investieren. Andere legale Möglichkeiten gibt es einfach nicht!

Zitat:

Original geschrieben von hornmic


Also gilt beim Touran wie bei vielen anderen Fahzeugen auch: Entweder mit Abblendlicht (inkl. Beleuchtung hinten) fahren, oder aber Geld in Form von z.B. Hella LED-TFL's investieren. Andere legale Möglichkeiten gibt es einfach nicht!

Besser kann man diese Diskussion nicht auf den richtigen Punkt bringen

Gruß

Afralu

das hier habe ich gerade bei wikipedia gefunden.

Tagfahrleuchten [Bearbeiten]

Tagfahrleuchten sind lichtschwache, verbrauchsarme und langlebige Leuchten, die weniger Leuchtkraft haben als das Abblendlicht, aber viermal intensiver leuchten als das Standlicht. Die technische Norm Nr. 87 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) sieht für Tagfahrleuchten eine Lichtstärke von mindestens 400 Candela pro Leuchte vor. Damit wird das Fahrzeug sichtbar, die Straße kann aber nicht ausgeleuchtet werden. Tagfahrleuchten sind nur nach vorne gerichtet. Auf dem deutschen Markt sind Audi, Fiat, Daihatsu, Opel, VW, BMW, Citroën und seit Juni 2008 auch Seat derzeit die einzigen Autohersteller, welche Tagfahrleuchten für einige ihrer Autotypen ab Werk anbieten. Für andere Märkte (z.B. Skandinavien) rüsten auch weitere Hersteller ihre Fahrzeuge schon heute ab Werk mit Tagfahrlicht aus. Das seit 2006 von BMW eingesetzte Tagfahrlicht lässt auch – im Gegensatz zum Tagfahrlicht anderer Hersteller – die Rückleuchten mit verminderter Stärke leuchten.

Fahrlichtschaltungen [Bearbeiten]

Fahrlichtschaltungen sind elektrische Schaltungen mit denen die bestehenden Hauptscheinwerfer mit verminderter Lichtstärke beim Einschalten der Zündung automatisch in Verbindung mit Begrenzungs- und Rücklicht sowie Kennzeichen- und Armaturenbeleuchtung aktiviert werden (skandinavische Version) oder Hauptscheinwerfer und Begrenzungsleuchten vorne, nach dem Lösen der Handbremse (nordamerikanische Version). Die Lichtstärke darf allerdings nicht auf den ECE-87 Wert von 400 Candela gedimmt werden, sondern nur innerhalb der engen Toleranzen für Abblendlicht. Die meisten Autohersteller, wie zum Beispiel Audi, Volkswagen und BMW, statten ihre Neuwagen mit solchen Fahrlichtschaltungen aus und Fachwerkstätten bieten sie als Nachrüstlösung an.

Rechtsvorschriften [Bearbeiten]

Allgemein [Bearbeiten]
Länder mit Tagfahrlicht-Pflicht für PKW und LKW (hellblau: nur eingeschränkte Lichtpflicht).
Zulassungsnummer gemäß ECE-R87 mit "RL" (running lights) auf dem Leuchtenglas. Leuchten ohne RL-Kennzeichnung sind nicht als Tagfahrleuchten zulässig

Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen!

(Eine kleine Ausnahme davon bildet das u.a. von Audi original verbaute adaptive Tagfahrlicht. Hierbei leuchtet das Tagfahrlicht mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht/Begrenzungsleuchten)

darunter verstehe ich jetzt aber, dass ich die hauptscheinwerfer als tagfahrlicht/fahrlichtschaltung benutzen darf ohne das die anderen lampen leuchten oder verstehe ich da etwas falsch?

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